Urteil des Landgerichts Berlin in der Strafsache gegen Hartmut B. und Olaf N. vom (Fall Michael Bittner, erschossen an der Berliner Mauer)

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Urteil des Landgerichts Berlin in der Strafsache gegen Hartmut B. und Olaf N. vom 27.11.1997 (Fall Michael Bittner, erschossen an der Berliner Mauer) Abschrift [Auszug] Landgericht Berlin Az.: (509) 27/2 Js 52/90 Kls (8/92) 27. November 1997 URTEIL Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen 1. den Schlosser Hartmut B., geboren 1966, 2. den Schlosser Olaf Uwe N., geboren 1956, wegen Totschlags. Die 9. große Strafkammer Jugendkammer des Landgerichts Berlin hat in der Sitzung vom 27. November 1997 für Recht erkannt: Die Angeklagten sind des Totschlags schuldig. Sie werden jeweils zu einer Freiheitsstrafe von (1) einem Jahr und (3) drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der gerichtlichen Gebühren im vollen Umfang zu tragen, hinsichtlich der gerichtlichen Auslagen und ihrer eigenen notwendigen Auslagen die Hälfte. Im Übrigen fallen diese der Kasse des Landes Berlin zur Last. Von den notwendigen Auslagen der Nebenkläger haben die Angeklagten die Hälfte zu tragen. Seite 1 von 5

Von der Entscheidung über den Entschädigungsantrag wird gemäß 405 Satz 2 StPO abgesehen. Angewendete Vorschriften: 112, 22 StGB/DDR i.v.m. 212, 25 Abs. 2,2 StGB, Art. 315 EG StGB. Gründe: II. [Sachverhaltsfeststellungen] Der am 31. August 1961 geborene Michael Bittner hatte als Bewohner Ost-Berlins mehrere Ausreiseanträge für den Westen gestellt, die abschlägig beschieden worden waren. Er entschloss sich deshalb zur Flucht über die Grenzsperranlagen nach Berlin (West). In Verwirklichung seiner Fluchtabsicht näherte er sich am 24. November 1986 um 1.19 Uhr in Höhe der Nohlstraße in Glienicke/Nordbahn den Grenzanlagen. Er hatte eine Holzleiter bei sich, mit der er die Grenzmauern überwinden und in den Westteil von Berlin gelangen wollte. Die Holzleiter war ca. drei Meter lang. Mit Hilfe der Leiter überwand er die Hinterlandmauer. Dabei berührte er den Signaldraht und löste damit die Rundumleuchte und akustische Signaltöne aus. Der Angeklagte N. entdeckte zur vorgenannten Zeit aus einer Entfernung von ca. 200 Metern den flüchtenden Michael Bittner, als dieser mit der Leiter von der Hinterlandmauer in Richtung auf den Kontrollstreifen sprang. N. machte seinen Postenführer, den Angeklagten B., auf Michael Bittner aufmerksam. B. rief, wie es der Befehlslage entsprach, einen Warnruf, durch den er den Flüchtenden aufforderte, stehen zu bleiben, sonst werde geschossen. Als Michael Bittner trotz dieses Warnrufes. unbeirrt weiter über den Kontrollstreifen rannte, gaben sowohl B. als auch N. Warnschüsse in die Luft ab. Dabei gab B. mit seiner Kalaschnikow einen Feuerstoß ab, während N. zwei Schüsse abgab. Die Kalaschnikow hatte an der rechten Seite einen Wahlfeuerhebel. Bei dessen Stellung oben war die Waffe gesichert, bei Stellung Mitte schoss sie Dauerfeuer und bei Stellung unten mit Einzelfeuer. Auch nach den Warnschüssen rannte Michael Bittner weiter auf die letzte Grenzmauer zu. Da der Kontrollstreifen in diesem Bereich schmal war, erreichte er nach wenigen Augenblicken die Mauer, legte seine Leiter an und begann, diese hochzuklettern. Die beiden Angeklagten hatten bemerkt, dass der Flüchtling weder auf den Warnruf noch auf die Warnschüsse reagiert hatte. Sie waren inzwischen ein Stück in Richtung des Flüchtlings gelaufen. Auf dem Kolonnenweg befindlich, kniete der Angeklagte B. nun nieder und schoss mit Dauerfeuer in Richtung auf den Flüchtenden. Der Angeklagte N. folgte dem Beispiel seines Postenführers und kniete, sich hinter diesem seitlich versetzt nieder. Auch er feuerte in Richtung auf den Flüchtenden. Die Entfernung zwischen den Angeklagten und dem auf der Leiter befindlichen Michael Bittner betrug ca. 160 Meter. Beide Angeklagten wollten gemeinsam entsprechend der Befehlslage unbedingt die Flucht von Michael Bittner in den Westen verhindern und schossen zu diesem Zweck in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken in seine Richtung, um dieses Ziel zu erreichen. Andererseits wollten sie ihn aber auch nicht töten. Sie versuchten deshalb, knapp neben ihn zu zielen und ihn nicht zu treffen. Seite 2 von 5

