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Dr. med. Uwe Milbradt Facharzt für Allgemeinmedizin, Ärztlicher Leiter MVZ Börde. VERAH- Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis

Transkript:

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Honorar 2015 / Hausärzte November 2014 Neu ab 2015: Hausärzte erhalten Geld für nichtärztlichen Praxisassistenten Was Sie dazu wissen sollten VERAH, EVA oder MoPra schon heute unterstützen nichtärztliche Praxisassistenten Hausärzte vor allem in unterversorgten Regionen. Ab 1. Januar 2015 ist das nun bundesweit möglich. Die KBV hat mit den Krankenkassen vereinbart, dass künftig jede größere Hausarztpraxis nichtärztliche Praxisassistenten beschäftigen kann und eine Vergütung für die nötigen Strukturen erhält. Welche Kriterien die Ärzte erfüllen müssen, wie die Vergütung geregelt ist und welche Ausbildung der Praxisassistent vorweisen muss, stellen wir Ihnen vor. Nichtärztliche Praxisassistenten ab 2015 bundesweit im Einsatz DIE DETAILS IM ÜBERBLICK Hausärzte, die einen nichtärztlichen Praxisassistenten beschäftigen, erhalten eine Förderung von bis zu 1.320 Euro im Quartal. Außerdem werden die Hausbesuche durch diesen Mitarbeiter vergütet. Die Ärzte benötigen für die Abrechnung eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV), die Praxisassistenten eine Zusatzausbildung. Voraussetzungen: Wer Praxisassistenten beschäftigen kann Praxisassistenten sollen vor allem in Hausarztpraxen zum Einsatz kommen, die viele Patienten betreuen. Hausärzte, die die neuen Leistungen abrechnen wollen, müssen deshalb bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie erhalten eine Genehmigung ihrer KV, wenn sie: gegenüber der KV erklären, dass sie einen nichtärztlichen Praxisassistenten mit der geforderten Qualifikation (gemäß Anlage 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte / Delegations-Vereinbarung ) für mindestens 20 Wochenstunden in der Praxis beschäftigen und eine der folgenden Bedingungen erfüllen: o in den letzten vier Quartalen durchschnittlich mindestens 860 Fälle je Hausarzt (mit voller Zulassung) und Quartal oder (bei mehreren Hausärzten in der Praxis erhöht sich die Fallzahl um 640 Fälle je weiterem Hausarzt mit vollem Tätigkeitsumfang: d.h. bei einem Arztsitz 860, bei zwei Sitzen 1.500, bei 2,5 Sitzen 1.820 Fälle, bei drei Sitzen 2.140 usw.) o in den letzten vier Quartalen im Schnitt mindestens 160 Fälle je Hausarzt bei Patienten, die älter als 75 Jahre sind Genehmigung erforderlich Praxisassistent: mindestens 20 Wochenstunden Mindestens 860 Fälle im Quartal oder mindestens 160 Fälle bei über 75- Jährigen

Thema: Honorar 2015 / Hausärzte Hinweise zur Fallzählung (bei mehreren Hausärzten in der Praxis erhöht sich die Fallzahl um 120 Fälle je weiterem Hausarzt (mit vollem Tätigkeitsumfang): d.h. bei einem Sitz 160, bei zwei Sitzen 280, bei 2,5 Sitzen 340 Fälle, bei drei Sitzen 400 Fälle usw.) Sofern ein Hausarzt nicht in Vollzeit tätig ist, wird die Fallzahl anteilig ermittelt. Nicht berücksichtigt werden Fälle im organisierten Bereitschaftsdienst, Überweisungsfälle ohne Patienten-Kontakt und stationäre (belegärztliche) Fälle. Behandlungsfälle aus Selektivverträgen (HzV-Verträge nach Paragraf 73b SGB V) und/oder aus Verträgen zur knappschaftsärztlichen Versorgung werden ebenfalls mitgezählt. Hierbei sind die Regelungen in der