Netzanschlussvertrag Strom (nach NAV) 1

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Transkript:

Netzanschlussvertrag Strom (nach NAV) 1 Zwischen KWH Netz GmbH (Netzbetreiber) Gabelsbergerstr. 25; 83527 Haag i. OB; 08072-9171-0/ 08072-9171-241 und Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Telefon/Fax 2 Eheleuten/ Frau/Herrn/Firma (Anschlussnehmer) Straße, Hausnummer, PLZ, Ort Telefon/Fax Geburtsdatum 3 Registernummer/Registergericht E-Mail (freiwillige Angabe) ggf. vertreten durch [in dem Fall: Kopie der Vollmacht als Anlage 1] wird folgender Vertrag 4 über (bitte ankreuzen) Neuanschluss Änderung bestehender Netzanschluss bestehender Netzanschluss Provisorischer Anschluss geschlossen: 1. Netzanschluss (bitte ankreuzen) : überwiegend private Nutzung überwiegend gewerbliche Nutzung, voraussichtlicher Jahresverbrauch: kwh 5 Straße Hausnummer PLZ Ort Gemarkung/Flur/Flurstück oder Baugebiet: 2. Kundennummer: (vom Netzbetreiber einzutragen) 1 Auch niederspannungsseitige Anschlüsse an die Umspannung MS/NS dürften dem Anwendungsbereich der NAV unterfallen. Dies ist aus technischer Sicht folgerichtig, da Umspannkunden Energie in Niederspannung beziehen. Gleichwohl vertritt der VDN in seinem Leitfaden Einheitliche Berechnungsmethoden für Baukostenzuschüsse vom 19.04.2007 im Rahmen seines Zwei-Ebenen-Modells den Ansatz, dass bei der Berechnung von BKZ für Anschlussnehmer der Umspannebene MS/NS (6. Ebene) die Kosten des Mittelspannungsnetzes (5. Ebene) mit einzuberechnen sind. Da 11 Abs. 1 NAV die für BKZ ansetzbaren Kosten jedoch auf die örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes einschließlich Transformatorenstationen begrenzt (7. und 6. Ebene), können nach dem Ansatz des VDN Netzanschlüsse an der Umspannebene MS/NS nicht der NAV unterfallen. Konsequenterweise gilt bei Zugrundelegung des VDN-Modells die Haftungsbeschränkung des 18 NAV nicht automatisch, weshalb dann (diskriminierungsfrei) individuelle Anschlussnutzungsverträge zwischen Netzbetreiber und den Anschlussnutzern von Umspannanschlüssen abschließend sind. Für den Anschlussnutzungsvertrag als auch den Netzanschlussvertrag kann auf die BBH-Muster für Netzanschlüsse in höheren Spannungsebenen zurückgegriffen werden. 2 Ferner ist die Angabe der Registernummer/des Registergerichts sowie des Vor- und Zunamens des Geschäftsführers bzw. Aufsichtsratsvorsitzenden erforderlich. Die Angaben befinden sich typischerweise bereits im Briefkopf des Netzbetreibers, weshalb wir diese hier nicht noch einmal aufgeführt haben. 3 Das Geburtsdatum wird gemäß 4 Abs. 1 Nr. 1 NAV zur Identifizierung natürlicher Personen verlangt. Bei den Angaben zum Anschlussnehmer ist zu berücksichtigten, dass fehlende oder fehlerhafte Angaben keine Auswirkungen auf den Vertragsschluss haben, solange die Vertragsparteien auch anhand sonstiger Umstände bestimmbar sind. 4 Das Muster ist primär für neue Anschlüsse konzipiert, da bei der Herstellung eines Netzanschlusses nach der NAV ein schriftlicher Vertrag notwendig ist. Gleichwohl kann das Vertragsformular auch für bereits bestehende Anschlüsse oder bei Änderung eines bestehenden Anschlusses genutzt werden. 5 Häufig wird der Jahresverbrauch des Anschlussnehmers bei Anmeldung des Netzanschlusses noch nicht feststehen. Die Angabe ist aber, soweit bekannt, für eine eventuelle Meldung an den Grundversorger sinnvoll. 50328-00/2371501

