Großtagespflege. Richtlinien Großtagespflege im Landkreis Ammerland

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1 Großtagespflege Richtlinien Großtagespflege im Landkreis Ammerland Gem. 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB)VIII kann durch Landesrecht geregelt werden, dass Kindertagespflege nicht nur in den Räumen der abgebenden Eltern oder der Tagespflegeperson, sondern auch in anderen geeigneten Räumen geleistet werden kann. Von dieser Möglichkeit hat das Land Niedersachsen seit dem in 15 Ausführungsgesetz KJHG mit folgendem Wortlaut Gebrauch gemacht: Kindertagespflege kann im Haushalt der Tagespflegeperson oder der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen durchgeführt werden. Werden mehr als acht Kinder von mehreren Tagespflegepersonen gemeinsam betreut, so muss mindestens eine Tagespflegeperson eine pädagogische Fachkraft sein. Ist im Fall der gemeinsamen Nutzung von Räumen durch mehrere Tagespflegepersonen zum Zwecke der Betreuung die vertragliche und persönliche Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson nicht gewährleistet, so handelt es sich um eine Tageseinrichtung. Auf der Basis der Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter aus Mai 2008 gelten für die Erteilung von Pflegeerlaubnissen für Großtagespflegestellen im Landkreis Ammerland folgende Richtlinien: Allgemeine Vorbemerkungen Die Richtlinien Großtagespflege des Landkreises Ammerland basieren auf der Grundlage pädagogischer Qualitätskriterien, dienen dem Wohle der Kinder und sichern die Qualitätsstandards in der Kindertagesbetreuung. Großtagespflege ist eine Form der Tagesbetreuung für Kinder ab Geburt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Neben institutionellen Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege mit maximal fünf gleichzeitig anwesenden Tagespflegekindern, die von nur einer Bezugsperson betreut werden, bietet die Großtagespflege eine Ergänzung im Bereich der Tagesbetreuung. Ihr Schwerpunkt liegt in ihrer Flexibilität, Familiennähe und überschaubaren Gruppengrößen. Das Anbieten von Tagespflege in anderen Räumen bedeutet, dass die Tagespflege nicht in den eigenen privat genutzten Räumen durchgeführt wird, sondern z.b. in eigens dafür angemietetem Wohnraum, Kindergarten, Schule, Betrieb etc. Großtagespflege kann entweder in anderen Räumen angeboten werden, oder in Räumen, die den privat genutzten Räumen angegliedert sind, aber speziell für die Tagespflege vorgehalten werden. Die Überprüfung der personellen und räumlichen Voraussetzungen und die Erteilung der für den Betrieb einer Großtagespflegestelle erforderlichen Erlaubnisse ist Aufgabe des Jugendamtes. Die erforderlichen Erlaubnisse müssen vor Inbetriebnahme der Großtagespflegestelle erteilt worden sein.

2 Fachliche Qualifikation der Tagespflegeperson Für die Eignungsfeststellung der Bewerberinnen und Bewerber für Großtagespflegestellen gelten die Mindeststandards für Kindertagespflege 43 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII. Tagespflegepersonen müssen eine anerkannte und zertifizierte Qualifizierung nach dem geltenden Curriculum des Deutschen Jugendinstitutes nachweisen. Pädagogische Fachkräfte (wie z.b. Erzieher/innen, Dipl.-Pädagogen/innen/Dipl. Sozialpädagogen/innen, Heilpädagogen/innen, Heilerziehungspfleger/innen) sollen über Grundkenntnisse in der Kindertagespflege durch Besuch eines tagespflegespezifischen Teilbausteins des Qualifizierungskurses verfügen. Um den besonderen pädagogischen Herausforderungen der Betreuung in einer Großtagespflegestelle gewachsen zu sein und um die Qualität der Betreuung zu wahren, ist es erforderlich, dass die festen Betreuungskräfte, die nicht eine pädagogische Ausbildung haben, über eine mindestens zweijährige Berufspraxis als Tagespflegeperson verfügen. Dies gilt nicht für die Vertretungskraft. Tagespflegepersonen sind verpflichtet sich regelmäßig fachspezifisch fortzubilden und mit allen Beteiligten zu kooperieren. Die persönliche Eignung zur Ausübung der Kindertagespflege wird vom Jugendamt festgestellt. Die Tagespflegepersonen werden vom Jugendamt, fachlich beraten und begleitet. Überprüft wird im Rahmen der Eignungsfeststellung durch das Jugendamt insbesondere: die persönliche Eignung die Kooperationsfähigkeit und die pädagogischen Kenntnisse der Tagespflegeperson Die nach 43 SGB VIII erforderliche Pflegeerlaubnis wird jeder einzelnen Tagespflegperson bezogen auf konkrete Räumlichkeiten ausgestellt. Vor Beginn der Betreuung ist dem Jugendamt ein auf die Großtagespflegestelle zugeschnittenes pädagogisches Konzept zur Prüfung vorzulegen. Betreuungsmöglichkeiten In der Großtagespflege soll die Betreuung in einer altersgemischten, weitgehend konstanten Gruppe erfolgen. Die Betreuung kann durchgeführt werden von: Zwei qualifizierten Tagespflegepersonen mit jeweils mindestens zwei Jahren Erfahrung in der Kindertagespflege mit je nach Pflegeerlaubnis festgesetzter Kinderzahl aber nicht mehr als 8 Kindern gleichzeitig. Einer qualifizierten Tagespflegeperson mit mindestens zwei Jahren Erfahrung in der Kindertagespflege und einer pädagogischen Fachkraft 2

