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Transkript:

LANDESHAUPTSTADT Hallo, bald bin ich da! Die Mappe für Eltern 4. Woche 12. Woche 7. Woche 1. Woche www.wiesbaden.de

Liebe werdende Eltern, liebe werdende Mutter, lieber werdender Vater, Sie freuen sich auf Ihr Neugeborenes, das Ihre Familie vergrößern und bereichern wird. Für die gemeinsame Zukunft wünsche ich Ihnen viel Glück und viele glückliche Momente! Die Geburt eines Kindes ist ein freudiges Ereignis. Dennoch sind etliche Formalitäten zu erledigen, bei denen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Standesamtes mit der Elternmappe gerne behilflich sein möchten. Hierin ist beschrieben, welche Unterlagen Sie beispielsweise zur Voranmeldung Ihres Kindes benötigen. Weiterhin bietet die Elternmappe einen Überblick, was Sie bereits vor der Geburt erledigen können und welche weiteren Möglichkeiten nach der Geburt in Zusammenarbeit mit uns bestehen. Schauen Sie doch beim Standesamt vorbei und nutzen Sie die Gelegenheit, Ihren Nachwuchs schon vor der Geburt anzumelden. Standesamt Wiesbaden Marktstraße 16 65183 Wiesbaden Öffnungszeiten: (ab 2016 Dienstag geschlossen) Montag bis Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr Mittwoch: 8.00 bis 18.00 Uhr Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter prüfen und sichten Ihre Unterlagen und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Anschließend nehmen Sie Ihre Originalunterlagen wieder mit, alles bleibt in Ihren Händen. Wenn Sie unter geburten@wiesbaden.de einen Wunschtermin anfragen, wird Ihnen ein Zeitfenster reserviert, so dass Sie lange Wartezeiten bequem umgehen können. Im beigefügten Zeitstrahl ist der Ablauf übersichtlich skizziert. Nach der Geburt erhält das Standesamt vom entbindenden Krankenhaus die noch fehlenden Informationen. Sie bestimmen für Ihr Kind einen oder mehrere Vornamen in der gewünschten Schreibweise und Reihenfolge sowie gegebenenfalls den Familiennamen. Bitte machen Sie bei mehreren Vornamen deutlich, ob diese durch einen Bindestrich verbunden oder mehrere Vornamen als eigenständige Vornamen geführt werden sollen. (Bei Fragen besuchen Sie die Website der Gesellschaft für deutsche Sprache e. V.: www.gfds.de) Die Geburtsanzeigen werden beim Standesamt so schnell wie möglich bearbeitet. Sie erhalten von uns drei zweckgebundene gebührenfreie Geburtsurkunden 1. für Kindergeld (Familienkasse) 2. für Elterngeld (Versorgungsamt) 3. für Mutterschaftshilfe (zur Vorlage bei Ihrer Krankenkasse) Sollten Sie noch weitere Geburtsurkunden benötigen, können Sie diese bequem im Bürgerservice-Portal bestellten. Nutzen Sie hierzu einfach folgenden Link: https://www.buergerserviceportal.de/hessen/wiesbaden Mit herzlichen Grüßen Dr. Oliver Franz Stadtrat

Zeitstrahl Hier finden Sie alle nötigen Schritte vor und nach der Geburt Ihres Kindes im Überblick. Hallo, da bin ich! Das Standesamt sendet Ihnen 3 Geburtsurkunden für: Elterngeld Kindergeld Mutterschaftshilfe Geburt Ca. 2 Wochen Nach der Geburt Ca. 6 Wochen Vor der Geburt Im Krankenhaus Geburt voranmelden (notwendige Dokumente mitbringen) evtl. Vaterschaftsanerkennung Namen überlegen evtl. Sorgerechtserklärung Anträge für: Elterngeld Kindergeld Mutterschaftshilfe Das Krankenhaus sendet dem Standesamt die Geburtsanzeige

Zur Anmeldung Ihres Kindes notwendige Dokumente Notwendige Personenstandsdokumente sind im Standesamt Wiesbaden bereits hinterlegt, wenn Sie hier geboren sind oder geheiratet haben, oder bereits ein anderes Kind angemeldet haben. Ist dies der Fall, benötigen Sie noch folgende Dokumente () oder müssen folgendes beachten (!). Mutter ledig Mutter geschieden Eltern verheiratet (in Wiesbaden) Eltern verheiratet (nicht in Wiesbaden) Eltern nicht verheiratet Erledigt Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass) Eheurkunde Eheurkunde mit Scheidungsvermerk N Namensgebung siehe Merkblatt!!!!! V Vaterschaftsanerkennung siehe Merkblatt! NE S ggf. Namenserteilung siehe Merkblatt ggf. Sorgerechtserklärung wenden Sie sich ans Jugendamt!!

