Änderungen im Waffengesetz 2009

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Wir haben nachfolgend die wesentlichen, aktuellen Informationen zum Thema Waffenaufbewahrung für Sie zusammengestellt.

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Änderungen im Waffengesetz 2009 Mit dem 4. Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009 werden gemäß Artikel 3 andere Vorschriften, insbesondere in Absatz 5 das Waffengesetz (WaffG), geändert. Das Änderungsgesetz wurde am 24. Juli 2009 im Bundesgesetzblatt I Nr. 44 verkündet; die Änderungen des WaffG treten im Wesentlichen bereits am 25. Juli 2009 in Kraft, die des SprengG zum 01.10.2009. Als Folge des Amoklaufes von Winnenden wurden im WaffG insbesondere die Vorschriften für die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen präzisiert und u.a. Rechtsverordnungen aufgenommen, nach denen zusätzliche Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition oder die Sicherung von Waffen festgelegt werden können. Es wird wohl zu Recht vom Gesetzgeber davon ausgegangen, dass diese Tat nicht möglich gewesen wäre, wenn Tatwaffe und Munition gemäß den strengen waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften getrennt voneinander in den hierfür vorgesehenen Behältnissen eingeschlossen gewesen wären. Es folgt eine Zusammenfassung der entsprechenden geänderten Gesetzespassagen mit den wesentlichen Änderungen und Erläuterungen. 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis Absatz 4 Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen. Die Änderung des 4 ermöglicht den Erlaubnisbehörden, nach der einmaligen Regelüberprüfung bei Ersterteilung einer Erlaubnis nach drei Jahren das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses erneut zu überprüfen. Es handelt sich um eine kann -Bestimmung und liegt im Ermessen der Behörde. Auf welche Art und Weise, wie oft und in welchen Abständen überprüft werden kann, wird im Gesetz nicht geregelt. Wahrscheinlich werden hier die anerkannten Schießsportverbände beim erneuten Bedürfnisnachweis ebenfalls mit eingebunden.

8 Bedürfnis Absatz 2 Absatz 2 des 8 wurde aufgehoben, da die dort genannten Bedürfnisnormen für Jäger und organisierte Sportschützen gehen nach der amtlichen Begründung bereits als Spezialregelungen aus 13 und 14 hervor. Die Streichung bedeutet aber für Sportschützen, dass ein Bedürfnis trotz vorübergehendes Aussetzen der schießsportlichen Betätigung (längerer Auslandsaufenthalt, mehrmonatige Krankheit etc.) nicht mehr durch die Mitgliedschaft in einem anerkannten Schießsportverband allein begründet werden kann. 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen... Absatz 3 Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe 1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder 2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat. 14 Absatz 3 wurde dahingehend ergänzt, dass ein über das Regelbedürfnis von zwei Kurzund drei halbautomatischen Langwaffen hinausgehendes Bedürfnis nur anerkannt werden kann, wenn der Sportschütze seine Teilnahme an Wettkämpfen, die über dem Niveau von reinen Vereinsmeisterschaften (zumindest unterste Bezirksebene) liegen müssen, nachweist. 27 Schießstätten Absatz 3 Nr. 2 Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf 1... 2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6mm lfb (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist.... Mit der Änderung des 27 wird Jugendlichen nach dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeit verwehrt, Fertigkeiten im Umgang mit so genannten großkalibrigen Schusswaffen zu erwerben. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten gemäß 53 Abs. 1 Nr. 12. 27 Absatz 5, der das Schießen von Jugendlichen in der Ausbildung zum Jäger regelt, bleibt unberührt.

29 bis 33 Vorschriften über Verbringen und Mitnahme von Waffen Hier wurde die für den 1.1.2010 vorgesehene Rechtsänderung (z.b. Erlaubnispflichten bei Verbringen und Mitnahme in Drittländer) aufgehoben. Es gilt der Rechtsstand von April 2003 mit geringfügigen Änderungen in den Bezeichnungen der Kategorien (Anlage 1 Abschnitt 3). Außerdem wurde die erlaubnisfreie Mitnahme von Feuerwaffen und Munition an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen in 32 Absatz 5 Nr. 3 geregelt. 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition Absatz 3 (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 und Absatz 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Absatz 5 (5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen oder Munition oder der Örtlichkeit von den Anforderungen an die Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche Anforderungen an die Aufbewahrung oder die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können 1. Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, 2. die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme, 3. die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen festgelegt werden. Die Anpassung des 36 Absatz 3 soll gewährleisten, dass Behörden die Beachtung der Bestimmungen zur Aufbewahrung von Waffen und Munition wirksamer überwachen können. Bereits bei der Beantragung einer Erlaubnis hat der Antragsteller die getroffenen oder vorge-

