SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON STADTVERORDNETEN, ORTSBEIRATSMITGLIEDERN UND EHRENAMTLICH TÄTIGEN (amtlich bekannt gemacht am 29. Dez.

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Transkript:

SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON STADTVERORDNETEN, ORTSBEIRATSMITGLIEDERN UND EHRENAMTLICH TÄTIGEN (amtlich bekannt gemacht am 29. Dez. 2001) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lampertheim hat in ihrer Sitzung am 07.12.2001 diese Satzung über die Entschädigung von Stadtverordneten, Ortsbeiratsmitgliedern und ehrenamtlich Tätigen beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird: 5, 27, 82 und 86 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBL. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung und kommunalen Selbstverwaltung vom 23. 12. 1999 (GVBl. I 2000 S 2). 1 (Verdienstausfall) Der Durchschnittssatz zur Abgeltung des Anspruches auf Ersatz von Verdienstausfall im Zusammenhang mit ehrenamtlicher Tätigkeit ( 27 Abs. 1 HGO) wird je angefangene Stunde auf 20,00 festgesetzt. 2 (Aufwandsentschädigungen) (1) Stadtverordnete, ehrenamtliche Stadträte, Ortsbeiratsmitglieder, Kommissionsmitglieder, Beisitzer des Anhörungsausschusses im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren und andere ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles nach 27 Abs. 1 HGO für jede Teilnahme an einer Sitzung des Organs oder der Fraktion, der sie angehören, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 (Sitzungsgeld). Dies gilt auch für die berechtigte Teilnahme des Mitglieds eines Organs an den Sitzungen eines anderen Organs gemäß 62 Abs. 4 Satz 1 und 2, 82 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 7 HGO sowie für die beratende Teilnahme des Mitgliedes eines Organs an Kommissionssitzungen auf Grund von Beschlüssen des Magistrats, außerdem für Delegationen auf Grund von Beschlüssen in Organe fremder Körperschaften, Verbände, Vereine und dergleichen, wenn von diesen keine Aufwandsentschädigung oder eine ähnliche oder artverwandte Entschädigung gewährt wird. Ferner ist 82 Abs. 7 HGO auf die Vorsitzenden der in der Stadtverordnetenversammlung vorhandenen Fraktionen entsprechend anzuwenden. (2) Stadtverordnete und Ortsbeiratsmitglieder erhalten neben dem Sitzungsgeld monatlich 10,00 (Monatspauschale). Die Monatspauschale wird bei Doppelfunktion nur einmal gewährt. T:\Informationen\Ortsrecht\0-3 Entschädigungssatzung (ok).doc

(3) Ehrenamtliche Stadträte erhalten monatlich neben dem Sitzungsgeld eine erhöhte Aufwandsentschädigungen (Magistratspauschale) wie folgt: a) ehrenamtliche Stadträte als ständige Vorsitzende einer Kommission und ehrenamtliche Stadträte, denen gemäß 70 Abs. 1 HGO ein Arbeitsgebiet zugewiesen ist 49,00, b) die übrigen ehrenamtlichen Stadträte 36,00. (4) Die Aufwandsentschädigungen nach Abs. 1 und 2 werden für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Aufwendungen in der Weise erhöht, dass die Funktionsträger hierfür eine zusätzliche Pauschale (Funktionspauschale) erhalten. Diese beträgt für a) den Stadtverordnetenvorsteher 163,00 b) die Stellvertreter des Stadtverordnetenvorstehers 33,00 c) die Fraktionsvorsitzenden 131,00 d) die Ausschussvorsitzenden 13,00 e) die Ortsvorsteher, denen im Stadtteil die Leitung der Außenstelle der Stadtverwaltung nicht übertragen worden ist aa) in Stadtteilen bis zu 1.000 Einwohnern 33,00 bb) in Stadtteilen bis zu 2.000 Einwohnern 65,00 cc) in Stadtteilen bis zu 5.000 Einwohnern 98,00 dd) in Stadtteilen über 5.000 Einwohnern 131,00 (5) Ist der Stadtverordnetenvorsteher länger als einen Monat an der Ausübung seines Amtes verhindert, wird seine erhöhte Aufwandsentschädigung nach Abs. 4 für jeden vollen Monat seiner Verhinderung um 2/3 gekürzt; der stellvertretende Vorsitzende erhält im Vertretungsfalle, so weit dieser den Zeitraum von einem Monat übersteigt, neben seinen Aufwandsentschädigungen nach Abs. 1, 2 und Abs. 4 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 105,00 monatlich für jeden vollen Monat der Vertretung. (6) Vertritt ein ehrenamtlicher Stadtrat den Bürgermeister, so erhält er für jeden Kalendertag der Vertretung neben den Aufwandsentschädigungen nach Abs. 1 und Abs. 3 eine Aufwandsentschädigung von 33,00. 2

