Zentrum Bayern Bayerisches Landesjugendamt Großtagespflege in Bayern 04.12.2014
Definition G Großtagespflege ist in Bayern eine Form der Kindertagespflege, bei der max. 3 Tagespflegepersonen max. 10 Tageskinder gleichzeitig betreuen, die ihnen persönlich und vertraglich zugeordnet sind (DIJUF Rechtsgutachten vom 26.06.2013)
Standortbestimmung und Entwicklung der Großtagespflege in Bayern Gesetzliche Grundlagen für die Großtagespflege im BayKiBiG 2005 Art. 2 Abs.4..in geeigneten Räumlichkeiten Novelliert zum 01.01.2013 Art. 9 Abs. 2: Fachkräftegebot ab dem 8. Kind Begrenzung auf 16 Betreuungsverhältnisse Begrenzung auf max. 3 Tagespflegepersonen Inklusive Förderung behinderter oder von wesentlicher Behinderung bedrohter Kinder in der Großtagespflege, wenn weniger als 8 Kinder gleichzeitig betreut werden 2010: 105 Großtagespflegen 2014: 223 Großtagespflegen
Fachliche Eckpunkte für die Praxis Überschaubare, kleine Gruppe und klare Zuordnung des Tageskindes zu einer Tagespflegeperson (Bindungsbedürfnisse des Kindes) Pädagogisches Konzept - Rahmenbedingungen wie Betreuungszeiten, Verpflegung, vertragliche Regelungen - Ziele und Handlungskonzepte der pädagogischen Arbeit - Eingewöhnung - Zusammenarbeit mit den Eltern, JA. Finanzierungskonzept
Geeignete Räumlichkeiten - nicht privat genutzter Wohnraum - Nutzungsänderung (vereinfachtes Verfahren) - bei mehreren Großtagespflege in einem Gebäude oder bei Großtagespflege in Räumen einer Kita ist auf klare Abgrenzung zu achten - Gruppen- und Spielraum Bildungsprozesse ermöglichen und fördern, Ruhe- und Schlafraum, Küche, sanitäre Ausstattung - Sicherheitsstandards ( Feuerlöscher, Sanitätskasten, Telefonanschluss..) - Lebensmittel- und infektionshygienische Standards (siehe Leitfäden)
Qualifizierung Art. 20 BayKiBiG: Qualifizierungsmaßnahmen für Tagespflegepersonen haben sich an den Bildungs- und Erziehungszielen nach Art. 13 zu orientieren Qualifizierungsmodul für Großtagespflege 60 UE Besondere Anforderungen an Tagespflegepersonen, die Großtagespflege anbieten wollen: - Rechtliche Grundlagen - Pädagogische Arbeit mit einer Kindergruppe - Zusammenarbeit im Team - Erziehungspartnerschaft mit den Eltern - Öffentlichkeitsarbeit / Profil
Fachkräftegebot ab dem 8. Kind und für Großtagespflege nach Art. 20a BayKiBiG - Definition gem. 16 AVBayKiBiG Pädagogisches Personal - Pädagogische Fachkräfte sind Personen mit einer umfassenden fachtheoretischen und fachpraktischen sozialpädagogischen Ausbildung auf dem Niveau einer Fachakademie - Erzieher/-innen, Sozialpädagogen/-innen, Kindheitspädagogen/-innen - Im Einzelfall entscheidet die Aufsichtsbehörde ( 16 Abs.6 AVBayKiBiG) und orientiert sich an der Liste der bereits geprüften Berufe (Homepage des BLJA) - Das BLJA empfiehlt, dass mindestens eine Tagespflegeperson über Erfahrung in der Kindertagespflege verfügt
Praxisprobleme - Flexibilität versus Bindungsbedürfnisse der Kinder (lange Öffnungszeiten, Betreuungsbedarfe der Eltern ) - Anstellungsverhältnisse ( Pausenregelung, Abtretung der laufenden Geldleistung, fachliche Steuerung durch das JA, wer ist für was zuständig?) - Abgrenzung Großtagespflege Kindertageseinrichtung - Ordnungsrechtliche Probleme vor Ort
Schlussfolgerungen - Großtagespflege wird in Bayern staatlich gewollt und gefördert - Sie braucht ein klares Profil, orientiert an ihren Stärken - Sie braucht gute fachliche Beratung und Begleitung und zuallererst - engagierte und qualifizierte Tagespflegepersonen