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02.2015 Ausgabe 1/2015 Liebe Kundinnen und Kunden, auch zu Beginn dieses Jahres haben sich wieder diverse Rechtsänderungen ergeben, die Auswirkungen auf das Beihilfenrecht haben. Zum 01.01.2015 ist die fünfte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (BVO NRW) vom 10. Dezember 2014 in Kraft getreten. Darüber hinaus haben sich die Verwaltungsvorschriften zur BVO NRW mit Runderlass des Finanzministeriums vom 15.09.2014 geändert. Die vollständigen Regelungen können Sie im Internet unter www.stadt-koeln.de/politik-undverwaltung/beihilfekasse oder im Intranet unter Personal/Beihilfe einsehen. Über die wesentlichen Änderungen möchten wir Sie im Folgenden gerne informieren. Rechtsansprüche können hieraus nicht abgeleitet werden. Neufassung der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (VVzBVO) Voranerkennungsverfahren bei Implantaten Voraussetzung für eine Beihilfezahlung zu Implantaten im Zahnbereich ist, dass eine der in 4 Absatz 2 Buchstabe b BVO NRW aufgeführten Indikationen vorliegt. Mit Inkrafttreten der neuen Verwaltungsvorschrift wurde klargestellt, dass zusätzlich zwingend eine Anerkennung vor Beginn der Behandlung durch die Festsetzungsstelle erforderlich ist. Ist eine Anerkennung vor Beginn der Behandlung nicht ausgesprochen worden, kann auch wenn eine Indikation vorliegt, nur eine Pauschale in Höhe von aktuell 500 je Implantat anerkannt werden, soweit die entsprechende Höchstzahl noch nicht erreicht ist. Beihilfen zu Hilfsmitteln Zu den beihilfefähigen Aufwendungen gehören auch vom Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel. Die Notwendigkeit und wirtschaftliche Angemessenheit wird durch die Beihilfekasse geprüft. Hilfsmittel, die über eine Hilfsmittelnummer der gesetzlichen Krankenversicherung verfügen, sind grundsätzlich beihilfefähig. Insofern möchten wir unsere Kundinnen und Kunden im Sinne einer zügigen Antragsbearbeitung bitten, auf die entsprechende Hilfsmittelnummer - gegebenenfalls bei Verordnung beziehungsweise Kauf des Hilfsmittels - zu achten. Darüber hinaus wurden die Höchstbeträge für die Ersatzbeschaffung von beihilfefähigen Kontaktlinsen von 100 Euro auf 150 Euro je Linse und von Brillengläsern von 150 Euro auf 200 Euro je beihilfefähigem Brillenglas angehoben. Der beihilfefähige Höchstbetrag für das Einschleifen von Brillengläsern wurde von 11 auf 25 Euro angehoben. Stationäre Müttergenesungskuren oder Mutter- / Vater-Kind Kuren Für mitgenommene nicht behandlungsbedürftige Kinder wurde bisher bis zum 12. Lebensjahr jeweils ein Zuschuss in Höhe von 30 Euro gezahlt. Mit Inkrafttreten der neuen Verwaltungsvorschrift wurde diese Altersgrenze bis zum vollendeten 14. Lebensjahr erweitert.

Auslandskrankenversicherung Leistungen einer eventuell abgeschlossenen Auslandskrankenversicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Ein Beihilfeanspruch besteht nur hinsichtlich der ungedeckten Aufwendungen. BVO NRW (für Aufwendungen, die ab dem 01.01.2015 entstanden sind) Aufwendungen für zahntechnische Leistungen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, das heißt Material- und Laborkosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung durch Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen entstanden sind, werden nun sofern sie notwendig und angemessen sind zu 70%, statt bisher zu 60%, bei der Festsetzung einer Beihilfe berücksichtigt. Aufwendungen die im Zusammenhang mit einem Inlay (Einlagefüllung) entstanden sind, werden grundsätzlich weiterhin zu 100% als beihilfefähig anerkannt. Zahnersatz für Anwärter In der bis 31.12.2014 gültigen Fassung der BVO NRW wurden bislang Aufwendungen für Zahnersatz, Inlays und Zahnkronen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische sowie implantologische Leistungen nur für Anwärter, die nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes in ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 eintreten, als beihilfefähig anerkannt. Diese Einschränkung wurde für die übrigen Anwärter nunmehr aufgehoben. Belastungsgrenze nach 15 BVO NRW In Bezug auf die Belastungsgrenze ergeben sich zwei wesentliche Änderungen: 1. Ab dem Kalenderjahr 2015 dürfen Selbstbehalte, die bei der Beihilfenfestsetzung in Abzug gebracht werden für - zahntechnische Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen - Chefarztbehandlung und Zwei-Bett-Zimmer (10,00 beziehungsweise 15,00 Euro beziehungsweise bei Privatkliniken 25,00 Euro täglich) - Kostendämpfungspauschale 1,5 % der jährlichen Bruttojahresdienstbezüge oder ungekürzten Versorgungsbezüge des Beihilfeberechtigten nicht überschreiten. 2. Für die Begrenzung der Belastung durch ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige und nicht beihilfefähige Arzneimittel, wird eine weitere Belastungsgrenze eingeführt. Hierdurch wird erreicht, dass zu den vorgenannten Kosten, die die Belastungsgrenze übersteigen, eine Beihilfe gezahlt wird. Diese Grenze gilt bereits für nach dem 31.12. 2013 entstandene Aufwendungen. Die vorgenannte neu eingeführte Belastungsgrenze beträgt im Kalenderjahr 200 Euro zuzüglich 0,5 % der Vorjahresdienst- oder Versorgungsbezüge des Beihilfeberechtigten.

