AKTUELLE STEUERVORSCHLÄGE ZUM BÜROKRATIEABBAU 2013

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Transkript:

AKTUELLE STEUERVORSCHLÄGE ZUM BÜROKRATIEABBAU 2013 DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMERN IN BAYERN Rolf van Melis/ PIXELIO RECHT & STEUERN

6 Steuervorschläge zum Bürokratieabbau Vorschlag 1: Steuerliche Betriebsprüfung spätestens 5 Jahre nach Veranlagungs- jahr abschließen und Aufbewahrungsfristen verkürzen 3 Vorschlag 2: Bürokratiearme kommunale Gewinnsteuer umsetzen 4 Vorschlag 3: Abschaffung der monatlichen Abgabepflicht der Umsatzsteuervor- anmeldung bei Existenzgründern 5 Vorschlag 4: Umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung anpassen 6 Vorschlag 5: Keine verpflichtende Anwendung des Formulars bei der Einnahmen- überschussrechnung (EÜR) 7 Vorschlag 6: Abschaffung der Gebührenpflicht für verbindliche Steuerauskünfte 8 2

Vorschlag 1: Steuerliche Betriebsprüfung spätestens 5 Jahre nach Veranlagungsjahr abschließen und Aufbewahrungsfristen verkürzen Bürokratieabbau, Standortförderung, Wettbewerbsstärkung Außenprüfung: 193 ff. Abgabenordnung (AO) Zeitnahe Betriebsprüfung: 4a Betriebsprüfungsordnung (BpO) Aufbewahrungspflicht und -frist: 147 Abgabenordnung (AO) Im Jahr 1998 wurde die Frist zur Aufbewahrung von Buchungsbelegen von 6 auf 10 Jahre verlängert. Mit dem Steuersenkungsgesetz wurde zum 01.01.2002 ein umfassendes elektronisches Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung eingeführt. Seither besteht das Gebot der maschinellen Auswertbarkeit dieser Daten während der gesamten Dauer der Aufbewahrungspflicht, also auch nach Durchführung und Abschluss einer Außenprüfung. Damit soll der Datenzugriff der Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung nach 147 Abs. 6 AO gesichert werden. Der Steuerpflichtige muss ungeachtet des technischen Fortschritts die ursprünglichen und während der Aufbewahrungsfrist des 147 Abs. 3 AO von 6 bzw. 10 Jahren oftmals unwirtschaftlichen und ungenügend funktionstüchtigen EDV-Anlagen und Programme nebst sachkundigem Bedienungspersonal vorhalten. Die EDV-gestützte Betriebsprüfung ist unter anderem mit dem Argument einer zeitnahen Prüfung eingeführt worden. Die Finanzbehörde kann seit dem 01.01.2012 zeitnahe Betriebsprüfungen anordnen. Zusammen mit einer Reduzierung der Aufbewahrungsfristen ist ein milliardenschwerer Bürokratieabbau realisierbar. Die ursprünglich geplante Verkürzung der Aufbewahrungsfristen ist jedoch vom Vermittlungssausschuss von Bundestag und Bundesrat nicht in den Einigungsvorschlag zum Jahressteuergesetz 2013 aufgenommen worden. Die zeitnahe Betriebsprüfung bedarf weiterer Präzisierungen, insbesondere zu Ablauf und Durchführung. Außerdem sollte sie zeitlich begrenzt werden, insbesondere spätestens nach 5 Jahren abgeschlossen sein. Bei Nichteinhaltung der Frist durch die Finanzverwaltung sollte der Zinslauf begrenzt werden. Die Aufbewahrungsfristen sind dementsprechend auf 5 Jahre zu reduzieren. 3

