Fragen & Antworten. zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz)

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Transkript:

Die Regierungspräsidien in Hessen Darmstadt Gießen Kassel Fragen & Antworten zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz)

I. Allgemeines... 1 1. Was ist das Geldwäschegesetz? Wo kann ich es einsehen?... 1 2. Wer ist Verpflichteter?... 1 3. Sind die Regierungspräsidien Hessens überhaupt für mich zuständig, der Hauptsitz des Unternehmens liegt doch außerhalb Hessens?... 1 4. Welche Aufgaben habe ich als Verpflichteter?... 2 5. Muss ich das Geldwäschegesetz beachten, wenn ich keine Bargeldgeschäfte von 15.000 Euro und mehr habe?... 2 6. Erhält die Behörde immer Mitteilung bei Bargeldgeschäften oder Transaktionen ab 15.000 Euro?... 2 II. Identifizierung... 3 1. Wer muss eigentlich identifiziert werden?... 3 2. Wie nehme ich eine Identifizierung vor, wenn mein Vertragspartner eine natürliche Person ist?... 3 3. Wie nehme ich eine Identifizierung vor, wenn mein Vertragspartner eine juristische Person ist?... 3 4. Wie bekomme ich einen Handelsregisterauszug?... 3 5. Was ist ein wirtschaftlich Berechtigter?... 4 6. Dürfen Ausweise kopiert werden?... 4 7. Ist eine Kopie des Ausweises erforderlich?... 4 8. Verstößt die Identifizierung nicht gegen den Datenschutz?... 4 9. Wie kann ich einen Vertragspartner identifizieren, der nicht persönlich anwesend ist? 4 10. Was muss ich tun, wenn ein Vertragspartner sich weigert, seinen Ausweis vor zu zeigen?... 5 11. Wie lange müssen die Identifizierungs-Unterlagen aufbewahrt werden?... 5 12. Wo oder wie werden die Unterlagen aufbewahrt?... 5 13. Was tue ich, wenn ich feststelle, dass ich eine Identifizierung nicht vorgenommen habe?... 5 III. Interne Sicherungsmaßahmen... 6 1. Welche Vorgaben gibt es bezüglich der Unterrichtung der Mitarbeiter?... 6 IV. Politisch exponierte Personen (PEP s)... 7 1. Muss ich eine PEP-Datenbank nutzen?... 7 2. Zählen Landtagsabgeordnete oder Oberbürgermeister zu den PEP s?... 7 3. Was muss ich veranlassen, wenn mein Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte eine PEP ist?... 7 4. Wenn ich keine Auslandgeschäfte tätige, kann ich dann auf die Feststellung, ob mein Vertragspartner ein PEP ist, verzichten?... 7 V. Immobilienmakler... 8 1. Warum muss ich als Immobilienmakler eine Identifizierung vornehmen, dies geschieht doch beim Notar?... 8 2. Wann muss ich identifizieren?... 8 3. Die Identifizierungsangaben werden i.d.r. elektronisch erfasst. Ist dies ausreichend? 8 Stand 10.10.2014 Seite II

VI. 4. Wie verhalte ich mich, wenn der Interessent mit einem abgelaufenen Ausweis zur Besichtigung kommt?... 9 5. Wenn der Kaufinteressent seinen Ausweis vergessen hat, muss dann die Besichtigung abgebrochen werden?... 9 6. Was ist unter Grunddaten zu verstehen?... 9 7. Verdachtsmeldepflicht im Bereich der Vermittlung von Mietimmobilien... 9 Verdachtsmeldung...10 1. Was versteht man unter einer Verdachtsmeldung?...10 2. An wen ist die Verdachtsmeldung zu richten?...10 3. Was sind mögliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat oder der Terrorismusfinanzierung?...11 VII. Ansprechpartner...12 Stand 10.10.2014 Seite III