3. Grundstückseigentümer ist mit Anschlussnehmer: (bitte ankreuzen) identisch nicht identisch (schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers/Erbbauberechtigten 6 als Anlage 2 beifügen) Seite 2 von 5 4. Netzebene: (bitte ankreuzen) NS [optional: MS/NS 7 ] 5. Vorzuhaltende elektrische 8 Wirkleistung: kw Leistung am Netzanschluss 6. Anzahl der Wohneinheiten 9 : Wohneinheiten: Stück 7. Ende des Netzanschlusses (Eigentumsgrenze): (bitte ankreuzen) Hausanschlusssicherung (bitte ankreuzen) abweichend (bitte definieren): 10 8. Gewünschter Ausführungstermin / Wertersatz bei Widerruf 11 : [9. Optional: voraussichtlicher Zeitbedarf für die Herstellung des Anschlusses 12 :] Nächstmöglicher Zeitpunkt ab dem (Datum) Bei Verbrauchern i. S. d. 13 BGB, d. h. natürlichen Personen, die den Netzanschlussvertrag zu überwiegend privaten Zwecken abschließen: Für den Fall, dass die Erbringung der Leistungen zur Herstellung des Netzanschlusses vor Ablauf der Widerrufsfrist (14 Tage ab dem Tage des Vertragsschlusses) beginnen soll, erkläre ich im Hinblick auf mein Widerrufsrecht nach Anlage 7 zusätzlich (falls gewünscht, bitte ankreuzen): Ich verlange ausdrücklich, dass die Erbringung der Leistungen nach diesem Vertrag soweit möglich schon vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen soll. Für den Fall, dass ich mein Widerrufsrecht ausübe, schulde ich dem Netzbetreiber für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen gemäß 357 Abs. 8 BGB einen angemessenen Betrag als Wertersatz. Wochen ab Vertragsschluss unter der Voraussetzung, dass der Anschlussnehmer die baulichen Gegebenheiten für die sichere Errichtung des Netzanschlusses geschaffen hat (vom Netzbetreiber einzutragen). 6 2 Abs. 3 NAV verlangt vom Anschlussnehmer, der nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter ist, die schriftliche Zustimmung nur des Grundstückseigentümers. Dies kann dann, wenn beispielsweise ein Mieter oder ein Generalbauunternehmer den Netzanschluss beim Netzbetreiber beauftragt und auf dem anzuschließenden Objekt ein Erbbaurecht lastet, problematisch sein. Die Zustimmung allein des Grundstückseigentümers ist in diesem Fall nicht ausreichend, zumal die Grundstücksbenutzung nach 12 NAV während der Dauer des Erbbaurechts ohne Zustimmung des Erbbauberechtigten ins Leere läuft. Die NAV ist insoweit ungenau, weshalb im geschilderten Fall auch die Zustimmung des Erbbauberechtigten eingeholt werden sollte. 7 Siehe die Anmerkung zu Fn. 1. 8 Die Angabe der vorzuhaltenden Leistung ist zur Vermeidung von Streit bei der Berechnung des BKZ (BKZ-Freiheit bis 30 kw; nachträgliche Erhebung eines weiteren BKZ) erforderlich (vgl. 4 Abs. 1 Nr. 4 NAV). 9 Wenn der BKZ nach Wohneinheiten berechnet wird (z. B. bei Mehrfamilienhäusern), muss bei der Festlegung der Kalkulation die Möglichkeit einer Umrechnung in kw berücksichtigt werden. 10 Nach 5 Satz 2 NAV beginnt der Netzanschluss grundsätzlich an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der Hausanschlusssicherung, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Im letztgenannten Fall sind dennoch auf die Hausanschlusssicherung die Bestimmungen über den Netzanschluss anzuwenden. 11 Nach 357 Abs. 8 BGB schuldet der Kunde eines Vertrages über Dienstleistungen (wozu auch der vorliegende Vertrag über die Herstellung eines Netzanschlusses zählt), der zugleich Verbraucher i. S. v. 13 BGB ist, nur dann Wertersatz für die bis zu einem etwaigen Widerruf erbrachten Dienstleistungen, wenn er vom Unternehmer ausdrücklich verlangt, dass die Leistungserbringung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen soll. Verbraucher in diesem Sinn ist auch der Anschlussnehmer, der natürliche Person ist, und den Netzanschlussvertrag zu überwiegend privaten Zwecken abschließt. Nach unserer Einschätzung ist es als ausdrückliches Verlangen