Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

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Transkript:

40401 Glaser Vitrier Vetraio A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Glaser A Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung vom 26. Februar 1981 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 12 Absatz 1, 39 Absatz 1 und 43 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 1 über die Berufsbildung (im Folgenden Bundesgesetz genannt) und die Artikel 9 Absätze 3 bis 6, 13 und 32 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 2, verordnet: 1 Ausbildung 11 Lehrverhältnis Art. 1 Berufsbezeichnung, Beginn und Dauer der Lehre 1 Die Berufsbezeichnung ist Glaser. 2 Der Glaser befasst sich mit dem Bearbeiten von Flachglas (zuschneiden, schleifen usw.) mit dem Einsetzen von Baugläsern, Isoliergläsern, Profilgläsern usw. sowie mit dem Erstellen von Ganzglasanlagen für Schaufenster, Schalteranlagen, Eingänge usw. 3 Die Lehre dauert drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule. 1 SR 412.10 2 SR 412.101 2002 0000 1

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1 Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach Artikel 5 vermittelt wird. 2 Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach Artikel 5 nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem andern Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt. 3 Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt: a. gelernte Glaser mit mindestens 3 Jahren Berufspraxis; b. Fachleute mit Lehrabschluss, die mindestens fünf Jahre in diesem Beruf tätig gewesen sind. 4 Um eine methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, erfolgt die Ausbildung nach einem Modell-Lehrgang 3, der auf Grund von Artikel 5 dieses Reglements ausgearbeitet worden ist. 5 Die Eignung eines Lehrbetriebs wird durch die zuständige kantonale Behörde festgestellt. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes für die Ausbildung von Lehrlingen. Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1 Ein Lehrbetrieb darf ausbilden: 1 Lehrling, wenn der Lehrmeister allein tätig ist; ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr eintritt; 2 Lehrlinge, wenn ständig mindestens vier Fachleute beschäftigt sind; 3 Lehrlinge, wenn ständig mindestens acht Fachleute beschäftigt sind; 1 weiteren Lehrling auf je weitere vier ständig beschäftigte Fachleute. 2 Als Fachleute für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten gelernte Glaser, gelernte Glasschleifer sowie Personen, die sich über eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in der Glasbearbeitung ausweisen können. 3 Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmässig auf die Lehrjahre verteilen. 12 Ausbildungsprogramm für den Betrieb Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1 Der Betrieb stellt dem Lehrling zu Beginn der Lehre die notwendigen Einrichtungen und Werkzeuge zur Verfügung. 3 Der Modell-Lehrgang kann beim Verband der Flachglasimporteure (VFG) in Bern und bei der Vereinigung schweizerischer Glashandels- und Glasverarbeitungsbetriebe (VSGB) bezogen werden. 2

2 Der Lehrling soll durch das Beispiel seiner Vorgesetzten zu Achtung und korrektem Benehmen sowie zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und exaktem Arbeiten angehalten werden. 3 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten werden alle Arbeiten abwechslungsweise wiederholt. Der Lehrling muss so ausgebildet werden, dass er am Ende alle im Ausbildungsprogramm aufgeführten Arbeiten selbstständig und in angemessener Zeit ausführen kann. 4 Der Lehrling muss rechtzeitig über die bei einzelnen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufgeklärt werden. Einschlägige Vorschriften und Empfehlungen werden ihm zu Beginn der Lehre abgegeben und erklärt. 5 Der Lehrling muss ein Arbeitsbuch 4 führen, in dem er laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Berufskenntnisse und seine Erfahrungen festhält. Der Lehrmeister kontrolliert und unterzeichnet das Arbeitsbuch jeden Monat. Es wird an der Lehrabschlussprüfung vorgelegt und bei den Prüfungen der Berufskenntnisse mitbewertet. 6 Der Lehrmeister hält den Ausbildungsstand des Lehrlings periodisch, mindestens aber einmal im Jahr in einem Ausbildungsbericht 5 fest, den er mit dem Lehrling bespricht. Art. 5 Praktische Arbeiten und Berufskenntnisse 1 Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die vom Lehrling am Ende jeder Ausbildungsphase verlangten Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im Einzelnen. 2 Richtziele für die einzelnen Lehrjahre: Erstes Lehrjahr die technische Organisation und den Arbeitsbereich des Lehrbetriebs erklären den Umgang mit den Hauptmaterialien erläutern und beherrschen die Grundlagen der Glasbearbeitung (Arbeitstechniken, Werkzeug- und Maschineneinsatz, Arbeitsvorgänge, Unfallverhütung) erklären und anwenden Werkstoffe unterscheiden und beschreiben einfache Arbeiten der Bereiche Glaszuschnitt und Glasschliff nach Anleitung und unter Aufsicht ausführen. Zweites Lehrjahr die verschiedenen Werkstoffe erklären und verarbeiten einfache Arbeiten für die Bereiche Glaszuschnitt, Glasschliff und Montage nach Zeichnungen, Plänen und Aufträgen selbstständig ausführen für einfache Arbeiten Masse aufnehmen 4 Das Arbeitsbuch sowie Musterblätter können beim VFG und bei der VSGB bezogen werden. 5 Ein Musterformular für den Ausbildungsbericht kann bei der Deutschschweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (DBK) bezogen werden. 3