(7) Beginnt oder endet das Mandat oder die ehrenamtliche Tätigkeit innerhalb eines Monats, wird die jeweilige Aufwandsentschädigung für den vollen Monat gezahlt. 3 (Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen) Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 26 je Jahr begrenzt. (Die Fraktionsmitglieder setzen sich zusammen aus den Stadtverordneten sowie den Stadträten einer Fraktion). 4 (Dienstreisen) Das Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter im Lande Hessen (HRKG) findet Anwendung. 5 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) 1. Diese Satzung tritt mit dem 01. Januar 2002 in Kraft. 2. Zu dem gleichen Zeitpunkt treten die Satzungen über die Entschädigung von Stadtverordneten, Ortsbeiratsmitgliedern und ehrenamtlich Tätigen vom 12.07.1989 sowie der erste Nachtrag vom 13.09.1994 und der zweite Nachtrag vom 17. 11.1997 zu der vorgenannten Satzung außer Kraft. 3

Erster Nachtrag zur Satzung über die Entschädigung von Stadtverordneten, Ortsbeiratsmitgliedern und ehrenamtlich Tätigen vom 07.12.2001 (amtlich bekannt gemacht am 21.12.2005) Aufgrund der 5 und 51, Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.3.2005 (GVBl. I S. 229) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lampertheim in ihrer Sitzung am 9.12.2005 nachstehenden Ersten Nachtrag zur Satzung über die Entschädigung von Stadtverordneten, Ortsbeiratsmitgliedern und ehrenamtlich Tätigen beschlossen: Artikel 1 Außer-Kraft-Treten 5 wird wie folgt neu gefasst: Diese Satzung tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft. Artikel 2 In-Kraft-Treten Dieser Nachtrag tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 4

Zweiter Nachtrag zur Satzung über die Entschädigung von Stadtverordneten, Ortsbeiratsmitgliedern und ehrenamtlich Tätigen (amtlich bekannt gemacht am 14.07.2007) Aufgrund der 5 und 51, Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I S. 666, 669) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lampertheim in ihrer Sitzung am 6.7.2007 nachstehenden Zweiten Nachtrag zur Satzung über die Entschädigung von Stadtverordneten, Ortsbeiratsmitgliedern und ehrenamtlich Tätigen vom 17.12.2001, zuletzt geändert am 9.12.2005, beschlossen: Artikel 1 1. Im 1 (Verdienstausfall) wird die Zahl 20,00 durch 22,00 ersetzt. 2. Im 2 (Aufwandsentschädigung) wird im Absatz 1, Satz 1 die Zahl 20,00 durch 22,00 ersetzt. 3. 2 Absatz 1, Satz 2 enthält folgenden Wortlaut: Dies gilt auch für die berechtigte Teilnahme des Mitglieds eines Organs an den Sitzungen eines anderen Organs gemäß 62 Abs. 4 Satz 1 und 2, 82 Abs. 1 Satz 5 HGO sowie für die beratende Teilnahme des Mitgliedes eines Organs an Kommissionssitzungen auf Grund von Beschlüssen des Magistrats, außerdem für Delegationen auf Grund von Beschlüssen in Organe fremder Körperschaften, Verbände, Vereine und dergleichen, wenn von diesen keine Aufwandsentschädigung oder eine ähnliche oder artverwandte Entschädigung gewährt wird 4. 2 Absatz 1, Satz 3 entfällt. 5. Im 2 Absatz 2 wird die Zahl 10,00 durch 11,00 ersetzt. 6. Im 2 Absatz 3 wird unter Buchstabe a) die Zahl 49,00 durch 65,00 und unter Buchstabe b) die Zahl 36,00 durch 50,00 ersetzt. 7. Im 2 Absatz 4 wird unter Buchstabe a) die Zahl 163,00 durch 180,00 ersetzt. Bei Buchstabe b) wird die Zahl 33,00 durch 36,00, bei Buchstabe c) die Zahl 131,00 durch 150,00, bei Buchstabe e) werden die Zahlen unter aa) 33,00 durch 36,00, unter bb) 65,00 durch 71,00, unter cc) 98,00 durch 108,00 und unter dd) 131,00 durch 145,00 ersetzt. 8. Im 2 Absatz 4 wird der seitherige Buchstabe d) wie folgt geändert: d) die Ausschussvorsitzenden aa) Rechnungsprüfungsausschuss sowie anlassbezogene, befristete Ausschüsse 13 bb) alle anderen Ausschüsse 26 9. Im 2 Absatz 5 wird die Zahl 105,00 durch 115,00 ersetzt. 5

