FAQs Medizinische Hygieneverordnung (MedHygV)

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Transkript:

FAQs Medizinische Hygieneverordnung (MedHygV) 1. Allgemeine Informationen... 2 1.1. Was regelt die MedHygV?... 2 1.2. Für welche ambulanten Einrichtungen ist die MedHygV relevant?... 2 1.3. Was muss der Leiter einer Einrichtung für ambulantes Operieren jetzt tun?... 2 1.4. Nach welchen Kriterien erfolgt diese Eingruppierung? Wer ist für die Eingruppierung der Einrichtung zuständig?... 2 1.5. Wer muss die operative Tätigkeit beim Gesundheitsamt anzeigen? Wie erfolgt die Anzeige?... 3 1.6. Welche Regelungen gibt es für Dialyseeinrichtungen?... 3 2. Anforderungen für Einrichtungen für ambulantes Operieren... 4 2.1. Personelle Anforderungen... 4 2.1.1. Welche Forderungen nach Hygienefachpersonal sind von Einrichtungen der Kategorie A zu erfüllen?... 4 2.1.2. Welche Forderungen nach Hygienefachpersonal sind von Einrichtungen der Kategorie B zu erfüllen?... 4 2.1.3. Welche Forderungen nach Hygienefachpersonal sind von Einrichtungen der Kategorie C zu erfüllen?... 4 2.1.4. Gibt es eine Übergangsfrist zur Ausstattung mit dem geforderten Hygienefachpersonal?... 5 2.1.5. Wie kann die Qualifikation Hygienebeauftragter Arzt erworben werden? Welche Aufgaben übernimmt der Hygienebeauftragte Arzt?... 5 2.1.6. Wie kann die Qualifikation Hygienebeauftragte in der Pflege erworben werden? Welche Aufgaben übernimmt die Hygienebeauftragte in der Pflege?... 5 2.1.7. Wer kann als Krankenhaushygieniker bestellt werden?... 6 2.1.8. Wer kann als Hygienefachkraft bestellt werden?... 6 2.1.9. Wie ist die Beratung/Beschäftigung durch Krankenhaushygieniker und Hygienefachkraft zu organisieren?... 6 2.2. Sonstige Anforderungen... 7 Stand: 29.04.2014 Seite 1 von 7

1. Allgemeine Informationen 1.1. Was regelt die MedHygV? Die MedHygV regelt die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen in medizinischen Einrichtungen der stationären und ambulanten Versorgung. 1.2. Für welche ambulanten Einrichtungen ist die MedHygV relevant? Die MedHygV enthält Regelungen für alle medizinischen Einrichtungen in Bayern. Im vertragsärztlichen Bereich werden dabei Einrichtungen für ambulantes Operieren sowie Dialyseeinrichtungen im Besonderen angesprochen, aber auch alle anderen Arztpraxen. 1.3. Was muss der Leiter einer Einrichtung für ambulantes Operieren jetzt tun? Zunächst muss für jede Einrichtung für ambulantes Operieren nach Art und Umfang der operativen Tätigkeit die Eingruppierung in eine der folgenden Kategorien erfolgen: - Kategorie A Operationen - Kategorie B Operative Eingriffe - Kategorie C Invasive Eingriffe Einrichtungen, in denen Operationen und/oder operative Eingriffe (Kategorie A bzw. B) durchgeführt werden, müssen ihre operative Tätigkeit anschließend nach 14 MedHygV beim jeweils zuständigen Gesundheitsamt anzeigen. Nach Eingang der Meldungen führen die Gesundheitsämter bis Ende 2014 in einem Schwerpunktprojekt des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) in bayernweit 354 Einrichtungen für ambulantes Operieren exemplarisch Begehungen durch. Ihr Gesundheitsamt finden Sie unter: www.stmgp.bayern.de/ministerium/organisation/oegd/ Information für die Leitung einer Einrichtung, an der Vertragsärzte mit der Genehmigung Ambulantes Operieren (ggf. auch belegärztlich) tätig sind: 1.4. Nach welchen Kriterien erfolgt diese Eingruppierung? Wer ist für die Eingruppierung der Einrichtung zuständig? Um die genaue Zuordnung der operativen Tätigkeit in einer Einrichtung zu gewährleisten, haben Fachexperten des Landesverbandes für ambulantes Operieren in Bayern (LAOB), Stand: 29.04.2014 Seite 2 von 7