I. Allgemeines 1. Was ist das Geldwäschegesetz? Wo kann ich es einsehen? Das Geldwäschegesetz (GwG) dient dazu das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten zu ermöglichen. Kriminelle versuchen ihr durch illegale Vortaten erwirtschaftetes Geld in den legalen Geldkreislauf einzuspeisen, um es für sich oder einen Dritten nutzbar zu machen. Detaillierte Ausführungen zu den Regelungen des Geldwäschegesetzes finden Sie in den bereitgestellten Merkblättern. Sollten Sie danach noch Fragen haben, wenden Sie sich einfach an den zuständigen Ansprechpartner. Das Geldwäschegesetz wird Ihnen vom Bundesministerium für Justiz im Internet auf dieser Seite bereitgestellt. 2. Wer ist Verpflichteter? Die nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Unternehmen werden in 2 GwG festgelegt. Dies sind z. B. Kreditinstitute, Finanz- und Versicherungsunternehmen, unter Umständen Rechtsanwälte und Notare oder auch Wirtschaftsprüfer. Für die folgenden Verpflichteten sind in Hessen die Regierungspräsidien in ihrem jeweiligen Bezirk als Aufsichtsbehörde zuständig: Finanzunternehmen ( 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG), Versicherungsvermittler ( 2 Abs. 1 Nr. 5 GwG), Rechtsdienstleister ( 2 Abs. 1 Nr. 7a GwG), Dienstleister/Treuhänder ( 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG), Immobilienmakler ( 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG) und Güterhändler ( 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG). Das Regierungspräsidium Darmstadt ist darüber hinaus bundesweit zuständig für bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet ( 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG). 3. Sind die Regierungspräsidien Hessens überhaupt für mich zuständig, der Hauptsitz des Unternehmens liegt doch außerhalb Hessens? 16 Abs. 2 Nr. 9 GwG regelt, dass die zuständige Behörde für die Durchführung des Geldwäschegesetzes nach Bundes- oder Landesrecht bestimmt wird, sofern das GwG nichts anderes regelt. In Hessen fällt die Überprüfung der Belange des Geldwäschegesetzes in den Zuständigkeitsbereich der Regierungspräsidien, wie sich aus 1 der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GVBl I Nr. 19 vom 16.12.2009) ergibt. Nach 3 Abs. 1 Nr. 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) ist in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder eine seiner Betriebsstätten beziehen, diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen oder die jeweilige Betriebsstätte betrieben wird. Dabei ist der Ort des Betriebes bzw. der Zweigniederlassung und nicht der Sitz des Unternehmens ausschlaggebend. Sinn und Zweck dieser Regelung besteht darin, dass die zuständige Behörde bei Ortsnähe schneller, wirtschaftlicher und sachkundiger entscheiden kann. Stand 10.10.2014 Seite 1

4. Welche Aufgaben habe ich als Verpflichteter? Dies ist abhängig von der Branche, in der Sie tätig sind. Einzelheiten sind den branchenspezifischen Merkblättern auf den Homepages der Regierungspräsidien zu entnehmen. Die Internetadressen finden Sie hier. 5. Muss ich das Geldwäschegesetz beachten, wenn ich keine Bargeldgeschäfte von 15.000 Euro und mehr habe? Ja Erleichterungen sind grundsätzlich nur im Hinblick auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten für Güterhändler bei Bargeldannahme unter 15.000 Euro vorgesehen. Auch wenn Sie keine hohen Bargeldgeschäfte tätigen und Ihre Vertragspartner daher in der Regel nicht zu identifizieren sind, müssen Sie als Güterhändler - unabhängig von der Art und Höhe der Geschäftsvorfälle - auf jeden Fall angemessene interne Sicherungsmaßnahmen treffen, also angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme und Kontrollen entwickeln und regelmäßig aktualisieren (hierfür ist eine Gefährdungsanalyse als Grundlage sehr wichtig), Ihre Beschäftigten über Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die nach dem Geldwäschegesetz bestehenden Pflichten unterrichten sowie risikoorientiert prüfen, ob Ihre Beschäftigten die Gewähr dafür bieten, dass sie die geldwäscherechtlichen Pflichten sowie sämtliche internen Anweisungen und Grundsätze zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beachten. Unabhängig von der Höhe des Betrages oder auch wenn es sich nicht um Barzahlungen handelt, müssen Sie Ihren Vertragspartner immer identifizieren, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich bei den Vermögenswerten, die mit der Transaktion oder der Geschäftsbeziehung in Zusammenhang stehen, um Erträge aus einem Verbrechen oder einer schweren Straftat ( 261 StGB) handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen (Verdachtsfälle) oder wenn Sie an den Angaben des Vertragspartners zu seiner Identität Zweifel haben. Wenn Sie nicht als Güterhändler tätig sind, sondern aus einer anderen beruflichen Tätigkeit heraus Verpflichteter des GwG sind, müssen Sie die Pflichten des Geldwäschegesetzes völlig unabhängig davon beachten, ob sie Bargeldgeschäfte tätigen und in welcher Höhe. 6. Erhält die Behörde immer Mitteilung bei Bargeldgeschäften oder Transaktionen ab 15.000 Euro? Nein, die Behörde erhält grundsätzlich keine Mitteilung über getätigte Geschäfte. Stand 10.10.2014 Seite 2

