Technik Copyright Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH & Co. KG. Nachdruck nur mit Genehmigung des Verlages Wer heute einen Außenbelag anbietet, kann das Risiko minimieren, wenn er das Objekt entsprechend der vorliegenden Belastungssituation richtig einordnet und den Belag nach ZDB-Merkblättern und DIN-Normen plant sowie gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausführt. Außenbeläge Minimieren Sie das Risiko Foto: Korzilius Bei Außenbelägen sind grundsätzlich zwei unterschiedliche Aufbauten zu unterscheiden, je nachdem, ob die Freifläche über bewohnten Räumen liegt oder eben nicht. Eine falsche Einschätzung und damit eine falsche Planung der Konstruktion führen in der Praxis immer wieder zu teilweise gravierenden Mängeln. Der folgende Beitrag zeigt anhand von Schadensbeispielen auf, wie es richtig geht. Fliesenbeläge im Außenbereich zählen zu den mit am meisten beanspruchten Belägen überhaupt und haben allein aufgrund der hohen thermischen Belastung eine relativ hohe Schadensquote. In vielen Fällen wird der Schaden aber auch durch eine nicht fachgerechte Ausführung förmlich provoziert. Zum einen sind bei vielen Fliesenlegern die ZDB-Merkblätter entweder nicht bekannt oder es wird nicht nach ihnen gearbeitet. Zum anderen werden Herstellervorschriften bei Sonderkonstruktionen nicht eingehalten und stattdessen gewagte Eigenkreationen verkauft. Das ist zumindest die Erfahrung, die ich als Sachverständige machen muss. In der jüngeren Vergangenheit häufen sich Schadensfälle mit Fliesenbelägen im Außenbereich, die vor ein bis fünf Jahren ausgeführt wurden. Was man dort vorfindet, ist meist eine Kombination mehrerer Fehler. Oft stimmt der Aufbau nicht, es wurde das falsche Material ver- 28
Copyright Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH & Co. KG. Nachdruck nur mit Genehmigung des Verlages wendet oder Materialien falsch miteinander kombiniert. Schlimm kann es für den Fliesenbetrieb auch kommen, wenn er einfach falsche Vertragsvereinbarungen getroffen hat. Dann kommt es zum Mangel, obwohl kein Schaden vorhanden ist. Einbau erfolgte nicht nach Herstellerangaben Wenn ich bei Ortsterminen im Außenbereich in letzter Zeit eine Belagsöffnung vorgenommen habe, kamen des Öfteren Entkopplungsmatten aus Polyethylen zum Vorschein. Der erste Genicht eingehalten. Mir ist kein Schadensfall untergekommen, bei dem die Matten nach Herstellerangaben eingebaut waren. Wie beurteilt ein Sachverständiger einen Schadensfall? Das Vorgehen des Sachverständigen unterliegt klaren Regeln. Er stellt sich als Erstes die Frage, ob nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gearbeitet wurde oder eine Sonderkonstruktion nach Stand der Technik vorliegt. Der Fliesenleger schuldet als Auftragnehmer, wenn vertraglich Diese Terrasse liegt über einem beheizten Kellerraum. Deshalb hätte ein Aufbau mit einer Abdichtung nach DIN 18195 erfolgen müssen. Alle weiteren Fotos: Markus Kohl danke ist da meist: Schon wieder eine Matte, bei der es Schäden gibt. Aber mit dieser allgemeinen Aussage würde man diesen Systemen unrecht tun. Bisher hatte jeder von mir begutachtete Schadensfall eine von den Herstellervorschriften abweichende Ausführung. Die Fliesenleger hatten schlicht die Einbauanleitungen Was ist die allgemein anerkannte Regel der Technik? Eine Ausführung nach gültigen Normen und Regelwerken. Bei Technikern als richtig angesehen, in der Praxis erprobt und bewährt sowie mit Erfolg angewandt. Der Stand der Technik ist dagegen