die Berufsverbände und die KVB eine Liste von operativen Maßnahmen unterteilt nach Fachgruppen erstellt und mit dem StMGP abgestimmt. Der Leiter der Einrichtung führt die Zuordnung selbstständig, ggf. in Abstimmung mit den am jeweiligen Standort mit ihm zusammenarbeitenden Ärzten mit der Genehmigung für ambulantes Operieren anhand dieser Liste zur Umsetzung der Bayerischen MedHygV: Maßnahmen in Einrichtungen für ambulantes Operieren durch. 1.5. Wer muss die operative Tätigkeit beim Gesundheitsamt anzeigen? Wie erfolgt die Anzeige? Leiter der Einrichtungen der Kategorie A und B sind nach 14 MedHygV verpflichtet, ihre operative Tätigkeit beim zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Zur korrekten Anmeldung steht ein bayernweit einheitliches, elektronisch auszufüllendes Formular des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) zur Verfügung. Dieses muss vollständig ausgefüllt und per Mail-Anhang an das zuständige Gesundheitsamt übermittelt werden. Werden die operativen Tätigkeiten an mehreren Standorten (z.b. in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft) vorgenommen, sind alle Standorte mit einem dort jeweils für die Kommunikation mit dem Gesundheitsamt zuständigen Ärztlichen Ansprechpartner anzugeben. 1.6. Welche Regelungen gibt es für Dialyseeinrichtungen? Einrichtungen für ambulante Dialysen unterliegen ebenfalls der infektionshygienischen Überwachung nach 14 MedHygV. Das heißt, dass das zuständige Gesundheitsamt Begehungen zur Einhaltung der Forderungen z.b. nach Hygienefachpersonal auch dort durchführen kann. Eine Anzeige der Tätigkeit beim zuständigen Gesundheitsamt ist aber für ambulante Dialyseeinrichtungen nicht gefordert. Weitere Informationen sowie eine Zusammenfassung der Forderungen an Dialyseeinrichtungen haben wir für Sie bereitgestellt unter: http://www.kvb.de/praxis/praxisfuehrung/hygiene-und-medizinprodukte/medizinischehygieneverordnung/dialyseeinrichtungen/ Stand: 29.04.2014 Seite 3 von 7

2. Anforderungen für Einrichtungen für ambulantes Operieren 2.1. Personelle Anforderungen 2.1.1. Welche Forderungen nach Hygienefachpersonal sind von Einrichtungen der Kategorie A zu erfüllen? Einrichtungen, die operative Maßnahmen der Kategorie A vornehmen, sind verpflichtet, Hygienefachpersonal in Form eines Hygienebeauftragten Arztes und einer Hygienebeauftragten in der Pflege intern zu bestellen. Als Hygienebeauftragte in der Pflege kann auch eine Angestellte mit vergleichbarer medizinischer Ausbildung z.b. eine fachlich geeignete MFA/Arzthelferin benannt werden. Zusätzlich ist die externe Beratung/Beschäftigung durch einen Krankenhaushygieniker und eine Hygienefachkraft vertraglich zu vereinbaren. 2.1.2. Welche Forderungen nach Hygienefachpersonal sind von Einrichtungen der Kategorie B zu erfüllen? Einrichtungen der Kategorie B, in denen keine Operationen sondern nur operative Eingriffe durchgeführt werden, müssen die externe Beratung/Beschäftigung durch Krankenhaushygieniker und Hygienefachkraft nachweisen. Die Qualifizierung von eigenem Personal zu Hygienebeauftragten wird für diese Kategorie des Ambulanten Operierens nicht gefordert. 2.1.3. Welche Forderungen nach Hygienefachpersonal sind von Einrichtungen der Kategorie C zu erfüllen? Arztpraxen, die ausnahmslos invasive Eingriffe der Kategorie C vornehmen, haben kein Hygienefachpersonal zu beschäftigen beziehungsweise intern zu bestellen. In der Kategorie C besteht auch keine Pflicht für die Arztpraxen zur Meldung beim Gesundheitsamt. Die Leitung ist aber wie in allen Arztpraxen verpflichtet, einen Hygieneplan zur Infektionshygiene nach 3 MedHygV zu erstellen und nach 12 Med- HygV das Personal über die innerbetrieblichen Verfahrensweisen im Hygieneplan zu informieren, bei Beginn des Arbeitsverhältnisses einzuweisen und regelmäßig, mindestens einmal jährlich, zu schulen. Dem am Patienten tätigen Personal muss Gelegenheit zur Teilnahme an geeigneten infektionshygienischen Fortbildungsveranstaltungen gegeben werden. Stand: 29.04.2014 Seite 4 von 7