3 Werden mehr als 10 Kinder gleichzeitig betreut, handelt es sich um eine institutionelle Betreuung, für die eine Betriebserlaubnis vom Niedersächsischem Kultusministerium, Theodor-Tantzen-Platz 8, in Oldenburg zwingend Voraussetzung ist. Eigene Kinder der Betreuungspersonen können in der Gruppe mitbetreut werden. Nach Prüfung des Einzelfalles werden sie auf die Anzahl der Betreuungsplätze angerechnet. Die einzelnen Kinder müssen deutlich vertraglich einer Kindertagespflegeperson zugeordnet sein. Es dürfen nicht mehr als maximal 3 Kinder unter 1 Jahr gleichzeitig betreut werden. Die maximale tägliche Betreuungszeit eines Kindes beträgt 10 Stunden. Für den Krankheits- und Urlaubsfall einer Tagespflegeperson in der Großtagespflegestelle ist für eine geeignete Vertretungskraft zu sorgen. Hierbei muss es sich mindestens um eine qualifizierte Tagespflegeperson mit Pflegeerlaubnis handeln. Diese Vertretungskraft soll den Kindern bereits als vertraute Person, bekannt sein, z.b. durch regelmäßige Teilnahme am Gruppenalltag vor Beginn des Vertretungseinsatzes. Es ist auch eine gegenseitige Vertretung der beiden Hauptkräfte möglich, sofern die Zahl der gleichzeitig betreuten Kinder nicht die in der Pflegeerlaubnis festgesetzte Zahl überschreitet. Mehr als 3 Personen (2 feste Kräfte und 1 Vertretungskraft) dürfen in der Großtagespflegestelle nicht arbeiten. Räumlichkeiten Die Räume, in denen die Kindertagespflege erfolgen soll, müssen eine saubere, helle und freundliche Atmosphäre ausstrahlen und kindgerecht, der Altersgruppe der Kinder entsprechend ausgestattet sein. Alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen müssen vorhanden sein. Die Eignung der Räume wird durch eine Besichtigung des Familienservicebüro Landkreis Ammerland überprüft. Es müssen zwingend vorhanden sein: Zweiter Fluchtweg Feuerlöscher Rauchmelder Telefonanschluss Erste-Hilfe-Koffer 3