neuen Nr. 11 der Präambel 3.1 des EBM (gültig ab 1. Januar 2015) zu berücksichtigen. Die Genehmigung gilt zunächst für zwei Jahre, danach wird jährlich geschaut, ob die Kriterien weiterhin erfüllt sind. Mehr Ärzte, mehr Fälle Genehmigung gilt zunächst für zwei Jahre Vergütung und Abrechnung Hausärzte erhalten für einen nichtärztlichen Praxisassistenten einen Zuschlag von bis zu 1.320 Euro pro Praxis im Quartal. Außerdem werden die Hausbesuche des Assistenten vergütet. Das sind die neuen Leistungen: Leistung GOP Vergütung Zuschlag zur GOP 03040 (hausärztliche Strukturpauschale) 03060 22 Punkte (ca. 2,25 Euro) Hausbesuch des Assistenten einschließlich Wegekosten 03062 166 Punkte (ca. 17,05 Euro) Mitbesuch des Assistenten einschließlich Wegekosten 03063 122 Punkte (ca. 12,50 Euro) Erläuterungen zu den neuen Leistungen: Jeder Haus- und Mitbesuch wird zu einem festen Preis extrabudgetär vergütet. Es gibt keine Mengenbegrenzung. Mit dem Zuschlag (GOP 03060) sollen vor allem Ausgaben für Weiterbildung, höhere Personalkosten und zusätzliche Praxisausstattung wie Mobiltelefon für Hausbesuche finanziert werden. Der Zuschlag (GOP 03060) wird je Behandlungsfall gezahlt, maximal für 600 Fälle (bis zu einem Höchstwert von 12.851 Punkten) im Quartal, aber: o Fälle im organisierten Bereitschaftsdienst, Überweisungsfälle ohne Patienten-Kontakt und stationäre (belegärztliche) Fälle erhalten keinen Zuschlag. Jeder Hausbesuch wird zum vereinbarten Preis honoriert Zuschlag für bis zu 600 Fälle im Quartal - 2 -

Thema: Honorar 2015 / Hausärzte o Die Anzahl der Zuschläge verringert sich um die Zahl der Behandlungsfälle aus Selektivverträgen ohne Beteiligung der KV (HzV-Verträge nach Paragraf 73b SGB V) und/oder aus Verträgen zur knappschaftsärztlichen Versorgung. Beispiel: Eine Praxis mit 200 Selektivvertragsfällen erhält statt für 600 Fälle nur für 400 Fälle einen Zuschlag. Der Grund ist, dass in diesen Verträgen häufig bereits eine Vergütung des Praxisassistenten vorgesehen ist. Neben den GOPen 03062 und 03063 können auch Leistungen des Abschnitts 32.2 sowie die GOP 31600 abgerechnet werden. Die neuen GOPen 03062 und 03063 ersetzten die alten Kostenpauschalen 40870 und 40872, die bisher nur für Hausbesuche von nichtärztlichen Praxisassistenten in unterversorgten Regionen abgerechnet werden konnten. Übergangsregelung: Vergütung ab Beginn der Ausbildung Da in vielen Hausarztpraxen Mitarbeiter erst noch ausgebildet werden müssen, haben KBV und Krankenkassen die bisherige Übergangsregelung im Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) angepasst. Die neuen GOPen sind demnach bereits ab Beginn der Ausbildung des Mitarbeiters zum nichtärztlichen Praxisassistenten berechnungsfähig, sofern zu erwarten ist, dass die Ausbildung bis zum 30. Juni 2016 abgeschlossen ist beziehungsweise bis dahin eventuell noch fehlende Module absolviert sein werden. Finanzierung: 118 Millionen Euro Die Krankenkassen stellen für den Einsatz nichtärztlicher Praxisassistenten im nächsten Jahr rund 118 Millionen Euro zusätzlich bereit. Die KBV konnte erreichen, dass alle Leistungen zu festen Preisen bezahlt werden. Der Bewertungsausschuss wird in einem Zeitraum von fünf Abrechnungsjahren das Vergütungsvolumen der neuen Leistungen analysieren. Sollten die jährlichen Ausgaben von den 118 Millionen abweichen, wird der Bewertungsausschuss eine Anpassung