Deutscher Hochschulverband KURZINFORMATION. Jubiläumszuwendungen in Bund und Ländern

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Transkript:

Deutscher Hochschulverband KURZINFORMATION en in Bund und Ländern Anlässlich von Dienstjubiläen honorieren Bund und Länder langjährige Dienstzeiten ihrer Beamtinnen und Beamten häufig neben einer Dankurkunde mit sogenannten en in Geld und/oder zusätzlichen Urlaubstagen. Längst ist dies jedoch nicht mehr in allen Bundesländern der Fall. Gesetzlich ist die Gewährung von en zumeist im jeweiligen (Landes-)Beamtengesetz verankert, die weiteren Details sind in der Regel in einer durch die (Landes-)Regierung erlassenen Rechtsverordnung niedergelegt. Diese Kurzinformation dient dazu, einen Überblick über die Gewährung von en durch den Bund und die einzelnen Bundesländer zu geben. Eine Behandlung sämtlicher Einzelfragen kann in diesem Rahmen nicht geleistet werden. Gern stehen Ihnen jedoch die Justitiare des Deutschen Hochschulverbandes bei Rückfragen als Ansprechpartner zur Verfügung. Neben dem Bund gewähren aktuell zehn Bundesländer ihren Beamtinnen und Beamten anlässlich von Dienstjubiläen eine in Geld. Die Höhe dieser Zuwendung richtet sich nach der jeweils vollendeten Dienstzeit. Maßgeblich ist dabei in der Mehrzahl der Bundesländer sowie beim Bund die Vollendung einer Dienstzeit von 25, 40 bzw. 50 Jahren. Die Berechnung der Jubiläumsdienstzeit erfolgt im Einzelfall auf der Grundlage der jeweils einschlägigen Rechtsverordnung. Die berücksichtigungsfähigen Zeiten unterscheiden sich im länderübergreifenden Vergleich. Grundsätzlich muss die Jubiläumsdienstzeit nicht zusammenhängend sein, derselbe Zeitraum darf jedoch nur einmal angerechnet werden. Häufig

2 werden neben Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeit in einem Dienst-, Arbeits- oder Amtsverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen en auch Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge bei der Berechnung der Jubiläumsdienstzeit berücksichtigt, wenn zuvor das dienstliche Interesse oder öffentliche Belange anerkannt worden sind. In vielen Bundesländern gelten Zeiten der Kinderbetreuung oder der Pflege naher Angehöriger nach dem Eintritt in den öffentlichen Dienst ebenfalls als Jubiläumsdienstzeit. Zeiten des Grundwehr- bzw. Zivildienstes oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr sind in einigen Bundesländern berücksichtigungsfähig. Zusätzlich zur gewähren sowohl der Bund als auch die Länder Baden- Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Sachsen und Schleswig-Holstein anlässlich des 25-, 40- bzw. 50-jährigen Dienstjubiläums einen Tag. Im Land Bayern beträgt der zwei Tage. In den Ländern Nordrhein-Westfalen und Sachsen- Anhalt besteht dagegen ein Anspruch auf von einem Tag bzw. zwei Tagen (Rheinland-Pfalz), nicht jedoch auf eine. Auch Niedersachsen ermöglicht für Professorinnen und Professoren anlässlich eines Dienstjubiläums nur die Gewährung von einem Tag, eine ist für Beamte ab Besoldungsgruppe A 12 und höher nicht vorgesehen. und anlässlich eines Dienstjubiläums Bund Beamtinnen und Beamte Nach einer Dienstzeit von des Bundes, 25 Jahren 350 Euro, Soldatinnen und Soldaten 40 Jahren 500 Euro, 50 Jahren 600 Euro 1 Arbeitstag ( 84 Bundesbeamtengesetz, 1 ( 2 Abs. 2 ( 12 Abs. 3 Nr. 5 Dienstjubiläums- Dienstjubiläumsverord- s- nung)

3 Baden- Beamte des Landes, der bei einer Dienstzeit von Württemberg Gemeinden, der 25 Jahren 300 Euro, Landkreise und der 40 Jahren 400 Euro, sonstigen der Aufsicht des 50 Jahren 500 Euro jeweils ein Landes unterstehenden Arbeitstag ( 82 Abs. 1 S. 1, S. 2 Landesbeamtengesetz) ( 27 Arbeitszeit- und Urlaubs ( 82 Landesbeamtengesetz, 1 Abs. 1 Jubiläumsgaben Bayern Beamte des Staates, der bei einer Dienstzeit von Bei Vollendung Gemeinden und der 25 Jahren 300 Euro, einer Dienstzeit von sonstigen unter der 40 Jahren 400 Euro, 25, 40 oder 40 Aufsicht des Staates 50 Jahren 500 Euro Jahren: stehenden Körperschaften, zwei Arbeitstage Anstalten und Stiftungen (Art. 2 Jubiläums- des zuwendungs (Art. 1 Abs. 1 S. 2, 5 Abs. 1 S. 4 (Art. 101 Bayerisches Jubiläumszuwen- Beamtengesetz, Art. 1 dungs Abs. 1 S. 1 s Berlin Keine Leistungen aus Anlass von Dienstjubiläen