einfache Reparaturarbeiten ausführen für selbstständig ausgeführte Arbeiten Rapporte erstellen die wichtigsten Konstruktionen der verschiedenen Verglasungsarten erläutern bei anspruchsvollen und komplizierten Aufträgen mitarbeiten. Drittes Lehrjahr anspruchsvollere Arbeiten (Einfach-, Doppel- und Isolierverglasungen, Ganzglasanlagen usw.) selbstständig vorbereiten, ausführen und montieren Massskizzen für Glaserarbeiten erstellen spezielle Hilfsmaterialen wie Kitte, Klebe- und Dichtungsmassen erläutern und anwenden Arbeitszeit und Materialbedarf für einzelne Arbeiten bestimmen Pläne und Zeichnungen lesen und interpretieren Glasfehler und -schäden erkennen und erläutern. 3 Informationsziele für die einzelnen Sachgebiete: Werkzeuge, Maschinen, Geräte Werkzeuge benennen, handhaben und instand halten die gebräuchlichen Maschinen (Glasbearbeitungsmaschinen wie z. B. Walzen, Bandschleifmaschine, Schleifautomaten, Bohrmaschine usw.) bezeichnen, bedienen, ihre Funktion und Anwendungsgebiete erläutern Geräte handhaben und in Stand halten die bei Arbeiten mit Werkzeugen, Geräten und Maschinen geltenden Unfallverhütungsvorschriften nennen und einhalten. Arbeitstechniken Handhabung von Glas und Hilfsmaterialien alle Glasarten aus- und einpacken, transportieren und lagern die verschiedenen Hilfsmaterialien und -Geräte einsetzen und lagern. Bearbeitung Glastafeln optimal einteilen und von Hand zuschneiden gerade Kanten und Rundecken schleifen und polieren Kerben, Ausbrüche und Löcher schneiden, bohren und schleifen nach Schablonen schneiden. Glaseinsatztechniken Montagestellen in Bezug auf Zugänglichkeit und Arbeitsbedingungen beurteilen und einrichten Glasfälze in verschiedenen Materialien im Hinblick auf die fachgerechte Verglasung beurteilen und kontrollieren Masse kontrollieren 4

Isoliergläser einsetzen feste und bewegliche Rahmen verklotzen Kittfasen erstellen Versiegelungen ausführen Trockenverglasungen ausführen Spezialverglasungen (Profilglasanlagen, Ganzglasanlagen, Schaufenster usw.) ausführen verschiedene Beschläge montieren. Massaufnahmen, Zeichnungen, Pläne Licht- und Falzmasse unterscheiden, aufnehmen und Glasmasse bestimmen Massschablonen für verschiedene Formen anfertigen Werkzeichnungen und Pläne lesen und interpretieren einfache vermasste Handskizzen anfertigen. Reparaturen, Unterhalt defekte Gläser ausglasen Glasfälze reinigen einfache Mängel an Glasfälzen feststellen neue Gläser einsetzen alte Kittfälze, Versiegelungen usw. ausbessern Notverglasungen erstellen. Materialkenntnisse die gebräuchlichen Flachglasarten unterscheiden und bezeichnen Lagerungs- und Transportmöglichkeiten für die verschiedenen Flachglasarten beschreiben Kitte, Klebe- und Dichtungsmassen erkennen, unterscheiden und bezeichnen sowie ihre Lagerung und Anwendungsbereiche nennen die verschiedenen Beschläge und Befestigungsmaterialien unterscheiden und bezeichnen. Unfallverhütung, Umweltschutz die für den Beruf geltenden Unfallverhütungsvorschriften (bezüglich Gerüstbau, Leitern usw.) nennen, beschreiben und einhalten Gefahren beim manuellen Umgang mit Gläsern erkennen und die erforderlichen Schutzmassnahmen treffen Unfallverhütungsmassnahmen bei Transport und Lagerung von Kisten und Transportgestellen beschreiben und anwenden Vorsichtsmassnahmen während und nach abgeschlossener Arbeit (Absperrung, Schutzbemalung, Markierung usw.) beschreiben und ausführen 5