der Vergütung, insbesondere der GOP 03060 beschließen. Aufgaben und Ausbildung des Praxisassistenten Nichtärztliche Praxisassistenten unterstützen den Hausarzt bei der Betreuung der Patienten. Sie führen Hausbesuche sowie Besuche in Alten- und Pflegeheimen durch. Der Arzt überwacht die Tätigkeit des Assistenten und ist jederzeit für ihn erreichbar. Nach einem Hausbesuch informiert der Assistent den Arzt spätestens am nächsten Werktag über die erhobenen Befunde und durchgeführten Maßnahmen. Praxismitarbeiter, die diese Aufgabe übernehmen wollen, benötigen eine Fortbildung. Inhalte und Umfang der Ausbildung sind in der Delegations- Vereinbarung (Paragraf 7 Anlage 8 BMV-Ä) geregelt. Die Bundesärztekammer hat ein entsprechendes Fortbildungscurriculum für Medizinische Fachangestellte und Angehörige anderer Gesundheitsberufe entwickelt. Praxismitarbeiter, die bereits eine Ausbildung zur VERAH, MoPra und MoNi absolviert haben, müssen zur Erfüllung der Anforderungen der Delegations-Vereinbarung ergänzende Ausbildungsstunden oder -module belegen. Fälle, die nicht berücksichtigt werden Weitere GOP abrechenbar Ausbildung muss bis 30. Juni 2016 beendet sein Überprüfung des Finanzvolumens Arzt überwacht Tätigkeit des Assistenten Inhalt und Umfang der Ausbildung geregelt Ggf. nur ergänzende Module erforderlich - 3 -

Thema: Honorar 2015 / Hausärzte VERGÜTUNG 2015 IM ÜBERBLICK Die Förderung nichtärztlicher Praxisassistenten ist ein Ergebnis der Honorarverhandlungen von KBV und GKV-Spitzenverband für 2015. Insgesamt einigten sich beide Seiten auf ein Honorarplus von rund 800 Millionen Euro für die haus- und fachärztliche Versorgung. Dieses verteilt sich wie folgt: Orientierungswert für alle Leistungen steigt um 1,4 Prozent Der bundeseinheitliche Orientierungswert steigt zum 1. Januar 2015 auf 10,2718 Cent. Damit erhöhen sich die Preise für alle ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen um 1,4 Prozent. Das gilt auch für Leistungen, die extrabudgetär honoriert werden, zum Beispiel Früherkennungsuntersuchungen. Der Preisanstieg bedeutet ein Plus von insgesamt 426 Millionen Euro. Der Orientierungswert beträgt aktuell 10,13 Cent. 264 Millionen Euro für haus- und fachärztliche Grundversorgung Zur Förderung der Grundversorgung stehen im nächsten Jahr 264 Millionen Euro zusätzlich bereit. Das Geld fließt zu gleichen Teilen in die haus- und fachärztliche Versorgung. Von 132 Millionen der Hausärzte werden 118 Millionen zur Förderung der nichtärztlichen Praxisassistenten verwenden, 14 Millionen für sozialpädiatrische Leistungen der Kinder- und Jugendärzte. Rund 100 Millionen Euro mehr für den Anstieg der Morbidität Aufgrund von Krankheiten und zunehmendem Alter der Patienten steigt der Behandlungsbedarf. Der Bewertungsausschuss hat deshalb für jeden KV-Bereich eine Empfehlung für eine morbiditäts- und eine demografiebezogene Veränderungsrate berechnet. Im Ergebnis wird die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung im nächsten Jahr bundesweit um rund 100 Millionen Euro steigen. Wie viel mehr Honorar in den einzelnen Regionen bereitgestellt wird, verhandeln die KVen mit den Kassen vor Ort. Mehr Informationen Wissenswertes zum nichtärztlichen Praxisassistenten mit EBM-Beschluss und Delegations-Vereinbarung: www.kbv.de/html/12491.php Ergebnisse Honorarverhandlungen 2015: www.kbv.de/honorar - 4 -