Werden neben den Aufwendungen des Beihilfeberechtigten auch Arzneimittelaufwendungen des berücksichtigungsfähigen Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartners geltend gemacht, sind dessen steuerliche Einkünfte in die Berechnung der Belastungsgrenze mit einzubeziehen. Die steuerlichen Einkünfte sind durch geeignete, überprüfbare Nachweise (z. B. Steuerbescheid) zu belegen. Für diese Belastungsgrenze werden Arzneimittel und Medizinprodukte der besonderen Therapierichtungen (z. B. Homöopathische Mittel) sowie die nach Nr. 7 der Anlage 2 zur BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind (z. B. Lifestylepräparate) nicht berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass die Ermittlung dieser Belastungsgrenze nur auf Antrag des Beihilfeberechtigten und erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres erfolgt. Für im Jahr 2014 gekaufte Arzneimittel ist es daher ausreichend, wenn Sie einen entsprechenden Antrag bis zum Ende des Jahres 2015 stellen. Eine systemgestützte Lösung zur Bearbeitung dieser Anträge wird derzeit programmiert. Daher können diese leider noch nicht abschließend bearbeitet werden. Bis eine technische Lösung zur Verfügung steht, bitten wir um etwas Geduld und Ihr Verständnis. Vielen Dank! Aufwendungen im Pflegefall Die BVO NRW wurde unter anderem aufgrund des Pflegestärkungsgesetzes im Bereich der Pflege angepasst. Einige pflegebedingte Änderungen möchten wir Ihnen nachfolgend darstellen: Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes Kosten für die Verbesserung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen (auch Pflegestufe 0) sind zukünftig bis zu 4.000 Euro je Maßnahme (bisher 2.557 Euro) beihilfefähig. Aufwendungen für Beratungsbesuche Aufwendungen für Beratungsbesuche sind grundsätzlich nur im Zusammenhang mit häuslicher Pflege nach 5 a Absatz 2 BVO beihilfefähig. Beihilfefähig sind ab Januar 2015 je Beratungseinsatz - bei Pflegestufe 0, 1 und 2 jeweils bis zu 22 Euro (bisher 21 Euro) und - bei Pflegestufe 3 jeweils bis zu 32 Euro (vorher 31 Euro). Häusliche Pflege durch selbst beschaffte Pflegehilfen Im Rahmen der bisher bereits möglichen zehntägigen Auszeit, die sich Beschäftigte für eine akut aufgetretene familiäre Pflegesituation nehmen können, gibt es zukünftig eine Lohnersatzleistung (Pflegeunterstützungsgeld). Das Pflegeunterstützungsgeld ist von dem Beschäftigten bei der Pflegeversicherung zu beantragen. Die Entscheidung der Pflegeversicherung ist der Beihilfekasse vorzulegen.

Verhinderungspflege Ist eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, so sind die Aufwendungen für die Ersatzpflege durch Personen, die keine nahen Angehörigen sind ( 39 Satz 3 SGB XI), ab 2015 im Kalenderjahr bis zu weiteren 1.612 Euro (vorher 1.550 Euro) beihilfefähig; anspruchsberechtigt sind alle Pflegestufen (0 bis Härtefall). Die Ersatzpflege kann ab dem 1. Januar 2015 bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr (vorher vier Wochen) in Anspruch genommen werden. Kurzzeitpflege Zum 01.01.2015 haben sich die Pflegebeträge erhöht. Den nachfolgenden Tabellen können Sie die aktuell gültigen Pflegebeträge entnehmen: Der Höchstbetrag der Kurzzeitpflege wird zum 1. Januar 2015 auf 1.612 Euro (vorher 1.550 Euro) erhöht; er besteht weiterhin für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr. Erstmalig haben auch Personen der Pflegstufe 0 Anspruch auf Leistungen bei Kurzzeitpflege. Pflegestufe Häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte ( 5 Absatz 1 BVO NRW) liegt nicht vor liegt vor Häusliche Pflege durch selbst beschaffte Pflegekräfte ( 5 Absatz 2 BVO NRW) liegt nicht vor liegt vor 0-231 Euro - 123 Euro I 468 Euro 689 Euro 244 Euro 316 Euro II 1144 Euro 1298 Euro 458 Euro 545 Euro III 1612 Euro 1612 Euro 728 Euro 728 Euro Härtefall 1995 Euro 1995 Euro - - Pflegestufe Teilstationäre Pflege ( 5b BVO NRW) Stationäre Pflege ( 5d BVO NRW) Zuschuss (Höchstbetrag) bei stationärer Pflege ( 5 d BVO NRW) liegt nicht vor liegt vor 0-231 Euro - - I 468 Euro 689 Euro 1064 Euro 1800 Euro II 1144 Euro 1298 Euro 1330 Euro 2400 Euro III 1612 Euro 1612 Euro 1612 Euro 3000 Euro Härtefall - - 1995 Euro 3500 Euro