eine Ausführung nach den neuesten Entwicklungen und Erfindungen der Industrie. Die Erprobung von neuen Produkten und Ausführungsvarianten, das was Industrie und Hersteller neu auf den Markt bringen. nichts anderes vereinbart wurde, die allgemein übliche Regelausführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.r.d.t.). Er hat die Pflicht, seinem Kunden eine technische Ausführung zu erbringen, die sich mit den Vorgaben von Normen und Merkblättern deckt. So schuldet er zum Beispiel nach VOB 4, 2 (1) die Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik. Trotzdem hat der Fliesenleger die Freiheit, für die Konstruktion etwas zu verwenden, was nicht den a.a.r.d.t. entspricht. Dazu zählen zum Beispiel alle Entkopplungssysteme oder Spezialzemente, Bahnen, Matten und so weiter. Produkte wie Polyethylen-Matten oder Vergleichbares sind für den Außenbereich nicht genormt oder in den ZDB-Merkblättern beschrieben. Somit können sie auch nicht als allgemein anerkannte Regel der Technik angesehen werden. 29
Technik Copyright Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH & Co. KG. Nachdruck nur mit Genehmigung des Verlages Auch bei dieser Dachterrasse/Loggia handelt es sich keineswegs um einen Balkon, da sie eindeutig über einem bewohnten Raum liegt. Der gewählte Aufbau mit einer Polyethylenbahn statt einer Abdichtung nach DIN 18195 ist daher nicht zulässig. Außerdem fehlt der Wandanschluss. Diese Produkte gelten als Sonderkonstruktionen (nach aktuellem Stand der Technik) und müssen ganz wichtig mit dem Kunden vertraglich vereinbart werden. Der Fliesenleger kann und darf solche Sonderkonstruktionen ausführen, er muss sie nur mit seinem Kunden vorher vereinbaren. Das setzt aber auch eine ausführliche Beratung voraus, in der der Kunde über die Vorteile, aber speziell auch die Risiken dieser Konstruktion aufgeklärt wird. Hessen ist ein Sonderfall! Bitte beachten Sie: Die Landesregierung Hessen hat die DIN 18195-2 bauaufsichtlich eingeführt. Dort sind daher auch Balkone nach der DIN 18195 abzudichten! Diese können nicht nach Gruppe 2 des ZDB-Merkblatts konstruiert werden. Es gilt die DIN 18195-5, Abschnitt 8.2 Abdichtungen für mäßige Beanspruchungen. Dieser Sonderfall ist im Merkblatt Außenbeläge nicht erwähnt! Wer dem Kunden ohne eine solche schriftliche Vereinbarung oder Erklärung eine Sonderkonstruktion nach Stand der Technik einbaut, hat im Schadensfall automatisch den Schwarzen Peter. Dann kann der Kunde verlangen, dass die Arbeiten neu nach den a.a.r.d.t. gemacht werden. Die Kosten hierfür trägt der Fliesenleger. Denn selbst wenn gar kein Schaden vorliegt, besteht ein Verstoß gegen das Gesetz. Der Sinn dieser Regelung lässt sich einfach an einem Beispiel aus einem anderen Lebensbereich veranschaulichen. Nehmen wir an, Sie bestellen ein Auto. Dann erwarten Sie zum Steuern natürlich ein Lenkrad. Wenn das Fahrzeug stattdessen ohne Ankündigung nach dem neuesten Stand der Technik einen Joystick eingebaut hätte, den Sie weder bestellt haben noch wollen, hätten Sie natürlich auch das Recht auf Wandlung. Ist ein Balkon immer ein Balkon? Die genaue Beurteilung der Konstruktion eines Außenbelages ist für eine erfolgreiche Ausführung ganz wesentlich. Denn aus der Beurteilung der Unterkonstruktion und der örtlichen Gegebenheiten ergibt sich der zu wählende fachgerechte Aufbau. Denn ein Balkon ist nicht gleich ein Balkon. Wenn eine Außen fläche über einem Wohnraum liegt, ist es eine Loggia oder Dach terrasse. Liegt die Fläche auf gewachsenem