Dezember 2014 Fragen und Antworten zum nichtärztlichen Praxisassistenten Hausärzte können ab 1. Januar 2015 einen nichtärztlichen Praxisassistenten beschäftigen, der sie bei der Betreuung ihrer Patienten unterstützt. Ergänzend zu unseren Informationen im Internet unter www.kbv.de haben wir dazu einige häufig gestellte Fragen und Antworten zusammengestellt. Hausärzte, die ab Januar 2015 die neuen Leistungen abrechnen wollen, müssen bestimmte Fallzahlen in den letzten vier Quartalen nachweisen. Auf welchen Zeitraum bezieht sich diese Formulierung? Damit sind das Quartal, für das gerade die Abrechnung erfolgt, sowie die drei vorherigen Quartale gemeint. Ein Beispiel dazu: Stellt der Arzt im Februar 2015 einen Antrag auf Abrechnungsgenehmigung, dann werden seine Behandlungsfälle des laufenden Abrechnungsquartals 4/2014 und die Quartale 1/2014 bis 3/2014 gezählt. Welche Behandlungsfälle werden gezählt, um eine Abrechnungsgenehmigung für die neuen Gebührenordnungspositionen zu erhalten? Praxisassistenten sollen vor allem in Hausarztpraxen zum Einsatz kommen, die viele Patienten betreuen. Hausärzte, die die neuen Leistungen abrechnen wollen, müssen deshalb eine bestimmte Fallzahl im Quartal erfüllen. Gezählt werden dafür: alle Behandlungsfälle (gemäß Paragraf 21 Abs. 1 und Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)) mit Ausnahme von Notfällen im organisierten Not(-fall)dienst (Muster 19) Überweisungsfällen zur Durchführung ausschließlich von Probenuntersuchungen oder zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen (Fällen ohne Arzt-Patienten-Kontakt) Behandlungsfällen, in denen ausschließlich Kostenerstattungen des Kapitels 40 berechnet werden stationären (belegärztlichen) Behandlungsfällen alle Behandlungsfälle aus sogenannten add-on -Selektivverträgen, in denen zusätzlich zu den EBM-Leistungen auch einzelne Selektivvertragsleistungen abgerechnet werden alle Behandlungsfälle aus Selektivverträgen (HzV-Vertrag nach Paragraf 73b SGB V) und aus Verträgen zur knappschaftlichen Versorgung, bei denen der Arzt keine oder nur solche kollektivvertraglichen Leistungen gegenüber der Kassenärztliche Vereinigung abrechnet, die nicht Bestandteil des Selektivvertrags sind darunter fallen zum Beispiel Leistungen der Substitution und Notfallleistungen Geregelt ist das in der neuen Nr. 10 und der neuen Nr. 11 der Präambel 3.1 des EBM, der ab 1. Januar 2015 gilt. 1

Für welche Behandlungsfälle erhalten Ärzte die neue GOP 03060 als Zuschlag zur Strukturpauschale (GOP 03040)? Hausärzte mit einem nichtärztlichen Praxisassistenten erhalten einen Zuschlag zur Strukturpauschale von bis zu 1.320 Euro im Quartal. Damit sollen vor allem Ausgaben für Weiterbildung, höhere Personalkosten und zusätzliche Praxisausstattung wie Mobiltelefon für Hausbesuche finanziert werden. Der Zuschlag (GOP 03060) wird für jeden der nachfolgenden Behandlungsfälle pro Quartal gezahlt - jedoch maximal bis zu einem Höchstwert von 12.851 Punkten) durch die Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt: alle Behandlungsfälle, die auch die Strukturpauschale (GOP 03040) erhalten, mit Ausnahme von Notfällen im organisierten Not(-fall)dienst (Muster 19) Überweisungsfällen zur Durchführung ausschließlich von Probenuntersuchungen oder zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen Behandlungsfällen, in denen ausschließlich Kostenerstattungen