Vorkehren zum Schutz der Gesundheit bei Arbeiten mit Hilfsmitteln wie Voranstrichen, Dichtungsstoffen, Reinigungsmittel usw. beschreiben und treffen Schutzmassnahmen bei Arbeiten mit umweltgefährdenden Hilfsmitteln erklären und anwenden. Glasfehler, Glasschäden Fabrikationsfehler (Einschlüsse, Blasen usw.) erkennen und bei der Glaseinteilung beachten Folgeschäden durch unsachgemässes Transportieren und Lagern erkennen und melden sowie Verhütungsmöglichkeiten beschreiben und anwenden verschiedene Verarbeitungsfehler beschreiben und vermeiden. Rapportwesen gebräuchliche Formulare unterscheiden und bezeichnen Lieferscheine kontrollieren und ausstellen verschiedene Rapporte (Arbeits-, Tages-, Regierapporte usw.) unterscheiden und ausstellen Arbeitszeiten für verschiedene Arbeiten schätzen und Arbeiten entsprechend einteilen Materialbedarf für verschiedene Arbeiten bestimmen und Materiallisten erstellen. 13 Ausbildung in der Berufsschule Art. 6 Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehrplan des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit. 6 2 Lehrabschlussprüfung 21 Durchführung Art. 7 Allgemeines 1 An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling zeigen, ob er die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht hat. 2 Die Kantone führen die Prüfung durch. 6 Anhang zu diesem Reglement. 6

Art. 8 Organisation 1 Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem andern geeigneten Betrieb oder in einer Berufsschule durchgeführt. Dem Lehrling muss ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird bekannt gegeben, welche Materialien und Hilfsmittel er mitbringen muss. 2 Der Lehrling erhält die Prüfungsaufgabe erst bei Beginn der Prüfung. Sie wird ihm, so weit notwendig, erklärt. Art. 9 Experten 1 Die kantonale Behörde ernennt die Prüfungsexperten. In erster Linie werden Absolventen von Expertenkursen beigezogen. 2 Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling mit allen vorgeschriebenen Arbeiten während einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung möglich ist. Sie machen ihn darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden. 3 Mindestens ein Experte überwacht die Ausführung der Prüfungsarbeiten dauernd und gewissenhaft. Er hält seine Beobachtungen schriftlich fest. 4 Mindestens zwei Experten beurteilen die Prüfungsarbeiten und nehmen die mündlichen Prüfungen im Fach Berufskenntnisse ab. 5 Die Experten prüfen den Lehrling ruhig und wohlwollend. Sie bringen Bemerkungen sachlich an. 22 Prüfungsfächer und Prüfungsstoff Art. 10 Prüfungsfächer 1 Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt: a. Praktische Arbeiten 20 Stunden; b. Berufskenntnisse 3 Stunden; c. Allgemeinbildung (nach dem Reglement vom 1. Juni 1978 7 über die Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriellen Berufen). 2 Die Prüfung in den Praktischen Arbeiten wird an drei aufeinander folgenden Tagen durchgeführt. Art. 11 Prüfungsstoff 1 Die Prüfungsanforderungen bewegen sich im Rahmen der Richtziele von Artikel 5 und des Lehrplans. Die Informationsziele dienen als Grundlagen für die Aufgabenstellung. 7 BBl 1978 II 162 7