Boden auf, spricht man von einer Terrasse. Nur eine freikragende Betonplatte ist ein Balkon. Es gibt sogar Zwitterbalkone, die teilweise über Wohn raum und teilweise freikragend sind. Je nachdem, um welche Konstruktion es sich handelt, sind unterschiedliche Aufbauten teilweise zwingend vorgeschrieben. Um welche Konstruktion es sich handelt, muss der Fliesen- leger erkennen. Denn davon hängt der weitere Aufbau entscheidend ab. So unterscheidet die DIN 18195 Bauwerksabdichtungen in Teil 5 für Außenbeläge zwei verschiedene Lastfälle: Hiernach sind Belagskon- Leitfaden zur Beurteilung von Schäden an Außenbelägen Die folgende Anleitung zur Beurteilung von Frostschäden bei Außenbelägen aus keramischen Fliesen und Platten haben Dipl.-Ing. Detlef Börner und ich gemeinsam für Sachverständige des Fliesengewerbes erstellt: Oft entstehen gerade an Fliesen, die vom Hersteller als frostfest, frostsicher oder frostbeständig ausgelobt werden, Frostschäden im keramischen Material. Schwierig ist hierbei die Argumentation gegenüber dem Hersteller, denn er bezieht sich in seinen Aussagen auf eine im Labor festgestellte Frostbeständigkeit. Die Fliese muss dennoch in der Praxis nicht frostbeständig sein. Der Sachverständige sollte daher bei der Beurteilung von Frostschäden an Außenbelägen grundsätzlich zunächst die gesamte Konstruktion in Augenschein nehmen und begutachten, inwieweit diese handwerkliche und verlegebedingte Mängel aufweist. Soweit geringfügige handwerkliche Mängel an dem streitgegenständlichen Außenbelag festgestellt werden, ist zu prüfen, ob diese überhaupt schadensrelevant für die gerügten Mängel beziehungsweise Frostschäden sind. Auf Basis dieser Ausschluss-Diagnostik kann der Beweis geführt werden, ob handwerkliche Mängel schadensrelevant sind oder nicht. Durch diese Vorgehensweise lässt sich zeigen, ob die streitgegenständlichen Fliesen struktionen auf Balkonkrag platten mäßig beansprucht, Belagskonstruktionen über genutzten Räumen dagegen hoch beansprucht. Das hat Folgen für die jeweils vorgeschriebene Art der Abdichtung. eine praxistaugliche Frostbeständigkeit aufweisen oder nicht. Diese Untersuchung ist insofern von besonderer Wichtigkeit, da die herstellerseitig zugesicherten Güteeigenschaften sich lediglich auf Laboruntersuchungen nach den Materialnormen beziehen, nicht aber die Praxistauglichkeit insbesondere der Frostbeständigkeit berücksichtigen. Die Prüfnorm DIN EN ISO 10545 Teil 12, Bestimmung der Frostbeständigkeit, regelt wie die Fliese im Labor auf die Frostbeständigkeit zu testen ist. Dabei sind 100 Frost-Tau- Wechsel vorgeschrieben, welche die Fliese bestehen muss. Diese Normwerte können jedoch nicht auf das Bauobjekt übertragen werden. In vielen Regionen Deutschlands, sind 100 Frost-Tau-Wechsel schon innerhalb eines Monates im Winter erreicht. Die Prüfnorm kann insofern keine Aussage über die Praxis-Tauglichkeit machen, insbesondere auch da die tatsächlich vorhandenen Einbaubedingungen der Baustelle nicht im Labor simuliert werden können. Treten nun trotzdem Frostschäden auf, ist der Beweis erbracht, dass die Fliese einer höheren Anforderung, wie sie in Deutschland vorliegt, nicht gewachsen ist. Die Fliese ist damit für den Einsatz im Außenbereich nicht geeignet. Die zuge sicherten Eigenschaften der Fliese wurden nicht eingehalten. 30
