Politische Gemeinde Eggersriet FEUERSCHUTZ-REGLEMENT Vom Gemeinderat erlassen am 10. Januar 2005 Der Gemeindepräsident: Markus Peter Der Gemeinderatsschreiber: Pius Broger Dem fakultativen Referendum unterstellt vom: 24. Januar 2005 bis 22. Februar 2005 Vom Finanzdepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am: 17. März 2005
Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen Artikel Geltungsbereich 1 II III IV V VI VII Feuerwehr Aufgabenübertragung 2 Organe des vorbeugenden Feuerschutzes Baukommission 3 Feuerschutzbeamter 4 Feuerschauer 5 Kaminfeger 6 Feuerwehrabgabe und Feuerwehrmeldestelle Tarif Feuerwehrabgabe 7 Befreiung Feuerwehrabgabe 8 Feuermeldestelle 9 Löschwasserversorgung Wasserkorporation Eggersriet 10 Gefährdungsklassen Einteilung 11 Einmalige Gebühr 12 Wiederkehrende Gebühren 13 Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts 14 Vollzugsbeginn 15
Der Gemeinderat Eggersriet erlässt in Anwendung der Gesetzgebung über den Feuerschutz sowie von Art. 36 des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 und von Art. 22 der Gemeindeordnung vom 24. Mai 1994 als Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsrecht Art. 1 Dieses Reglement legt die Organisation und das Verfahren des öffentlichen Feuerschutzes in der Politischen Gemeinde Eggersriet fest. Ist für Amts- und Funktionsbezeichnungen die männliche Sprachform gewählt, gilt diese sinngemäss auch für weibliche Personen. II. Feuerwehr Aufgabenübertragung 1 Art. 2 b Die Politische Gemeinde Eggersriet überträgt die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr und die damit zusammenhängenden Aufgaben der Feuerschutzkommission vollumfänglich dem Zweckverband Regionale Feuerwehr Heiden - Grub Eggersriet Wolfhalden. Die Politische Gemeinde Eggersriet ist dem Zweckverband beigetreten. Dem Zweckverband obliegt damit insbesondere: a) Organisation, Leitung und Beaufsichtigung der Feuerwehr; b) Festlegung über Dienst- oder Abgabepflicht; c) Untersuchung und Erlass von Disziplinarmassnahmen gegen Feuerwehrangehörige. III. Organe des vorbeugenden Feuerschutzes Baukommission Art. 3 a Die Aufgaben des vorbeugenden Feuerschutzes 2 werden durch die Baukommission 3, der ein Gemeinderat vorsteht, wahrgenommen. Sie übernimmt alle damit zusammenhängenden Aufgaben der Feuerschutzkommission. FSG bezeichnet das Gesetz über den Feuerschutz, sgs 871.1 VV zum FSG bezeichnet die Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz, sgs 871.11 1 Zweckverbandsvertrag Regionale Feuerwehr Heiden - Grub - Eggersriet 2 Vgl. FSG Abschnitt II. Brandverhütung sowie sinngemäss Abschnitt I. Organisation und IV. Schlussbestimmungen 3 Gemeinderatsbeschluss vom 15. November 2004 a Nachtrag vom 17. März 2005 b vom Gemeinderat erlassen am 16.12.2013, dem fakultativen Referendum unterstellt vom 30.12.2013 07.02.2014, in Vollzug ab 01.01.2014
Feuerschutzbeamter Art. 4 Der Feuerschutzbeamte: a) entscheidet über brandschutztechnische Baubewilligungen, soweit die Entscheidung den Feuerschutzorganen der Gemeinde obliegt; b) a stellt der Baukommission Antrag auf Eröffnung der brandschutztechnischen Bewilligung, wenn keine Baubewilligung nötig ist; c) kontrolliert die bewilligten Neu- und Umbauten, Installationen, Einrichtungen und Lagerungen in Bezug auf die Einhaltung der Feuerschutzvorschriften. Feuerschauer Art. 5 Der Feuerschauer: a) besorgt die Aufgaben nach Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz; b) erstellt Mängelrapporte und führt darüber Kontrolle; c) a erstattet der Baukommission jährlich Bericht über die Tätigkeit. Kaminfeger Art. 6 a Der Kaminfeger führt eine Reinigungskontrolle und unterbreitet sie auf Ende des Jahres der Baukommission zur Einsichtnahme. IV. Feuerwehrabgabe und Feuermeldestelle Feuerwehrabgabe a) Tarif Art. 7 b Die Feuerwehrabgabe beträgt 20 % der einfachen Steuer vom Einkommen, höchstens Fr. 700.--. Sie wird erhoben ab Beginn des Jahres, das dem vollendeten 20. Altersjahr folgt. Sie wird nicht mehr erhoben im Jahr, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird. Von in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten wird sie nur einmal vom Gesamteinkommen erhoben. Unterliegt nur ein Ehegatte der Abgabepflicht, so ist die Feuerwehrabgabe zur Hälfte zu entrichten. Die Feuerwehrabgabe wird nicht in Rechnung gestellt, wenn sie, gemessen an der einfachen Steuer, weniger als Fr. 15.