zu werten, wenn der (entsprechend über die Rechtsfolgen aufgeklärte) Anschlussnehmer, der Verbraucher ist, durch Nutzung einer Ankreuzoption im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss verlangt, mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen. Diese Option soll ermöglichen, dass mit dem Ablauf der Arbeiten nicht stets erst der Ablauf der Widerrufsfrist abzuwarten ist. Die Ankreuzoption nimmt Bezug auf Anlage 7 (Widerrufsbelehrung sowie Muster-Widerrufsformular), die dem Netzanschlussvertrag bei Vertragsschlüssen mit Verbrauchern i. S. d. 13 BGB beizufügen ist. Weitere Hinweise zum Widerrufsrecht finden sich dort. Die gewählte Darstellungsform geht davon aus, dass der Netzbetreiber (nur) einen (kombinierten) Netzanschlussvertrag für private und gewerbliche Anschlussnehmer verwendet. Die Ankreuzoption betrifft nur private Anschlussnehmer, die Verbraucher i. S. d. 13 BGB sind und für die ein Widerrufsrecht nach Anlage 7 besteht. Soweit der Netzbetreiber separate Vertragsmuster für private und gewerbliche Anschlussnehmer verwendet, kann die Ankreuzoption - wie auch die Anlage 7 - in den Mustern für die gewerblichen Anschlussnehmer gestrichen werden. Soweit die Aufnahme der Ankreuzoption aufgrund des Vertragsschlusses mit privaten Anschlussnehmern grundsätzlich erfolgen soll, kann sie alternativ wie in unseren Musterformularen für den Netzanschluss Gas in Anlage 7 unter der Widerrufsbelehrung (aber sichtbar von dieser getrennt) aufgenommen werden. Falls Sie sich für diese Variante entscheiden, ist die Anlage 7 zwingend auch durch den Anschlussnehmer zu unterschreiben. 12 Gemäß 6 Abs. 3 NAV ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Anschlussnehmer die voraussichtliche Dauer der Arbeiten zur Herstellung des Anschlusses mitzuteilen. Dies kann alternativ auch in einem separaten Angebot (z. B. einer Anlage 3), in dem die Anschlusskosten näher aufgeschlüsselt werden, geschehen.

Seite 3 von 5 10. Zukünftiger Stromlieferant 13 : Hinweis: Wenn Sie keinen Stromlieferanten eintragen, durch den die Belieferung erfolgt, und dem Netzbetreiber auch anderweitig kein Lieferant benannt wird, erfolgt die Versorgung mit elektrischer Energie zum privaten Verbrauch durch den örtlichen Grundversorger ( 36 EnWG) zu dessen veröffentlichten Bedingungen. Grundversorger ist zurzeit die (Stadtwerke XY). Sofern am Netzanschluss elektrische Energie zu überwiegend gewerblichen Zwecken mit einem voraussichtlichen Verbrauch von mehr als 10.000 kwh entnommen werden soll, tritt ausnahmsweise die Ersatzversorgung mit Energie gemäß 38 Abs. 1 EnWG durch den Grundversorger ein. 11. Zählpunktbezeichnung (falls bei Vertragsschluss bekannt, sonst Zählerbezeichnung) oder Aufstellungsort des Zählers 14 (ggf. Skizze beifügen): (vom Netzbetreiber vorzugeben) 1 Vertragsgegenstand (1) Dieser Vertrag regelt den Anschluss der elektrischen Anlage an das Niederspannungsnetz und dessen weiteren Betrieb nach Maßgabe der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und der Ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers. Dieser Vertrag gilt nicht für den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas. 15 (2) Die Netznutzung sowie die Belieferung mit elektrischer Energie bedürfen separater vertraglicher Regelungen. Das Recht zur Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von elektrischer Energie ist gesondert geregelt. 