II. Identifizierung 1. Wer muss eigentlich identifiziert werden? Nach dem GwG müssen Sie Ihren Vertragspartner und ggf. auch den wirtschaftlich Berechtigten identifizieren das ist nicht in jedem Fall die Person, die als Kunde vor Ihnen steht. Hierbei kann es sich auch um Boten/Erfüllungsgehilfen handeln, die nicht zu identifizieren sind. Darum müssen Sie fragen, für wen das Geschäft abgeschlossen werden soll. 2. Wie nehme ich eine Identifizierung vor, wenn mein Vertragspartner eine natürliche Person ist? Nach dem GwG müssen folgende Daten erhoben werden: Name (Vor-und Nachname), Anschrift, Geburtsort, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit sowie die Art des Ausweises, Ausweisnummer und die ausstellende Behörde. Der Vertragspartner muss seinen Personalausweis, Reisepass oder einen vergleichbaren gültigen amtlichen Lichtbildausweis als Beleg für die Richtigkeit der Angaben vorzeigen. Des Weiteren müssen Sie prüfen, ob der Vertragspartner das Geschäft für sich selbst oder eventuell für einen wirtschaftlich Berechtigten abschließen möchte (siehe auch Nr. II 5). 3. Wie nehme ich eine Identifizierung vor, wenn mein Vertragspartner eine juristische Person ist? Handelt es sich um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft sind folgende Angaben zu erheben: Firma (Name oder Bezeichnung), Rechtsform, Registernummer, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder des gesetzlichen Vertreters. Die Angaben müssen durch einen Auszug aus dem Handelsregister oder vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, Gründungs- oder gleichwertige beweiskräftige Dokumente belegt werden. Außerdem sind Angaben zur Identität des wirtschaftlich Berechtigten aufzuzeichnen (siehe auch Nr. II 5). 4. Wie bekomme ich einen Handelsregisterauszug? Einen Handelsregisterauszug können Sie auf der Internetseite: www.handelsregister.de einsehen oder Sie beantragen ihn bei dem für das Handelsregister zuständigen Amtsgericht. Stand 10.10.2014 Seite 3

