Steuerreform 2015/2016 ein Überblick Mag. Kraft November 2015
Übersicht Änderungen durch die Steuerreform 2015/2016 ein Überblick: Änderungen in der ESt, USt und GrESt Belegerteilungspflicht Registrierkassenpflicht Mag. Kraft/Folie 2
Steuerreform 2015/2016 - Überblick Neuer Einkommensteuertarif Abflachung der Progression Mag. Kraft/Folie 3
Steuerreform 2015/2016 - Überblick Erhöhung der Immobilienertragsteuer von 25% auf 30% Inflationsabschlag abgeschafft Kapitalertragsteuer bei Spareinlagen weiterhin 25% ansonsten 27,5 % (auch Ausschüttungen von Agrargemeinschaften und Genossenschaften) Gebäudeabschreibung Absetzung für Abnutzung (AfA) 2,5% - Abschreibungsdauer 40 Jahre Mag. Kraft/Folie 4
Steuerreform 2015/2016 - Grunderwerbsteuer keine Änderung bei Übertragung luf Grundstücke im Familienverband weiterhin 2% vom einfachen EW neue EW wirksam mit 1.1.2015 Erweiterung des Familienverbandes ab 2016 insb. zusätzlich auch Schwiegerkinder, Geschwister, Nichten und Neffen erfasst bei unentgeltlicher Übertragung sonstiger Grundstücke neue Bemessungsgrundlage Grundstückswert Mag. Kraft/Folie 5
Steuerreform 2015/2016 - Grunderwerbsteuer Ermittlung des Grundstückswertes Verordnung des Finanzministers oder Immobilienpreisspiegel oder Gutachten Land und Forstwirte sind betroffen bei Übertragung des Wohnhauses von Baugrund, usw. luf Grundstücke außerhalb des Familienkreises Stufensteuersatz bei unentgeltlicher Übertragung bis zu einem Wert von 250.000 0,5 %, bis 400.000 2 %, darüber 3,5 % Mag. Kraft/Folie 6
Steuerreform 2015/2016 - Grunderwerbsteuer Zusammenrechnungszeitraum: 5 Jahre bei unentgeltlichen/teilentgeltlichen Übertragungen zwischen denselben natürlichen Personen Mag. Kraft/Folie 7
Umsatzsteuer - Besteuerungsformen Pauschalbesteuerung 22 UStG Regelbesteuerung keine Sonderregelung allgemeine Bestimmungen sind anwendbar Mag. Kraft/Folie 8
Regelbesteuerung Regelbesteuerung für buchführungspflichtige Betriebe oder Umsatz über 400.000 für Betriebe mit freiwilliger Regelbesteuerung für steuerliche Gewerbebetriebe (zb über 33.000 ) monatliche Vorsteuer/Umsatzsteuerabrechnung mit dem Finanzamt (Formular U 30) bis zum 15. des zweitfolgenden Monats sowie Umsatzsteuer(jahres)erklärung (Formular U 1) bis 30.4. des Folgejahres. Mag. Kraft/Folie 9
Umsatzsteuerpauschalierung Umsatzsteuerpauschalierung in der Landwirtschaft ( 22 UStG) EW bis 150.000 Umsatz bis 400.000 13% (bis 31.12.2015: 12%) USt bei Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen und für Waren für die (ab 1.1.2016) der ermäßigte Steuersatz von 13% gilt (auch bei Leistung an Nichtunternehmer) 10% USt in den anderen Fällen Leistung an Nichtunternehmer Festsetzung der diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge in gleicher Höhe - keine Zahllast, kein Vorsteuerüberschuss keine USt- Verrechnung mit dem FA erforderlich Mag. Kraft/Folie 10
Steuerreform 2015/2016 Umsatzsteuer 13% Neuer ermäßigter Steuersatz von 13% ab 1.1.2016 insb. für: lebende Tiere (Rinder, Schweine, Ziegen, Hausgeflügel, Esel, zum Schlachten bestimmte Pferde) Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Bindeoder Zierzwecken, frisch Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch Mag. Kraft/Folie 11
Steuerreform 2015/2016 Umsatzsteuer 13% Samen von Zuckerrüben, Luzernen, Klee, Schwingel, Wiesenrispengras, Weidelgras und andere Futterpflanzen, Samen von Gemüse Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter (Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen usw. Kleie und andere Rückstände von Getreide oder Hülsenfrüchten, Rückstände aus der Stärkegewinnung, Ölkuchen, Weintrub, pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, Hunde- und Katzenfutter) Mag. Kraft/Folie 12
Steuerreform 2015/2016 Umsatzsteuer 13% Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren (siehe obige Liste), sowie die Anzucht von Pflanzen die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht oder der künstlichen Tierbesamung von Tieren dienen (siehe obige Liste) die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (gilt ab 1.5.2016) Wein, Obstwein, Met aus Rohstoffen der eigenen LW (ohne Ausschank) Mag. Kraft/Folie 13
Steuerreform 2015/2016 Umsatzsteuer 10% Weiterhin 10% Steuersatz bei Regelbesteuerung für: Fleisch, Fische, Milch und Milcherzeugnisse, natürlicher Honig, Gemüse, Früchte, Gewürze, Getreide, Mais (auch zur Aussaat), Mehl, Hopfen, genießbare pflanzliche Öle, Backwaren, Hülsenfrüchte, Nüsse, Die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, wenn dieses zusammen mit der Beherbergung angeboten wird (zb Urlaub am Bauernhof) Mag. Kraft/Folie 14