Vorschlag 2: Bürokratiearme kommunale Gewinnsteuer umsetzen Bürokratieabbau, Standortförderung, Antikrisenmaßnahme, Wettbewerbsstärkung Gewerbesteuererklärungspflicht 14a Gewerbesteuergesetz (GewStG) Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen 8 Nr. 1 GewStG Die Berechnung der Gewerbesteuer verursacht unnötige Bürokratie, da eine gesonderte Bemessungsgrundlage bestimmt werden muss. So knüpft die Gewerbesteuer am Gewinn aus Gewerbebetrieb an, der nach dem Einkommensteuergesetz ermittelt wird. Dieser ist Grundlage für die Einkommen- und die Körperschaftsteuer. Die gesonderte Gewerbesteuererklärungspflicht ist eine für Unternehmen aufwändige und mit zusätzlichen Kosten verbundene Informationspflicht. Bei der Gewerbesteuer müssen darüber hinaus Kürzungen und Hinzurechnungen vorgenommen werden, mit denen eine stark veränderte Bemessungsgrundlage entsteht. Die neuen Hinzurechnungen, die mit der Unternehmensteuerreform 2008 eingeführt wurden, erfordern mehrere zusätzliche Rechenschritte. Der örtliche Hebesatz entscheidet deutlich stärker als zuvor über die Standortqualität der einzelnen Kommunen und die Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen Firmen. Denn jede Erhöhung der Hebesätze wirkt jetzt für Kapitalgesellschaften direkt mehr belastend, weil sie von der Anrechnung auf die Einkommensteuer keinen Gebrauch machen können und ein Abzug als Betriebsausgabe nicht mehr möglich ist. Bei Personenunternehmen kommt es zu einer Substanzbesteuerung nicht nur in Krisenzeiten, sondern auch in den normalen Phasen niedriger Gewinne bei Umstrukturierung oder Neugründungen. Die Bürokratielasten der Unternehmen würden erheblich erleichtert, wenn die Gewerbesteuer nicht noch einmal eine gesonderte Bemessungsgrundlage haben würde. Einfacher und in der Wirkung besser wäre es, eine unbürokratische kommunale Gewinnsteuer zu schaffen, die auf der gleichen Basis wie die Einkommen- und Körperschaftsteuer den gewerblichen Gewinn in nachvollziehbarer Weise belastet. Zur Entlastung von kleineren Unternehmen sollte der Freibetrag erhöht werden. 4

Vorschlag 3: Abschaffung der monatlichen Abgabepflicht der Umsatzsteuervoranmeldung bei Existenzgründern Bürokratieabbau, Mittelstandsentlastung Monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung bei Existenzgründern 18 Abs. 2 S. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) Grundsätzlich umfasst der Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum ein Kalendervierteljahr. Erst wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 betragen hat, müssen Voranmeldungen monatlich abgegeben werden. Mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz wurde im Jahr 2002 eine Sonderregelung für Existenzgründer eingeführt: Existenzgründer sind abweichend von der grundsätzlichen Regelung innerhalb der ersten zwei Kalenderjahre dazu verpflichtet, Umsatzsteuervoranmeldungen generell jeden Monat abzugeben. Dies führt zu höheren Verwaltungskosten durch zusätzliche Steuererklärungen und belastet die Unternehmer gerade in der schwierigen Anfangsphase unangemessen. Auch eine Missbrauchsbekämpfung rechtfertigt nicht diese existenzerschwerende Regelung in der Gründungsphase. Gerade in dieser Phase ist es notwendig die Unternehmer von möglichst vielen bürokratischen Regelungen zu verschonen, damit sich die Existenzgründer ganz auf ihr operatives Geschäft konzentrieren können. Hier werden aber im Gegenteil höhere Anforderungen gestellt als an einen langjährig tätigen Unternehmer. Die Sonderregelung für Existenzgründer ist aufzuheben. 5

Vorschlag 4: Umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung anpassen Bürokratieabbau, Mittelstandsentlastung Umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) Die relevanten Kleinunternehmergrenzen, deren Zweck eine Steuervereinfachung für Unternehmer mit geringen Umsätzen darstellt, wurden in den vergangenen Jahren - anders als z. B. die Buchführungsgrenze - nicht angehoben. Dies ist umso problematischer, als die formalen Pflichten aufgrund der Betrugsbekämpfungsmaßnahmen immer strikter werden. Zudem unterliegt ein Kleinunternehmer, bei dem der Umsatz im vorangegangenen Jahr die Grenze von 17.500 überstiegen hat und bei dem der Jahresumsatz im laufenden Jahr wieder unter die Grenze von 17.500 absinkt, er also schwankende Umsätze hat, der normalen Umsatzbesteuerung. Die Folge ist, dass die umsatzsteuerrechtliche Behandlung sich jährlich ändern kann. Die aktuelle Regelung stellt in diesen Fällen für die oft unzureichend steuerlich informierten Kleinunternehmer eine erhebliche bürokratische Belastung dar. Anpassung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von derzeit 17.500 auf einen relevanten Vorjahresumsatz von 25.000 und einen voraussichtlichen aktuellen Jahresumsatz von 75.000 (derzeit 50.000 ). Hinweis: Mit dieser Änderung würde kein neues Feld für Umsatzsteuerbetrugsfälle eröffnet, da mangels Steuerausweis bzw. Vorsteuerabzug kein Betrugspotential besteht. Wenn nach der Prognose zu Jahresbeginn der Jahresumsatz nach einmaligem Überschreiten wieder unter die Grenze von 25.000 absinkt, sollte die Kleinunternehmerbesteuerung beibehalten werden können. Erst bei einem zweimaligen Überschreiten der Grenze sollte die Kleinunternehmerbesteuerung ausgeschlossen werden. 6