5. Was ist ein wirtschaftlich Berechtigter? Hierunter versteht das Gesetz die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Ein wirtschaftlich Berechtigter ist immer eine natürliche Person. Handelt Ihr Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten, müssen Sie auch Angaben (mindestens den Namen, risikoorientiert weitere Identifikationsmerkmale) zu dessen Identität aufzeichnen. 6. Dürfen Ausweise kopiert werden? Ausweise dürfen mit Einverständnis des Vertragspartners kopiert werden. Dies ist häufig die einfachste Form der Dokumentation und datenschutzrechtlich zulässig. 7. Ist eine Kopie des Ausweises erforderlich? Die Identifizierung muss anhand des Ausweises erfolgen, damit Sie die Angaben Ihres Vertragspartners überprüfen können. Der Ausweis muss aber nicht kopiert werden; es reicht aus, alle erforderlichen Angaben aufzuzeichnen und zu vermerken, dass die Angaben anhand des Ausweises überprüft worden sind. Zur Aufzeichnung der Angaben können Sie zum Beispiel den Dokumentationsbogen auf der Homepage verwenden. 8. Verstößt die Identifizierung nicht gegen den Datenschutz? Nein, da das Geldwäschegesetz ausdrücklich die Erhebung, Verifizierung und Dokumentation der Daten fordert. Natürlich muss der Umgang mit den Daten den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen. 9. Wie kann ich einen Vertragspartner identifizieren, der nicht persönlich anwesend ist? Sie können dessen Identität überprüfen durch eine (selbst vorgenommene) Fernidentifizierung: a) anhand der Vorlage eines amtlichen Original-Ausweises des Vertragspartners, b) anhand einer beglaubigten Kopie des Ausweises; eine solche Beglaubigung kann durch einen Notar und jedes Einwohnermeldeamt (für deutsche Ausweise) durchgeführt werden, c) durch einen elektronischen Identitätsnachweis nach 18 des Personalausweisgesetzes oder d) durch eine qualifizierte elektronische Signatur (Näheres hierzu finden Sie unter: http://www.bundesnetzagentur.de). Stand 10.10.2014 Seite 4

durch Einschaltung eines zuverlässigen Dritten im Sinne von 7 GwG, der die Identifizierung vornimmt, oder mittels des Postident-Verfahrens der Deutschen Post. Der Dritte muss die Informationen unverzüglich und direkt an Sie weiterleiten. Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt Kennen Sie Ihren Kunden entnehmen. 10. Was muss ich tun, wenn ein Vertragspartner sich weigert, seinen Ausweis vor zu zeigen? Ihr Vertragspartner ist verpflichtet, Sie zu unterstützen, damit Sie umsetzen können, was das Geldwäschegesetz von Ihnen verlangt. Verweigert er eine Identifizierung, dürfen Sie das Geschäft nicht abschließen ( 3 Absatz 6 GwG). Unter Umständen ist eine Verdachtsmeldung in Betracht zu ziehen. 11. Wie lange müssen die Identifizierungs-Unterlagen aufbewahrt werden? Die Unterlagen müssen fünf Jahre aufbewahrt werden. Wurde die Identifizierung bei Begründung der Geschäftsbeziehung durchgeführt, beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet. In den übrigen Fällen beginnt sie mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden ist. 12. Wo oder wie werden die Unterlagen aufbewahrt? Hier sieht das Gesetz keine Regelungen vor. Wichtig ist, dass die Unterlagen dem jeweiligen Geschäftsvorgang zugeordnet werden können und den Aufsichtsbehörden ein Zugang zu den Unterlagen gewährt werden kann. Die Aufbewahrung muss selbstverständlich den üblichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen. 13. Was tue ich, wenn ich feststelle, dass ich eine Identifizierung nicht vorgenommen habe? Eine nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorgenommene Identifizierung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Überprüfen Sie Ihre internen Sicherungsmaßnahmen, z. B.: Sind Ihre Mitarbeiter hinreichend über die Pflichten nach dem GwG unterrichtet? Befolgen Ihre Mitarbeiter zuverlässig Ihre internen Anweisungen? Falls dies nicht der Fall sein sollte, könnte Ihnen ggf. bei einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde Organisationsverschulden vorgeworfen werden! Stand 10.10.2014 Seite 5

III. Interne Sicherungsmaßahmen 1. Welche Vorgaben gibt es bezüglich der Unterrichtung der Mitarbeiter? Laut 9 Abs. 2 Nr. 3 GwG sind die Beschäftigen mittels geeigneter Verfahren und Informationen über die Typologien und aktuellen Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehenden Pflichten zu unterrichten. Genauere Vorgaben macht das Gesetz nicht. Wie umfassend oder häufig die Unterrichtung sein muss, richtet sich nach dem individuell für das Unternehmen und seine Mitarbeiter oder einzelne Mitarbeitergruppen identifizierten Risiko, zu Zwecken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Gegenüber der Behörde muss zumindest dokumentiert werden, dass vorgenannte Punkte Bestandteil der Unterrichtung sind. Bei geringem Risiko kann die Bestätigung genügen, dass die Mitarbeiter von dem Merkblatt Kennen Sie Ihren Kunden (jeweils für Güterhändler bzw. Nichtfinanzsektor ) und den darin genannten Pflichten Kenntnis genommen haben. Damit Sie die Unterrichtung Ihrer Mitarbeiter gegenüber der Aufsichtsbehörde nachweisen können, empfiehlt es sich, diese bspw. durch Unterschrift bestätigen zu lassen. Stand 10.10.2014 Seite 6