10. Im 2 Absatz 6 wird die Zahl 33,00 durch 36,00 ersetzt. 11. Im 3 (Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen) wird die Zahl 26 durch 30 ersetzt. 12. 5 wird wie folgt neu gefasst:: Diese Satzung tritt mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft. Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Nachtrag tritt rückwirkend zum 1.7.2007 in Kraft. 6

Dritter Nachtrag zur SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON STADTVERORDNETEN, ORTSBEIRATSMITGLIEDERN UND EHRENAMTLICH TÄTIGEN Vom 07.12.2001 (amtlich bekannt gemacht am 19.01.2013) Aufgrund der 5 und 51, Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lampertheim in ihrer Sitzung am 14.12.2012 nachstehenden Dritten Nachtrag zur Satzung über die Entschädigung von Stadtverordneten, Ortsbeiratsmitgliedern und ehrenamtlich Tätigen vom 07.12.2001, zuletzt geändert am 06.07.2007, beschlossen: Artikel 1 1. 1 (Verdienstausfall) enthält folgenden Wortlaut: (1) Stadtverordnete, ehrenamtliche Beigeordnete (Stadträte und Stadträtinnen), Ortsbeiratsmitglieder und Mitglieder des Ausländerbeirates, denen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, erhalten nach Maßgabe des 27 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) Ersatz nach Durchschnittssätzen. Der Durchschnittssatz wird je angefangene Stunde auf 22,00 festgesetzt. Hausfrauen und Hausmännern wird der Durchschnittssatz ohne Nachweis des Verdienstausfalls gewährt. (2) Selbstständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Die Verdienstausfallpauschale beträgt pro Stunde höchstens 66,00 und ist auf 198,00 je Sitzungstag beschränkt. (3) Ein Ersatz nach Durchschnittssatz oder Verdienstausfallpauschale findet nur für Sitzungen statt, die an Arbeitstagen zwischen 7:00 Uhr und 19:00 Uhr stattfinden. (4) Anstelle des Durchschnittssatzes (Abs. 1) oder der Verdienstausfallpauschale (Abs. 2) kann aufgrund entsprechender Nachweise der Ersatz des tatsächlich entstandenen Verdienstausfalles verlangt werden (Einzelabrechnung). Der Ersatz des Verdienstausfalls ist in der Höhe auf 110,00 pro Stunde beschränkt. 2. 2 Absatz 1, Satz 2 (Aufwandsentschädigung) enthält folgenden Wortlaut: 7

Dies gilt auch für die berechtigte Teilnahme des Mitglieds eines Organs an den Sitzungen eines anderen Organs gemäß 62 Abs. 4 Satz 1 und 2, 82 Abs. 1 Satz 6 HGO, sowie für die beratende Teilnahme des Mitgliedes eines Organs an Kommissionssitzungen auf Grund von Beschlüssen des Magistrats sowie an den Sitzungen von Arbeitskreisen. Ferner gilt dies für Delegationen auf Grund von Beschlüssen in Organe fremder Körperschaften, Verbände, Vereine und dergleichen, wenn von diesen keine Aufwandsentschädigung oder eine ähnliche oder artverwandte Entschädigung gewährt wird. 3. Der Titel von 4 (Dienstreisen) ändert sich in (Ersatz von Fahrtkosten) und enthält folgenden Wortlaut: Ehrenamtlich Tätigen werden die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten auf Nachweis in Anwendung der Bestimmungen der 5 und 6 des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter im Lande Hessen (Hessisches Reisekostengesetz) ersetzt. Die Fahrtkosten für Klausurtagungen innerhalb des Kreisgebietes werden erstattet. 4. 5 wird wie folgt neu gefasst: Diese Satzung tritt mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft. Artikel 2 Dieser Nachtrag tritt mit dem 01. Januar 2013 in Kraft. 8