Zertifizierungsstelle für Erzeugungsanlagen

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Transkript:

BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. Reinhardtstraße 32 10117 Berlin Zulassung eines verantwortlichen Mitarbeiters einer Zertifizierungsstelle für Erzeugungsanlagen Berlin, 23. März 2015

Veranlassung Die Technische Richtlinie Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz - Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz des BDEW (im Folgenden BDEW-Mittelspannungsrichtlinie) gilt für Planung, Errichtung, Betrieb und Änderung von Erzeugungsanlagen, die an das Mittelspannungsnetz eines Netzbetreibers angeschlossen und parallel mit diesem Netz betrieben werden. Sie gilt auch, wenn der Netzanschlusspunkt der Erzeugungsanlage im Niederspannungsnetz, der Verknüpfungspunkt mit dem öffentlichen Netz aber im Mittelspannungsnetz liegt. Diese Richtlinie gilt seit Juni 2008 und fordert seit dem 1. Januar 2009 für Erzeugungsanlagen Nachweise zur Einhaltung bestimmter elektrischer Eigenschaften. Es gelten jedoch Übergangsfristen. Vor diesem Datum installierte Erzeugungsanlagen sind von dieser Richtlinie nicht betroffen. Im Rahmen der BDEW-Mittelspannungsrichtlinie ist eine Zertifizierung von Erzeugungsanlagen vorgeschrieben. Dabei wird zwischen zwei unterschiedlichen Zertifikaten unterschieden: den Zertifikaten der Erzeugungseinheiten sowie dem Zertifikat für die gesamte Erzeugungsanlage. Gemäß den Regelungen der Systemdienstleistungsverordnung (SDLWindV) ergibt sich seit dem 1. Januar 2010 durch die explizite Erwähnung der BDEW-Mittelspannungsrichtlinie eine verbindliche Wirkung auch für die Zulassung von Zertifizierungsstellen durch den BDEW samt den in der BDEW-Richtlinie genannten Anforderungen. Die Anlagen-Zertifizierung erfolgt durch eine nach EN 45011 bzw. DIN EN ISO/IEC 17065 durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) 1 hierfür nach deren Verfahrensregeln akkreditierte und beim BDEW zugelassene Zertifizierungsstelle 2. Gemäß Kapitel 6.1 der BDEW-Mittelspannungsrichtlinie erfolgt der Nachweis mittels folgender Zertifikate: - typspezifisches Einheitenzertifikat und - Anlagenzertifikat zum Nachweis der elektrischen Eigenschaften der gesamten Erzeugungsanlage am Netzanschlusspunkt. 3 Die Zertifikate sind nach dem aktuellen Stand der Technik zu erstellen. Hierzu zählen insbesondere die technischen Richtlinien für Erzeugungseinheiten und -anlagen 3, 4 und 8 der FGW 4 in der jeweils gültigen Fassung. Dieses Dokument beschreibt den Prozess der Zulassung der verantwortlichen Mitarbeiter dieser Zertifizierungsstellen durch den BDEW. 1 Bis 31.12.2009: Deutscher Akkreditierungs-Rat (DAR) 2 Ausschließlich für Altanlagengutachten ist die Akkreditierung nach DIN EN 45011 bzw. DIN EN ISO/IEC 17065 keine Bedingung. 3 Bis zu bestimmten Anlagengrößen und Entfernungen zum Netzanschlusspunkt kann ein Einheitenzertifikat das Anlagenzertifikat ersetzen, vgl. BDEW-Mittelspannungsrichtlinie, Kapitel 6.1. 4 FGW e.v. Fördergesellschaft Windenergie und andere erneuerbare Energien Seite 2 von 6

