- Neue Dienstverträge mit allen islamischen Religionslehrern.

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Transkript:

Frau LAbg. Silvia Benzer Vorarlberger Freiheitliche Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, am 18. Februar 2009 Islamunterricht an Vorarlbergs Schulen, konkrete Situation Sehr geehrte Frau LAbg. Benzer, da Ihre Anfrage gemäß 54 der Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtages auch Agenden des Landesschulrates betrifft, wird sie teilweise außerparlamentarisch beantwortet. Die veröffentlichten Ergebnisse der angeführten Studie sind ernst zu nehmen. Ich begrüße deshalb das Maßnahmenpaket, das die dafür zuständige Bundesministerin mit der islamischen Glaubensgemeinschaft in Form eines 5-Punkte-Programmes vereinbart hat: - Neue Dienstverträge mit allen islamischen Religionslehrern. Darin werden die Werte der Demokratie, der Menschenrechte und der Verfassung verbindlich festgeschrieben. Die staatsbürgerliche Erziehung ist zu fördern. - Die Glaubensgemeinschaft entzieht jedem Lehrer, der sich nachweislich von demokratischen Werten oder den Menschenrechten distanziert, sofort die Unterrichtserlaubnis. - Neuer Lehrplan, der modernen Qualitätskriterien und Unterrichtszielen entspricht. - Überprüfung aller Schulbücher und aller Lehrmaterialien durch einen unabhängigen wissenschaftlichen Beirat. Kein Schulbuch oder Lehrmaterial darf von den Grundwerten der Verfassung oder den Menschenrechten abweichen.

2 - Die Fachinspektoren für den islamischen Religionsunterricht werden in Zukunft jedes Semester einen umfassenden Tätigkeitsbericht an das Unterrichtsministerium übermitteln. Die Beziehungen zwischen dem Staat und den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften im Schulbereich sind in den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art. 15 des Staatsgrundgesetzes sowie im Religionsunterrichtsgesetz (RelUG) festgelegt. Danach können diese Institutionen ihre inneren Angelegenheiten selbst ordnen und verwalten. Dazu gehören u.a. die Auswahl der Lehrpersonen und Lehrbücher sowie die unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes. Die staatlichen Einflussmöglichkeiten beziehen sich auf schulorganisatorische und schuldisziplinäre Angelegenheiten. Lehrpersonen, die im Zuge ihres Unterrichtes gegen die in unserer Rechtsordnung festgelegten demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien verstoßen und die sich mit den Grundrechten nicht identifizieren, bewegen sich nicht mehr im Rahmen der geforderten Vorgaben. Auch Religionslehrer sind den Zielen des österreichischen Schulwesens verpflichtet und haben den österreichischen Rechtsrahmen einzuhalten. Zur Ihren Fragen im Einzelnen: 1. Wie viele islamische Religionslehrer sind an Vorarlbergs Schulen tätig? An den Vorarlberger Pflichtschulen sind 19 und an den mittleren und höheren Schulen 3 islamische Religionslehrer tätig. 2. Wie viele Schüler nehmen in Vorarlberg in wie vielen Klassen am islamischen Religionsunterricht teil? An den Vorarlberger Pflichtschulen nehmen 2.874 Schüler/innen in 281 Gruppen, in den mittleren und höheren Schulen nehmen 409 Schüler/innen in 48 Gruppen am islamischen Religionsunterricht teil.

3 3. An welchen Schulen wird islamischer Religionsunterricht angeboten? Die Schulen, an denen islamischer Religionsunterricht angeboten wird, sind aus der angeschlossenen Tabelle ersichtlich. 4. Wie gestaltet sich die Kontrolle der im islamischen Religionsunterricht vermittelten Lehrinhalte? Hat sich das Land in irgendeiner Art und Weise Mitwirkungsrechte gesichert? Wenn ja, welche? Lehrpläne und Lehrbücher: Gemäß 2 Abs. 2 Religionsunterrichtsgesetz (RelUG) werden die Lehrpläne für den Religionsunterricht hinsichtlich des Lehrstoffes von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft erlassen. Für den Religionsunterricht dürfen nur Lehrbücher und Lehrmittel verwendet werden, die nicht im Widerspruch zur staatsbürgerlichen Erziehung stehen ( 2 Abs. 3 RelUG). Beaufsichtigung des Unterrichts Gemäß 2 Abs. 1 RelUG wird der Religionsunterricht durch die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft besorgt, geleitet und unmittelbar beaufsichtigt. Für die unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes werden von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften Fachinspektoren für den Religionsunterricht bestellt ( 7c Abs. 1 RelUG) Die staatliche Aufsicht über den (islamischen) Religionsunterricht bezieht sich auf die Schulorganisation und die Disziplin ( 2 Abs. 1 RelUG) Dazu gehören Vorschriften über Schulorganisation, wie Klassenzahlen und Schülerzahlen, Schulzeit und Schulunterrichtsrecht, Unterrichtssprache, Leistungsbeurteilung, Schulordnung und Schulgemeinschaft sowie Vorschriften, die das Verhalten und die Pflichten der Lehrer regeln. Unterstellung der Religionslehrer im Hinblick auf die Vermittlung des Lehrgutes Alle Religionslehrer unterstehen hinsichtlich der Vermittlung des Lehrgutes des Religionsunterrichtes den Vorschriften des Lehrplanes und den kirchlichen