2 Netzanschlusskosten; Inbetriebsetzung; Sonderleistungen (1) Das Entgelt für die Herstellung/Änderung des o. g. Netzanschlusses (zutreffendes bitte ankreuzen) beträgt 16 [optional: gemäß Anlage 3 17 vom ] und ist vom Anschlussnehmer an den Netzbetreiber zu entrichten. wurde bereits gezahlt. (2) Die Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage ist gesondert [optional: gemäß den Ergänzenden Bedingungen 18 ] zu vergüten. Das gleiche gilt für vom Anschlussnehmer in Auftrag gegebene Sonderleistungen (z. B. Errichtung der elektrischen Anlage). 3 Baukostenzuschuss Der für o. g. Netzanschluss vom Anschlussnehmer an den Netzbetreiber zu entrichtende [optional: weitere] Baukostenzuschuss (zutreffendes bitte ankreuzen) entfällt (vorzuhaltende Leistung von weniger als 30 kw). beträgt wegen des 30 kw übersteigenden Teils der vorzuhaltenden Leistung und ist vom Anschlussnehmer an den Netzbetreiber zu entrichten. 13 Die Information dient der frühzeitigen Kenntnis des Netzbetreibers zwecks Bilanzkreiszuordnung der Entnahmestelle und soll im Übrigen Irritationen beim Umgang mit leerstehenden Wohnungen vermeiden. Ist der Anschlussnehmer zugleich der Anschlussnutzer (z. B. Einfamilienhaus), ist ihm aufgrund des Hinweisfeldes die Rechtsfolge einer Stromentnahme ohne zugrundeliegenden Sondervertrag bekannt. Handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus, kann der Anschlussnehmer die Mieter (Anschlussnutzer) auf die Rechtsfolgen hinweisen. Wenn Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auseinanderfallen oder mehrere Anschlussnutzer vorhanden sind, dürfte das Feld typischerweise leer bleiben. 14 Der Netzbetreiber muss für jeden realen Zählpunkt eine unveränderliche Zählpunktbezeichnung vergeben (Anwendungsregel VDE-AR-N 4400-Metering Code). 4 Abs. 1 Nr. 2 NAV verlangt die Angabe der Bezeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers. Im ersten Fall wird man die Zählpunktbezeichnung angeben können, soweit diese bei Vertragsschluss bekannt ist, sonst die Zählerbezeichnung. Im zweiten Fall den vom Netzbetreiber festzulegenden Anbringungsort des Zählers, 22 NAV. Alternativ könnten die Angaben auch im Betriebsetzungsformular festgehalten werden, obgleich diese Angaben gemäß 4 Abs. 1 Nr. 2 NAV eigentlich bereits im Vertrag aufzuführen sind. 15 Diese Klarstellung folgt aus 1 Abs. 1 Satz 4 NAV. Der Anschluss von EEG-Anlagen kann vertraglich anderweitig geregelt werden, wobei die Besonderheiten des EEG zu beachten sind. Insbesondere darf der Anschluss danach nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig gemacht werden. Soweit es um die Anschlussnutzung für den Eigenbedarf der EEG-Anlage geht, bleibt die NAV anwendbar. 16 Gemäß 9 Abs. 1 Satz 3 NAV sind im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Dies sollte dann im jeweiligen Kostenangebot (z. B. in der Anlage 3) mitgeregelt werden. 17 Der Netzbetreiber sieht regelmäßig pauschalierte Netzanschlusskosten vor. Auch wenn sich die pauschalierten Kosten, deren wesentliche Berechnungsbestandteile auszuweisen sind (beispielsweise Materialkosten, Arbeitskosten), in den Ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers wieder finden, gehen wir davon aus, dass jedem einzelnen Anschlussnehmer vor oder während des Vertragsschlusses ein individuelles Kostenangebot ausgehändigt wird, in dem der Anschlussnehmer die Berechnung als auch die Gesamtsumme für sich entnehmen kann. Dieses Kostenangebot haben wir hier als Anlage 3 bezeichnet. Verwenden Sie ein solches Kostenangebot nicht, sondern verweisen den jeweiligen Anschlussnehmer auf die Ergänzenden Bedingungen, ist Anlage 3 im Vertrag zu streichen. 18 Die konkrete Bezugnahme ist dann sinnvoll, wenn die Inbetriebsetzung bzw. alle denkbaren Sonderleistungen in den Ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers aufgeführt sind.

