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Transkript:

Ein Todesfall was ist zu tun? Leitfaden per 8. Oktober 2013

Leitfaden: Ein Todesfall was ist zu tun? Seite 2/7 Leitfaden für die Angehörigen Oftmals herrscht bei Angehörigen eine gewisse Ratlosigkeit, wenn es darum geht, die notwendigen Vorkehrungen für die Bestattung zu treffen. Ob Sie heute selbst den Verlust eines Ihnen nachstehenden Menschen beklagen oder ob Sie vorsorgliche Massnahmen treffen wollen, wir möchten Ihnen helfen, sich in den organisatorischen Bereichen zurechtzufinden. Es ist unser Anliegen, Ihnen in schwieriger Zeit behilflich zu sein. Eintritt des Todes Bei einem Todesfall zu Hause ist vorerst der Hausarzt oder der Notarzt anzurufen. Dieser erstellt die ärztliche Todesbescheinigung. Bei einem Todesfall im Spital werden die amtlichen Formalitäten durch das Spitalpersonal geregelt. Bei einem Todesfall im Heim wird der zuständige Hausarzt oder der Notarzt benachrichtigt. Dieser stellt die ärztliche Todesbescheinigung aus. Kontaktaufnahme mit den zuständigen Stellen 1. Der Todesfall ist unverzüglich beim Bestatter anzumelden (Kontakt siehe S. 7). 2. Kontakt mit der Friedhofverwaltung (die Friedhofverwaltung nimmt selbst mit Ihnen Kontakt auf). 3. Der Gang auf die Gemeindeverwaltung ist nicht notwendig. Folgende Dokumente sind bereit zu halten Ärztliche Todesbescheinigung im Original, wenn der Tod zu Hause eingetreten ist. Ist der Tod auswärts erfolgt, z.b. in einem Heim, Spital usw., ist, wenn möglich, eine Kopie der ärztlichen Todesbescheinigung mitzubringen. ausserdem sofern möglich bei Schweizerbürgern Familienbüchlein bzw. Familienausweis (auf Wunsch erfolgt der Eintrag) bei Ausländern Reisepass und Ausländerausweis Familienbüchlein bzw. Familienausweis Zur Beurkundung des Todesfalles eines ausländischen Staatsangehörigen werden verschiedene Dokumente benötigt. Über die beizubringenden Papiere erteilt das zuständige Zivilstandsamt am Todesort gerne Auskunft.

Leitfaden: Ein Todesfall was ist zu tun? Seite 3/7 Zur Anzeige beim Bestattungsamt sind verpflichtet 1. Ehefrau oder Ehemann 2. Kinder oder deren Ehegatten 3. die der verstorbenen Person nächstverwandte, ortsansässige Person 4. die Person, die beim Tode zugegen war Andere Personen können nur mit schriftlicher Vollmacht eines Anzeigepflichtigen den Tod anmelden. Der Bestattungsdienst trifft nach Absprache mit Ihnen folgende Anordnungen Der Bestatter veranlasst das Einsargen, den Leichentransport ins Friedhofgebäude oder ins Krematorium. Ebenfalls ist dieser für die Anmeldung der Kremation und das Abholen der Urne zuständig. Eine Erdbestattung oder eine Kremation kann frühestens 48 Stunden nach Todeseintritt erfolgen; eine Erdbestattung oder Feuerbestattung darf jedoch nicht später als 120 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden. Die Friedhofverwaltung gibt Ihnen das zuständige Pfarramt bekannt. Die Friedhofverwaltung teilt den Grabplatz zu, erteilt die Bestattungsbewilligung und benachrichtigt die Gemeinde. Der Bestatter beschriftet das Grabkreuz mit Namen, Geburt- und Todesjahr. Dieses wird nach erfolgter Bestattung als provisorische Grabbezeichnung gesetzt und beim Setzen des Grabsteins vom Friedhofgärtner entfernt. Was bleibt für Sie zu tun nach der Kontaktaufnahme mit dem Bestatter? Kontakt mit dem zuständigen Pfarrer aufnehmen Was wird besprochen? Tag der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung (wird nach Absprache mit Bestattungsamt/Friedhofverwaltung festgelegt). Die Urnenbeisetzung kann erst festgelegt werden, wenn vom Bestatter die Vollzugsmeldung des Krematoriums vorliegt. Gestaltung der Abdankungsfeier am Grab Gestaltung des Beerdigungsgottesdienstes in der Kirche, besondere Wünsche (Musik, Lieder, ev. Blumenschmuck) Zurverfügungsstellung von Lebenslauf und anderen Angaben Weitere kirchliche Dienste (Sakristan, Organist usw.) werden vom zuständigen Pfarramt organisiert Für Katholiken: Fürbittgebet, Dreissigster, Zeitpunkt und Ort

