Verhaltenskodex. zur Prävention von sexuellen Übergriffen. Basierend auf dem Verhaltenskodex kibesuisse (Ausgabe 2014)

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Transkript:

Verhaltenskodex zur Prävention von sexuellen Übergriffen Basierend auf dem Verhaltenskodex kibesuisse (Ausgabe 2014) Ziele Mit dem Verhaltenskodex zur Prävention von sexuellen Übergriffen wollen wir: die Thematik von Grenzverletzungen und sexuellen Übergriffen von Kindern und Jugendlichen immer wieder diskutieren kritische Situationen, die sich durch die Betreuung im privaten Raum ergeben, erkennen geeignete Regeln schaffen bewusst handeln alle Beteiligten schützen den Verhaltenskodex immer wieder überdenken Verpflichtungserklärung / Strafregisterauszug Verpflichtungserklärung Unsere Mitarbeitenden verpflichten sich den Verhaltenskodex einzuhalten und bestätigen dies mit ihrer Unterschrift auf beiliegender Erklärung. Die Verhaltensregeln müssen von allen andern urteilsfähigen, im gleichen Haushalt lebenden Personen gelesen und befolgt werden. Strafregisterauszug Die Organisation ist verantwortlich, dass von den Tageseltern und allen im Haushalt lebenden, volljährigen Personen, ein Strafregisterauszug vorliegt. Präventive Massnahmen Sorgfältige Abklärung der Tagesfamilie Das Wohl der uns anvertrauten Kinder und deren Schutz stehen im Zentrum. Eine umfassende Abklärung der Tageseltern ist durch erfahrene und ausgebildete Vermittlerinnen unerlässlich. 1 S e i t e

Stärkung der Tageskinder Die anvertrauten Kinder werden in ihrem Selbstbewusstsein und ihrer Persönlichkeit gestärkt. Dies ist der beste Weg, sie vor Übergriffen zu schützen. Als Grundlage dazu dient uns das von der Fachstelle Limita, Zürich, erarbeitete 7-Punkte-Präventionsmodell: 1. Dein Körper gehört dir! 2. Deine Gefühle sind wichtig! 3. Angenehme und unangenehme Berührungen 4. Das Recht auf NEIN 5. Es gibt gute und schlechte Geheimnisse 6. Das Recht auf Hilfe 7. Du bist nicht schuld! Aufklärung/Schulung der Tageseltern Tageseltern sind dem Schutz und dem Wohlergehen der ihnen anvertrauten Kinder verpflichtet. Das Recht der Kinder auf Unversehrtheit und Wahrung der Privat- und Intimsphäre wird nicht verletzt. Die Tageseltern halten auch dann die nötige Distanz ein, wenn Impulse von den Kindern ausgehen. Die Verantwortung liegt immer bei den Erwachsenen. In Situationen, die Körperkontakt und körperliche Hilfestellungen erfordern, gelten spezielle Regeln, die eingehalten werden müssen. Das gleiche gilt für das kindliche Entdecken des eigenen Körpers. Private Beziehungen (Kontakte ausserhalb des Arbeitsauftrages auch Kontakte auf Internetplattformen wie z.b. Facebook) zwischen Kindern und Tageseltern sollen nicht stattfinden. Sie sind mit der professionellen Grundhaltung unvereinbar, denn es besteht die Gefahr der Interessensvermischung. Die Mitarbeitenden und die im Haushalt lebenden Personen kennen die relevanten Artikel des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 187, 188 und Art. 197 StGB; Anhang). Sie sind sich möglicher Konsequenzen bei Zuwiderhandlung bewusst. VERHALTENSKODEX Verhaltensregeln in der täglichen Arbeit Körperkontakt Tageseltern legen viel Wert auf einen natürlichen und herzlichen Umgang mit den Kindern. Sie wissen, wann der Rahmen ihrer professionellen Rolle überschritten wird. Wichtig: Es ist immer die Betreuungsperson, die für die Wahrung der Grenzen verantwortlich ist. Das Berühren und Trösten von Kindern ist selbstverständlich. Der Körperkontakt ist jedoch situationsabhängig und muss alters- sowie kindgerecht sein. Die Reaktion des Kindes muss beobachtet werden. Alle während den Betreuungszeiten anwesenden Personen sind immer angekleidet. Sprache Tageseltern pflegen sowohl mit ihrer eigenen Familie als auch mit den anvertrauten Kindern eine gewaltfreie, wohlwollende und dem Alter der Kinder angemessene Sprache. Sexualisierte Ausdrücke werden unterlassen. Die Geschlechtsteile werden korrekt benannt. 2 S e i t e

