Hinweise zum Gülleeinsatz in Biogasanlagen

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Transkript:

Hinweise zum Gülleeinsatz in Biogasanlagen Nr. V 2/2009 Zusammengestellt von der Arbeitsgruppe V (Betriebs- und volkswirtschaftliche Bewertung) im Biogas Forum Bayern von: Kerstin Bayer Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Landtechnik und Tierhaltung Ulrich Keymer Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Ländliche Strukturentwicklung, Betriebswirtschaft und Agrarinformatik David Wilken Fachverband Biogas e.v.

Hinweise zum Gülleeinsatz in Biogasanlagen 1 Hinweise zum Gülleeinsatz in Biogasanlagen Der neu eingeführte Bonus macht den Einsatz von Gülle in Biogasanlagen sehr attraktiv. Kommt die Gülle nicht aus der betriebseigenen Tierhaltung (Fremdgülle) können im Einzelfall erhebliche genehmigungs-, abfall-, veterinär- und düngerrechtliche Konsequenzen mit dem Einsatz verbunden sein, die im Vorfeld zu prüfen und mit der Kreisverwaltungsbehörde abzuklären sind. Grundsätzlich müssen vor dem Einsatz jedes neuen Substrates alle genehmigungsrechtlichen Belange geprüft werden. Die folgenden Hinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Detaillierte Informationen zu den einzelnen Bereichen sind im Materialienband des Biogashandbuchs Bayern zu finden, der unter http://www.lfu.bayern.de/abfall/fachinformationen/biogashandbuch/index.htm eingesehen bzw. heruntergeladen werden kann. Begriffsbestimmung Das EEG 2009 bezieht sich bei der Definition von Gülle im Zusammenhang mit dem Nawa- Ro- und dem Gülle-Bonus auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Die Verordnung definiert Gülle wie folgt: Exkremente und/oder Urin von Nutztieren, mit oder ohne Einstreu. Nutztiere sind definiert als Tiere, die von Menschen gehalten, gemästet oder gezüchtet und zur Erzeugung von Lebensmitteln (wie Fleisch, Milch und Eiern) oder zur Gewinnung von Wolle, Pelzen, Federn, Häuten oder anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs genutzt werden (VO (EG) Nr. 1774/2002 Art. 2 Abs. 1 Buchst. f). Exkremente/Urin von Heimtieren sind keine Gülle von Nutztieren und dürfen mit Ausnahme von Pferdemist keinesfalls als Substrat in einer NawaRo-Biogasanlage zum Einsatz kommen (Definition Heimtiere : Tiere von Arten, die normalerweise von Menschen zu anderen Zwecken als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gefüttert und gehalten, jedoch nicht verzehrt werden ; VO (EG) Nr. 1774/2002 Art. 2 Abs. 1 Buchst. h). Pferde werden in diesem Zusammenhang grundsätzlich als Heimtiere verstanden, sofern im Pferdepass die Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen ist. Besonderheiten bei Pferdemist Für den Erhalt des NawaRo-Bonus ist seit dem 1.1.2009 der Einsatz von Pferdemist grundsätzlich unschädlich, da Pferdemist ausdrücklich in der Positivliste (EEG 2009 Anlage 2, III, Nr. 9) als Substrat aufgeführt ist. Auf den Gülleanteil, der für den Anspruch auf den Gülle-Bonus mindestens erreicht werden muss, kann Pferdemist von Heimtieren nicht angerechnet werden. Der Gesetzgeber bezieht sich ohne jegliche Ausnahme auf die VO (EG) Nr. 1774/2002.

Hinweise zum Gülleeinsatz in Biogasanlagen 2 Hygiene Bei der Verarbeitung von Gülle sind zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern besondere Vorkehrungen zu treffen. Die erforderlichen Vorkehrungen bzw. Auflagen können in Abhängigkeit von den betrieblichen Bedingungen und den örtlichen Gegebenheiten variieren. Deshalb ist eine Abstimmung mit dem zuständigen Kreisveterinär vor dem erstmaligen Einsatz der Gülle unerlässlich. Wesentliche Gesichtspunkte sind: Die Biogasanlage bedarf der Zulassung nach Artikel 15 der EG VO 1774/2002. Die Gülle darf nicht aus tierseuchenrechtlich gemaßregelten Betrieben stammen. Für seuchenhygienisch unbedenkliche Gülle besteht kein Pasteurisierungszwang; d. h. von der Gülle geht nach Auffassung der zuständigen Veterinärverwaltung keine Gefahr der Verbreitung einer schweren Krankheit aus. Die Düngemittelverordnung und ggf. die Schweinehaltungshygieneverordnung sind zu beachten. Räumliche Trennung von Tierhaltung und Biogasanlage. Ggf. Auflagen für Lagerung, Beförderung und Inverkehrbringen von Gülle. Räumliche Trennung von Tierhaltung und Biogasanlage Befindet sich die Biogasanlage in einem Betrieb, in dem Nutztiere gehalten werden, so ist die Anlage in einem ausreichenden Abstand von dem Bereich zu errichten, in dem die Tiere gehalten werden. Die räumliche Trennung soll die Übertragung und Verschleppung von Krankheitserregern vermeiden. Wird Fremdgülle in der Biogasanlage eines Betriebs mit Nutztieren verarbeitet, muss eine vollständige physische Trennung der Anlage von Tieren, Tierfutter und Einstreu gewährleistet sein, erforderlichenfalls mittels eines Zauns. Die Nutztiere dürfen weder unmittelbar noch mittelbar mit der Gülle in Berührung kommen. Eine Ausnahme ist möglich, wenn die Gülle von benachbarten Tierhaltungen stammt, die mit der eigenen Tierhaltung eine epidemiologische d.h. seuchenhygienische Einheit bilden. Dies muss vom zuständigen Veterinär bescheinigt werden. Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion Wer Fremdgülle verarbeitet und verarbeitete Gülle (Gärrest) in Verkehr bringt, kann unter Umständen verpflichtet werden, die Fahrzeugen bzw. Behältern beim Verlassen der Anlage zu reinigen und zu desinfizieren. Eine geeignete Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern muss dann vorgehalten werden.