des Kapitels 40 berechnet werden stationären (belegärztlichen) Behandlungsfällen Selektivverträge: Die Höhe der Vergütung hängt allerdings auch davon ab, ob der Hausarzt an einem Selektivvertrag mit Vollversorgung und/oder an einem Vertrag zur knappschaftsärztlichen Versorgung teilnimmt. In diesem Fall reduziert sich der Höchstwert um die Zahl der Behandlungsfälle aus diesen Verträgen, konkret um 22 Punkte je Selektivvertragsfall. Hier ein Beispiel: Für eine Praxis mit 200 Selektivvertragsfällen gilt statt einem Höchstwert von 12.851 Punkten nur ein Höchstwert von 8.451 Punkten (= 200 Fälle mal 22 Punkte). Der Grund ist, dass in vielen HzV-Verträgen häufig bereits eine Vergütung des Praxisassistenten vorgesehen ist. Wie wird sichergestellt, dass kollektiv- und selektivvertragliche Fälle nicht doppelt gezählt werden? Um eine doppelte Zählung als kollektivvertraglicher und als selektivvertraglicher Fall zu vermeiden, haben sich KBV und Krankenkassen auf folgende Regelung verständigt: Selektivvertragsversicherte, bei denen der Arzt auch einzelne EBM-Leistungen abrechnet (weil diese Leistungen nicht Bestandteil des Selektivvertrags sind), werden als selektivvertragliche Behandlungsfälle eingestuft. Behandlungsfälle, bei denen zusätzlich zu den EBM-Leistungen einzelne Selektivvertragsleistungen abgerechnet werden ( add-on -Selektivverträge) werden hingegen nur als kollektivvertraglicher Fall gezählt. Wie wird die Anzahl der Ärzte in Jobsharing-Praxen gezählt? Bei einer Jobsharing-Praxis teilen sich zwei Ärzte (der Vertragsarzt und der Juniorpartner) einen Vertragsarztsitz. Deshalb werden diese Praxen bei der Fallzählung wie Praxen mit einem Hausarzt behandelt. Das heißt: Eine Jobsharing-Praxis mit einem Vertragsarzt (mit vollem Tätigkeitsumfang) und einem Juniorpartner bekommt den Zuschlag zur Strukturpauschale bis zu einem Höchstwert von 12.851 Punkten. Für die Genehmigung muss sie in den letzten vier Quartalen durchschnittlich mindestens 860 Fälle oder mindestens 160 Fälle bei Patienten vorweisen, die älter als 75 Jahre sind. 2

Zum Hintergrund: Bei einer Jobsharing-Zulassung (gemäß Paragraf 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V) erhält zwar auch der Juniorpartner eine beschränkte Zulassung, sodass formal zwei Zulassungen bestehen, de facto teilen sich jedoch zwei Ärzte eine Vertragsarztstelle. Durch eine Ergänzung in der Präambel 3.1 Nr. 1 des Kapitels 3 EBM wird zum 1. Januar 2015 klargestellt, dass es um den Umfang der Zulassung geht. Eine Jobsharing-Zulassung oder -Anstellung darf aber gerade nicht zu einer wesentlichen Überschreitung des bisherigen Praxisumfangs führen. Wo ist geregelt, welche Zusatzqualifikation Praxisassistenten erwerben müssen? Die Zusatzqualifikation ist im Paragraf 7 der Delegations-Vereinbarung (Anlage 8 zum BMV-Ä) geregelt. Dort ist aufgeführt, welche Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten nichtärztliche Praxisassistenten im Rahmen einer Fortbildung erwerben müssen. Dazu gehört unter anderen der Erwerb medizinischer Kompetenzen, die für die Betreuung von Patienten im hausärztlichen Versorgungsspektrum erforderlich sind. Die in der Delegations-Vereinbarung aufgeführten Fortbildungsinhalte sind nicht neu. Sie gelten heute schon, wenn Hausärzte in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebieten einen Praxisassistenten beschäftigen