Politische Gemeinde. Feuerschutzreglement

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Transkript:

Politische Gemeinde Feuerschutzreglement vom 23. Mai 2005

- 2 - Der Gemeinderat Mels erlässt in Anwendung von Art. 4 und Art. 56 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 18. Juni 1968, Art. 1 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz vom 9. Dezember 1969 und der Vereinbarung der politischen Gemeinden Mels, Sargans und Vilters-Wangs zur Führung gemeinsamer Feuerschutzorgane: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich Art. 1 Dieses Reglement legt die Organisation und das Verfahren des öffentlichen Feuerschutzes in der Politischen Gemeinde Mels fest. Feuerschutz Art. 2 Die Politische Gemeinde Mels besorgt den Feuerschutz nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. II. FEUERSCHUTZORGANE Gemeinderat Art. 3 Die Zuständigkeit des Gemeinderates Mels richtet sich nach der übergeordneten kantonalen Feuerschutzgesetzgebung und nach der Vereinbarung über die gemeinsamen Organe des Feuerschutzes der Gemeinden Mels, Sargans und Vilters-Wangs. Feuerschutzkommission Art. 4 Die Führung und Organisation der Feuerschutzkommission richtet sich nach der Vereinbarung über die gemeinsamen Organe des Feuerschutzes der Gemeinden Mels, Sargans und Vilters-Wangs. Feuerschutzbeamter Art. 5 Der Feuerschutzbeamte ist für das Gebiet der Politischen Gemeinde Mels zuständig. Er: a) entscheidet über brandschutztechnische Bewilligungen, soweit die Entscheidung den Feuerschutzorganen der Gemeinde obliegt; b) eröffnet die brandschutztechnische Bewilligung, wenn keine Baubewilligung nötig ist; c) kontrolliert die bewilligten Neu- und Umbauten, Installationen, Einrichtungen und Lagerungen in bezug auf die Einhaltung der Feuerschutzvorschriften.

- 3 - Feuerschauer Art. 6 Der Feuerschauer ist für das Gebiet der Politischen Gemeinde Mels zuständig. Er: a) besorgt die Aufgaben nach Art. 23 ff. der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz; b) erstellt Mängelrapporte und führt darüber Kontrolle; c) erstattet der Feuerschutzkommission jährlich Bericht über die Tätigkeit. Kaminfeger Art. 7 Der Kaminfeger ist für das Gebiet der Politischen Gemeinde Mels zuständig. Er: a) besorgt die Aufgaben nach Art. 28 ff. der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz; b) führt eine Reinigungskontrolle und unterbreitet sie auf Ende des Jahres der Feuerschutzkommission zur Einsichtnahme. Feuerwehr Art. 8 Die Führung und Organisation der Feuerwehr richtet sich nach der Vereinbarung über die gemeinsamen Organe des Feuerschutzes der Gemeinden Mels, Sargans und Vilters-Wangs. III. FEUERWEHRABGABE Tarif Art. 9 Die Feuerwehrabgabe beträgt maximal 20 Prozent der einfachen Steuer vom Einkommen. Sie wird jährlich durch den Gemeinderat festgelegt und zusammen mit dem Steuerplan der Bürgerschaft bekannt gegeben. Sie wird erhoben ab Beginn des Jahres, das dem vollendeten 20. Altersjahr folgt. Sie wird nicht mehr erhoben im Jahr, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird. Von in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten wird sie nur einmal vom Gesamteinkommen erhoben. Unterliegt nur ein Ehegatte der Abgabepflicht, so ist die Feuerwehrabgabe zur Hälfte zu entrichten. Befreiung Art. 10 Von der Leistung der Feuerwehrabgabe ist befreit, wer: a) Feuerwehrdienst in der regionalen Feuerwehr Pizol, in einem Stützpunkt oder in einer anerkannten Betriebsfeuerwehr leistet;