wurde bereits gezahlt. Seite 4 von 5 4 Vertragsdauer; Kündigung; Mitteilung über Eigentumswechsel (1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Netzbetreiber ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach 18 Abs. 1 Satz 2 EnWG 19 nicht besteht. (2) Das Recht des Netzbetreibers zur fristlosen Kündigung gemäß 27 NAV bleibt unberührt. (3) Die Kündigung bedarf der Textform. (4) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der elektrischen Anlage oder am angeschlossenen Objekt (Grundstück/Gebäude) in Textform unverzüglich mitzuteilen. 5 Haftung Der Netzbetreiber haftet gegenüber dem Anschlussnehmer aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung für Schäden, die der Anschlussnehmer durch eine Unterbrechung des Netzanschlusses oder durch Unregelmäßigkeiten beim Betrieb des Netzanschlusses sowie des Netzes erleidet, entsprechend der Regelung des 18 NAV. 20 6 Allgemeine und Ergänzende Bedingungen Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den derzeitigen rechtlichen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der [optional: als Anlage 4, 5 und 6 beigefügten] 21 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung NAV) sowie den Ergänzenden Bedingungen [optional, falls die Technischen Anschlussbedingungen gesondert aufgestellt werden: [und den Technischen Anschlussbedingungen]] des Netzbetreibers, die im Internet unter www. veröffentlicht sind., den, den Unterschrift Anschlussnehmer Unterschrift Netzbetreiber 22 19 Nach 18 Abs. 1 Satz 2 EnWG besteht die allgemeine Anschlusspflicht nicht, wenn der Anschluss (bzw. dessen Vorhaltung) oder die Anschlussnutzung für den Netzbetreiber aus wirtschaftlichen Gründen nicht (mehr) zumutbar ist. Bei dem Begriff der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der zur Anwendung in der Praxis weiterer Auslegung bedarf. Ob die Gewährung bzw. Vorhaltung des Netzanschlusses für den Netzbetreiber unzumutbar ist, muss durch eine Abwägung aller im Einzelfall relevanten Belange ermittelt werden. In die Abwägung einzubeziehen sind unter Berücksichtigung der Ziele des 1 EnWG insbesondere die gegenläufigen Interessen des Netzbetreibers und des Anschlussnehmers. Eine Unzumutbarkeit besteht nur dann, wenn den Interessen des Netzbetreibers im Einzelfall Vorrang vor denen des Anschlussnehmers zukommt. Die tatsächlichen Voraussetzungen hat der Netzbetreiber nachzuweisen. 20 18 NAV richtet sich vom Wortlaut her nur an den Anschlussnutzer und nicht an den Anschlussnehmer. Wegen des unklaren Wortlautes empfehlen wir daher aus Klarstellungsgründen die Aufnahme der oben genannten Haftungsklausel. Ihre rechtliche Belastbarkeit ist offen. 21 Bei Erstabschluss sind die Allgemeinen Bedingungen (gemeint sind die NAV einschließlich der Ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers, zu denen auch die Technischen Anschlussbedingungen TAB gehören) dem Kunden auszuhändigen; für bestehende Anschlüsse sind die Allgemeinen Bedingungen auf Verlangen auszuhändigen (vgl. 4 Abs. 2 NAV). 22 Gemäß 2 Abs. 5 NAV hat der Netzbetreiber neuen Anschlussnehmern den Vertragsschluss unverzüglich zu bestätigen. Die Bestätigung hat wie der Vertrag auch eine zusammenhängende Aufstellung der Angaben zum Netzbetreiber und zum Anschlussnehmer sowie der Nr. 1, 2, 5, 10 dieses Mustervertrags zu enthalten. Die Bestätigung kann per E-Mail oder Fax, aber auch per Brief erfolgen. Gegebenenfalls verbindet man die Bestätigung mit dem Versand einer Kopie des Netzanschlussvertrags für die Unterlagen des Anschlussnehmers. Der Verzicht auf die Vertragsbestätigung hat rechtlich gesehen keine die Vertragsabwicklung beeinträchtigenden Folgen.

Anlagen: Seite 5 von 5 [Optional: Anlage 1: Vollmacht eines für den Anschlussnehmer handelnden Vertreters] Anlage 2: Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers [Optional: Anlage 3: Kostenangebot (zu 3) und gegebenenfalls Angabe des voraussichtlichen Zeitbedarfs] [Optional: Anlage 4: Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung vom 01.11.2006 (Niederspannungsanschlussverordnung NAV)] [Optional: Anlage 5: Ergänzende Bedingungen] [Optional: Anlage 6: (falls Sie Ihre Technischen Anschlussbedingungen gesondert aufstellen) Technische Anschlussbedingungen] [Bei privaten Anschlussnehmern: Anlage 7: Widerrufsbelehrung sowie Muster-Widerrufsformular]