4 Liste der Notrufnummern Der Gruppenraum soll genügend Platz, Möglichkeiten und Anregungen zur Bildung, Förderung und Bewegung der Kinder bieten. Die Spielfläche sollte mindestens 3 qm pro Kind betragen. Alle Teile eines Gruppenraumes müssen ausreichend Tageslicht erhalten. In Bereichen in denen gebastelt oder gewerkt wird oder in speziellen dafür vorgehaltenen Räumen (z.b. Werkraum) muss eine Ausleuchtung mit Kunstlicht mit mindestens 300 Lux vorgehalten werden. Eine altersgerechte Bestuhlung soll vorhanden sein. Die Raumgestaltung ist abhängig von den inhaltlichen Schwerpunkten, der Altersstruktur und den altersspezifischen Bedürfnissen der Tagespflegekinder. Ein Platz für gemeinsame Mahlzeiten soll je nach inhaltlichem Konzept ausgestaltet sein. Der Ruheraum muss eine Ruhemöglichkeit mit eigener Schlafmöglichkeit für jedes Kind bieten. Außerhalb der Ruhezeiten kann der Ruheraum auch als Funktionsraum genutzt werden. Die Kücheneinrichtung muss nach dem im Konzept beschriebenen Mahlzeitenbedarf ausgerichtet sein. Ein Kühlschrank muss vorhanden sein. Da es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, ist im Einzelfall im Rahmen der Nutzungsänderung das Gesundheitsamt mit einzubeziehen. Im Sanitärbereich sollen die Wände bis zu einer Höhe von 1,5 m abwaschbar und stoßfest sein. Mindestens 2 Toiletten ein Waschbecken und eine Duschmöglichkeit sollen vorhanden sein. Eine Ablage für das Vorhalten von Kindertöpfchen ist einzurichten. Es ist eine adäquate Händetrocknungseinrichtung vorzuhalten. Auf entsprechenden hinreichenden Verbrühungsschutz bei den Waschtischarmaturen ist zu achten. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an das Gesundheitsamt. (Telefon ) Eine sichere Wickelmöglichkeit muss gegeben sein. Der feste Arbeitsplatz der Betreuungsperson muss innerhalb der Räumlichkeiten mit Telefonanschluss eingerichtet sein. Sofern ein gesonderter Putzmittelraum vorhanden ist, ist dieser mit einem Ausgussbecken mit Warm- und Kaltwasseranschluss herzurichten. Garten oder Grünflächen oder ein Spielplatz in der näheren Umgebung sollen möglichst vorhanden sein. Bauordnungsrechtliche Bewertung Die Einrichtung einer Großtagespflegestelle ist grundsätzlich baugenehmigungspflichtig, sofern diese nicht in einer bereits baurechtlich genehmigten institutionellen Kindertageseinrichtung beabsichtigt ist. Die grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist dabei abhängig von der Belegenheit des jeweiligen Baugrundstücks und den jeweiligen Festsetzungen eines 4

5 evtl. existierenden Bebauungsplanes. Grundsätzlich ist dabei eine Kindertagesstätte als gewerblich soziale Einrichtung in einem allgemeinen Wohngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet und Kerngebiet allgemein zulässig, während sich im reinen Wohngebiet, im Gewerbegebiet und im Industriegebiet nur eine ausnahmsweise Zulässigkeit ergibt. Aus bauordnungsrechtlicher Sicht ist im Baugenehmigungsverfahren besonderes Augenmerk auf die sichere Gestaltung des Gebäudes und die räumliche Ausstattung der Großtagespflegestelle zu legen. Dabei werden sowohl der Brandschutzprüfer als auch das Gesundheitsamt beteiligt. Für Vorgespräche stehen die zuständigen Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Ammerland gerne zur Verfügung. Anforderungen des Gesundheitsamtes Für die Beköstigung und den Küchenbetrieb ist die Kontaktaufnahme zum Gesundheitsamt erforderlich, um eine Abstimmung herbeizuführen, wenn für die Kinder gekocht wird. Hier sind auf jeden Fall die Lebensmittelrechtsbestimmungen und die Bestimmungen zur Verarbeitung von Essen/Lebensmitteln zu berücksichtigen, einschließlich der erforderlichen Gesundheitszeugnisse. Bestimmte Krankheiten sind meldepflichtig. Informationen hierüber erhalten Sie beim Familienservicebüro des Landkreises Ammerland oder auch beim Gesundheitsamt. Arbeitsrechtlicher Status der Tagespflegeperson Tagespflegepersonen, die Kinderbetreuung in anderen Räumen anbieten, sind immer selbstständig Tätige! o Sie schließen mit den Sorgeberechtigten für jedes Kind einen Betreuungsvertrag ab. o Sie beziehen das Betreuungsgeld direkt vom Jugendamt bzw. von den Sorgeberechtigten. o Sie müssen sich bei der BGW gegen Unfälle versichern. o Sie müssen für einen ausreichenden Versicherungsschutz bei ihrer Haftpflichtversicherung sorgen. o Sie schließen einen Mietvertrag mit dem Hauseigentümer/Träger etc. ab. 5

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