Ausschlagung der Erbschaft Stand 1 Januar 2016

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Ausschlagung der Erbschaft Stand 1 Januar 2016 Allgemeines Wie wird ausgeschlagen? Ausschlagungsfrist Folge der Ausschlagung Ausschlagung bei Minderjährigen Kosten der Ausschlagung Anfechtung der Annahme- / Ausschlagungserklärung Allgemeines Mit der Ausschlagung der Erbschaft wird der Anfall der Erbschaft rückwirkend beseitigt; man wird so gestellt, als ob man nicht geerbt hat. Eine Ausschlagung ist dann sinnvoll, wenn der Nachlass überschuldet ist. Dann haftet der Ausschlagende nicht mehr mit seinem Vermögen für die Schulden. Schlägt man aus, verliert man grundsätzlich alle Erb- und Pflichtteilsrechte. Hat man die Erbschaft angenommen, so ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich. Eine Erbschaft kann man nur insgesamt annehmen oder ausschlagen. Es ist nicht möglich, sich die Rosinen aus der Erbschaft rauszupicken. Wie wird ausgeschlagen? Um nicht Erbe zu werden, etwa wegen Überschuldung des Nachlasses, ist die form- und fristgerecht Ausschlagung der Erbschaft erforderlich. Die Ausschlagung muss innerhalb der Frist gegenüber dem Nachlassgericht in beglaubigter Form erklärt werden. Zuständig für diese Erklärung ist das Nachlassgericht (Amtsgericht bzw. in Baden- Württemberg das Staatliche Notariat) am letzten Wohnsitz des Erblassers. Die Ausschlagungserklärung kann aber auch beim Amtsgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden vorgenommen werden. Hat der Erblasser keinen Wohnsitz im Inland, so ist sein Aufenthalt in Deutschland maßgebend. Ansonsten ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg örtlich zuständig. Bei einem ausländischen Erblasser kann jedes Nachlassgericht, in dessen Bezirk sich ein Nachlassgegenstand befindet, die Ausschlagungserklärung entgegennehmen. Rechtsanwalt Dr. W. Buerstedde www.vorsorgeordnung.de 1

Auch ein Notar kann die Unterschrift der Ausschlagungserklärung beglaubigen. Tipp: Die Ausschlagung kann aber auch kostensparend zu Protokoll des Nachlassgerichtes gegenüber dem Rechtspfleger erklärt werden. Dann sollten Sie sich ein Zeugnis über die Ausschlagung ausstellen lassen. Die Ausschlagung kann auch durch einen Vertreter erfolgen, wenn dieser eine öffentlich beglaubigte Vollmacht vorweist. Tipp: Die Vorlage einer notariellen Vorsorgevollmacht reicht grundsätzlich aus. Erklärt der gesetzliche Vertreter (Eltern minderjähriger Kinder, Vormund, Betreuer, Pfleger) die Ausschlagung für den Vertretenen, so bedarf diese Erklärung in einigen Fällen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, die bereits vorher einzuholen ist. Wird die Ausschlagungserklärung nicht formgemäß vorgenommen (etwa durch ein bloßes Schreiben an das Nachlassgericht), so kann der Formmangel bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist geheilt werden. Ausschlagungsfrist Die Ausschlagung kann nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Kenntnis des Erben vom Anfall und dem Grund des Anfalls der Erbschaft erklärt werden. Gibt es eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag), beginnt die Frist erst mit Verkündung des Erblasserwillens durch das Nachlassgericht. War der Erbe zur Testamentseröffnung nicht geladen, was der Regelfall ist, so beginnt die Ausschlagungsfrist erst mit der Kenntnis des Erben von der Eröffnung, also nach Zugang der Eröffnungsniederschrift an den Erben. Für geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Erben beginnt die Ausschlagungsfrist mit der Kenntnis des gesetzlichen Vertreters. Wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten hat ( 1944 Abs. 3 BGB) beträgt die Ausschlagungsfrist 6 Monate. Rechtsanwalt Dr. W. Buerstedde www.vorsorgeordnung.de 2

Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen und kann dann nicht mehr ausgeschlagen werden. Hinweis: Auch eine einmal angenommene Erbschaft kann nicht mehr ausgeschlagen werden. Die Annahme muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann stillschweigend etwa durch die Verfügung über Nachlassgegenstände erfolgen. Eine Anfechtung der Annahmeerklärung ist nur in engen Grenzen möglich. Folge der Ausschlagung Das Gesetz behandelt denjenigen, der ausschlägt, so als ob dieser nie Erbe geworden ist. Die Erbschaft fällt dann automatisch dem nächstberufenen Erben zu, und zwar mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls. Dieser wird dann vom Nachlassgericht von seiner Erbschaft unterrichtet, wodurch für diesen die Frist zur Ausschlagung beginnt. Nächstberufen können sein bei gesetzlicher Erbfolge die Kinder (weitere Abkömmlinge) des Ausschlagenden oder bei testamentarischer Erbfolge die Ersatzerben, die der Erblasser für den Fall des Vorversterbens des Erben bereits im Testament benannt hat. Auch diese können dann die Erbschaft ausschlagen. Beispiel: Der Vater verstirbt ohne Testament und hinterlässt einen Sohn. Der Nachlass ist überschuldet. Mangels Testament wäre der Sohn gesetzlicher Erbe. Der Sohn, der seinerseits zwei Kinder hat, schlägt die Erbschaft wirksam aus, weil er nicht für die Schulden aufkommen möchte. Mit der Ausschlagung treten seine beiden Kinder an seine Stelle und würden den Nachlass erben. Um dies zu vermeiden, müssen auch die zwei Kinder ihrerseits die Erbschaft ausschlagen. Ausschlagung bei Minderjährigen Auch minderjährige Erben können die Erbschaft ausschlagen. Dies geschieht durch ihre gesetzlichen Vertreter, üblicherweise die Eltern. Hierbei müssen Eltern aber gemeinsam handeln, es sei denn nur ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht. Rechtsanwalt Dr. W. Buerstedde www.vorsorgeordnung.de 3

