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Transkript:

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Dienstsitz Braunschweig Postfach 15 64 38005 Braunschweig Einschreiben mit Rückschein Bundesfachgruppe Obstbau Herrn Jörg Disselborg Claire-Waldoff-Str. 7 10117 Berlin IHR ZEICHEN IHRE NACHRICHT VOM Dr. Martin Streloke Abteilungsleiter TELEFON +49 (0)531 299-3400 TELEFAX +49 (0)531 299-3002 E-MAIL martin.streloke@bvl.bund.de AKTENZEICHEN 200.21320.0.139141 (bitte bei Antwort angeben) DATUM 04.02.2016 LMA mit dem Wirkstoff Aluminiumkaliumsulfat Zulassung für Notfallsituationen im Pflanzenschutz Bescheid Ihr Antrag vom 18. Dezember 2015, eingegangen am 21. Dezember 2015 Das Inverkehrbringen und die Verwendung des o. g. Pflanzenschutzmittels werden gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 1), i. V. m. 29 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt geändert durch Artikel 375 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), wie folgt zugelassen: A Die Zulassung ist ausschließlich auf das Inverkehrbringen und die Anwendung wie nachfolgend beschrieben beschränkt. Die Zulassung wird für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 30. Juli 2016 für 120 Tage erteilt. Die zugelassene Menge wird auf 260 Tonnen begrenzt. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Internet: www.bvl.bund.de

SEITE 2 VON 7 B Bei der Zulassung wird folgendes Anwendungsgebiet festgesetzt: Schadorganismus Feuerbrand (Erwinia amylovora) Kultur Kernobst Zu den vorgesehenen Anwendungen: - siehe Anlage - C Es werden folgende Anwendungsbestimmungen gemäß 29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG festgesetzt: (NW468) Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle. Begründung: Der im o.g. Pflanzenschutzmittel enthaltene Wirkstoff Aluminiumkaliumsulfat weist aufgrund seiner Toxizität ein hohes Gefährdungspotenzial für aquatische Organismen auf. Jeder Eintrag von Rückständen in Oberflächengewässer, der den Eintrag als Folge der bestimmungsgemäßen und sachgerechten Anwendung des Mittels entsprechend der guten fachlichen Praxis übersteigt, würde daher zu einer Gefährdung des Naturhaushaltes aufgrund von nicht akzeptablen Auswirkungen auf Gewässerorganismen führen. Da ein erheblicher Anteil der in Oberflächengewässern nachzuweisenden Pflanzenschutzmittelfrachten auf Einträge aus kommunalen Kläranlagen zurückzuführen ist, muss dieser Gefährdung durch die bußgeldbewehrte Anwendungsbestimmung durchsetzbar begegnet werden. (NW607-1) Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205,

SEITE 3 VON 7 S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. Erforderlicher Abstand: 50% - 15 m, 75 % 10 m, 90 % 5 m Begründung: Der im Pflanzenschutzmittel LMA enthaltene Wirkstoff kann eine sehr hohe Toxizität gegenüber Gewässerorganismen, insbesondere Fische aufweisen. Eine Kontamination benachbarter Oberflächengewässer ist bei der Ausbringung des Mittels daher wirksam zu minimieren. Aufgrund des niedrigen Dampfdrucks ist von Einträgen des Wirkstoffs in benachbarte Oberflächengewässer durch Verflüchtigung/Deposition nicht auszugehen. Bei der Anwendung in Kernobst sind jedoch aufgrund der verwendeten Anwendungstechnik erhebliche Einträge über die Abdrift von Sprühnebeln nicht auszuschließen. Bei Nichteinhaltung der mit der Anwendungsbestimmung NW607-1 definierten Maßgaben führen die Einträge des Mittels LMA bzw. des Wirkstoffes in Oberflächengewässer und die hieraus resultierenden Konzentrationen auch bei sachgerechter und bestimmungsgemäßer Anwendung zu einer Unterschreitung des zum Schutz aquatischer Biozönosen erforderlichen Toxizitäts-Expositions-Verhältnisses. Die Einhaltung der Maßgaben ist gemäß 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PflSchG durchsetzbar vorzuschreiben, da andernfalls unvertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht auszuschließen sind und somit der Schutz der Gewässer nicht gewährleistet ist. D Die Zulassung wird mit folgenden Auflagen gemäß 29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG verbunden: Auf den Behältnissen und den abgabefertigen Packungen sind anzugeben: Die in diesem Bescheid festgesetzten Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen sowie

SEITE 4 VON 7 (NW262) Das Mittel ist giftig für Algen. (NW264) Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere. (SB001) Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen. (SB110) Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten. (SS110) Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. (SS120) Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. (SS2101) Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. (SS2202) Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.b. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. (SE110) Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. (SE120) Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.

SEITE 5 VON 7 (SF245-01) Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. (SS422) Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass unbeteiligte Dritte bei der Ausbringung/Handhabung des Pflanzenschutzmittels nicht exponiert werden. Sonstige Auflage: Nach dem Ende des Zulassungszeitraumes hat der Antragsteller über die tatsächlich aufgetretene Befallssituation und die in Verkehr gebrachte bzw. angewendete Mittelmenge sowie die räumlichen Anwendungsschwerpunkte zu berichten. Der Bericht ist dem BVL bis zum 30. November 2016 zu übermitteln. E Angaben gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Gefahrenpiktogramme: GHS07, GHS09 Signalwort: Achtung H-Sätze: 319-411 P-Sätze: 101-102-264-280-305+351+338-337+313-501 (EUH401) Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten. F Sonstige Hinweise Die Gebrauchsanleitung darf keine Angaben enthalten, die darauf hindeuten, dass dieses Mittel auch für andere Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, in größerer Menge, in höherer Konzentration, zu anderer Zeit oder unter Einhaltung kürzerer Wartezeiten angewandt werden kann, als sich aus B und C ergibt.

SEITE 6 VON 7 Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Genehmigung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nichtbienengefährlich eingestuft (B4). G Hinsichtlich der Gebühren erhalten Sie einen gesonderten Bescheid. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Messeweg 11/12, 38104 Braunschweig, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Im Auftrag gez. Dr. Martin Streloke Abteilungsleiter Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist daher ohne Unterschrift gültig. Anlage

SEITE 7 VON 7 Anlage 1. Einsatzgebiet Obstbau 2. Schadorganismus/Zweckbestimmung Feuerbrand (Erwinia amylovora) 3. Pflanzen/ -erzeugnisse/ Objekt Kernobst 4. Kennzeichnungsauflagen 4.1. Angaben zur sachgerechten Anwendung Anwendungsbereich Freiland Anwendungszeitpunkt Bei Infektionsgefahr bzw. Warndienstaufruf Maximale Zahl der Behandlungen - in dieser Anwendung: Insgesamt 4; - BBCH 61 bis 67 3 - Nach Hagel bis BBCH 81 1 Anwendungstechnik Spritzen oder sprühen Aufwand 10 kg/ha und je Meter Kronenhöhe in max. 500 L Wasser/ha und je Meter Kronenhöhe Wartezeit F Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.