Das in diesem Dokument beschriebene, angepasste Zulassungsverfahren gilt ab dem 01. Januar 2015. Verfahren Der BDEW hat zur Unterstützung der Prüfung und Zulassung von Zertifizierungsstellen einen Beirat eingerichtet. Das Zulassungsverfahren ist zweistufig aufgebaut und wird nachstehend beschrieben. Im Unterschied zum Akkreditierungsverfahren nach DIN EN 45011 bzw. DIN EN ISO/IEC 17065 erfolgt ausschließlich eine Zulassung von Einzelpersonen (Personenzulassung), die für Zertifizierungen als verantwortliche Mitarbeiter in einer Zertifizierungsstelle beschäftigt sind. Die Annahme der Bewerbungsunterlagen erfolgt durch den BDEW und die FGW. Beim BDEW und der FGW eingehende Bewerbungsunterlagen werden vom BDEW-Beirat auf Grundlage der in Tabelle 1 aufgeführten Kriterien gemäß dem nachfolgenden Verfahren geprüft. Die Zulassung für verantwortliche Mitarbeiter von Zertifizierungsstellen erfolgt in zwei Stufen: 1. Vorläufige Zulassung Folgende Unterlagen und Angaben sind erforderlich und in Papier- und elektronischer Form an den BDEW und die FGW zu senden: - Name und vollständige Anschrift der Zertifizierungsstelle/Firma, die einen verantwortlichen Mitarbeiter benennen möchte. - Name und Kontaktdaten des verantwortlichen Mitarbeiters. Hinweis: Anlagenzertifikate müssen die Unterschrift des verantwortlichen Mitarbeiters tragen. - Die einzureichenden elektronischen Dateien dürfen eine Gesamtgröße von insgesamt 15 MB nicht überschreiten. Die Dateien können per Datenträger postalisch oder per Mail erfolgen und können in Absprache verschlüsselt übertragen werden. - Nachweise zur Qualifikation und Berufserfahrung sowie zusätzliche Kenntnisse des verantwortlichen Mitarbeiters wie folgt: Tabelle 1: Übersicht der Anforderungen und möglichen Nachweise für die vorläufige Zulassung als Verantwortlicher Mitarbeiter einer Zertifizierungsstelle Anforderungen 1 Höherqualifizierte elektrotechnische Ausbildung 2 mindestens 4-jährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Netzintegration von Erzeugungsanlagen Mögliche Nachweise Nachweis über abgeschlossenes Studium der Elektrotechnik unterschriebener Lebenslauf. Ausbildung sowie Praktika können nicht als relevante Berufserfahrung ange- Seite 3 von 6

rechnet werden. 3 Fachkompetenz auf dem Gebiet der Netzintegration von Erzeugungseinheiten und -anlagen und ausgewiesene Planungs- oder Entwicklungstätigkeit oder Zertifizierungstätigkeit oder Forschungs- und Entwicklungstätigkeit auf dem Bereich Erzeugungseinheiten und anlagen. 4 Einschlägige Kenntnisse der SDLWindV, des TC2007/VDE-AR-N 4120, der BDEW-Richtlinie Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz sowie der TR3, TR4 und TR8 der FGW Referenzen (z.b. Nennung von Projekten, Tätigkeiten, ) Über aussagekräftige Nachweise zu den Punkten 2 und 3 dieser Tabelle - formloses Anschreiben; - schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass grundsätzlich keine Firmenverflechtungen bestehen, die eine unabhängige, unparteiliche, objektive und weisungsfreie Erstellung des Zertifikats beeinträchtigen könnten (siehe dazu Formular Nachweis verantwortlicher Mitarbeiter zur Erstellung von Anlagenzertifikaten ); - Vorlage eines entsprechenden Antrages auf Akkreditierung bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) oder die Akkreditierungsurkunde. Ablauf der vorläufigen Zulassung - Eingang der Bewerbungsunterlagen beim BDEW und der FGW (Umfang der Bewerbungsunterlagen siehe Tabelle 1); - Prüfung der grundsätzlichen Eignung anhand der Kriterien gemäß Tabelle 1 durch den BDEW-Beirat innerhalb von 8 Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen / Nachweise beim BDEW; - Der BDEW leitet die elektronischen Bewerbungsunterlagen per Mail an die Mitglieder des Beirats weiter; - Nach erfolgter Prüfung teilt der BDEW dem Antragsteller unverzüglich das Ergebnis der Prüfung mit; - Bei positiver Prüfung wird der Antragsteller auf der Liste der vorläufig zugelassenen Verantwortlichen Mitarbeiter geführt, die auf den Internetseiten der FGW veröffentlicht ist; - Werden wesentliche Kriterien des Zertifizierungsverfahrens verletzt oder werden Konformitätsbewertungen fehlerhaft durchgeführt oder fehlen, führt dies zwingend zu einer Ablehnung der Zulassung. Der BDEW teilt dem Antragsteller in diesem Fall die wesentlichen Punkte für die Ablehnung mit; Seite 4 von 6