und die dafür im EBM vorgesehen Leistungen (Kostenpauschalen 40870 und 40872) abrechnen. Müssen Praxisassistenten, die bereits eine Ausbildung absolviert haben, noch mal auf die Schulbank? Das ist nur erforderlich, wenn die Ausbildung nicht all das beinhaltet hat, was zum Erwerb der Zusatzqualifikation laut Delegations-Vereinbarung notwendig ist. In diesem Fall muss der Mitarbeiter aber keine komplett neue Fortbildung absolvieren. Es reichen Ergänzungsmodule beziehungsweise einzelne Ausbildungsstunden, um die Zusatzqualifikation zu erwerben. Welche Fortbildungsangebote gibt es zum Erwerb der Zusatzqualifikation? Es gibt mehrere Fortbildungen, die die im Paragraf 7 der Delegations-Vereinbarung (Anlage 8 zum BMV-Ä) beschriebenen Inhalte umfassen. Dazu gehören: das Fortbildungscurriculum Nicht-ärztliche Praxisassistentin für Medizinische Fachangestellte und Arzthelfer/innen der Bundesärztekammer das Fortbildungscurriculum der Sächsischen Landesärztekammer für Arzthelferinnen/Medizinische Fachangestellte Nicht-ärztliche Praxisassistentin das Fortbildungscurriculum der Landesärztekammer Thüringen für Medizinische Fachangestellte Nichtärztliche/r Praxisassistent/in Fortbildungscurriculum Entlastende Versorgungsassistentin (EVA) der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Kassenärztlichem Vereinigung Nordrhein Fortbildung zur Nichtärztlichen Praxisassistentin der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern Alle nichtärztlichen Praxisassistenten, die ihre Zusatzqualifikationen in diesen Ausbildungen bereits vollständig erworben haben, benötigen keine weiteren Schulungen. 3

Für Praxisassistenten mit einer Ausbildung zur VERAH ist Folgendes zu berücksichtigen: In ihrem Memorandum of Understanding vom 17. Januar 2014 haben sich die Bundesärztekammer (BÄK) und der Deutsche Hausärzteverband/Institut für Hausärztliche (IHF) darauf geeinigt, die Berufsqualifikationen der Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis (VERAH ) gegenüber dem Fortbildungscurriculum für Medizinische Fachangestellte und Arzthelfer/innen Nicht-ärztliche Praxisassistentin der BÄK anzuerkennen. In dem Memorandum ist ausführlich dargelegt, welche zusätzlichen Anforderungen aufgrund unterschiedlicher Berufserfahrung zu erfüllen sind, das heißt unter welchen Bedingungen die Anrechnung der Qualifikation einer VERAH auf den nichtärztlichen Praxisassistenten erfolgen kann. Können die GOPen 03060, 03062 und 03063 berechnet werden, wenn sich der nichtärztliche Praxisassistent noch in Ausbildung befindet? Da in vielen Hausarztpraxen Mitarbeiter für die neuen Aufgaben erst noch ausgebildet werden müssen, haben sich KBV und Krankenkassen auf eine Übergangsregelung verständigt: Danach können die neuen Gebührenordnungspositionen 03060, 03062 und 03063 bereits ab Beginn der Ausbildung des Mitarbeiters zum nichtärztlichen Praxisassistenten berechnet werden. Die Abrechnungsgenehmigung kann von der Kassenärztlichen Vereinigung erteilt werden, sobald der Mitarbeiter zur Fortbildung angemeldet wurde und die praktische Fortbildung, zum Beispiel in Form der Begleitung von ärztlichen Hausbesuchen, begonnen hat. Die Genehmigung für nichtärztliche Praxisassistenten in Ausbildung wird befristet. Die Übergangsregelung gilt auch, wenn ein bereits geschulter Mitarbeiter noch ergänzende Module oder Fortbildungsstunden absolvieren muss. Muss