Zur Anmeldung Ihres Kindes notwendige Dokumente Notwendige Personenstandsdokumente sind im Standesamt Wiesbaden bereits hinterlegt, wenn Sie hier geboren sind oder geheiratet haben, oder bereits ein anderes Kind angemeldet haben. Ist dies nicht der Fall, benötigen Sie noch folgende Dokumente () oder müssen folgendes beachten (!). Mutter ledig Mutter geschieden Eltern verheiratet Eltern nicht verheiratet Erledigt M V N V NE S Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass) Geburtsurkunde Mutter Geburtsurkunde Vater Eheurkunde Eheurkunde mit Scheidungsvermerk Namensgebung siehe Merkblatt Vaterschaftsanerkennung siehe Merkblatt ggf. Namenserteilung siehe Merkblatt ggf. Sorgerechtserklärung wenden Sie sich ans Jugendamt!!!!!!!

Merkblatt zur Namensgebung Vornamensgebung Die sorgeberechtigten Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil bestimmen den/die Vornamen des Kindes. Das Recht der Vornamensgebung ist in Deutschland gesetzlich nicht geregelt. Dennoch gilt es bestimmte Richtlinien zu beachten. Unter anderem muss der Vorname als solcher erkennbar sein. Bei der Suche nach einem passenden Namen für Ihren Nachwuchs sollten Sie vor allem an das Wohl Ihres Kindes denken und ihm durch die Vornamensgebung nicht schaden. Umfangreiche Informationen finden Sie in dieser Elternmappe. Familiennamensgebung Die Eltern sind verheiratet und führen einen gemeinsamen Ehenamen: Das Kind erhält diesen Ehenamen als Familiennamen. 1 N Die Eltern sind verheiratet und führen keinen gemeinsamen Ehenamen: Beim ersten Kind müssen sich die Eltern entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters bekommen soll. Diese Entscheidung hat Bindungswirkung für alle nachfolgenden Geschwisterkinder. Die Mutter ist ledig: Das Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt. Die Eltern sind nicht verheiratet und eine Vaterschaftsanerkennung liegt vor: Das Kind erhält den Familiennamen den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt. Die Möglichkeit der Namenserteilung besteht (siehe Merkblatt Namenserteilung). Die Eltern sind nicht verheiratet, eine Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung liegt vor: Beim ersten Kind müssen sich die Eltern entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters bekommen soll. Diese Entscheidung hat Bindungswirkung für alle nachfolgenden Geschwisterkinder. Den/die Vornamen und den Familiennamen bestimmen Sie nach der Geburt Ihres Kindes in der Klinik (Geburtsanzeige) und bestätigen dies mit Ihren Unterschriften. Bitte beachten Sie, dass bei der Namensgebung nach ausländischem Recht Abweichungen möglich sind. Wir beraten Sie diesbezüglich gern.

Merkblatt zur Vaterschaftsanerkennung Wozu Durch die Vaterschaftsanerkennung entsteht die verwandtschaftliche Beziehung zwischen Vater und Kind mit unterhalts- und erbrechtlichen Folgen. Der Vater wird durch die Vaterschaftsanerkennung nicht sorgeberechtigt. Die Vaterschaftsanerkennung ermöglicht die Eintragung des Vaters in die Geburtsurkunde des Kindes. Wirksamkeit Die Vaterschaftsanerkennung ist schon vor der Geburt zulässig, wird aber erst mit der Geburt des Kindes wirksam. Die Mutter des Kindes muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen, damit sie wirksam wird. Sind die Mutter und/oder der Vater des Kindes minderjährig, müssen die gesetzlichen Vertreter ihre Zustimmung geben. Eine Vaterschaftsanerkennung ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Sonderfall Qualifizierte Vaterschaftsanerkennung: Falls ein Kind während des Scheidungsverfahrens geboren wird. Hier berät Sie das Standesamt gerne. Wo & Kosten Jugendamt kostenlos Standesamt 30 Notariat bitte erfragen Sie die Höhe der Kosten bei Ihrem gewünschten Notariat 1 V Rechtliche Grundlagen: 1592 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, Art. 19 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 44 Personenstandsgesetz