Allgemeine Hinweise 1. Knorpelaufbautherapie mit Hyaluronsäure Die Knorpelaufbautherapie mit Hyaluronsäure ist bis jetzt nur zur Behandlung am Kniegelenk (Gonarthrose) wissenschaftlich allgemein anerkannt. Das zurzeit einzige rezeptpflichtige und damit beihilfefähige Arzneimittel Hyalart ist lediglich zur Behandlung einer leichten bis mittelschweren Gonarthrose zugelassen. Eine Behandlung mit Hyalart in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten (sogenannter Off-Label-Use) wird aus fachamtsärztlicher Sicht nicht befürwortet. Vor diesem Hintergrund kann eine entsprechende Behandlung gegenwärtig nur als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine leichte bis mittelschwere Gonarthrose vorliegt und diese mit dem Arzneimittel Hyalart behandelt wird. Alle anderen Behandlungen beziehungsweise Arzneimittel können in diesem Zusammenhang leider nicht als beihilfefähig anerkannt werden. 2. Antragsverfahren An dieser Stelle möchten wir noch einmal kurz auf das aktuelle Verfahren zur Einreichung Ihrer Beihilfeangelegenheiten hinweisen. Bitte richten Sie alle Anträge, Belege und sonstigen Schriftverkehr mit Angabe Ihrer Beihilfenummer direkt an die Zentrale Scanstelle Beihilfe, 32746 Detmold. Schriftverkehr, der an die bisherige Anschrift der Beihilfekasse der Stadt Köln adressiert ist, wird hier ungeöffnet gesammelt und nur zeitverzögert an die Zentrale Scanstelle weitergeleitet. Eine Bearbeitung Ihres Antrages et cetera kann erst nach dem Einscannen in Detmold erfolgen. Unterlagen, die im Rahmen des vorgenannten Schriftverkehrs mit eingereicht werden und nicht scanbar sind, zum Beispiel Röntgenbilder, Gebissabdrücke, CD s et cetera werden von der Zentralen Scanstelle direkt an die Beihilfekasse weitergeleitet. In der Vergangenheit erreichten uns immer wieder Verbesserungsvorschläge, die das selbstständige Einscannen von Schriftgut durch die Antragstellerinnen beziehungsweise Antragsteller betreffen. Derzeit können persönlich eingescannte Belege leider nicht verarbeitet werden. Der Arbeitsablauf und die entsprechenden Schnittstellen des auf eine Massenverarbeitung ausgerichteten Verfahrens sind so abgestimmt, dass nur das mit den Hochleistungsscannern in Detmold in der erforderlichen Qualität digitalisierte Schriftgut verarbeitet und automatisiert ausgelesen werden kann. Aktuell ist somit nur auf diesem Wege gewährleistet, dass die Vorteile des innovativen Verfahrens genutzt werden können. Die Verarbeitung von selbst eingescanntem Schriftgut ist leider nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen Ihre Beihilfekasse

Impressum: Stadt Köln, Beihilfekasse (1100/3) Der Geschäftsführer Jakordenstr. 18-20, 50668 Köln Fax: 02 21 / 2 21-6 56 92 20 Email: beihilfe@stadt-koeln.de Redaktion: Daniel Esch V. i. S. d. P.: Thomas Blaeser Ihre Ansprechpartnerinnen auf einen Blick: Buchstabenkreis Ansprechpartner/in Raum Telefon A - F N.N. - 0221/221-23114 A - F Frau Thiemt 2.13 0221/221-22279 A - F Frau Hoppen 2.05 0221/221-23107 A - F Frau Bischoff 2.05 0221/221-23105 A - F Frau Jaklin 2.06 0221/221-22284 A - F Frau Donde 2.10 0221/221-32275 G - K Frau Binder 2.12 0221/221-33115 G - K Frau Necker 2.07 0221/221-23275 G - K Frau Schröder 2.07 0221/221-24249 G - K Frau Bussar 2.09 0221/221-22276 G - K N. N. 2.11 0221/221-23111 L - R Frau Scholz 2.08 0221/221-23173 L - R Frau Ollig 2.08 0221/221-24563 L - R Frau Raimann 2.10 0221/221-22218 L - R Frau Müller 2.12 0221/221-23115 S - Z Frau Theis 2.09 0221/221-22275 S - Z Frau Bargan 2.11 0221/221-33111 S - Z Frau Winkelheide 2.13 0221/221-23109 S - Z Frau Fitzner 2.06 0221/221-23103 S - Z Frau Nehring 2.14 0221/221-23769 S - Z Frau Siegburg 2.14 0221/221-32218