Leitfaden: Ein Todesfall was ist zu tun? Seite 4/7 Beerdigungszeit röm.-kath. Friedhof in Freienbach Montag bis Freitag 10.00* / 14.00** Uhr Verabschiedung bei der Aufbahrungshalle 10.15* / 14.15** Uhr Gottesdienst anschliessend Bestattung * Beisetzung von röm.-kath. Konfessionsangehörigen ** Beisetzung von evang.-ref. Konfessionsangehörigen Samstag Erd- oder als 2. Urnenbestattung 08.45 Uhr Verabschiedung bei der Aufbahrungshalle 09.00 Uhr Gottesdienst anschliessend Bestattung 1. Urnenbestattung 10.30 Uhr Verabschiedung bei der Aufbahrungshalle 10.45 Uhr Gottesdienst anschliessend Bestattung An Samstagen werden ausschliesslich um 08.45 Uhr Erdbestattungen ausgeführt. Abweichungen von den gegebenen Zeiten sind nur in besonderen Situationen und nach Absprache mit den betreuenden Instanzen möglich. An Sonn- und Feiertagen erfolgen keine Bestattungen. Beerdigungszeit evang.-ref. Friedhof in Wilen-Wollerau Dienstag bis Freitag 14.00 Uhr Verabschiedung mit Beisetzung anschliessend kirchliche Feier Abweichungen von den gegebenen Zeiten sind nur in besonderen Situationen und nach Absprache mit den betreuenden Instanzen möglich. An Sonn- und Feiertagen erfolgen keine Bestattungen. Beerdigungszeit für Personen der evang.-ref. Kirche auf dem röm.-kath. Friedhof in Freienbach Dienstag bis Freitag 14.00 Uhr Verabschiedung mit Beisetzung anschliessend kirchliche Feier Abweichungen von den gegebenen Zeiten sind nur in besonderen Situationen und nach Absprache mit den betreuenden Instanzen möglich. An Sonn- und Feiertagen erfolgen keine Bestattungen.

Leitfaden: Ein Todesfall was ist zu tun? Seite 5/7 Weiteres Vorgehen Amtliche Publikation der Todesanzeige in den örtlichen Zeitungen Druckauftrag für private Todesanzeige (evtl. Vermerk betreffend Blumenabgabe und/oder wohltätige Zuwendungen) und für die Leidzirkulare Blumen bestellen (Sargbouquet, Kranz, etc.) Mitteilung an allfälligen Arbeitgeber, Versicherungen, Kranken- und Pensionskasse, Banken, Post, Wohnungsvermieter, Vereinsvorstände, Strassenverkehrsamt, Zeitungs-Abonnement, usw. Vorgefundene oder bei einer Bank, einem Anwalt oder sonst wo deponierte letztwillige Verfügungen von Todes wegen (Testamente usw.) dem Einzelrichter des Bezirks Höfe, Roosstrasse 3,, abgeben oder mit eingeschriebenem Brief zustellen. Allfällige Anträge für Witwen- oder Waisenrenten (Formulare erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung, AHV-Zweigestelle) Das Erbschaftsamt Höfe meldet sich betreffend Inventarisation, vorher dürfen keine Vermögenswerte beseitigt oder verändert werden (Ausnahme: offensichtlich vermögenslos). Normale Verwaltung ist erlaubt, Ausweise und Belege aufbewahren. Rechnungen zulasten Nachlass bezahlen (Quittungen aufbewahren). Kosten Bei Bestattungen von Gemeindeeinwohnern übernimmt die politische Gemeinde folgende Kosten: Die Überführung vom Sterbeort in der Schweiz (bzw. von der Landesgrenze oder vom Flugplatz) zur Leichenhalle Freienbach bzw. zur reformierten Kirche in Wilen oder zum Krematorium in Rüti ZH Die Kremation Die Aufbahrung Der Transport der Urne vom Krematorium Rüti zur Leichenhalle Freienbach bzw. Wilen Die Bestattung Das Überlassen von Einzelgräbern oder eines Gemeinschaftsgrabes Die Kosten für weitere Transporte sowie für das Einsargen, die Urne, den Sarg und den Sargschmuck usw. gehen zu Lasten der Angehörigen. Eine teilweise Vergütung für auswärtige Bestattungskosten erfolgt aufgrund der Gebührenordnung zum Friedhofreglement. Hiezu wird eine Kopie der Ihnen zugestellten Rechnung sowie eine Kopie des Zahlungsnachweises und Angaben Ihrer Kontonummer benötigt. Bei Verstorbenen, die nicht in der Gemeinde Freienbach wohnhaft waren, werden für die erbrachten Leistungen kostendeckende Gebühren erhoben. Für allfällige Rückvergütungen ist bei der Wohngemeinde nachzufragen.