Geschlechterrollen Das weibliche und männliche Geschlecht wird als gleichwertig anerkannt. Wickeln Nach einer guten Eingewöhnungsphase übernimmt die Tagesmutter / der Tagesvater das Wickeln. Falls weitere Familienangehörige diese Aufgabe übernehmen dürfen, ist dies ausdrücklich im Vertrag zwischen Eltern und Tageseltern aufzuführen. Selbständigkeit fördern Kinder sollen nach Möglichkeit die Körperpflege (Waschen, WC), sowie das An- und Ausziehen selbstständig vornehmen. Hilfe wird bei Bedarf angeboten/gegeben. Baden Wird im Sommer im Garten gebadet oder gespielt tragen die Kinder Badekleider. «Dökterle» Das Erforschen des eigenen Körpers ist für Kinder eine wichtige Erfahrung und das Entdecken des eigenen Körpers gehört zur normalen Entwicklung. «Dökterle» ist ein einvernehmliches Spiel zwischen Kindern etwa gleichen Alters. Wichtig dabei ist, dass die beteiligten Kinder freiwillig daran teilnehmen und kein Machtgefälle zwischen den Kindern entsteht. Unter diesen Voraussetzungen wird das Spiel zugelassen, muss aber von den Tageseltern jederzeit einsehbar sein. Entsteht die Gefahr einer Grenzverletzung, muss die Tagesmutter/der Tagesvater einschreiten. Fotografieren Das Fotografieren von Tageskindern muss immer mit den Eltern abgesprochen werden. Die Privat- und Intimsphäre des Tageskindes muss geschützt sein. Tageskinder dürfen nur in Alltagssituationen und bekleidet fotografiert werden. Fotos mit Tageskindern sind Eigentum der Eltern und dürfen durch die Tageseltern nicht an Dritte weitergereicht werden. Eine Veröffentlichung der Fotos ist nur mit Einverständnis der Eltern möglich und wird jeweils bei Vertragsabschluss mit dem Formular Veröffentlichung Fotos schriftlich bei den Eltern eingeholt. Verdacht auf Übergriffe / sexuelle Übergriffe in der Tagesfamilie, in der Familie oder zwischen Kindern Besteht ein Verdacht wird dieser der zuständigen Vermittlerin weitergeleitet. Das direkte Ansprechen der angeschuldigten oder involvierten Personen wie auch der betroffenen Kindern wird vermieden. Es ist in der Verantwortung der Vermittlerin und der Geschäftsleiterin Kontakte zu Fachstellen und Behörden herzustellen sowie die notwendigen weiteren Schritte zu planen. Eine Gefährdungsmeldung erfolgt ausschliesslich durch die Geschäftsleiterin. 3 S e i t e

Anhang 1 Strafregister Art. 187 Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen. Sexuelle Handlungen mit Kindern 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. 3. Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder ist die verletzte Person mit ihm die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen. 4. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Art. 188 Sexuelle Handlungen mit Abhängigen 1. Wer mit einer unmündigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Ist die verletzte Person mit dem Täter eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen. Art. 197 Pornografie 1. Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. 3. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Gegenstände werden eingezogen. 4. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Die Gegenstände werden eingezogen. 4 S e i t e

Anhang 2 Verpflichtungserklärung Verpflichtungserklärung Frau Adresse: bestätigt hiermit, dass sie sowie alle anderen im Haushalt lebenden Personen noch nie sexuelle Handlungen an Kindern und Jugendlichen vorgenommen haben und dies nie machen werden keine pädosexuellen Neigungen haben in kein laufendes Strafverfahren involviert sind Die Unterzeichnende und alle weiteren in ihrem Haushalt lebenden Personen teilen die im Verhaltenskodex dargelegten Grundsätze und verpflichten sich, diese einzuhalten. Bei Kenntnis oder Verdacht sexueller Ausbeutung gegenüber Kindern, welche bei ihr betreut werden, verpflichtet sich die Unterzeichnende die Organisation umgehend zu informieren. Ort, Datum Unterschrift Tagesmutter/Tagesvater Unterschrift(en) weiterer im Haushalt lebenden Personen 5 S e i t e