IV. Politisch exponierte Personen (PEP s) 1. Muss ich eine PEP-Datenbank nutzen? Ob Ihr Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte eine PEP ist, müssen Sie mit angemessenen risikoorientierten Verfahren feststellen das kann durch Nutzung einer kommerziellen Datenbank erfolgen, ebenso kann risikoorientiert auch eine einfache Befragung ausreichen. 2. Zählen Landtagsabgeordnete oder Oberbürgermeister zu den PEP s? Nein. Landtagsabgeordnete oder Oberbürgermeister sind keine PEP s, da sie kein Amt auf Bundesebene ausüben. Die Ministerpräsidenten der Bundesländer gelten dagegen als politisch exponierte Personen. 3. Was muss ich veranlassen, wenn mein Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte eine PEP ist? Ist Ihr Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte eine PEP gelten verstärkte Sorgfaltspflichten: Sie müssen die Herkunft der Vermögenswerte ermitteln, die Zustimmung Ihres Vorgesetzten einholen und die Geschäftsbeziehung verstärkt kontinuierlich überwachen. 4. Wenn ich keine Auslandgeschäfte tätige, kann ich dann auf die Feststellung, ob mein Vertragspartner ein PEP ist, verzichten? Durch eine Änderung des Geldwäschegesetzes wurden die PEP-Pflichten auf alle Personen, die ein wichtiges öffentliches Amt ausüben, unabhängig von ihrem Wohnsitz oder dem Land, in dem sie tätig sind, ausgeweitet. Auch hochrangige deutsche Politiker und im Inland gewählte Abgeordnete des Europäischen Parlaments sind nach dem GwG PEP allerdings gelten für diese inländischen PEP nur die allgemeinen Sorgfaltspflichten, wenn nicht zusätzlich besondere Risiken hinzu treten. Die Frage, ob es sich beim Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigten um eine PEP handelt, ist daher immer zu stellen. Stand 10.10.2014 Seite 7