Copyright Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH & Co. KG. Nachdruck nur mit Genehmigung des Verlages Die DIN 18195-5 gibt qualitativ unterschiedliche, bituminöse Abdichtungen für die zwei verschiedenen Lastfälle vor. Das ZDB-Merkblatt Außenbeläge weicht für mäßig beanspruchte Konstruktionen von der DIN ab und empfiehlt für Balkonkragplatten den Einsatz einer Verbundabdichtung in Form einer zementären Dichtschlämme. Allerdings werden im Merkblatt keine Entkopplungen in Form von Matten- oder Bahnenwaren erwähnt! Befindet sich die Dachterrasse oder Loggia über einem bewohnten Raum, ist dagegen Merksätze für Außenbeläge Gruppe 1 DIN 18195 Der Beton muss im Gefälle sein. Die Dampfsperre gehört auf die warme Seite. Dämmung und Abdichtung sind im Gefälle anzuordnen. Die Dränage liegt unter dem Estrich. Verbundabdichtungen schützen den Estrich. Über Räumen darf nur nach DIN 18195 abgedichtet werden. Lastverteilung/Estrich muss überall gleich dick sein, mindestens 50 Millimeter. ein Aufbau mit Abdichtungen nach DIN 18195 vorgeschrieben. Um diese allgemeinen Aussagen zu veranschaulichen, stelle ich Ihnen nachfolgend an Schadensbeispielen vor, wie das ZDB- Merkblatt und die DIN 18195 richtig anzuwenden sind. Das ZDB-Merkblatt Außenbeläge Belagskonstruktionen mit Fliesen und Platten außerhalb von Gebäuden, Stand Oktober 2005, unterscheidet vier verschiedene Gruppen: 1. Beläge mit Abdichtung nach DIN 18195 2. Beläge mit Verbundabdichtung 3. Lose Beläge auf Kies-/Splittoder Stelzlager 4. Beläge auf mineralischer Tragschicht Ich möchte mich in diesem Beitrag auf die beiden gefährlichen Gruppen 1 und 2 konzentrieren. Zuerst betrachten wir zwei Beispiele von Außenbelägen der Gruppe 1 Beläge mit Abdichtung nach DIN 18195, um zu demonstrieren, wie es nicht gemacht werden sollte. Aus Unwissenheit falschen Aufbau gewählt Im ersten Fall lag kein Schaden vor. Der Bauherr wollte von mir als Sachverständigem lediglich wissen, ob der Fliesenleger richtig gearbeitet hatte. Leider konnte ich dies nicht bestätigen. Denn der Fliesenleger hatte einen kapitalen Planungsfehler begangen. Der ausgeführte Aufbau ähnelte einem Außenbelag der Gruppe 2 mit Balkonkragplatte. Vorhanden war jedoch eine Konstruktion nach Gruppe 1. Da der Fliesenbelag über einem beheizten Kellerraum liegt, handelt es sich um eine Loggia beziehungsweise Dachterrasse. Es hätte also ein anderer Aufbau gewählt werden müssen. Der Fliesenbetrieb hatte auf die vorhandene Betondecke einen flüssigen Bitumenvoran- Balkone mit freikragender Betonplatte unterliegen nur einer mäßigen Beanspruchung. Deshalb ist nach dem ZDB-Merkblatt ein Aufbau ohne Normen- Abdichtung zulässig.
Technik Copyright Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH & Co. KG. Nachdruck nur mit Genehmigung des Verlages Bei dieser erdberührten Terrasse wurde auf der Betonplatte eine PE-Folie ausgelegt und dann ein Gefälleestrich aufgebracht. Durch die PE- Folie entstand eine schwimmende Konstruktion, das Gefälle hätte also unter der Folie angeordnet werden müssen. Einer von mehreren Fehlern bei dieser Ausführung. strich als dünne Haftbrücke aufgetragen, der üblicherweise als Grundierung für Bitumenschweißbahnen dient. Anschließend brachte er einen Gefälleestrich auf und verlegte darauf eine Polyethylenbahn als Entkopplung und Abdichtung sowie abschließend den Fliesenbelag. In diesem Fall wurde dem Bauherrn nicht nur eine Sonderkonstruktion ohne vorherige Absprache eingebaut, sondern der gesamte Konstruktionsaufbau des Fliesenbelages entsprach in keiner Weise den Regelwerken. Konkret fehlte in diesem Fall das notwendige Gefälle im Untergrund, eine Dampfsperre gegen aufsteigende Verdunstung, die