- 4 - b) In die Feuerwehr der Gemeinde oder des Stützpunktes oder in eine anerkannte Betriebsfeuerwehr eingeteilt, aber vorübergehend vom Feuerwehrdienst dispensiert ist; c) Während wenigstens 25 Jahren Feuerwehrdienst in der Feuerwehr Mels, Sargans, Vilters-Wangs oder einer anderen Feuerwehr in der Schweiz geleistet und die verlangten jährlichen Pflichtübungen erfüllt hat. Der in einer auswärtigen Feuerwehr unter gleichen Voraussetzungen geleistete Dienst wird angerechnet. Die Anrechnung der Dienstjahre wird durch die Feuerschutzkommission geregelt. Wer 15 Jahre Feuerwehrdienst geleistet hat, bezahlt die halbe Feuerwehrabgabe. Die Befreiung und die halbe Feuerwehrabgabe gilt auch für den in ungetrennter Ehe lebenden Ehepartner und dauert für beide Ehepartner bis zum Ende ihrer Feuerwehrpflicht. IV. LÖSCHWASSERVERSORGUNG Bereitstellung Art. 11 Die Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist Sache der Politischen Gemeinde Mels. Wasserwart Art. 12 Der Wasserwart ist für das Gebiet der Politischen Gemeinde Mels zuständig. Er kontrolliert: a) die Einsatzbereitschaft der Löschreserve in den Behältern der öffentlichen Wasserversorgung; b) monatlich die Betriebsbereitschaft der Pumpwerke und der Fernsteuerungen, insbesondere die Funktionstüchtigkeit des Brandalarmschalters und der Löschklappen; c) die ordnungsgemässe Bereitstellung der Hydrantenanlagen nach Löscheinsätzen und Übungen; d) die Gebrauchsfähigkeit der Stauvorrichtungen und Feuerweiher sowie deren Zugänge. Er meldet dem Feuerwehrkommandanten die Mängel.

- 5 - V. GEFÄHRDUNGSKLASSEN Einteilung Art. 13 Die Einteilung von Bauten und Anlagen in die Gefährdungsklassen nach Art. 125 ff. der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz erfolgt durch den Gemeinderat. Die Inhaber der Bauten und Anlagen sind anzuhören. Gefährdungsklasse 1 bis 3 a) einmalige Gebühr b) wiederkehrende Gebühren Art. 14 Die Gebühren für die Bereitstellung der besonderen Massnahmen werden nach Gefährdungsklassen abgestuft a) in Gefährdungsklasse 1 60 Prozent; b) in Gefährdungsklasse 2 75 Prozent; c) in Gefährdungsklasse 3 90 Prozent. Art. 15 Die jährlich wiederkehrenden Gebühren für die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft betragen 10 Prozent der einmaligen Gebühr nach Art. 14 dieses Reglementes. Mit dem Wegfall der Gefährdung durch die Anlage oder Baute entfallen auch die wiederkehrenden Gebühren. Der Inhaber der Baute oder Anlage hat den Wegfall der Gefährdung nachzuweisen. Aufhebung bisherigen Rechts VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 16 Das Feuerschutz-Reglement vom 12. Februar 1993 wird aufgehoben. Vollzugsbeginn Art. 17 Dieses Reglement wird nach Genehmigung durch das Finanzdepartement angewendet ab 1. Juli 2005. Vom Gemeinderat Mels erlassen am 23. Mai 2005 (GRB 145/31.05.2005). 8887 Mels, 31. Mai 2005 Gemeinderat Mels Markus Zimmermann Gemeinderatspräsident sig. Markus Zimmermann Roland Kohler Gemeinderatsschreiber sig. Roland Kohler

- 6 - Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 26. Mai 2005 bis 24. Juni 2005 Urnenabstimmung vom 25. September 2005 Genehmigt durch das Finanzdepartement des Kantons St. Gallen am Mit Ermächtigung: Der Leiter des Rechtsdienstes: sig. Dr. iur. Ralph Dischler Dr. iur. Ralph Dischler