Hinweise zum Gülleeinsatz in Biogasanlagen 3 Lagerung, Beförderung und Inverkehrbringen Neben den seuchenhygienischen Anforderungen muss u. a. die Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsverordnung (TierNebV) beim Inverkehrbringen und Befördern von Gülle und entsprechenden Gärresten beachtet werden. Wer beispielsweise Gülle gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Gülle ist grundsätzlich in geeigneten Behältnissen bzw. Fahrzeugen zu befördern. Zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen, darf eventuell in einem Fahrzeug entweder nur Gülle oder nur Gärrest transportiert werden. Gärrest darf nicht mit tierischen Nebenprodukten (z. B. Gülle) in Berührung kommen. Für Gülle, die nicht aus tierseuchenrechtlich gemaßregelten Betrieben stammt, gelten die Bestimmungen hinsichtlich Reinigung und Desinfektion nicht, wenn: Gülle innerbetrieblich befördert wird, Gülle an andere landwirtschaftliche Betriebe in unmittelbarer Nähe befördert wird oder an Dritte in einer Menge von höchstens 1 Tonne pro Jahr, jeweils zum eigenen Verbrauch im Inland abgegeben wird ( 6 TierNebV). Kennzeichnung nach Düngerecht Grundsätzlich ist Wirtschaftsdünger, der in Verkehr gebracht wird, gemäß Düngemittelverordnung zu kennzeichnen. Im Sinne des Düngegesetzes sind Gülle und/oder nachwachsende Rohstoffe nach einer anaeroben Behandlung Wirtschaftsdünger. Grundsätzlich ist die Kennzeichnung von Wirtschaftdünger nach Düngemittelverordnung erforderlich, wenn Wirtschaftsdünger oder der Gärrest von Wirtschaftsdüngern an Dritte abgegeben werden. Die Kennzeichnung entfällt, wenn im eigenen Betrieb angefallener Wirtschaftsdünger an einen landwirtschaftlichen Betrieb zur Verwertung als Düngemittel auf dessen eigenen Flächen in einer Menge bis zu 200 Tonnen Frischmasse pro Kalenderjahr oder bis zu 1 Tonne Frischmasse an sonstige Dritte abgegeben wird. Die für den Vollzug der Düngemittelverordnung zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen ( 6 Abs. 9 DüMV). Ferner ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich, wenn der verwertende und der herstellende Betrieb demselben Landwirt gehören. Die Anforderungen der Düngeverordnung sowie der Düngemittelverordnung sind einzuhalten, insbesondere Ausbringungsverbote und Grenzwerte. Einschlägige Kapitel zum Thema Gülle im Biogashandbuch Bayern Abfallwirtschaft (Kap. 2.2.3) Wasserwirtschaft (Kap. 2.2.4): Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Wirtschaftsdünger und von ausgefaultem Substrat (Kap. 2.2.4.5) Veterinärrechtliche Voraussetzungen für den Betrieb von Biogasanlagen (Kap. 2.2.6) Einsatz als Dünger und Inverkehrbringen der Biogasrückstände (Kap. 2.2.7)

Hinweise zum Gülleeinsatz in Biogasanlagen 4 Das Biogas Forum Bayern ist eine Informationsplattform zum Wissenstransfer für die landwirtschaftliche Biogasproduktion in Bayern Arbeitsgruppe V (Betriebs- und volkswirtschaftliche Bewertung) hier erarbeiten Experten Publikationen zu folgenden Themen: Gesetzliche und politische Rahmenbedingungen Betriebswirtschaft Volkswirtschaft Organisation und Management Finanzierung Mitglieder der Arbeitsgruppe Landesanstalt für Landwirtschaft Institut für Landtechnik und Tierhaltung Institut für Ländliche Strukturentwicklung, Betriebswirtschaft und Agrarinformatik Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit Centrales Agrar-Rohstoff-Marketing- und Entwicklungs-Netzwerk e.v. (C.A.R.M.E.N.) renergie Allgäu e.v. Technische Universität München Lehrstuhl für Wirtschaftslehre des Landbaues Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Coburg Fachverband Biogas e.v. EBA-GmbH Bayerischer Bauernverband Arbeitsgemeinschaft Landtechnik und landwirtschaftliches Bauwesen in Bayern e.v. Biogasanlagenbetreiber Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Landtechnik und landwirtschaftliches Bauwesen in Bayern e.v. Vöttinger Straße 36 85354 Freising Telefon: 08161/71-3460 Telefax: 08161/71-5307 Internet: http://www.biogas-forum-bayern.de E-Mail: info@biogas-forum-bayern.de