Wärmedämmung sowie eine Abdichtung nach DIN 18195 sowie eventuell eine Dränagematte. Wasser drang ins Esszimmer ein Beim zweiten Fall handelt es sich um ein selbständiges Beweisverfahren beim Amtsgericht. Im Beweisbeschluss stand wörtlich: Wasserschaden im Haus durch eindringende Feuchtigkeit vom Balkon. Vor Ort musste ich zunächst feststellen, dass es gar keinen Balkon gibt. Bei der fraglichen Außenfläche handelte es sich um eine Loggia über einem Esszimmer. Sie ist auf drei Seiten mit einer Brüstung abgemauert. Auch hier handelt es sich also um eine Loggia oder Dachterrasse gemäß Gruppe 1 des Merkblatts. Über diese Loggia dringt Wasser ins Erdgeschoss ein. Folgenden Aufbau konnte ich beim Ortstermin feststellen: In Batzentechnik war eine Feinsteinzeugfliese im Format 30 x 30 Zentimeter verlegt worden, die ohne Haftung zum Dünnbettmör tel war. Unter dem Dünnbettmörtel kamen eine Spachtel- oder Mittelbettschicht auf Polyethylen bahn zum Vorschein und darunter ein Verbund estrich auf der Rohdecke. Leider gab es keinerlei Wandanschluss in Form von Dichtbändern oder Ähnliches. Der gröbste Verstoß war aber das Fehlen der Abdichtung nach DIN 18195 mit entsprechendem Wandanschluss. Über bewohnten Räumen ist nach DIN 18195 abzudichten Der Aufbau hätte in beiden Fällen wie folgt gewählt werden müssen: Gefälle der Rohdecke Dampfsperre Wärmedämmung Abdichtung nach DIN 18195 Schutzlagen Dränschicht Lastverteilungsschicht Estrich mit Verbundabdichtung Fliesenbelag Als Fazit für Beläge der Gruppe 1 ist festzuhalten: Außenbeläge über bewohnten Räumen (Loggien und Dachterrassen) sind hochbrisant und bedürfen genauester Planung und Überlegung. Eine falsche Einschätzung kann teuer werden. Balkone unterliegen keinem Dampfdruck aus Räumen Wenn wir uns nun die Außenbeläge nach Gruppe 2 Beläge mit Verbundabdichtung betrach ten, stellen wir fest, dass es hier weit weniger Schäden gibt. Der typische Balkon als freikragende Betonplatte oder die Terrasse, deren Betonplatte auf Erdreich ruht, ist die etwas einfachere Variante des festverlegten Außenbelages. Der Vorteil dieser Konstruktionen ist der fehlende Dampfdruck aus darunterliegenden Wohnräumen. Nach DIN 18195 herrscht hier eine geringere Anforderung an die Abdichtung, weil der Belag nur mäßig beansprucht wird. Merksätze für Außenbeläge allgemein Im Außenbereich eignen sich stranggezogene Fliesen am besten. Der Dünnbettmörtel unter den Fliesen muss vor dem Verfugen vollständig getrocknet sein. Die Verlegung hat im Buttering- Floating-Verfahren oder mit Fließbettmörteln zu erfolgen. Es ist eine weitgehend hohlraumfreie Bettung anzustreben. Die Verbundabdichtung muss mindestens zwei Millimeter dick sein. Das Oberflächengefälle muss das Ablaufen des Wassers ermöglichen (in der Regel 1 bis 2 %) Die häufigsten Konstruktionen der Gruppe 2: Balkonkragplatte Balkonkragplatte mit Brüstung erdberührte Terrasse Terrasse auf Fundament ( Aufgefüllte Terrasse ) Treppen Schauen wir uns auch bei diesen Außenbelägen einmal einen Schadensfall näher an. Bei diesem Beispiel handelt es sich um eine erdberührte Terrasse, bei der sich nach etwa vier Jahren die Fliesen lösen. Der Aufbau ist wie folgt: Die nicht unterwohnte Terrasse wurde als Betonplatte ausgeführt, darauf eine PE-Folie ausgelegt und dann ein Gefälleestrich aufgebracht. Auf diesen Estrich wurde wiederum eine Polyethylen-Entkopplungsmatte geklebt sowie die Fliesen im Dünnbett verlegt. Auch in diesem Fall sind einige Fehler zusammengekommen. Zum einen war es falsch, unter dem Gefälleestrich eine PE-Folie zu legen. Denn erstens kommt es so zu Schwitzwasser und zweitens wurde die Regel gebrochen, dass ein schwimmender Estrich eine gleichmäßige Stärke haben soll. Nur einen Verbundestrich kann man ohne Gefahr als Keil mit unterschiedlicher Schichtstärke einbauen. Das Gefälle war darüber hinaus nicht ausreichend dimensioniert, so dass das Wasser nicht schnell genug von der Oberfläche abläuft. Die Fliesen wurden weder im Buttering-Floating-Ver- 32