-- beträgt. b) Befreiung Art. 8 Von der Leistung der Feuerwehrabgabe ist befreit, wer: a) Feuerwehrdienst in einer Gemeinde, in einem Zweckverband oder in einer anerkannten Betriebsfeuerwehr 4 leistet; b) in der Feuerwehr einer Gemeinde oder einem Zweckverband oder in einer anerkannten Betriebsfeuerwehr eingeteilt, aber vorübergehend vom Feuerwehrdienst dispensiert 5 ist; c) während wenigstens 20 Jahren Feuerwehrdienst in der Schweiz geleistet hat; Von der Leistung der Feuerwehrabgabe ist zur Hälfte befreit, wer während wenigstens 15 Jahren Feuerwehrdienst in der Schweiz geleistet hat. Die Befreiung gilt auch für den in ungetrennter Ehe lebenden Ehepartner und dauert für beide Ehepartner bis zum Ende ihrer Feuerwehrpflicht. 4 Vgl. Art. 33 Abs. 2 FSG und Art. 56 und 67 VV zum FSG 5 Wird im Dienstreglement der Regionalfeuerwehr Heiden - Grub Eggersriet-Wolfhalden geregelt a Nachtrag vom 17. März 2005 b vom Gemeinderat erlassen am 16.12.2013, dem fakultativen Referendum unterstellt vom 30.12.2013 07.02.2014, in Vollzug ab 01.01.2014
Feuerwehrmeldestelle 6 Art. 9 Die Politische Gemeinde Eggersriet betreibt keine eigene Feuermeldestelle. Sie schliesst sich der Notrufzentrale des Kantons Appenzell AR an. V. Löschwasserversorgung Wasserkorporationen Art. 10 Der Wasserwart kontrolliert: Eggersriet / Grub a) die Einsatzbereitschaft der Löschreserve in den Behältern der öffentlichen Wasserversorgung; b) jeweils vor dem Einwintern die Betriebsbereitschaft der Hydranten, der Abstelleinrichtungen und der Druckreduzierventile; c) monatlich die Betriebsbereitschaft der Pumpwerke und der Fernsteuerungen, insbesondere die Funktionstüchtigkeit des Brandalarmschalters und der Löschklappen; d) die ordnungsgemässe Bereitstellung der Hydrantenanlagen nach Löscheinsätzen und Übungen; e) die Gebrauchsfähigkeit der Stauvorrichtungen und Feuerweiher sowie deren Zugänge. Er informiert das Feuerwehrkommando unverzüglich über Mängel, Reparaturen oder vorübergehende Ausserbetriebsetzungen von Anlagen der Löschwasserversorgung. VI. Gefährdungsklassen Einteilung Art. 11 Die Einteilung von Bauten und Anlagen in die Gefährdungsklassen nach Art. 125 ff der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz 7 erfolgt durch den Gemeinderat. Die Inhaber der Bauten und Anlagen sind anzuhören. Gefährdungsklassen 1 bis 3 Art. 12 Die Gebühr für die Bereitstellung der besonderen Massa) einmalige Gebühr nahmen 8 werden nach Gefährdungsklassen abgestuft. Der Inhaber einer Baute oder Anlage hat von den durch die Gefährdung verursachten Kosten zu tragen: a) in Gefährdungsklasse 1... 60 Prozent; b) in Gefährdungsklasse 2... 75 Prozent; c) in Gefährdungsklasse 3... 90 Prozent. b) wiederkehrende Art. 13 Die jährlich wiederkehrenden Gebühren für die Gebühren Gewährleistung der Einsatzbereitschaft betragen 15 Prozent der einmaligen Gebühr nach Art. 12 dieses Reglements und sind dem Konto Feuerwehr gutzuschreiben. Mit dem Wegfall der Gefährdung durch die Anlage oder Baute entfallen auch die wiederkehrenden Gebühren. Der Inhaber der Baute oder Anlage hat den Wegfall der Gefährdung nachzuweisen. 6 Vgl. Art. 103 und Art. 104 VV zum FSG 7 Vgl. Art. 125 ff. 8 Vgl. Art. 51 FSG
VII. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Art. 14 Das Feuerschutz-Reglement vom 10. Dezember 1993 und der Nachtrag vom 23. November 1998 werden aufgehoben. Vollzugsbeginn Art. 15 Dieses Reglement wird nach Genehmigung durch das Finanzdepartement ab 1. April 2005 angewendet. Während der Referendumsfrist vom 24. Januar 2005 bis 22. Februar 2005 ist kein Begehren um Anordnung zur Urnenabstimmung gestellt worden. Vom Finanzdepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am 17. März 2005 NACHTRAG Feuerschutzreglement vom 17. März 2005 Art. 3: Art. 4, Abs. b: Art. 5, Abs. c: Art. 6: Die Aufgaben des Feuerschutzes werden durch den Gemeinderat wahrgenommen. ersatzlos streichen erstattet dem Gemeinderat jährlich Bericht über die Tätigkeit Der Kaminfeger führt eine Reinigungskontrolle und unterbreitet sie auf Ende des Jahres dem Gemeinderat zur Einsichtnahme. Vom Gemeinderat erlassen am 8. Mai 2006 Der Gemeindepräsident: Markus Peter Der Gemeinderatsschreiber: Pius Broger Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 29. Mai 2006 bis 27. Juni 2006 Vom Finanzdepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am 8. August 2006