Vorschlag 5: Keine verpflichtende Anwendung des Formulars bei der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) Bürokratieabbau, Mittelstandsentlastung Einkommensteuerrecht 60 Abs. 4, 84 Abs. 3d Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2004 konnten Steuerpflichtige, die den Gewinn nach 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, ihrer Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beifügen. Mit dem 2003 verabschiedeten Kleinunternehmerförderungsgesetz wurden die Steuerpflichtigen verpflichtet, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Auf Intervention der Wirtschaft konnte eine geringfügige Vereinfachung des komplizierten Formulars und die Einführung einer Schongrenze erreicht werden. Der Schwellenwert der Betriebseinnahmen liegt jedoch bei 17.500, so dass damit überwiegend nur solche Einnahmenüberschussrechner von der Verwendungspflicht des Formulars sowie von der elektronischen Übermittlung befreit werden, die ihre Tätigkeit nur nebenberuflich ausüben. Die Verwendung des EÜR-Formulars ist mit erheblichem Aufwand verbunden. Es kann gerade von Kleinunternehmern und Existenzgründern kaum ohne externe Unterstützung fehlerfrei ausgefüllt werden. Die Verwendungspflicht des EÜR-Formulars sollte nicht zwingend vorgeschrieben werden. Zumindest sollte der Schwellenwert analog zur umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung (vgl. Vorschlag 4) für die Anwendung des Formulars Anlage EÜR auf 25.000 angehoben werden. 7

Vorschlag 6: Abschaffung der Gebührenpflicht für verbindliche Steuerauskünfte Bürokratieabbau Gebührenpflicht für verbindliche Auskunft 89 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3-7 Abgabenordnung (AO) Gerade das Steuerrecht ist durch komplizierte und unübersichtliche Sachverhalte geprägt, deren steuerliche Auswirkungen für den Unternehmer schwer zu evaluieren sind. Zudem erschwert die sich ständig verändernde Gesetzeslage und Rechtsprechung die steuerliche Beurteilung. Um den Unsicherheiten bei der steuerlichen Beurteilung von zukünftig zu verwirklichenden Sachverhalten z. B. vor dem Abschluss von komplexen Verträgen, Pensionszusagen etc. zu begegnen, können die Finanzämter auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung dieser Sachverhalte erteilen. Damit soll dem Steuerpflichtigen ermöglicht werden, steuerliche Konsequenzen bereits vor der Verwirklichung von Sachverhalten abzuschätzen. An den Antrag auf Erteilung werden jedoch seitens der Finanzverwaltung hohe Anforderungen gestellt, die in vielen Fällen die Erteilung einer verbindlichen Auskunft erheblich erschweren oder gänzlich ausschließen. Die Finanzverwaltung ist darüber hinaus befugt, nach pflichtgemäßem Ermessen die Erteilung einer verbindlichen Auskunft abzulehnen. Und wenn sie eine Auskunft erteilt, soll sie eine Kostenerstattung beanspruchen können, obwohl die Auskunft Teil der allgemeinen Steuerfestsetzung und -erhebung ist, der eigentlich für die Steuerpflichtigen kostenfrei sein müsste, zumal angesichts der zusehenden Komplizierung des deutschen Steuerrechts. Zudem sind Fälle bekannt, in denen durch die lange Bearbeitungszeit der Finanzverwaltung bereits Sachverhalte verwirklicht wurden, so dass eine verbindliche Auskunft nicht mehr erfolgen konnte, aber dennoch dafür gezahlt werden musste. Auch die leichten Verbesserungen wie die Einführung einer Bagatelleregelung bei einem Gegenstandswert unter 10.000 Euro oder einem Zeitaufwand unter zwei Stunden durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 reicht bei Weitem nicht aus. Wir fordern die Abschaffung der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte. Ersatzweise fordern wir eine Entschärfung der Gebührenpflicht, insbesondere die Beschränkung der Gebührenpflicht auf Fälle, in denen eine verbindliche Auskunft tatsächlich erteilt wird und den Wegfall mehrfacher Gebühren in Umstrukturierungsfällen. 8

Verleger Bayerischer Industrieund Handelskammertag e. V. Postanschrift: Balanstraße 55-59 81541 München Telefon: 089/ 5116-0 Internet: www.bihk.de Ansprechpartner IHK für München und Oberbayern Referat Steuern, Finanzen Stand Aktualisierte Version, Februar 2013 Druck Foto Oberländer GmbH & Co. KG Bodenseestr. 18 81241 München Rolf van Melis/ PIXELIO