Es bleibt wegen des Grundsatzes der Unverletzlichkeit der Wohnung dabei, dass Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden. Wird der Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen verweigert, so ist zwar eine Durchsuchung nicht statthaft, allerdings muss der Waffenbesitzer damit rechnen, dass eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht nicht folgenlos bleibt. Gemäß 5 Absatz 2 Nummer 5 gilt regelmäßig als unzuverlässig, wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstößt. Damit können die Voraussetzung für einen möglichen Widerruf der Erlaubnis gegeben sein. Da die Kontrollen im öffentlichen Interesse liegen, sind sie gebührenfrei. 36 Absatz 5 räumt dem Bundesministerium des Innern eine Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung ein, in der bestimmte Anforderungen an die Waffenaufbewahrung und -sicherung erleichtert oder verschärft werden können. So können z.b. Anforderungen für technische Sicherungssysteme, Nachrüstung oder Austausch vorhandener Sicherungssysteme oder gar die Ausstattung von Schusswaffen mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen verordnet werden. Die gewählte Formulierung erlaubt es dem Verordnungsgeber, nicht nur für Sicherheitsbehältnisse, sondern auch für großkalibrige Schusswaffen die dort genannten Sicherungssysteme ( Smartgun ) vorzuschreiben. Durch vorgeschriebene Anhörung der beteiligten Kreise können hoffentlich Schnellschüsse vermieden werden. 40 Verbotene Waffen Absatz 3 Satz 2...Inhaber sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse ( 7 und 27 der Sprengstoffgesetzes) und Befähigungsscheine ( 20 des Sprengstoffgesetzes) sowie Teilnehmer staatlicher und staatlich anerkannter Lehrgänge dürfen abweichend von 2 Absatz 3 Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Gegenständen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.4 haben, soweit die durch die Erlaubnis oder den Befähigungsschein gestattete Tätigkeit oder die Ausbildung dies erfordern. Dies gilt insbesondere für Sprengarbeiten sowie Tätigkeiten im Katastrophenschutz oder im Rahmen von Theater, vergleichbaren Einrichtungen, Film- und Fernsehproduktionsstätten sowie die Ausbildung für derartige Tätigkeiten. Hier wird der Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes vom 19.Juni 2008 durch eine entsprechende gesetzliche Regelung ergänzt. Hintergrund ist die Änderung der Nummer 1.3.4 der Anlage 1 Abschnitt 1 zum 1. April 2008, die eine Erweiterung des Umgangsverbots auf Gegenstände, in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann, zum Inhalt hat. 43a Nationales Waffenregister Bis zum 31. Dezember 2012 ist ein Nationales Waffenregister zu errichten, in dem bundesweit insbesondere Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, sowie Daten von Erwerbern, Besitzern und Überlassern dieser Schusswaffen elektronisch auswertbar zu erfassen und auf aktuellem Stand zu halten sind.

Die durch EU-Richtlinie 2008/51/EG für 2014 vorgeschriebene Einführung eines zentralen computergestützten Waffenregisters in den jeweiligen Mitgliedstaaten wird in Deutschland um zwei Jahre vorgezogen. 44 Übermittlung an und von Meldebehörden... (2) Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug, Wegzug und Tod der Einwohner mit, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist. Neben Namensänderungen, Wegzug und Tod eines Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis hat nun die Meldebehörde auch den Zuzug eines solchen an die Waffenerlaubnisbehörde zu übermitteln. Bisher erfuhr die Waffenbehörde erst nach Übersendung der Akte vom Zuzug. Durch die Ergänzung wird nunmehr sichergestellt, dass die Waffenbehörde bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung von der Meldebehörde informiert wird. 46 Weitere Maßnahmen Absatz 5 (5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Durch diese Änderung wird den Waffenbehörden die Möglichkeit eingeräumt, auf den Verkauf eingezogener Waffen aus fiskalischen Gründen zu verzichten. Die Behörde kann nunmehr die Waffen aus Vereinfachungsgründen direkt einer Vernichtung zuführen und muss sich nicht mehr als Waffenhändler betätigen. Insgesamt soll somit die Zahl der sich im Umlauf befindlichen Waffen reduziert werden. 52a Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in 53 Absatz 1 Nummer 19 bezeichnete Handlung vorsätzlich begeht und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhanden kommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird. Nach bisheriger Rechtslage war ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften des 36 Absatz 1 Satz 1 oder 2 bußgeldbewehrt. Die neu eingefügte Vorschrift des 52a stellt einen Verstoß dann unter Strafe, wenn er vorsätzlich, das heißt, mit Wissen und Wollen, begangen wird und dadurch als weiteres Tatbestandsmerkmal die konkrete Gefahr des Abhandenkommens von Schusswaffen oder Munition entsteht oder ein Zugriff Unbefugter ermöglicht wird.

