Hygienekongress 2013 Umsetzung des 23 IfSG in Sachsen
Novellierung des IFSG 2011 bis dahin im 23 und 36 IfSG Krankenhaushygiene nur kurz und kompakt geregelt: Leiter von Krankenhäusern und von Einrichtungen für ambulantes Operieren sind verpflichtet, die vom Robert Koch-Institut nach 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b festgelegten nosokomialen Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufzuzeichnen und zu bewerten. Die in 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sowie Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen nach 1 Abs. 1 bis 5 des Heimgesetzes, vergleichbare Behandlungs-, Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen...legen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene fest. Die genannten Einrichtungen unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. 2 28.09.2013 Dipl.-Med. Heidrun Böhm
Novellierung des IFSG 2011 Zahnarztpraxen sowie Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, sowie sonstige Einrichtungen und Gewerbe, bei denen durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden können, können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden. 3 28.09.2013 Dipl.-Med. Heidrun Böhm
Novellierung des IFSG 2011 mit Novellierung IfSG vom 28.07.2011: Zusammenfassung aller Regelungen zu medizinischen Einrichtungen in 23 IfSG rechtliche Grundlage für Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie (ART) am RKI zur Erstellung von Empfehlungen zur Diagnostik und antimikrobiellen Therapie, insbesondere bei Infektionen mit resistenten Krankheitserregern Festlegung, dass die Leiter aller benannten medizinischen Einrichtungen die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaften erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um nosokomiale Infektionen zu vermeiden (Verbindlichkeit der Empfehlungen von KRINKO und ART) 4 28.09.2013 Dipl.-Med. Heidrun Böhm
Novellierung des IFSG 2011 auch weiterhin: Leiter von KH und Einrichtungen für ambulantes Operieren erfassen und bewerten nosokomiale Infektionen und Krankheitserreger mit Resistenzen und Multiresistenzen jetzt: sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen müssen gezogen werden Dies muss Personal mitgeteilt und auch umgesetzt werden. Daten zu Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs müssen aufgezeichnet und bewertet sowie sachgerechte Schlussfolgerungen gezogen werden, Dies muss Personal mitgeteilt und auch umgesetzt werden. 5 28.09.2013 Dipl.-Med. Heidrun Böhm
Novellierung des IFSG 2011 Hygienepläne, Überwachung durch Gesundheitsämter: Muss-Bestimmung: Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen und Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind Kann-Bestimmung: Leiter von Zahnarztpraxen sowie Leiter von Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden 6 28.09.2013 Dipl.-Med. Heidrun Böhm
Die Landesregierungen haben bis zum 31. März 2012 durch Rechtsverordnung für Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, sowie für Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen zu regeln. hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen, Bestellung, Aufgaben und Zusammensetzung einer Hygienekommission, die erforderliche personelle Ausstattung mit Hygienefachkräften und Krankenhaushygienikern und die Bestellung von hygienebeauftragten Ärzten einschließlich bis längstens zum 31. Dezember 2016 befristeter Übergangsvorschriften zur Qualifikation einer ausreichenden Zahl geeigneten Fachpersonals, Aufgaben und Anforderungen an Fort- und Weiterbildung der in der Einrichtung erforderlichen Hygienefachkräfte, Krankenhaushygieniker und hygienebeauftragten Ärzte, die erforderliche Qualifikation und Schulung des Personals hinsichtlich der Infektionsprävention, 28.09.2013 Dipl.-Med. Heidrun Böhm 7 Strukturen und Methoden zur Erkennung von nosokomialen Infektionen und resistenten Erregern und zur Erfassung im Rahmen der ärztlichen und pflegerischen Dokumentationspflicht, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderliche Einsichtnahme der in Nummer 4 genannten Personen in Akten der jeweiligen Einrichtung einschließlich der Patientenakten, die Information des Personals über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind, die klinisch-mikrobiologisch und klinischpharmazeutische Beratung des ärztlichen Personals, die Information von aufnehmenden Einrichtungen und niedergelassenen Ärzten bei der Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patienten über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind
Ausgangssituation in Sachsen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Rahmenbedingungen in der Krankenhaushygiene (Sächsische Krankenhaushygienerahmenverordnung SächsKHHygRVO) vom 17. November 1998: In den Krankenhäusern sind die allgemein anerkannten Regeln der Krankenhaushygiene und Infektionsprävention zu beachten. Es ist zu gewährleisten, dass in den Krankenhäusern die sachlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Regeln nach Absatz 1 geschaffen und die notwendigen hygienischen Maßnahmen umgesetzt werden, insbesondere durch: Sicherstellung der Mitarbeit eines Krankenhaushygienikers Bestellung hygienebeauftragter Ärzte, Beschäftigung von Hyg.fachkräften Fortbildung des Hygienepersonals Einrichtung einer Hygienekommission Erstellung von Hygieneplänen Erfassung von Krankenhausinfektionen. 8 28.09.2013 Dipl.-Med. Heidrun Böhm
