Merkblatt. Arbeitsgelegenheiten (AGH) gem. 16d Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGBII)

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Transkript:

Stand: 05.11.2014 Merkblatt Arbeitsgelegenheiten (AGH) gem. 16d Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGBII) 1. Rechtsgrundlage... (Seite 2) 2. Fördervoraussetzungen Zusammenfassung des 16d SGBII (Seite 3) 3. Zielsetzung und Zielgruppe..(Seite 3) 4. Antrag und Bewilligung..(Seite 3) 5. Besonderheiten bei Maßnahmeträgern (Seite 4) 5.1 Kommunen als Träger 5.2 Träger mit mehreren Standorten 6. Zuweisung und Dauer...(Seite 4) 6.1 Zuweisung 6.2 Dauer 7. Zeitlicher Umfang.(Seite 5) 8. Zulässige Tätigkeiten..(Seite 6) 9. Qualitätssicherung..(Seite 6) 10. Führungszeugnis und Hygienebelehrung..(Seite 6) 10.1 Führungszeugnis 10.2 Hygienebelehrung 1

1. Rechtsgrundlage 16d SGB II (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. 18d Satz 2 findet Anwendung. (2) Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen. (3) Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtigten zugutekommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen. (4) Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird. (5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten. (6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit. (7) Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (8) Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach Absatz 1 erforderlichen Kosten, einschließlich der Kosten, die bei besonderem Anleitungsbedarf für das erforderliche Betreuungspersonal entstehen, erstattet. 2

18d Örtlicher Beirat Bei jeder gemeinsamen Einrichtung nach 44b wird ein Beirat gebildet. Der Beirat berät die Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen. Die Trägerversammlung beruft die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen. Vertreterinnen und Vertreter von Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen nach diesem Buch anbieten, dürfen nicht Mitglied des Beirats sein. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zugelassenen kommunalen Träger mit der Maßgabe, dass die Berufung der Mitglieder des Beirats durch den zugelassenen kommunalen Träger erfolgt. 2. Fördervoraussetzungen Zusammenfassung des 16d SGBII Die AGH müssen im öffentlichen Interesse liegen, dürfen nur geschaffen werden, um zusätzliche Tätigkeiten zu erledigen, dürfen keine regulären Arbeitsplätze gefährden/verdrängen/verhindern, müssen wettbewerbsneutral sein und müssen arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig sein. 3. Zielsetzung und Zielgruppe Vorrangig sollen AGH die (Wieder-) Heranführung von erwerbsfähigen Personen an den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstützen. Sie dienen sowohl dazu, die soziale Integration zu fördern als auch die Beschäftigungsfähigkeit aufrecht zu erhalten bzw. wiederherzustellen und damit die Chance zur Integration in den regulären Arbeitsmarkt zu erhöhen. Die durchgeführten Tätigkeiten sollen den Menschen in AGH wieder einen Rahmen in ihrem Leben geben und somit zum Beispiel eine negative Veränderung des Tagesrhythmus verhindern. AGH sollen Erkenntnisse über Eignungs- und Interessenschwerpunkte einschließlich Qualifikationen sowie Motivation und Arbeitsbereitschaft ermitteln und liefern somit wertvolle Hinweise für die Integrationsarbeit. Sie sind ein wichtiges, niederschwelliges Förderinstrument. 4.Antrag und Bewilligung Die Beantragung und Einrichtung einer AGH ist unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und Bedarfe jederzeit möglich. Die Bewilligung erfolgt schnellstmöglich und bis längstens zum 31.3.2017. Die Antragsunterlagen können unter http://www.jobcenter-staedteregion-aachen.de/fuer- 3

