Gelb hinterlegte Texte sind Erläuterungen vom Verfasser zum vorangestelltem Rechtstext

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Transkript:

Die Urkunde 146 und der Personenstand im Verhältnis zum Artikel 116/2 des GG und dem BGB in den 116, 119, 123 sowie zum VwVfG 48, 49 oder was haben wir eigentlich mit der BRD zu tun? Gelb hinterlegte Texte sind Erläuterungen vom Verfasser zum vorangestelltem Rechtstext GG Art 116 (2) Frühere deutsche Staatsangehörige, Vater, Mutter, Opa, Oma denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 Drittes Reich die Staatsangehörigkeit z.b. Freistaat Preußen, Bayern, Sachsen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge wir!!!, die heutige Generation sind auf Antrag wieder einzubürgern. In Form einer Entlassungsurkunde gem. StAG 18 bzw. Verzichtsurkunde. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sind also immer noch Staatsbürger von z. B. Preußen, Bayern, Sachsen sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben (siehe GG 116 Abs 1) und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben. Als Minderjähriger einen Personalausweis der BRD zu beantragen, wird als Willen zur Zugehörigkeit der BRD gewertet. Ein entgegengesetzter Wille wäre die Nichtbeantragung eines Personalausweises gewesen. Aber wer weiß das schon? In der Schule wurden wir ja bereits getäuscht. BGB 116 Geheimer Vorbehalt Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt. Die BRD kennt insgeheim den Vorbehalt, klärt aber bei Beantragung des Personalausweises den Antragsteller nicht auf. BGB 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, Ein Minderjähriger und fast alle Erwachsenen kennen durch arglistige Täuschung die Umstände bei Beantragung nicht und es wird ihnen auch nichts erklärt, welche rechtlichen Folgen der Besitz eines Personalausweises mit sich bringt. Zu jeder späteren Wiederholung der Unterwerfungserklärung (Verlängerung Pass oder PA alle 10 Jahre) erfolgt auch keine Aufklärung seitens der ausstellenden Behörde) kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Jeder logisch denkende und freiheitsliebende Mensch würde bei Kenntnis aller Umstände niemals einen Personalausweis beantragen, der eine Nazi- Staatsangehörigkeit bzw. eine Staatenlosigkeit bedeutet!

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Deshalb ist die Urkunde 146 und gegebenenfalls eine Personenstandserklärung zur Wiedererlangung der Heimat und Rechtsfähigkeit wichtig und notwendig! Ein Mensch ist weder Person noch Sache und schon gar nicht Personal einer NGO. Die BRD Verwaltung verstößt eindeutig gegen Artikel 16 ihres eigenen GG und Artikel 6, 15 und 20 der Erklärung der Menschenrechte, die in Deutschland offensichtlich außer Funktion sind. BGB 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. Durch Drohung (siehe PAuswG) und zudem durch arglistische Täuschung (wegen unterlassener Aufklärung) ist die abgegebene Willenserklärung ( Beantragung des Personalausweises) jederzeit anfechtbar. VwVfG 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Dies ist hier zweifelsfrei der Fall. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; Ist der Personalausweis eigentlich eine Urkunde? Er wird nicht durch einen Aussteller unterschrieben, was eigentlich eine Urkunde als Grundvoraussetzung haben muss. Der Pleitegeier ist nicht das offizielle Staatssymbol und daher eine Fälschung und zudem eine Verunglimpfung von Staatssymbolen (strafbar) (4.) den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; Aufgrund der Abstammung kann eine Personenstandsänderung, die von der BRD hier nach Nazi-Gleichschaltung dennoch durchgeführt wird (Staatsangehörigkeit DEUTSCH ) niemals ausgeführt werden. Es ist tatsächlich nach GG 116/2 nicht ausführbar! (5.) der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; Die entsprechenden Straftaten sind Verunglimpfung von Staatssymbolen, Täuschung im Rechtsverkehr, Nötigung durch Unterlassung (Nichtaufklärung), Nötigung durch Drohung (Bußgelder etc.) Daraus ergibt sich eindeutig eine Haftung und Schadensersatzpflicht nach 823 BGB gegen alle hier handelnden Personen.

VwVfG 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Vergangenheit fängt vor Gründung der BRD an, also vor dem Stand von 1945 Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), für die BRD begünstigt darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. (2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung z.b. Steuern oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte die BRD und Ihre Behörden auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Die BRD selbst kann nicht auf das vertrauen, was sie selbst erlassen hat, da in diesem Umstand bereits der Tatbestand der Täuschung enthalten ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Frage: Wie viel Geld will die BRD noch aus uns heraus pressen und wie lange lassen wir dies noch zu? Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er 1. den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; Das heißt: die BRD kann sich nicht auf (2) stützen! 2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; Einen Staat DEUTSCH gibt es nicht. Es wird der NAME einer SACHE angegeben und nicht der Familienname des Menschen. 3. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Da die Richtlinien von der BRD aufgestellt worden sind, kennt sie die Rechtswirigkeit ganz genau.( Im Übrigen wird die Europäische Gemeinschaft angestrebt, weil dann der Schwarze Peter auf die Anderen abgeschoben werden kann) In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Das ist schön und vernünftig denn es bedeutet: Zurück mit allen gezahlten Steuern! (3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter

Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Das Interesse ist garantiert im Sinne des Deutschen Volkes Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Iwir wollen von dieser BRD nichts geschenkt haben. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Ist bereits durch die Steuerbescheide geschehen und aktenkundig. (4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1. Jetzt ist der Umstand bekannt und jetzt muss gehandelt werden. (5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. Wird der Verwaltungsakt nicht zurück genommen, so steht der völkerrechtliche Weg und der Weg zur HOHEN HAND offen und sollte in diesem Falle gemeinsam gegangen werden, denn in der Gemeinschaft sind wir stark und der Erfolg liegt im tun. VwVfG 49a Erstattung, Verzinsung (1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit also vor Gründung der BRD zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. also alle Steuern und Abgaben wieder zurück Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. durch eine nicht unterschrieben Urkunde? - Aufpassen!) (2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung Das bedeutet: es gibt viel mehr Geld zurück als bezahlt wurde- tolles BGB gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs schön - endlich etwas, wonach richtig gehandelt werden muss. über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte. Die BRD wird wohl Ihre eigenen Täuschungsgesetze kennen! oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben. (3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Also 5% seit 1945 bzw. seit man selbst Steuern und Abgaben gezahlt hat. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben,

nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. (4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. Hier kann man nun darüber diskutieren, in welcher Form die Gelder nicht verwendet werden hätten dürfen. (Bei Hartz IV Kindern streitet man sich über ein dreiviertel Jahr um 5 und der ESM-Vertrag wird ohne richtige Rechtskenntnis über die wirklichen Folgen durch gewunken mit Schäden zum Schluss im Billionenbereich. Echte Staatsangehörige der Deutschen Bundesstaaten/länder haben damit nichts zu tun! Täuschung, Lug und Trug auf der ganzen Strecke. Von Ethik, Anstand, Moral und anderen Tugenden haben wir hier noch nicht einmal gesprochen.