Schlagen die Eltern für die Kinder aus, kann die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich sein. Das ist dann der Fall, wenn durch die Ausschlagung das Erbe an die Eltern selbst fallen würde. Beispiel: Ein Großvater setzt seinen Enkel zum Alleinerben ein und enterbt damit seinen Sohn. Um die Interessen des Enkels sicherzustellen, bedarf hier der Vater, um die Erbschaft als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes auszuschlagen, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. War der gesetzliche Vertreter zunächst selbst zum Erben berufen und fällt erst aufgrund seiner Ausschlagungserklärung das Erbe an die von ihm vertretenen minderjährigen Kinder, was wohl der häufigere Fall ist, bedarf es keiner gerichtlichen Genehmigung. Kosten der Ausschlagung Die Gebühren orientieren sich am Wert des Nachlasses bzw. dem Erbanteil. Für Beurkundung entsteht eine Mindestgebühr in Höhe von 30 Euro, auch, wenn kein Nachlass vorhanden ist bzw. überschuldet ist. Die Gebühr richtet sich nach der Tabelle B (GNotKG). Schuldner ist der Antragsteller. Mehrere Erben - nebeneinander oder nacheinander berufen - können die Erbschaft gemeinsam ausschlagen, um Kosten zu sparen. Für die Erklärung der Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht entsteht eine Gebühr in Höhe von ¼ der vollen Gebühr. Dieselbe Gebühr fällt auch für die Anfechtung der Ausschlagung, die Anfechtung der Annahme und die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist an. Es kommt dabei auf den Wert des Nachlasses nach Abzug der Verbindlichkeiten an. Rechtsanwalt Dr. W. Buerstedde www.vorsorgeordnung.de 4

Geschäftswert Kosten der Ausschlagung 1 Gebühr In Euro ½ Gebühr in Euro 500 30-5.000 30 45 10.000 37,5 75 50.000 82,5 165 110.000 136,5 273 200.000 217,5 435 500.000 467,5 935 700.000 627,5 1255 1.000.000 867,5 1735 Anfechtung der Annahme- / Ausschlagungserklärung Grundsätzlich ist die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft unwiderruflich. Eine Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung ist möglich, wenn die Erklärung irrtümlich erfolgt oder mit Drohung erzwungen wurde. Stellt sich heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, ist der Wunsch, die Annahme anzufechten, naheliegend. Das geht aber nur, wenn der Erbe aufgrund der Gesamtumstände nicht damit rechnen musste. Beispiel: Der erbende Sohn dachte, der Erblasser verfüge über ein Barvermögen von 10.000 EUR. Er nahm daher die Erbschaft an. Erst im Nachhinein stellte sich heraus, dass der verstorben Vater bei einem Freund ein Darlehen in Höhe von 50.000 EUR aufgenommen hatte und das Geld verjubelt hat. Nicht anfechtungsberechtigt ist der Erbe, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Nachlass mit Steuerschulden belastet ist oder sich der geerbte Gegenstand im Nachhinein als weniger wertvoll erweist als erhofft, wenn zum Beispiel vermeintliches Bauland nur Ackerland ist. Rechtsanwalt Dr. W. Buerstedde www.vorsorgeordnung.de 5

Hat der Erbe ausgeschlagen, weil er irrtümlich annahm, eine Geldentschädigung zu bekommen, handelt es sich ebenfalls um einen unbeachtlichen Irrtum. Es bleibt bei der wirksamen Ausschlagungserklärung. Die Anfechtungsfrist entspricht der Ausschlagungsfrist und beträgt 6 Wochen bzw. 6 Monaten. Sie beginnt mit Kenntnis des Anfechtungsgrundes bzw. ab Ende der Zwangslage. Hinweis: Selbst wenn Sie Ihre Annahmeerklärung nicht mehr erfolgreich anfechten besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, die Haftung als Erbe auf den Nachlass zu beschränken. Trotz gewissenhafter Bearbeitung der Hinweisblätter kann eine Haftung für deren Inhalt nicht übernommen werden. Verbindliche Auskünfte können nur im Rahmen eines Mandatsverhältnisses erteilt werden. Rechtsanwalt Dr. W. Buerstedde www.vorsorgeordnung.de 6