V. Immobilienmakler 1. Warum muss ich als Immobilienmakler eine Identifizierung vornehmen, dies geschieht doch beim Notar? Das Geldwäschegesetz stellt immer auf die bestehende Geschäftsbeziehung ab, die deckungsgleich mit dem zugrundeliegenden Vertrag hier dem Maklervertrag ist. Mit den Pflichten des Geldwäschegesetzes sollen auch Ermittlungen im Zusammenhang mit Straftaten unterstützt werden. Im Gespräch mit dem Vertragspartner können dabei lange vor der Kaufentscheidung Verdachtsmomente durch Immobilienmakler erkannt werden, die bereits in dieser Phase zu Verdachtsmeldungen führen können. Außerdem ist bereits der Versuch der Geldwäsche gemäß 261 Abs. 3 Strafgesetzbuch strafbar. Verlegt man die Sorgfaltspflichten gem. 3 und 4 GwG nach hinten, gehen mögliche Verdachtsmomente und Erkenntnisse zum Versuch der Geldwäsche für die Ermittlungsbehörden verloren. 2. Wann muss ich identifizieren? Immobilienmakler sind nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, ihre Vertragspartner grundsätzlich bereits vor Begründung einer Geschäftsbeziehung zu identifizieren ( 4 Abs. 1 GwG). Die maßgebliche Geschäftsbeziehung ist dabei der Maklervertrag, nicht der Kaufvertrag über eine Immobilie. Nach der Rechtsprechung entsteht der Maklervertrag bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt vereinfacht ausgedrückt in dem Moment, in dem sich ein Interessent in Kenntnis des Provisionsanspruchs an einen Makler wendet, so dass er bei erfolgreicher Vermittlung zur Zahlung einer Provision verpflichtet wäre. Dies kann zum Beispiel auch schon dann der Fall sein, wenn sich ein Interessent telefonisch auf eine Annonce meldet, in der das Provisionsverlangen gegenüber einem künftigen möglichen Käufer ausgedrückt wird. Rein vom Gesetzeswortlaut her müsste sogar bereits in diesen Fällen vollständig identifiziert werden, da in diesem Moment bereits eine Geschäftsbeziehung zum Makler in Form eines Maklervertrages entsteht. Für diese Fälle haben die Regierungspräsidien in Hessen, jedoch Erleichterungen zugelassen: Nimmt ein Interessent z. B. telefonisch oder per Mail Kontakt auf, muss der Makler zunächst nur Grunddaten, wie Name und Anschrift erheben, aber noch nicht deren Richtigkeit prüfen und auch noch keine vollständige Identifizierung vornehmen. Diese Daten muss er allerdings beim ersten persönlichen Zusammentreffen, z. B. anlässlich einer Besichtigung, um alle vom Gesetz geforderten Angaben ergänzen (Name, Vorname, Geburtsort und datum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Art und Nr. des Ausweises, ausstellende Behörde) und diese anhand eines Originaldokuments überprüfen, also eine vollständige Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz vornehmen. 3. Die Identifizierungsangaben werden i.d.r. elektronisch erfasst. Ist dies ausreichend? Eine elektronische Erfassung ist ausreichend, wenn der Ausweis vorgelegen hat und eine Verifizierung vorgenommen wurde. Bei einer Überprüfung durch die Behörde müssen die Daten abrufbar sein und der Aufsichtsbehörde in lesbarer Form zur Verfügung gestellt werden können. Stand 10.10.2014 Seite 8

4. Wie verhalte ich mich, wenn der Interessent mit einem abgelaufenen Ausweis zur Besichtigung kommt? Es ist risikoorientiert zu entscheiden. Wenn ansonsten keine Zweifel an der Identität bestehen, kann die Besichtigung durchgeführt werden. Ein gültiger Ausweis muss aber nachgereicht werden. 5. Wenn der Kaufinteressent seinen Ausweis vergessen hat, muss dann die Besichtigung abgebrochen werden? Ja. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, bereits bei der Vereinbarung des Besichtigungstermins darauf hinzuweisen. 6. Was ist unter Grunddaten zu verstehen? Grunddaten sind die Daten, die Immobilienmakler üblicherweise bei Erstkontakten am Telefon oder bei E-Mail-Kontakten abfragen, um bspw. Objektexposés zu verschicken bzw. diejenigen Daten, die bei Online-Immobilienportalen in den entsprechenden elektronischen Formularen abgefragt werden. Dies sind in der Regel Vorname, Name, vollständige Adresse, Telefonnummer(n) und E-Mail-Adresse. 7. Verdachtsmeldepflicht im Bereich der Vermittlung von Mietimmobilien Im Zusammenhang mit dem Nachweis oder der Vermittlung von Mietverträgen sind die Sorgfaltspflichten durch Immobilienmakler bis auf weiteres nicht zu erfüllen. Dies hat einen europarechtlichen Hintergrund. Die zuständigen Behörden der Länder werden in ihrer Verwaltungspraxis bis zur Klärung dieser Frage in der 4. Geldwäscherichtlinie Verletzungen von Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Maklerleistungen, denen als Hauptvertrag ein Mietvertrag zugrunde liegt, nicht beanstanden. Dies gilt nur für die Kundensorgfaltspflichten gem. 3 ff. GwG, jedoch nicht für die Verdachtsmeldepflicht nach 11 Absatz 1 GwG. Unübliche und unter Geldwäschegesichtspunkten auffällige Sachverhalte begründen deshalb für Makler auch im Zusammenhang mit dem Abschluss von Mietverträgen eine Meldepflicht nach 11 Absatz 1 GwG. Unter der Voraussetzung, dass ein Immobilienmakler - wie dies regelmäßig der Fall ist - nicht nur in den Kauf oder Verkauf von Immobilien, sondern auch in den Abschluss von Mietverträgen involviert ist, wäre eine Aufsplittung der Immobilienmaklern obliegenden Meldepflicht nach dem Rechtscharakter der Hauptverträge künstlich und deplatziert. Stand 10.10.2014 Seite 9