Copyright Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH & Co. KG. Nachdruck nur mit Genehmigung des Verlages Technik fahren noch alternativ mit Fließbettmörteln verlegt. Unter den Fliesen fanden sich so große Hohlräume im Kleberbett. Der richtige Aufbau für diese Konstruktion hatte gemäß dem ZDB-Merkblatt Außenbeläge wie folgt aussehen müssen: Stahlbetondecke mit Gefälle oder Gefälleestrich im Verbund Verbundabdichtung Verlegung der Fliesen Fazit Viele am Bau beteiligte Personen benutzen falsche Begriffe, um einen Außenbelag zu beschreiben. Um dies zu vermeiden, muss jede Konstruktion vor Ort genauestens überprüft werden. Denn manchmal erkennt man erst auf den zweiten Blick, aufgrund von Fragen oder Planeinsicht, um welche Gruppe von Außenbelag es sich handelt. Wer eine Sonderkonstruktion einbaut, muss den Kunden vorher schriftlich aufklären und dann die Herstellervorschriften genauestens beachten. Sonst gibt es im Schadensfall keine Rückendeckung. Auch die Beratungsstelle (Fachhandel oder Baumarkt) wird im Schadensfall bei fehlender oder mangelhafter Aufklärung herangezogen. Wer heute einen Außenbelag anbietet, kann das Risiko minimieren, wenn er das Objekt der richtigen Gruppe zugeordnet und den Belag nach ZDB-Merkblättern und DIN-Normen plant sowie gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausführt. Der Einbau einer Sonderkonstruktion, die es heute in vielen verschiedenen Varianten als Matten, Bahnen und so weiter gibt, kann für manche Problemfälle eine gute Alternative darstellen. Ich bin ein Fan der Entkopplungsmatten im Innenbereich und verarbeite da Hunderte von Quadratmetern im Jahr. Im Außenbereich jedoch zählt für mich die Empfehlung des ZDB- Merkblatts. Im eigenen Betrieb arbeiten wir im Außenbereich seit etwa 20 Jahren mit Verbundabdichtungen und haben keine nennenswerten Schäden. Wer trotzdem im Außenbereich eine Sonderkonstruktion wählt, muss dies mit seinem Auftraggeber schriftlich vereinbaren und den Kunden über die Vorund Nachteile des Systems informieren. Er sollte die Herstellervorschriften genau einhalten. Sinnvoll ist es, Hersteller zu wählen, die eine Systemgewährleistung auf ihre Produkte geben, wenn sie vom Fliesenfachbetrieb eingebaut werden. Ganz auf Nummer sicher geht derjenige, der mit dem Hersteller nach einer Vor-Ort-Beratung eine spezielle Objektgewährleistung für fünf Jahre vereinbart. Diese deckt die Gewährleistungszeit des Betriebes ab. Schlagworte für das FLIESEN UND PLATTEN-Online-Archiv: Balkon/Terrasse, Außenbereich, Merkblatt, Entkopplung, Abdichtung, allgemein anerkannte Regeln der Technik, Frostbeständigkeit Der Autor Fliesenlegermeister Markus Kohl ist Geschäftsführer der Platten-Kohl GmbH in Grünstadt, stellvertretender Landesfachgruppenleiter im neuen Landesverband Rheinland-Pfalz und Mitglied im Technischen Ausschuss des Fachverbandes Deutsches Fliesengewerbe. Außerdem arbeitet er als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Fliesen-, Plattenund Mosaiklegerhandwerk. 33