- Ein neuer Antrag auf vorläufige Zulassung kann frühestens 3 Monate nach der Mitteilung des Prüfungsergebnisses erfolgen. Die vorläufige Zulassung ist maximal ein Jahr (Datum der Mitteilung der vorläufigen Zulassung) gültig und gibt dem Kandidaten Zeit, die endgültige Zulassung zu erlangen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Kandidat von der Zulassungsliste für Zertifizierer von Erzeugungseinheiten und -anlagen gestrichen. Eine erneute Bewerbung ist möglich. 2. Endgültige Zulassung - Einreichung eines vollständigen, unterschriebenen Muster-Anlagenzertifikats beim BDEW und der FGW Anmerkungen: o Um den Zulassungsprozess zu beschleunigen wird empfohlen, das Anlagenzertifikat parallel an den zuständigen Netzbetreiber zu senden. o Die Erzeugungsanlage muss aus mindestens zwei Erzeugungseinheiten bestehen. o Die Unterlagen sind in elektronischer Form gemäß 1., Punkt 3 einzureichen. - Prüfung des Anlagenzertifikats durch den BDEW-Beirat innerhalb von 8 Wochen nach Eingang des Muster-Anlagenzertifikates beim BDEW und der FGW. Nach erfolgter Prüfung teilt der BDEW dem Antragsteller das Ergebnis der Prüfung mit. - Bei positiver Prüfung des Zertifikats, positiver Stellungnahme des Netzbetreibers und dem vorliegenden Nachweis der Akkreditierung der Zertifizierungsstelle wird dem verantwortlichen Mitarbeiter die endgültige Zulassung erteilt. - Werden wesentliche Rahmenbedingungen des Zertifizierungsverfahrens verletzt oder werden Konformitätsbewertungen fehlerhaft durchgeführt oder fehlen, führt dies zwingend zu einer negativen Prüfung. Der BDEW teilt dem Antragsteller in diesem Fall die wesentlichen Punkte für die Ablehnung mit. - Der Antragsteller hat die Möglichkeit, nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten erneut ein Muster-Anlagenzertifikat zur erneuten Prüfung einzureichen. - Mit Ausscheiden aus der benannten Zertifizierungsstelle wird die Nennung als verantwortlicher Mitarbeiter automatisch ungültig. Laufendes Verfahren Die für Zertifizierungen verantwortlichen, endgültig zugelassenen Mitarbeiter müssen sich beim BDEW-Beirat einmal pro Kalenderjahr, spätestens bis zum 01. April des Jahres, unaufgefordert unter Verwendung des jeweils aktuellen Formblatts Wiederkehrende Erklärung zur Benennung zum verantwortlichen Mitarbeiter zur Erstellung von Anlagenzertifikaten zurückmelden. Falls bis zum 01. April keine Rückmeldung erfolgt, wird die Zulassung des verantwortlichen Mitarbeiters gelöscht. Qualitätssicherung Der BDEW-Beirat behält sich vor, zur Qualitätssicherung stichprobenartig Anlagenzertifikate von bereits endgültig zugelassenen verantwortlichen Mitarbeitern anzufordern. Werden bei Seite 5 von 6

diesen Anlagenzertifikaten wesentliche Rahmenbedingungen des Zertifizierungsverfahrens verletzt oder werden Konformitätsbewertungen fehlerhaft durchgeführt oder fehlen, führt dies zwingend zu einer sofortigen Aberkennung der Zulassung. Ansprechpartner: Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. (BDEW) Geschäftsbereich Energienetze und Regulierung Thomas Dederichs Reinhardstraße 32 10117 Berlin Telefon: +49 30 300199-1110 thomas.dederichs@bdew.de Fördergesellschaft Windenergie und andere erneuerbare Energien e.v. (FGW) Jens Rauch Oranienburger Straße 45 10117 Berlin Telefon +49 30 30101505-0 rauch@wind-fgw.de Seite 6 von 6