Merkblatt zur Namenserteilung Wozu? Durch die Namenserteilung erteilt der sorgeberechtigte Elternteil (i. d. R. die Mutter) dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils (i. d. R. des Vaters). Die Namenserteilung setzt voraus, dass der Vater seine Vaterschaft zu dem Kind wirksam anerkannt hat. Durch eine Namenserteilung bleiben Verwandtschaft, Unterhalt, Staatsangehörigkeit und Erbrecht sowie die gesetzliche Vertretung des Kindes unberührt. Die Namenserteilung ist unwiderruflich. Wirksamkeit Die Namenserteilung ist schon vor der Geburt zulässig, wird aber erst mit der Geburt des Kindes wirksam. Der Vater des Kindes muss in die Namenserteilung einwilligen, damit sie wirksam wird. Wo & Kosten Standesamt 20 Notariat bitte erfragen Sie die Höhe der Kosten bei Ihrem gewünschten Notariat 1 NE Rechtliche Grundlagen: 1617a Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, Art. 10 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 5 Abs.1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 45 Personenstandsgesetz

1 Häufig gestellte Fragen Wir haben Ihnen die wichtigsten Adressen rund um das Thema Kinder zusammen gestellt. Wenn Sie noch weitere Fragen haben, können Sie sich an Ihr Standesamt wenden. Elterngeld Sie erhalten vom Standesamt eine Geburtsurkunde. Mit dieser können Sie das Elterngeld bei dem Hessischen Amt für Versorgung und Soziales beantragen. Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Mainzer Str. 35, 65185 Wiesbaden Tel: 0611 71570 Kindergeld Sie erhalten vom Standesamt eine Geburtsurkunde. Mit dieser können Sie das Kindergeld bei der Familienkasse beantragen. Familienkasse -Kindergeldstelle-, Agentur für Arbeit (1. Stock) Klarenthaler Str. 34, 65197 Wiesbaden Tel: 0800 45555-30 Fax: 0611 9494-511 Email: familienkasse-hessen@arbeitsagentur.de Mutterschaftshilfe Sie erhalten vom Standesamt eine Geburtsurkunde. Mit dieser können Sie die Mutterschaftshilfe bei der Krankenkasse der Mutter beantragen. Sorgerechtserklärung Elterliche Sorge bedeutet, dass die Eltern das Recht und die Pflicht haben, für das Kind zu sorgen. Sind die Eltern miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, können sie die Sorge gemeinsam übernehmen. Hierzu ist eine Sorgeerklärung notwendig. Die Sorgeerklärung kann auch schon vorgeburtlich bei einem Jugendamt (kostenlos) oder Notar (kostenpflichtig) abgegeben werden. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. Urkundenbestellung Wie kann man Urkunden bestellen? Urkunden können beim zuständigen Standesamt persönlich zu den Öffnungszeiten, per Brief, per Fax oder direkt online im Bürgerservice-Portal (www.buergerserviceportal.de/hessen/wiesbaden) bestellt werden.

2 Zuständig ist das Standesamt, das den Sterbefall, die Geburt, die Ehe oder die Lebenspartnerschaft beurkundet hat. Die Ausstellung von Urkunden kostet 10, jede weitere der gleichen Sorte 5. Für Sozialversicherungszwecke erhalten Sie die Urkunden kostenlos. Bitte kein Bargeld, Schecks oder Briefmarken mit versenden. Der Urkunde wird eine Rechnung beigefügt. Wer kann Urkunden bestellen? Urkunden können nur berechtigten Personen ausgestellt werden. Berechtigte sind in der Regel Personen, auf die sich die Urkunde bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen haben dieses Recht nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen oder wenn sie von einer berechtigten Person bevollmächtigt werden. Bitte die Berechtigung mit angeben. Vornamen Wenn Sie Fragen über Zulässigkeit und Herkunft von Namen haben, wenden Sie sich an die GfdS. Die Auskünfte sind gebührenpflichtig. Gesellschaft für deutsche Sprache e.v. Spiegelgasse 13, 65183 Wiesbaden Tel: 0900 1888128 (1,86 /Min.) Fax: 0611 9995530

Willkommen auf dieser Erde! Augen, die neugierig sind auf alles Schöne. Ohren, die offen sind für gute Worte. Hände, die ihre Welt begreifen möchten. Füße, die ihren Weg entdecken werden. Marion Schmickler 36. Woche 24. Woche 32. Woche

40. Woche Impressum Herausgeber: Landeshauptstadt Wiesbaden Bürgeramt Bleichstraße 3 65183 Wiesbaden Redaktion: Anne Lorenz Melanie Stein Grafik: Team online Rathaus/ Saleha Satoot Auflage: 500 Stück Verantwortlich im Sinne des Presserechts: Monika Rubbel Gestaltung: Monika Nerding Druck: Druckerei Adis GmbH Stand: September 2015