arbeitsuchende/leistungen-zur-eingliederung-in-arbeit/arbeitsgelegenheiten.html herunter geladen werden. Das Jobcenter StädteRegion Aachen bewilligt Anträge auf Einrichtung von AGH möglichst bedarfsgerecht und besetzt freie Plätze dementsprechend. Dies kann dazu führen, dass künftig verschiedene Stellen nicht mehr bewilligt werden, auch wenn Sie den gesetzlichen Kriterien entsprechen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass an manchen Stellenangeboten kein Bedarf besteht. Darunter fallen zum Beispiel die Toilettenaufsichten an Schulen. Ein Recht des Trägers auf Besetzung einer bewilligten AGH durch das Jobcenter oder gar ein Anspruch eines Trägers auf Zuweisung einer bestimmten Person besteht nicht. 5. Besonderheiten bei Maßnahmeträgern 5.1 Kommunen als Träger Neben gemeinnützigen Trägern wie e.v. und ggmbh sind seit Einführung des SGB II auch Kommunen als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften Träger von AGH- Maßnahmen. Um eine einheitliche Vorgehensweise sicher zu stellen, wird darum gebeten, die Anträge einer Kommune nicht durch einzelne Dienst- bzw. Einsatzstellen zu stellen, sondern nach Möglichkeit an geeigneter Stelle zu zentralisieren. Alle Ämter, Fachbereiche, Dezernate Einrichtungen wie Schulen, Kindertagesstätten, Bibliotheken, Sportstätten etc. eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen einer Kommune leiten diese an eine zentrale Stelle weiter, die dann die Personalvertretung beteiligt und die Koordination mit dem JobCenter sicherstellt. 5.2 Träger mit mehreren Standorten Träger, die im Gebiet der StädteRegion mehrere Einsatzstellen betreiben, werden gebeten, eine zentrale Ansprechpartnerin oder einen zentralen Ansprechpartner zu benennen. Dadurch wird sichergestellt, dass aufgrund der Kommunikation innerhalb des Trägers dessen Anträge in koordinierter Form eingereicht werden. 6. Zuweisung und Dauer 6.1 Zuweisung Um den teilnehmenden Personen eine optimale, ihrer Gesamtsituation angemessene Arbeitsgelegenheit anbieten zu können, wählen die Integrationsfachkräfte nach einem persönlichen Gespräch die passende Arbeitsgelegenheit aus. Die dem Träger darauf hin unterbreitete Zuweisung ist das Ergebnis einer passgenauen Vorauswahl. Eine weitere Zuweisung kann daher nur erfolgen, wenn die zugewiesene Person nicht vorspricht. Sofern eine Person objektiv ungeeignet für die ausgewählte AGH ist 4

(z. B. Fahrer ohne Führerschein), nimmt der Träger Kontakt mit der Integrationsfachkraft auf um das weitere Vorgehen zu besprechen. Wird die Teilnehmerin oder der Teilnehmer vom Träger abgelehnt, verfällt die AGH im Regelfall. Eine weitere Zuweisung findet dann nicht statt. Nach Vorsprache der zugewiesenen Person arbeitet der Träger intensiv mit ihm dieser an ihrer Einbindung in die dortigen Arbeitsabläufe. Das JobCenter empfiehlt, die Teilnehmerin bzw. den Teilnehmer mit einer schriftlichen Vereinbarung auf die dort betriebsüblichen Regelungen (z.b. Unfallverhütungsvorschriften, interne Weisungen, Dienstvereinbarungen, Verhalten bei Krankmeldungen) zu verpflichten. Die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer darf frühestens nach 1 Monat und nach Zustimmung durch die zuständige Integrationsfachkraft an das JobCenter zurückverwiesen werden. 6.2 Dauer Die Dauer der Zuweisung in die AGH beträgt 6 Monate. Eine Verlängerung um 3 Monate ist nur möglich, wenn sie in der Person oder in den Verhältnissen der Teilnehmerin bzw. des Teilnehmers begründet ist. Die Prüfung und Entscheidung hierüber erfolgt durch die Integrationsfachkräfte des Jobcenters StädteRegion Aachen. Die Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf der Zuweisungsdauer zu beantragen. Die Weiterbeschäftigung einer Teilnehmerin bzw. eines Teilnehmers ohne Zustimmung und Bestätigung des Jobcenters ist unzulässig und kann ggfls. ein Arbeitsverhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten begründen. 7. Zeitlicher Umfang Der Träger der AGH muss im Rahmen seines Antrags darlegen, auf welche konkrete Beschäftigungszeit/ Einsatzzeit pro Woche die vom ihm angebotene AGH ausgerichtet ist. Die wöchentliche Arbeitszeit darf bei Antragstellung 15 Stunden nicht unterschreiten. Die maximal zulässige Arbeitszeit im Rahmen einer AGH beträgt 30 Stunden pro Woche. Eine Beantragung von 30 Stunden pro Woche ist empfehlenswert, da eine Unterschreitung des bewilligten Zeitrahmens möglich, eine Überschreitung jedoch nicht zulässig ist. Die monatliche Arbeitszeit ergibt sich aus der Zahl der Werktage (also ohne Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage) des Monats und einem Fünftel der individuellen Wochenarbeitszeit. Die Arbeitszeit findet regulär von montags bis freitags in der Zeit von 08.00 bis 17.00 Uhr statt. Andere Arbeitszeiten bzw. Dienste an Wochenenden oder Feiertagen müssen mit der Teilnehmerin bzw. dem Teilnehmer abgesprochen werden und sind nicht verpflichtend. Überstunden sind dabei nicht zulässig! 5