VI. Verdachtsmeldung 1. Was versteht man unter einer Verdachtsmeldung? Deuten Tatsachen darauf hin, dass Geld gewaschen werden soll oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, ist dieser Verdacht unverzüglich dem Bundeskriminalamt und den Strafverfolgungsbehörden zu melden. 2. An wen ist die Verdachtsmeldung zu richten? Für die Übersendung von Geldwäscheverdachtsmeldungen nach 11 bzw. 14 GwG ist gemäß der gesetzlichen Regelung immer das Bundeskriminalamt anzuschreiben. Die Entgegennahme erfolgt dort bei folgender Stelle: Bundeskriminalamt SO 32 FIU Zentralstelle für Verdachtsmeldungen 65173 Wiesbaden Telefax: 0611 / 55 45 300 Mail: fiu@bka.bund.de Geldwäscheverdachtsmeldungen zu Sachverhalten, mit Bezug zum Bundesland Hessen (z.b. Personen sind in Hessen wohnhaft, Firmen mit Sitz in Hessen) müssen - zusätzlich zur Übersendung an das Bundeskriminalamt - an nachfolgende Stellen gerichtet werden: Hessische Generalstaatsanwaltschaft Zentralstelle zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (ZOK) Zeil 42 60313 Frankfurt am Main Telefon: 069/ 1367 01 Telefax: 069/ 1367 6057 Hessisches Landeskriminalamt Sachgebiet 453 Clearingstelle Geldwäsche Hölderlinstraße 1 5 65187 Wiesbaden Telefon: 0611 / 83 4530 Telefax: 0611 / 83 4535 Stand 10.10.2014 Seite 10

3. Was sind mögliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat oder der Terrorismusfinanzierung? Die Art des Geschäfts passt nicht zum Kunden und dessen vermuteten wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Kunde vermeidet weitestgehend den persönlichen Kontakt. Der Kunde verlangt Anonymität oder versucht, seine wahre Identität zu verschleiern. Der Kunde kann keinen Ausweis oder Pass vorlegen und dies nicht nachvollziehbar erklären. Sie haben Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente. Der Kunde weicht Ihren Nachfragen aus und/oder macht ungenaue oder nicht nachvollziehbare Angaben. Der Kunde nimmt sein Vertragsangebot zurück, nachdem er erfahren hat, dass weitere Recherche erforderlich ist. Der Schwellenwert von 15.000 wird offensichtlich unterschritten, um eine Identifizierung zu vermeiden. (Gilt nur für Güterhändler) Die Angaben zur Identität des Vertragspartners oder wirtschaftlich Berechtigten oder den Zahlungsmodalitäten werden mehrfach korrigiert. Die Zahlungsverpflichtung wird durch Dritte erfüllt ( Strohmanngeschäft ). Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Stand 10.10.2014 Seite 11

VII. Ansprechpartner Ist Ihre Frage nicht beantwortet worden? Dann wenden Sie sich an Ihre Ansprechpartnerin: Regierungspräsidium Kassel Frau Schirghofer Scheidemannplatz 1 34117 Kassel Telefon: 0561-106-1056 Fax: 0611-32764-1056 E-Mail: geldwaeschepraevention@rpk Zum Internetauftritt Regierungspräsidium Gießen Frau Reeh Landgraf-Phillip-Platz 1-7 35390 Gießen Telefon: 0641-303-2258 Fax: 0641-303-2275 E-Mail: geldwaeschepraevention@rpg Zum Internetauftritt Regierungspräsidium Darmstadt Frau Schneider Luisenplatz 2 64283 Darmstadt Telefon: 06151-12-4747 Fax: 06151-12-5663 E-Mail: geldwaeschepraevention@rpd Zum Internetauftritt Stand 10.10.2014 Seite 12