Praktische Arbeiten 2 Der Lehrling muss folgende Aufgaben selbstständig ausführen: 1 Ausmessen und Massliste erstellen, Schablone anfertigen 2 Flachgläser zuschneiden und verpacken 3 Kanten bearbeiten, Löcher bohren und schneiden 4 Verschiedene Gläser in verschiedene Rahmen einsetzen (Einfach-, Doppelund Isolierverglasung, Trockenverglasung, Versiegelung usw.) 5 Ganzglasanlagen, einschliesslich Beschläge, montieren. Berufskenntnisse 3 Die Prüfung ist unterteilt in: 1 Materialkenntnisse (mündlich oder schriftlich ½ Std.), 2 Allgemeine Berufskenntnisse (mündlich oder schriftlich ½ Std.), 3 Pläne und Zeichnungen lesen (mündlich ½ Std.), 4 Fachrechnen, einfache berufliche Aufgaben und Nutzungsberechnungen mit Hilfe von Tabellen und Taschenrechner lösen (schriftlich 1½ Std.). Für die mündlichen Prüfungen wird Anschauungsmaterial verwendet. 23 Beurteilung und Notengebung Art. 12 Beurteilung 1 Die Prüfungsarbeiten werden in folgenden Fächern und Positionen bewertet: Prüfungsfach: Praktische Arbeiten Pos. 1 Ausmessen, Massliste, Schablone 11 Genauigkeit der Ausmasse 12 Richtigkeit der Massliste 13 Sauberkeit der Massliste 14 Genauigkeit der Schablone Pos. 2 Zuschneiden, Verpacken 21 Zuschneiden: Handhabung der Werkzeuge 22 Zuschneiden: Genauigkeit 23 Verpacken. Pos. 3 Kanten, Löcher, Ausbrüche 31 Kantenbearbeitung: Handhabung der Werkzeuge und Maschinen 32 Kantenbearbeitung: Genauigkeit und Sauberkeit 33 Löcher und Ausbrüche: Handhabung der Werkzeuge und Maschinen 34 Löcher und Ausbrüche: Genauigkeit Pos. 4 Glaseinsatz 41 Vorbereitung 42 Glasen 43 Kitten und Versiegeln 8

Pos. 5 Ganzglasanlagen 51 Vorbereitung 52 Montage der Beschläge 53 Einbau und Zusammenbau. Prüfungsfach: Berufskenntnisse Pos. 1 Materialkenntnisse Pos. 2 Allgemeine Berufskenntnisse Pos. 3 Pläne und Zeichnungen lesen Pos. 4 Fachrechnen Pos. 5 Arbeitsbuch (fachlicher Inhalt). 2 Die Leistungen in jeder Prüfungsposition werden nach Artikel 13 bewertet. Werden zur Ermittlung der Positionsnote vorerst Teilnoten gegeben, so werden diese entsprechend ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Position berücksichtigt. 8 3 Die Fachnoten sind die Mittel aus den Positionsnoten. Sie werden auf eine Dezimalstelle gerundet. Art. 13 Notenwerte 1 Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. 2 Notenskala Note Eigenschaften der Leistungen 6 Qualitativ und quantitativ sehr gut 5 Gut, zweckentsprechend 4 Den Mindestanforderungen entsprechend 3 Schwach, unvollständig 2 Sehr schwach 1 Unbrauchbar oder nicht ausgeführt Art. 14 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt Praktische Arbeiten (zählt doppelt) Berufskenntnisse Allgemeinbildung. 2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten (¼ der Notensumme) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet. 3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Praktische Arbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreiten. 8 Notenformulare können beim VFG und bei der VSGB bezogen werden. 9