8. Zulässige Tätigkeiten Unabhängig von der einzelnen Maßnahme sind Tätigkeiten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. von Dienstleistern angeboten werden, grundsätzlich nicht förderfähig. Aufgaben sind von den Pflichtaufgaben des Trägers abzugrenzen. Um für Träger, Teilnehmende und Jobcenter zusätzliche Rechtssicherheit zu gewährleisten und eine Beeinträchtigung der Wirtschaft zu vermeiden, erfolgt die Bewilligung gemäß 16d Abs. 1 Satz 2 SGB II unter Beteiligung des Beirats des Jobcenters der StädteRegion Aachen. Bitte beachten Sie, dass über die beantragten und bewilligten Tätigkeiten hinaus kein Einsatz der Teilnehmenden zulässig ist. Ergänzende Hinweise und Einschränkungen entnehmen Sie bitte gegebenenfalls dem Bewilligungsbescheid. 9. Qualitätssicherung Um die Sicherung von Qualitätsstandards im Zusammenhang mit der Umsetzung von AGH zu garantieren, werden folgende Qualitätssicherungsmaßnahmen durchgeführt: Vor-Ort-Kontrollen durch das JobCenter Qualitätsprüfung bezüglich der Durchführung der Maßnahmen Teilnehmerbefragungen Maßnahme- und trägerbezogene Erfassung und Auswertung der Maßnahmen Bei einer Kontrolle gewährt der Träger Einsicht in alle zur Maßnahme gehörenden Unterlagen. Die Unterlagen zur AGH müssen 5 Jahre aufbewahrt werden. 10. Führungszeugnis und Hygienebelehrung 10.1 Führungszeugnis Die Erteilung eines Führungszeugnisses ist nach den Nummern 803 und 804 der Anlage zu 2 Absatz 1 des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt derzeit 13 (Nr. 804 - Europäisches Führungszeugnis: 17 ) und wird bei Antragstellung von den Meldebehörden erhoben. Das Bundesamt für Justiz kann gemäß 12 JVKostO ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen (Mittellosigkeit) geboten erscheint, die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen. Mittellosigkeit wird vom Bundesamt stets angenommen bei Beziehenden von Arbeitslosengeld-II, Sozialhilfe oder eines Kinderzuschlags nach 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Personen, die Mittellosigkeit geltend machen und Nachweise darüber vorlegen, dass sie zu diesem Personenkreis gehören, müssen die Mittellosigkeit nicht im Einzelnen nachweisen. Die entsprechende Information des Bundesamts für Justiz, Stand 1. Januar 2013, können Sie 6

hier (http://www.jobcenter-staedteregion-aachen.de/fuer-arbeitsuchende/leistungen-zureingliederung-in-arbeit/arbeitsgelegenheiten.html) herunterladen. 10.2 Hygienebelehrung Die Kosten für die Hygienebelehrung beim Gesundheitsamt der StädteRegion Aachen nach 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) betragen derzeit 25,-. Organisation der Belehrung und Kostenübernahme obliegen dem Maßnahmeträger als Betreiber der Einrichtung mit Gemeinschaftsverpflegung. Es handelt sich dabei nicht um individuellen Mehraufwand der Teilnehmerin / des Teilnehmers. Die Erstattung kann anschließend vom Träger gemäß 16d (8) SGB II als unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach Absatz 1 erforderlichen Kosten schriftlich beantragt werden. Die Kosten und die Erforderlichkeit sind dabei nachzuweisen. 7