Beide wussten sie jedoch, dass bei dieser Art der Schussabgabe und der Art der Waffe, die insbesondere bei Dauerfeuer nach rechts oben (bei Rechtshändern, was beide Angeklagte waren) ausschlug, der Flüchtende möglicherweise tödlich getroffen werden konnte. Das nahmen sie billigend in Kauf. Bei der Schussabgabe schoss der Angeklagte B. in Richtung des Flüchtenden leicht nach links versetzt. Der Angeklagte N. zielte in Richtung des Flüchtlings in Richtung der Mauer in deren oberen Bereich in Höhe des Flüchtlings. Michael Bittner hatte inzwischen bereits die oberste Leitersprosse erklommen und mit dem Oberkörper die Mauerkrone erreicht. In dieser Position, wurde er von mindestens zwei Schüssen in den Rumpf rechts seitlich getroffen und fiel von der Leiter auf den Grenzstreifen zurück zu Boden. B. hatte mit Dauerfeuer in seine Richtung geschossen, während N. insgesamt vier Schüsse, wahrscheinlich mit Einzelfeuer, auf ihn abgab. Wessen Schüsse den Flüchtenden trafen, konnte nicht festgestellt werden, jedoch wollten beide Angeklagte durch ihre jeweilige Schussabgabe zusammen mit dem anderen die Flucht von Michael Bittner unbedingt verhindern, wobei sie seinen möglichen Tod in Kauf nahmen. Weitere Grenzposten oder andere Grenzsoldaten befanden sich zu dieser Zeit nicht in dem fraglichen Grenzabschnitt. Außer den beiden Angeklagten gab niemand Schüsse auf den flüchtenden Michael Bittner ab. Nachdem Michael Bittner von der Leiter gefallen war, lag er an der Grenzmauer auf dem Boden. Seine Beine lagen in Richtung der Mauer. Die Angeklagten gingen zu ihm hin, wobei der Angeklagte N. zwei weitere Warnschüsse in die Luft abgab, um eventuell herannahenden anderen Soldaten klar zu machen, dass es sich bei ihm um einen Grenzposten und nicht um den Flüchtling handelte. Er wollte nicht seinerseits von Schüssen anderer Soldaten getroffen werden. N. näherte sich dem am Boden liegenden Michael Bittner, während B. zur Sicherung auf dem Kollonenweg verblieb. N. fragte den Niedergeschossenen, ob er allein gewesen war oder einen Mitflüchtling gehabt hatte. Er erhielt jedoch keine Antwort, obwohl Michael Bittner zu diesem Zeitpunkt, wahrscheinlich noch lebte. Sodann erschienen mit einem Trabant-Kübel die Zeugen T. und S. als Alarmstreife und übernahmen die weitere Behandlung der Angelegenheit. Sie trugen oder schleiften den Körper des Schwerverletzten zu ihrem Fahrzeug, verluden ihn in diesem auf dem Rücksitz und fuhren dann zur Grenzkontrollstelle Sandkrug. Dort legten sie Michael Bittner an einem vom Westen nicht einsehbaren Ort auf den Boden und deckten ihn mit einer Decke zu. Anschließend wurde Michael Bittner zur Regimentsmedizinstelle in Glienicke verbracht. Dort stellte der herbeigerufene Zeuge S. als Regimentsarzt fest, dass Michael Bittner zwei oder drei Einschüsse im Rückenbereich hatte, wovon ein Schuss eine Herzruptur herbeigeführt hatte, an deren Folgen um 1.50 Uhr der Tod des Michael Bittner festgestellt wurde. Der Zeuge S. stellte den Tod fest und stellte anhand der von dem Flüchtling mit sich geführten Personalpapiere (Ausweis) den Totenschein aus. Anschließend wurde der Leichnam in derselben Nacht zum gerichtsmedizinischen Institut in Bad Saarow transportiert. Dort wurde der Leichnam am nächsten Morgen von den Zeugen Dr. K. und Prof. S. obduziert. Dabei waren noch außer den beiden Obduzenten der Zeuge S. als Sektionsassistent und der Zeuge K. als Ermittlungsbeamter anwesend. Die Obduktion ergab die vorgenannte Todesursache und auch die Tatsache, dass die Verletzung auch bei sofortiger ärztlicher Versorgung den Tod zwingend herbeigeführt hätte. Was danach mit dem Leichnam geschah, konnte nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden. Wahrscheinlich ist, dass eine Einäscherung im Krematorium Baumschulenweg vorgenommen Seite 3 von 5