Art. 15 Notenformular und Expertenbericht 1 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse nicht eingeführt worden, dürfen die Experten keine Rücksicht nehmen. Sie halten jedoch seine Angaben im Expertenbericht fest. 2 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der betrieblichen oder schulischen Ausbildung, so tragen die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein. 3 Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prüfung von den Experten unterzeichnet und der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich zugestellt. Art. 16 Fähigkeitszeugnis Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «Gelernter Glaser» zu führen. Art. 17 Rechtsmittel Beschwerden betreffend die Lehrabschlussprüfung richten sich nach kantonalem Recht. 3 Schlussbestimmungen Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: 1. Reglement vom 21. Juli 1952 9 über die Lehrlingsausbildung im Glasschleiferberufe; 2. Reglement vom 21. Juli 1952 10 über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Glasschleiferberufe; 3. Reglement vom 22. Oktober 1955 11 über die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Blankglasergewerbe. Art. 19 Übergangsrecht 1 Lehrlinge, die ihre Lehre vor dem 1. August 1980 begonnen haben, schliessen sie nach den bisherigen Reglementen ab. 2 Wer die Prüfung wiederholt, wird bis am 1. August 1986 auf sein Verlangen nach den bisherigen Reglementen geprüft. 9 BBl 1952 II 606 10 BBl 1952 II 609 11 BBl 1955 II 1129 10

Art. 20 Inkrafttreten Die Bestimmungen über die Ausbildung treten am 1. August 1981 in Kraft, diejenigen über die Lehrabschlussprüfung am 1. August 1983. 26. Februar 1981 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Honegger 11

Glaser B Lehrplan für den beruflichen Unterricht vom 26. Februar 1981 Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA), gestützt auf Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 12 über die Berufsbildung und Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni 1976 13 über Turnen und Sport an Berufsschulen, verordnet: 1 Allgemeines Die Berufsschule vermittelt dem Lehrling die notwendigen theoretischen Berufskenntnisse und die Allgemeinbildung. Sie unterrichtet nach diesem Lehrplan und berücksichtigt bei der Gestaltung des Unterrichts die in Artikel 5 des Ausbildungsreglements den einzelnen Lehrjahren zugeordneten Lernziele. Die auf dieser Grundlage erstellten schulinternen Arbeitspläne werden den Lehrbetrieben auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Die Klassen werden nach Lehrjahren gebildet. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der kantonalen Behörde und des BIGA. Der Pflichtunterricht wird nach Möglichkeit auf einen ganzen Schultag angesetzt. Ein Schultag darf, einschliesslich Turnen und Sport, nicht mehr als neun Lektionen umfassen. 14 2 Stundentafel Die Zahl der Lektionen und ihre Verteilung auf die Lehrjahre sind verbindlich. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der kantonalen Behörde und des BIGA. 12 SR 412.10 13 SR 415.022 14 Wird der berufliche Unterricht an interkantonalen Fachkursen erteilt, richtet sich die Schulorganisation nach dem Reglement über die Durchführung dieser Kurse. 12

Fächer Lehrjahre 1 2 3 Total Lektionen 1 Materialkunde 100 80 120 300 2 Arbeitstechniken 100 80 40 220 3 Fachrechnen 40 40 80 4 Deutsch 40 40 40 120 5 Geschäftskunde 40 40 40 120 6 Staats- und Wirtschaftskunde 40 40 80 7 Rechnen 40 40 8 Turnen und Sport 40 40 40 120 Total 360 360 360 1080 Anzahl Schultage/Woche 1 1 1 3 Unterricht Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die vom Lehrling am Ende der Ausbildung verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im Einzelnen. 31 Materialkunde (300 Lektionen) Richtziel die bei der Berufsarbeit verwendeten Materialien unterscheiden, ihre Herkunft, Eigenschaften und Anwendung aufzeigen. Informationsziele 311 Glas Geschichte des Glases beschreiben Rohstoffe für die Glasherstellung beschreiben die wichtigsten Herstellungsverfahren unterscheiden und erklären die verschiedenen Glasarten einschliesslich der Spezialgläser unterscheiden und bezeichnen die Eigenschaften der verschiedenen Gläser erklären verschiedene Veredlungsmöglichkeiten (z. B. Ätzen, Spiegelherstellung, Mattieren, Beschichten usw.) erklären die verschiedenen Möglichkeiten der Weiterverarbeitung erklären Anwendungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung geltender Richtlinien und Normen beschreiben 13