Ausnahme: Zusatzsteuer für best. Getränke und alkoholische Flüssigkeiten 20% USt Wein aus zugekauften Trauben andere gegorene Getränke Abgabe von Wein und anderen Getränken im Rahmen des Buschenschanks (ausgenommen Milch und Milchmixgetränke) Fruchtsaft Sekt Schnaps Zusatzsteuer von: 8% (ab 2016: 7%) an Unternehmer (20% USt 13% Vorsteuerpauschale) 10% an Nichtunternehmer (20% USt 10% Vorsteuerpauschale) Mag. Kraft/Folie 15
Steuerreform 2015/2016 - Einzelaufzeichnungspflicht laufende Erfassung der Geschäftsvorfälle (täglich einzeln festhalten und aufzeichnen) Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes Beleg im Sinne der Belegerteilungspflicht mittels Registrierkasse Mag. Kraft/Folie 16
Vollpauschalierte Landwirte und flächenpauschalierte Gärtner (Urproduktion) keine Registrierkassenpflicht keine Einzelaufzeichnungspflicht keine Belegerteilungspflicht jedoch Rechnungslegungspflicht gem. 11 UStG Mag. Kraft/Folie 17
Steuerreform 2015/2016 - Belegerteilungspflicht Barumsätze Gegenleistung (Entgelt) erfolgt durch Barzahlung Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder ähnliche elektronische Zahlungsformen Barschecks Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen für Kunden besteht Belegannahmepflicht Aufbewahrungspflicht der Durch- oder Zweitschrift (7 Jahre) Möglichkeit der Umstellung auf Überweisung, E-Banking prüfen! Mag. Kraft/Folie 18
Steuerreform 2015/2016 - Belegerteilungspflicht bei Bargeschäften Pflicht trifft (grundsätzlich) jeden Unternehmer keine Bagatellgrenze Notwendiger Beleginhalt: Eindeutige Bezeichnung des Unternehmers fortlaufende Nummer Tag der Belegausstellung Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Ware oder der Dienstleistung Die Bezeichnung muss so gewählt sein, dass Waren und Dienstleistungen identifiziert werden können (zb. Schnittblumen, Topfblumen, Gehölz, Äpfel, Birne, Strudel, Betrag der Barzahlung Mag. Kraft/Folie 19
Steuerreform 2015/2016 - Registrierkassenpflicht gilt für Unternehmer: ab einem Jahresumsatz von 15.000 je Betrieb (ohne USt) wenn die Barumsätze dieses Betriebes 7.500 im Jahr überschreiten derzeit noch fraglich, ob auch Urprodukte angerechnet werden Manipulationsschutz mittels technischer Sicherheitseinrichtung gilt ab 1.1.2017 Registrierung der Registrierkasse im FinanzOnline ab 1.7.2016 möglich, ab 1.1.2017 verpflichtend Mag. Kraft/Folie 20
Steuerreform 2015/2016 - Registrierkassenpflicht Beginn der Registrierkassenpflicht im 4. Monat nach Überschreiten der Umsatzgrenzen hängt vom USt-Voranmeldungszeitraum ab grundsätzlich ab 1.1.2016 Ende der Registrierkassenpflicht bei Unterschreiten der Umsatzgrenze in einem Folgejahr, wenn absehbar ist, dass die Grenze auch künftig nicht überschritten wird mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres Mag. Kraft/Folie 21
Steuerreform 2015/2016 - Registrierkassenpflicht Ausnahmen von Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht: Kalte-Hände Regelung: Umsätze die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten Jahresumsatzgrenze 30.000 (laut BMF für Gesamtbetrieb!) Kassasturz zulässig bei Umsätzen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften für kleine Vereinsfeste Mag. Kraft/Folie 22
Steuerreform 2015/2016 - Registrierkassenpflicht Ausnahmen von Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht: Automatenumsätze Bis 20 Gegenwert je Einzelumsatz Erfassung der verkauften Waren alle 6 Wochen Mind. 1x im Monat Kassenentleerung und Aufzeichnung notwendig ähnlich für Selbstbedienungsumsätze selber Blumen pflücken/schneiden selber pflücken von Obst (bspw. Erdbeeren) und Gemüse (bspw. Kürbisse) Selbstbedienung von einem offenen Stand gegen Einwurf in eine Box Mag. Kraft/Folie 23
Steuerreform 2015/2016 - Registrierkassenpflicht Sonderregelung für mobile Gruppen : = Erbringung der Lieferung oder Leistung außerhalb einer Betriebsstätte Notwendigkeit einer Belegausstellung an den Kunden Durch- oder Zweitschrift ist anzufertigen Umsätze sind nach Rückkehr ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse zu erfassen beim Kauf einer Registrierkasse zu beachten: Garantie für Umrüstbarkeit zum 1.1.2017 einholen noch zahlreiche Auslegungsfragen beim BMF anhängig Mag. Kraft/Folie 24
Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Mag. Kraft/Folie 25