2.1.4. Gibt es eine Übergangsfrist zur Ausstattung mit dem geforderten Hygienefachpersonal? Die Funktionen des Hygienebeauftragten Arztes und einer Hygienebeauftragten in der Pflege sind bereits jetzt dokumentiert zu benennen, auch wenn die erforderliche Hygienequalifikation noch nicht erworben wurde. Es besteht eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2016, um Praxispersonal für diese Funktionen fortzubilden und die gemäß MedHygV geforderte Hygienequalifikation damit nachweisen zu können. 2.1.5. Wie kann die Qualifikation Hygienebeauftragter Arzt erworben werden? Welche Aufgaben übernimmt der Hygienebeauftragte Arzt? Kurse für den Hygienebeauftragten Arzt gibt es bei verschiedenen Anbietern. Bitte achten Sie darauf, dass der Kurs, an dem Sie teilnehmen wollen, formal dem Modul I der curricularen Hygieniker-Fortbildung der Bundesärztekammer und inhaltlich den Vorgaben der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut (KRINKO/RKI) entspricht und von einer Landesärztekammer zertifiziert ist. In Bayern bietet z.b. die BLÄK diese Kurse mehrmals jährlich an, siehe: www.blaek.de/index.cfm in der Rubrik Fortbildung/Fortbildung-Seminare/Seminare der BLÄK/Hygienebeauftragter Arzt Zu den Aufgaben des Hygienebeauftragten Arztes gehört: Zusammenarbeit mit Krankenhaushygieniker und Hygienefachkraft Mitwirkung bei der Einhaltung der Regeln der Hygiene und Infektionsprävention Fortschreibung des Hygieneplans und Verbesserungen der Funktionsabläufe Mitwirkung bei einrichtungsinternen Hygiene-Fortbildungen Ansprechpartner zu Hygienethemen für das (Praxis-) Personal 2.1.6. Wie kann die Qualifikation Hygienebeauftragte in der Pflege erworben werden? Welche Aufgaben übernimmt die Hygienebeauftragte in der Pflege? Die KVB wird baldmöglichst darüber informieren, welche ggf. bereits absolvierten Fortbildungen für die Hygienebeauftragte in der Pflege für MFA/Arzthelferinnen im Ambulanten Operieren anerkennt werden. Ein entsprechendes Curriculum wird derzeit entwickelt. Danach werden entsprechende Kursangebote aufgebaut. Zu den Aufgaben der Hygienebeauftragten in der Pflege gehört: Mitwirkung bei Erstellung/Fortschreibung von Hygieneplan und Hygienestandards Umsetzung von Hygieneanweisungen und Schulung des (Praxis-) Personals Zusammenarbeit mit Krankenhaushygieniker und Hygienefachkraft Mitwirkung bei der Bewältigung von gehäuft auftretenden Infektionen Stand: 29.04.2014 Seite 5 von 7

2.1.7. Wer kann als Krankenhaushygieniker benannt werden? Krankenhaushygieniker müssen folgende Qualifikationen nachweisen: Anerkennung als Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oder für Mikrobiologie, oder Virologie und Infektionsepidemiologie Approbation als Humanmediziner, Facharztweiterbildung mit klinischem Bezug oder Anerkennung als Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen + von einer Landesärztekammer anerkannte Zusatzbezeichnung auf dem Gebiet Krankenhaushygiene oder abgeschlossene Fortbildung in Krankenhaushygiene 2.1.8. Wer kann als Hygienefachkraft bestellt werden? Hygienefachkräfte müssen folgende Qualifikationen nachweisen: Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger/in oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in mit 3-jähriger Berufserfahrung + Abgeschlossene, staatlich anerkannte Weiterbildung zur Hygienefachkraft (i.d.r. mehrjährige berufsbegleitende Fachweiterbildung) 2.1.9. Wie ist die Beratung/Beschäftigung durch Krankenhaushygieniker und Hygienefachkraft zu organisieren? Es gibt mehrere Möglichkeiten, die geforderte Zusammenarbeit zu organisieren: Krankenhaushygieniker / Hygienefachkraft, die an Klinik/OP-Zentrum tätig sind Krankenhaushygieniker / Hygienefachkraft, die mit einem Laborverbund zusammenarbeiten und über diesen als Dienstleister angeboten werden Krankenhaushygieniker / Hygienefachkraft in selbstständiger Tätigkeit Bitte treffen Sie dafür eine vertragliche Vereinbarung über Umfang und Inhalte der Beratung und Unterstützung durch diese Funktionen entsprechend des operativen Spektrums in der von Ihnen geleiteten Einrichtung(en) für ambulantes Operieren. Vereinbaren Sie eine Zusammenarbeit z.b. zu folgenden Inhalten: Festlegung infektionspräventiver Maßnahmen nach Risikoanalyse vor Ort Erstellung und Fortschreibung des Hygieneplans und sonstiger Dokumente Erfassung und Bewertung (Surveillance) nosokomialer Infektionen Risikoanalyse und Management bei nosokomialen Infektionen (oder Verdacht) Art und Umfang des Antibiotikaeinsatzes (auch peri-op Antibiotikaprophylaxe) Baulich-funktionelle (Bauberatung) und betrieblich-organisatorische Forderungen Stand: 29.04.2014 Seite 6 von 7

Durchführung von erforderlichen hygienisch-mikrobiologischen Untersuchungen Qualitätssicherung im Rahmen der Infektionsprävention (inkl. QM-Inhalte) Schulung des ärztlichen und nicht-ärztlichen Personals der Einrichtung zur Hygiene und Infektionsprävention 2.2. Sonstige Anforderungen Die MedHygV stellt über die Forderungen nach Hygienefachpersonal hinaus weitere Anforderungen an Einrichtungen des Ambulanten Operierens (nach Kategorie A/B/C). Eine Übersicht aller Anforderungen nach Kategorien haben wir für Sie vorbereitet unter: Stand: 29.04.2014 Seite 7 von 7