wurde. Der Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR hatte nämlich alles unternommen, um das Erschießen des flüchtenden Michael Bittner an der Grenze durch Grenzsoldaten zu verschleiern. In den Folgetagen wurden die betreffenden Seiten aus dem von dem Zeugen S. geführten Sektionsbuch der Gerichtsmedizin in Bad Saarow herausgerissen und aus dem Arbeitsbuch desselben Institutes die entsprechenden Eintragungen betreffend Michael Bittner entfernt. Obwohl Michael Bittner tot war, wurde gegen ihn mit Erlass eines Haftbefehls ein Ermittlungsverfahren wegen Republikflucht mit der Begründung eingeleitet, er sei als Flüchtling in den Westen gelangt. In dem Ermittlungsverfahren wurde auch die Nebenklägerin Frau B., die Mutter des Michael Bittner, als Zeugin vernommen. Ihr wurde nicht gesagt, dass ihr Sohn tot war. Das Ministerium für Staatssicherheit führte vielmehr gegen sie mehrere Monate beobachtende operative Maßnahmen durch. V. [Strafzumessung] Die Voraussetzungen von 213 StGB sind erfüllt. Die Angeklagten unterlagen der damaligen Befehlslage und hatten Nachteile persönlicher und militärischer Art zu erwarten, wenn sie die Flucht des Michael Bittner durch Unterlassung des Schießens auf ihn nicht verhindert hätten. Sie wurden darüber hinaus durch die politische Schulung dahin indoktriniert, dass es sich bei Grenzverletzern um kriminelle Elemente, um Verbrecher handele, die bestraft werden müssten. Diese Umstände und der vermeidbare Verbotsirrtum führten zur Bejahung des Vorliegens eines sonst minder schweren Falles im Sinne von 213 StGB, so dass als Strafrahmen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zur Verfügung stand. Irgendwelche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit der Angeklagten im Sinne von 21 StGB waren nicht ersichtlich. Eine nochmalige Minderung des Strafrahmens gemäß 17 S. 2 StGB kam nicht in Betracht, 50 StGB. Zugunsten der Angeklagten waren ihre Geständnisse zu berücksichtigen. Ihr letztes Wort zeigte deutlich ihre Betroffenheit über das, was geschehen war. Sie brachten Mitgefühl für die Familie des getöteten Michael Bittner zum Ausdruck. Die besondere historische Situation, in der sich die hier abzuurteilende Straftat abspielte, kann sich nicht wiederholen. Auch das sprach für die Angeklagten. Sie haben sich vor und nach der Tat als ordentliche Bürger verhalten. Sie waren zur Tatzeit weder vorbestraft noch vorbelastet und sind auch nicht danach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Durch die von ihnen nicht verschuldete lange Verfahrensdauer und das vierjährige Warten auf eine Entscheidung waren sie über Gebühr belastet. Da nicht festgestellt werden konnte, wessen Schuss den Tod verursacht hat, musste sich zugunsten eines jeden der Angeklagten auswirken, dass er vielleicht nicht den tödlichen Schuss abgegeben hat. Die Angeklagten waren ganz kleine Rädchen des damaligen menschenverachtenden Systems in der DDR, welches sogar noch drei Jahre vor der Wende zum Tragen kam. Dieses System war den Angeklagten nicht zuzurechnen. Sie waren, weil zufällig jenseits des "Eisernen Vorhanges" geboren, in dieses System hineingestellt. Am Tattag waren sie die untersten Glieder einer Befehlskette, die bei Erich Honecker oder vielleicht sogar im Kreml ihren Anfang hatte. Dass es nach der damaligen offiziellen Einstellung wichtiger war, bei einem Fluchtversuch mit Verletzung des Flüchtenden diesen vor Westaugen und Westkameras zu verbergen als die ärztliche Versorgung des Opfers, was dazu führte, dass Mi- Seite 4 von 5

chael Bittner eine zeitlang einfach liegengelassen wurde, kann den Angeklagten nicht angelastet werden. Das gleiche gilt für die Verschleierung, die von der Stasi damals vorgenommen wurde, indem ein Haftbefehl gegen den toten Michael Bittner erlassen und die Mutter im Unklaren gelassen und gegen sie sogar ermittelt wurde. [Quelle: StA Berlin, Az. 2 Js 52/90, Bd. 7a, Bl.114a-114b, 114f-114h.] Seite 5 von 5