der Hausarzt die Vergütung für die neuen Leistungen zurückzahlen, wenn der Mitarbeiter die Ausbildung zum Praxisassistenten nicht erfolgreich abschließt? Bei nichtärztlichen Praxisassistenten, die sich noch in Ausbildung befinden, wird die Genehmigung befristet. Schließt der Mitarbeiter die Ausbildung zum Praxisassistenten nicht erfolgreich ab, muss der Arzt die Vergütung für diesen Zeitraum auch nicht zurückzahlen. Es besteht kein Grund zur Rückforderung, denn er rechnet eine genehmigte Leistung ab. Welche Aufgaben können nichtärztliche Praxisassistenten übernehmen? Nichtärztliche Praxisassistenten unterstützen den Arzt in der Praxis und übernehmen Haus- und Pflegeheimbesuche. Die Leistungen, die sie in der Praxis oder beim Hausbesuch durchführen können, sind in Paragraf 5 der Delegations-Vereinbarung (Anlage 8 zum BMV-Ä) beschrieben. Dazu zählt das Anlegen einer Langzeit-Blutdruckmessung, das Anlegen der Elektroden für die Aufzeichnung des Langzeit-EKG, die Bestimmung von Laborparametern wie Glucose und Gerinnung oder Testverfahren bei Demenzverdacht. Die Vergütung dieser Leistungen ist in der Regel in der Bewertung der EBM-Leistungen enthalten, die der Arzt abrechnet. Andere Leistungen, zum Beispiel Patientenschulungen, werden im Rahmen von Disease-Management- Programmen honoriert. 4

Welche Leistungen können Hausärzte neben den Besuchen des Praxisassisten abrechnen? Neben den Besuchsleistungen (GOP 03062 und GOP 03063) können die postoperative Behandlung durch den Hausarzt (GOP 31600) sowie Laborleistungen des Abschnitts 32.2. berechnet werden. Weitere Leistungen, die der Hausarzt laut Delegations-Vereinbarung (Anlage 8 BMV-Ä, Paragraf 5) delegieren kann, gehören zum fakultativen Leistungsinhalt der Gebührenordnungspositionen 03062 und 03063. Sie dürfen deshalb bei einem Besuch nicht separat abrechnet werden. Dies gilt ebenso für Leistungen des Anhang 1 des EBM (Spalte Versichertenpauschale ). Die Laborleistungen des Abschnitts 32.2 sind von dieser Ausschlussregelung ausgenommen, weil die Präambel der allgemeinen Regeln zu den GOPen 03062 und 03063 die Nebeneinanderberechnung explizit zulässt. Darf der Hausarzt die Langzeit-Blutdruckmessung abrechnen, wenn der Praxisassistent das Gerät während eines Hausbesuch anlegt? Ja. Sofern das Anlegen einer Langzeit-Blutdruckmessung oder der Elektroden für die Aufzeichnung eines Langzeit-EKG erfolgt, gilt Folgendes: Die Aufzeichnung und Auswertung der Langzeit-Blutdruckmessung (GOP 03324) und des Langzeit-EKG (GOP 03241 und 03322) kann weiterhin als ärztliche Leistung an dem Tag berechnet werden, an dem die Aufzeichnung beziehungsweise Auswertung abgeschlossen ist. Das gilt im Übrigen auch für andere Leistungen: So können die Praxisassistenten bestimmte Tests, zum Beispiel bei Demenzverdacht oder zum Sturzrisiko eines Patienten, unter Anleitung des Arztes durchführen. Die Beurteilung und Begutachtung der Ergebnisse obliegen weiterhin dem Arzt und sind als ärztliche Leistung berechnungsfähig. Muss der Arzt seiner KV mitteilen, dass die Beschäftigung des Praxisassistenten endet? Ja. Wird das Beschäftigungsverhältnis mit dem nichtärztlichen Praxisassistenten aufgelöst, muss der Vertragsarzt dies der Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich mitteilen (siehe Paragraf 8 Abs. 5 der Anlage 8 zum BMV-Ä). Mehr Informationen: www.kbv.de/html/12491.php 5