Glasschäden und -fehler und ihre Ursachen erklären die Zusammenhänge zwischen Glas, Wohnqualität, Hygiene, Umweltschutz, Energiesparen und Sonnenschutz beschreiben. 312 Verglasungs- und Rahmenmaterialien die verschiedenen Verglasungssysteme unterscheiden und ihre Aufgaben erklären Materialien für die einzelnen Systeme beschreiben und ihre Anwendung erklären Eigenschaften der verschiedenen für Rahmenkonstruktionen verwendeten Materialien beschreiben Eigenschaften der verschiedenen Verglasungsmaterialien (Abdichtungs-, Befestigungsmaterialien usw.) erklären Anwendung der Rahmen- und Verglasungsmaterialien erklären. 313 Allgemeines die verschiedenen Materialien für die Glasbearbeitung aufzählen ihre Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten erklären die wichtigsten Grundbegriffe aus Bauphysik und Bauchemie im Zusammenhang mit der Verwendung von Glas in groben Zügen beschreiben. 32 Arbeitstechniken (220 Lektionen) Richtziele Arbeitsmittel und -methoden erklären Pläne und Zeichnungen lesen einfache Skizzen erstellen. Informationsziele 321 Werkzeuge, Geräte, Maschinen die verschiedenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen für die Bearbeitung von Glas und die Verglasung unterscheiden und beschreiben Anwendung und Unterhalt der Arbeitsmittel erklären Sicherheitsvorschriften bei der Arbeit in der Werkstatt und auf Baustellen in groben Zügen beschreiben. 14

322 Verarbeitung verschiedene Verpackungs- und Transportarten der Lieferanten erklären Umgang und Lagerungsarten im Betrieb erklären Optimierung und Schneidetechniken erklären Bearbeitung von verschiedenen Gläsern wie Schleifen, Bohren usw. beschreiben und begründen Lagerung und Transport fertig bearbeiteter Gläser erklären. 323 Verglasungstechniken die verschiedenen Einsatztechniken nennen und beschreiben verschiedene Verklotzungsarten aufzählen und erklären Fugen- und Falzabmessungen aufzählen und erklären verschiedene Verkittungen und Versiegelungen mit den gebräuchlichen Materialien beschreiben verschiedene andere Abdichtungsarten und ihre Wirkungsweise beschreiben das Montieren von Beschlägen auf Glas erklären. 324 Unfallverhütung Massnahmen zur Unfallverhütung im Betrieb, beim Transport und auf Baustellen erklären Sicherheitsvorschriften bezüglich der Baugerüste, Leitern usw. in groben Zügen nennen. 325 Skizzieren Massaufnahmen und Massskizzen erstellen einfache Konstruktionen aufnehmen und skizzieren. 33 Fachrechnen (80 Lektionen) Richtziele berufsbezogene Rechenprobleme mit der erforderlichen Genauigkeit lösen mit Tabellen, Formelsammlungen, Taschenrechner und grafischen Darstellungen arbeiten. Hinweise: vorzugsweise sind Aufgaben aus den folgenden Bereichen zu lösen: Glasflächen Abdichtungsquerschnitte 15

Gewichte von Gläsern und Hilfsmaterialien Materialbedarf überschlagsmässiges Kopfrechnen besonders üben. Informationsziele Massketten berechnen Massstäbe umrechnen Glasstärkenbezeichnungen nennen und umrechnen Glasflächen und Ausmasse (Inhalt, Umfang) berechnen Dichte und Rohdichte berechnen Gewichte von Gläsern und Hilfsmaterialien berechnen Fläche, Umfang und Seiten einfacher geometrischer Figuren berechnen Volumen, Oberflächen und Mantelflächen einfacher Körper berechnen einfache Berechnungen für die Bestimmung der Beanspruchungsgruppen zur Verglasung von Fenstern durchführen die gebräuchlichen Tabellen lesen und die dazu erforderlichen einfachen Berechnungen ausführen einfache Formeln nachschlagen, umwandeln und anwenden grafische Darstellungen lesen (z. B. Taupunktdiagramm und -kurven, Lichtund Sonnenschutztabellen usw.) Grundlagen der Preisberechnung in groben Zügen erklären Kosten und Arbeitszeiten für einfache Arbeiten überschlagsmässig abschätzen. 34 Allgemeinbildung, Turnen und Sport Für die Allgemeinbildung (Deutsch, Geschäftskunde, Staats- und Wirtschaftskunde, Rechnen) sowie für Turnen und Sport gelten die Lehrpläne des BIGA. 4 Inkrafttreten Dieser Lehrplan tritt am 1. August 1981 in Kraft. 26. Februar 1981 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Der Direktor: Bonny 16