4 (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften und Anordnungen; im Übrigen unterstehen sie in der Ausübung ihrer Lehrtätigkeit den allgemeinen staatlichen schulrechtlichen Vorschriften ( 3 Abs. 3 RelUG). Im Rahmen der eingangs erwähnten Vereinbarung ist die Einhaltung der Rechtsvorschriften sicher zu stellen und sind gegebenenfalls die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Im Vordergrund stehen dabei, - die Verwendung der Unterrichtssprache Deutsch ( 16 SCHUG) in entsprechender Qualität, - die pädgagoische und fachliche Qualifikation der Lehrpersonen, - die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, - die eingesetzten Unterrichtsmittel, - die Ziele und Wertvorstellungen für die österreichischen Schulen gemäß dem Art. 14 Abs. 5a B-VG. 5. Wird in Vorarlberg die Ausbildungspraxis und Tätigkeit der so genannten Sonntags- Koranschulen, die meines Wissens vom Verband Islamischer Kulturzentren (VIKZ) betrieben werden, beobachtet? Die sogenannten Sonntags-Koranschulen sind keine Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes. Es besteht daher keine schulrechtliche Grundlage für eine Aufsicht über diese Institutionen. Nach Rücksprache mit der Sicherheitsdirektion für Vorarlberg ergibt sich folgender Sachverhalt: Im Bundesland Vorarlberg existieren dzt. 25 - zum überwiegenden Teil türkische - islamische Vereine, die als Unterstützungs- und Wohltätigkeitsvereine oder Kultur- und Sportvereine mit religiösem Teilzweck organisiert sind. Diese Vereine unterhalten Moscheen bzw. Gebetsräume, die nicht nur religiösen, sondern auch gesellschaftlichen Zwecken dienen. Der Verband islamischer Kulturzentren betreibt im Lande 4 Zweigstellen

5 und unterhält in Dornbirn ein "internatsähnliches Institut". Der Großteil dieser islamisch orientierten Vereine wird von einem Imam geleitet. Dieser Imam ist auch für die Gestaltung der sog. "Sonntags-Koranschulen" zuständig. Die Auswahl der Imame obliegt ausschließlich dem nach dem österreichischen Vereinsgesetz errichteten Verein. Verwaltungspolizeiliche bzw. strafrechtliche Tatbestände sind in den letzten Jahren von diesen Vereinen durch die Sicherheitsbehörden nicht festgestellt worden. Dessen ungeachtet wird von der Sicherheitsdirektion im Rahmen des Dialoges und der Mitwirkung an der interkulturellen Plattform versucht, das Geschehen in diesen Vereinen unter Beobachtung zu halten. 6. Werden Sie sich dafür einsetzen, dass hinkünftig die fachliche Inspektion der islamischen Religionslehrer nicht nur ausschließlich von der Islamischen Glaubensgemeinschaft vorgenommen wird? Die inhaltliche Aufsicht des Religionsunterrichts ist für gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften bundesgesetzlich im Religionsunterrichtsgesetz festgelegt. Im Zuge der aktuellen Vereinbarung zwischen Frau Bundesministerin Dr. Claudia Schmied und der islamischen Glaubensgemeinschaft wird eine umfassende Überprüfung des islamischen Religionsunterrichts auf Basis der schulrechtlichen Bestimmungen durchgeführt und sollen vereinbarungsgemäß festgestellte Mängel beseitigt werden. 7. Die islamischen Religionslehrer werden vom österreichischen Staat bezahlt, bei der Auswahl hat dieser aber nichts mitzureden. Unterstützen Sie in diesem Zusammenhang unsere Forderung nach einem Mitspracherecht der Schulbehörden und der Schulen bei der Auswahl bzw. Zuweisung der islamischen Religionslehrer? 8. Unterstützen Sie unsere Forderung, dass nur in Österreich bzw. Europa ausgebildete islamische Religionslehrer an unseren Schulen tätig werden dürfen? Ziel der genannten Vereinbarung ist die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben durch die Islamische Glaubensgemeinschaft und auf der anderen Seite eine stärkere Mitwirkung des Bildungsministeriums, damit auch der staatlichen Schulaufsicht.

6 Bei der Ausbildung ist entscheidend, dass diese in Form und Qualität den Vorgaben des österreichischen Rechtsrahmens, insbesondere des Schulrechtes entspricht und dass die Lehrpersonen diese einhalten. Eine Ausbildung in Österreich könnte diesen Zielen in besonderer Weise gerecht werden. 9. Wie gehen Sie damit um, dass behördlich beanstandete islamische Religionslehrer, die der Studienautor Mouhanad Khorchide als unkündbare Altfälle bezeichnet, weiterhin unterrichten dürfen? Unabhängig von derartigen Berichten oder der Dauer eines Dienstverhältnisses müssen von allen Lehrpersonen die österreichischen Rechtsvorschriften eingehalten werden und bei festgestelltem rechtswidrigen Verhalten haben die Verantwortlichen die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Ich gehe davon aus, dass dies im Sinne der getroffenen Vereinbarung umgesetzt wird. Mit freundlichen Grüßen Mag. Siegi Stemer Landesrat