4 Brandenburg Beamte erhalten bei siehe Bund Dienstjubiläen eine nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften. ( 11 Abs. 2 Nr. 4 Erholungsurlaubs- ( 64 Landesbeamten- und Dienstbefrei- gesetz) ungs Bremen Beamte des Landes und der Stadtgemeinde Bremen 25 Jahren 600 DM Jubiläum: sowie der Stadtgemeinde 40 Jahren 800 DM Bremerhaven 50 Jahren 1.000 DM ( 19 Abs. 1 Nr. 3 ( 58 Landesbeamten- ( 2 Dienstjubiläums- Bremische Urlaubs- gesetz, 1 Dienst- jubiläums Hamburg Beamtinnen und Beamte 25-, 40- oder 25 Jahren 306,78 Euro, ( 59 Hamburgisches 40 Jahren 409,03 Euro, Beamtengesetz) 50 Jahren 511,29 Euro Beim 40-jährigen Dienstjubiläum haben die (Nr. 5 Abs. 1 d) Beamten die Wahl Richtlinien über die zwischen dem Geldbetrag Bewilligung von und einem ) Goldportugaleser

5 (Goldmünze). (Bestimmungen des Senats über Dienstjubiläen) Hessen Beamtinnen und Beamte 25-, 40- oder 50- des Landes, der 25 Jahren 350 Euro, jähriges Gemeinden, der 40 Jahren 500 Euro, Gemeindeverbände und 50 Jahren 750 Euro der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden ( 2 Abs. 1 ( 2 Abs. 2 S. 2, S. 3 Dienstjubiläums- JVO) ( 84 Hessisches Beamtengesetz, 1 Dienstjubiläums Niedersachsen Nur Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A1 bis A11 erhalten neben der Dank- und Glückwunschurkunde eine. ( 2 Abs. 1 Dienstjubiläums ( 9 S. 1 Nr. 4 Niedersächsische s

6 Westfalen ( 33 Abs. 1 Nr. 4 Freistellungs- und Urlaubs Nordrhein- Rheinland- Pfalz Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren: zwei Arbeitstage ( 1 Abs. 2 s Saarland Beamte des Landes, der Gemeinden und 25 Jahren 307 Euro, Gemeindeverbände sowie 40 Jahren 409 Euro, der sonstigen der Aufsicht 50 Jahren 511 Euro des Landes unterstehenden 2 s- verordnung

7 ( 68 Saarländisches Beamtengesetz, 1 s Sachsen Beamte des Freistaates Bei Vollendung einer Sachsen (Staatsbeamte), Dienstzeit von der Gemeinden, 25 Jahren 350 Euro, Landkreise und sonstigen 40 Jahren 500 Euro, der Aufsicht des 50 Jahren 600 Euro Freistaates Sachsen ( 11 Sächsische unterstehenden ( 3 Abs. 1 Sächsische Urlaubs-, Mutter- s- schutz- und Eltern- zeit ( 1, 82 Sächsisches Beamtengesetz, 1 Sächsische s Sachsen- Anhalt Bei einer Vollendung von 25 und 40 Jahren im öffentlichen Dienst: ( 20 Abs. 2 S. 2 Urlaubs

8 Schleswig- Beamtinnen und Beamten Bei Vollendung einer 25-, 40- oder Holstein des Landes, der Jubiläumsdienstzeit von Gemeinden, der Kreise, 40 Jahren 410 Euro der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des ( 1 Abs. 1 Landes unterstehenden Jubiläums ( 13 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaften des s- ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten mit Ausnahme der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten ( 58 Landesbeamtengesetz, 1 Abs. 1 Jubiläums Thüringen Beamte des Landes, der 50- Gemeinden, der 25 Jahren 306,78 Euro, jähriges Landkreise und der 40 Jahren 409,03 Euro, anderen 50 Jahren 511,29 Euro Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht ( 2 Abs. 2 Thüringer ( 18 Thüringer des Landes unterstehenden s- Urlaubsverordnung, Durchführungs- bestimmung zur Thüringer

9 ( 43 Thüringer Beamten- Urlaubs gesetz, 1 Thüringer s Alle Angaben ohne Gewähr. Recherche: Katharina Picker Stand: Mai 2015 Deutscher Hochschulverband