Leitfaden: Ein Todesfall was ist zu tun? Seite 6/7 Diverses Todesurkunde Die Todesurkunde wird auf Verlangen gegen Gebühr beim zuständigen Zivilstandsamt am Todesort, ausgestellt. Die gesetzlichen Erben benötigen in der Regel eine Todesurkunde für Banken, Versicherungen, Krankenkasse, Pensionskasse, Erbbescheinigung etc. Steuerinventar Das Erbschaftsamt Höfe wird bei jedem Todesfall benachrichtigt. Dieses setzt sich mit den Angehörigen direkt in Verbindung. Erbbescheinigung Banken und Grundbuchämter verlangen in der Regel eine Erbbescheinigung. Diese kann beim Einzelrichter des Bezirks Höfe, Roosstrasse 3,, Tel. 044 786 73 73, bestellt werden. Letztwilliger Bestattungswunsch Für Alleinstehende empfiehlt es sich, zu Lebzeiten beim Bestattungsamt eine entsprechende Erklärung über die Abdankungs- und Beisetzungswünsche zu deponieren. Diese ist kostenlos. Der Bestattungsdienst gibt Ihnen gerne Auskunft und weitere Informationen. Testament und letztwillige Verfügungen Letztwillige Verfügungen von Tod wegen (Testamente, Ehe- und Erbverträge usw.) sind im Todesfall dem Einzelrichter des Bezirks Höfe so bald als möglich einzureichen, wenn diese nicht bereits beim Einwohneramt deponiert sind, die diese direkt dem Einzelrichter einliefern. Der Einzelrichter ist für die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen zuständig.

Leitfaden: Ein Todesfall was ist zu tun? Seite 7/7 Kontakte Steiner Bestattung Höfe + March Bahnhofstr. 13 Telefon 044 784 04 23 Pikettnummer 079 693 15 51 info@steiner-bestattung.ch Wir bitten um Voranmeldung für Termine Friedhofverwaltung und Bahnhofstrasse 13 Bestattungsamt Freienbach Telefon 044 687 42 93 friedhofverwaltung@freienbach.ch Röm.-kath. Pfarramt Freienbach Kirchstrasse 47 8807 Freienbach Telefon 055 410 14 18 pfarramt.freienbach@swissonline.ch (für Einwohner von Freienbach, Wilen und Bäch) Röm.-kath. Pfarramt Pfäffikon Mühlematte 3 8808 Pfäffikon Telefon 055 410 22 65 Fax 055 410 22 25 pfarramt.pfaeffikon@swissonline.ch (für Einwohner von Pfäffikon und Hurden) Evang.-ref. Kirchgemeinde Höfe Hofstrasse 2 Sekretariat 8808 Pfäffikon Telefon 055 416 03 33 (Sekretariat) 055 416 03 31 (Notfallnummer) Fax 055 416 03 34 sekretariat@ekh.ch Erbschaftsamt Höfe Roosstrasse 3, Postfach 228 Telefon 044 786 73 49 erbschaftsamt@hoefe.ch Einzelrichter des Bezirks Höfe Rossstrasse 3 Telefon 044 786 73 73 gericht@hoefe.ch Zivilstandsamt Ausserschwyz Unterdorfstrasse 9 8808 Pfäffikon Telefon 055 416 93 00 Fax 055 416 93 09 zivilstandsamt@freienbach.ch (für die Bestellung von zivilstandsamtlichen Dokumenten)