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (SächsMedHygVO) vom 12.06.2012 1 Regelungsgegenstand und Geltungsbereich 2 Anforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen 3 Hygienekommission und Hygienepläne 4 Ausstattung mit Fachpersonal 5 Krankenhaushygieniker 6 Hygienefachkräfte 7 Hygienebeauftragte Ärzte 8 Hygienebeauftragte in der Pflege 9 Fortbildung 10 Surveillance und Dokumentation von nosokomialen Infektionen und Antibiotikaresistenzen 11 Akteneinsicht und Zutrittsrecht 12 Information des Personals 13 Sektorübergreifender Informationsaustausch 14Ordnungswidrigkeiten 9 28.09.2013 Dipl.-Med. Heidrun Böhm
SächsMedHygVO Zu 2 Anforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen Für Einrichtungen...sind Bauvorhaben vor Beantragung der Baugenehmigung oder vor ihrer Durchführung hinsichtlich der hygienischen Anforderungen durch einen Krankenhaushygieniker zu bewerten. Die Bewertung fließt in das Bauvorhaben ein. Das zuständige Gesundheitsamt ist rechtzeitig in Bauplanungen für alle Einrichtungen...über das zuständige Bauordnungsamt einzubeziehen. Die fachliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes ist im weiteren Verlauf des Bauvorhabens zu berücksichtigen. 10 28.09.2013 Dipl.-Med. Heidrun Böhm
SächsMedHygVO zu 3 Hygienekommission und Hygienepläne Der Hygienekommission gehören als Mitglieder an: 1. der ärztliche Leiter, 2. ein Vertreter der Verwaltungsleitung, 3. ein Vertreter der Pflegedienstleitung, 4. der Krankenhaushygieniker, 5. die Hygienefachkräfte und 6. mindestens ein hygienebeauftragter Arzt. Die Hygienekommission kann weitere Fachkräfte als Mitglieder benennen, insbesondere beratende Mikrobiologen, den Betriebsarzt, den Krankenhausapotheker, die Leitung der hauswirtschaftlichen Bereiche, die technische Leitung sowie die Wirtschaftsleitung. Die Mitglieder der Hygienekommission sind für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im erforderlichen Umfang freizustellen. 11 28.09.2013 Dipl.-Med. Heidrun Böhm
SächsMedHygVO zu 5 Krankenhaushygieniker Die Qualifikation für die Wahrnehmung der nach Absatz 1 genannten Aufgaben besitzt, wer 1. die Anerkennung als Krankenhaushygieniker der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut oder des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz erhalten hat, 2. die Anerkennung als Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin erhalten hat, 3. die Anerkennung als Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie erhalten hat, sowie erforderliche Abschnitte einer durch die Landesärztekammer anerkannten strukturierten, curriculären Fortbildung zum Krankenhaushygieniker erfolgreich absolviert hat oder 4.approbierter Humanmediziner ist, eine Facharztweiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat und eine durch die Landesärztekammer anerkannte strukturierte, curriculäre Fortbildung zum Krankenhaushygieniker erfolgreich absolviert hat. 12 28.09.2013 Dipl.-Med. Heidrun Böhm
SächsMedHygVO In den medizinischen Einrichtungen ist die Beratung durch einen Krankenhaushygieniker zu gewährleisten. In Einrichtungen mit mehr als 400 Betten soll die Mitarbeit eines Krankenhaushygienikers in Vollzeit erfolgen. In Einrichtungen mit weniger als 400 Betten ist die Mitarbeit eines teilzeitbeschäftigten oder die Beratung durch einen externen Krankenhaushygieniker zulässig. Als Orientierungsmaßstab gelten die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention. Die Feststellungen der Hygienekommission zum Risikoprofil sind zu berücksichtigen. 13 28.09.2013 Dipl.-Med. Heidrun Böhm
SächsMedHygVO zu 6 Hygienefachkräfte müssen Weiterbildung gem. sächsischer Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe absolviert haben zu 7 Hygienebeauftragte Ärzte Als hygienebeauftragter Arzt darf nur bestellt werden, wer eine Anerkennung als Facharzt erhalten hat, weisungsbefugt ist und an einer von der Landesärztekammer anerkannten strukturierten, curriculären Fortbildung als hygienebeauftragter Arzt im Umfang von mindestens 40 Stunden mit Erfolg teilgenommen hat oder über eine gleichwertige Befähigung verfügt. Für beide gilt: Der Personalbedarf muss das Behandlungsspektrum der Einrichtung und das Risikoprofil der dort behandelten Patienten berücksichtigen. Als Orientierungsmaßstab gelten die veröffentlichten Empfehlungen der KRINKO. Die Feststellungen der Hygienekommission zum Risikoprofil sind zu berücksichtigen. 14 28.09.2013 Dipl.-Med. Heidrun Böhm
SächsMedHygVO zu 8 Hygienebeauftragte in der Pflege Hygienebeauftragte in der Pflege fungieren in enger Zusammenarbeit mit der Hygienefachkraft als Ansprechpartner und Multiplikatoren für hygienerelevante Themen auf den Stationen oder in den Funktionsbereichen. Als Hygienebeauftragte in der Pflege können staatlich anerkannte Gesundheitsund Krankenpfleger mit mindestens 3-jähriger Berufserfahrung eingesetzt werden. In KH, Reha-Einrichtungen, Tageskliniken sollen in allen Stationen oder sonstigen Funktionsbereichen Hygienebeauftragte in der Pflege bestellt werden. In Einrichtungen für ambulantes Operieren und Dialyseeinrichtungen können Hygienebeauftragte in der Pflege bestellt werden. 15 28.09.2013 Dipl.-Med. Heidrun Böhm
SächsMedHygVO zu 13 Sektorübergreifender Informationsaustausch Bei Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patienten sind Informationen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen erforderlich sind, unverzüglich an die aufnehmende Einrichtung, den weiterbehandelnden ambulant tätigen Arzt, den ambulanten Pflegedienst, sowie die Notfallrettung und den Krankentransport, vorzugsweise in Form eines standardisierten Überleitungsbogens weiterzugeben. 16 28.09.2013 Dipl.-Med. Heidrun Böhm