Die Vorschrift bezieht sich ausdrücklich auf Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten des 36 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, also nur auf die ständige stationäre Aufbewahrung zu Hause oder in sonstigen Räumen oder Gebäuden (Vereinsheim, Schießstand oder Ähnliches). Von der Vorschrift nicht erfasst sind die Fälle der vorübergehenden Aufbewahrung insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd und dem Sportschießen, z.b. beim Transport der Waffen. Diese Tätigkeiten sind weder bußgeld- noch strafbewehrt. Auch die unsachgemäße Aufbewahrung von Munition ist nicht von der neuen Strafbestimmung erfasst, ebenso wenig wie sonstige Verstöße entgegen 13 Abs. 1, 2,3 oder 6 Satz 1 oder 2 AWaffV. Fälle, in denen ein Waffenschrank versehentlich nicht versperrt wurde und die Waffen abhanden kommen, werden lediglich als Ordnungswidrigkeiten behandelt. Hier liegt zwar eine gewisse Verletzung der Sorgfaltspflicht vor, allerdings kein vorsätzliches Handeln. Grundsätzlich muss aber immer auf 5 WaffG (Zuverlässigkeit) hingewiesen werden. Zudem muss die Gefahr, dass eine Waffe durch vorsätzliches Handeln abhanden kommt oder unbefugt darauf zugegriffen werden kann, so konkret sein, dass es nur vom bloßen Zufall abhängt, ob etwas passiert oder nicht. Mit der Verschärfung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die unsachgemäße Aufbewahrung von Waffen kein Kavaliersdelikt ist. 58 Altbesitz Absatz 8 (8) Wer eine am 25.Juli 2009 unerlaubt besessene Waffe bis zum 31. Dezember 2009 unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes oder unerlaubten Verbringens bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn 1. vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe dem bisherigen Besitzer der Waffe die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder 2. der Verstoß im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Im Zusammenhang mit der Waffenrechtsneuregelung 2002/2003 wurde eine Amnestieregelung in Kraft gesetzt. Obwohl seit ihrem Ablauf gegenstandslos, wurde sie nicht aufgehoben. Sie wurde versehen, mit neuen Zeitpunkten, quasi neu in Kraft gesetzt. Besitzern illegaler Waffen soll ein Anreiz gegeben werden, sich straffrei von ihren Stücken zu trennen. Leider wurde Munition nicht mit in die Amnestie mit einbezogen. Amnestiert ist nur der illegale Besitz mit dem Ziel der Unbrauchbarmachung, Überlassung an einen Berechtigten oder Übergabe an Behörden. Das unerlaubte Führen der Waffen ist nicht von der Amnestie erfasst; dies könnte zukünftig bei Abgaben direkt bei der Polizei Schwierigkeiten bereiten und sollte im Vollzug gelöst werden. Außerdem darf noch kein Strafverfahren eingeleitet sein oder unmittelbar bevorstehen.

Weitere Hinweise: Es besteht derzeit beim Bundesministerium des Innern die Absicht, entgegen früheren Bekundungen eine einheitliche Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz zu erlassen. Hierauf haben sich die Innenminister verständigt. Der Bundestag hat weiterhin eine Entschließung angenommen (siehe Bundestags - Drucksache 16/13423 vom 17.06.2009 bzw. Bundesrats - Drucksache 577/09), in der die Bundesregierung u.a. aufgefordert wird, sich kurzfristig Überblick über bestehende und noch realisierbare technische Möglichkeiten zur besseren Sicherung von Waffen und Munition zu verschaffen mit den betroffenen Kreisen (u.a. Hersteller und Verbänden) effektive Lösungsmöglichkeiten zur besseren Sicherung von Waffen und Munition zu beraten auf die Schießsportverbände einzuwirken, dass diese Schießdisziplinen, die Bewegungselemente enthalten, einschränken oder auf solche verzichten das Gefahrenpotenzial realer Spiele mit Tötungs- und Verletzungssimulation auch unter Einbeziehung von kriminologischen, psychologischen oder soziologischen Sachverständigen zu untersuchen und zu prüfen, diese Spiele zu unterbinden oder zumindest - etwa durch Altersgrenzen oder Vorgaben zur Gestaltung des Spiels - sinnvoll einzuschränken. 27. Juli 2009 Heinrich Pfeiffer BPFI Ainring Fachbereich Recht Dieter Stiefel Bayer. Landeskriminalamt Sachgebiet Schusswaffen