Seite Weisung 22 SIX Swiss Exchange Ausführungsbestimmungen betreffend Verbot von Marktmanipulation Ausgabe 3.01, 01.01.2000 Version: 16.10.2008 Datum des Inkrafttretens: 01.01.2009
Weisung 22 SIX Swiss Exchange Seite i INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeines...1 2. Marktmanipulation...1 2.1 Scheinofferten und Scheingeschäfte (Grundsatz)...1 2.2 Unzulässige cross trades...1 2.2.1 Unzulässige Nostro-Nostro Cross...1 2.2.2 Unzulässige Agent-Agent Cross...1 2.3 Wash trades...1 2.4 Improper matched orders und Daisy Chains...2 2.5 Spoofing...2 2.6 Kundenkompensationsaufträge...2 2.7 Ramping, Capping, Pegging...2 2.8 Squeeze, Corner...2 2.9 Weitere Marktmanipulationen...2 3. Interne technische Anbindungsstruktur...2 3.1 Parameter...2 3.2 Strategiecodes...3 3.2.1 S1 = Delta Trading...3 3.2.2 S2 = Basket Trading...3 3.2.3 S3 = Market Making...3 3.2.4 S4 = Electronic Eye...3 3.2.5 S5 = Arbitrage...3 3.2.6 S6 = übrige Strategien...4 3.2.7 Quotes...4 3.3 Änderungen der Anbindungsstruktur...4 4. Trade Reversal...4
Weisung 22 SIX Swiss Exchange Seite 1 1. ALLGEMEINES Diese Weisung regelt die Einzelheiten der Grundsätze, die in Ziff. 1.18 und 1.19 der Allgemeinen Geschäftsbedinungen der SIX Swiss Exchange AG ("SIX Swiss Exchange") enthalten sind. 2. MARKTMANIPULATION 2.1 Scheinofferten und Scheingeschäfte (Grundsatz) Scheingeschäfte sind Abschlüsse ohne wirtschaftliche Relevanz, die allein zum Zwecke von Marktmanipulationen getätigt werden. Scheinofferten sind direkte oder indirekte Eingaben in das Börsensystem, die allein zum Zwecke von Marktmanipulationen getätigt werden und nicht primär auf die Herbeiführung eines Abschlusses abzielen. 2.2 Unzulässige cross trades Ein unzulässiger Cross Trade ist ein gegenläufiger Kauf und Verkauf in einer Effekte, bei dem der wirtschaftlich Berechtigte nicht ändert. 2.2.1 Unzulässige Nostro- Nostro Cross Bei einem unzulässigen Nostro-Nostro Cross erfolgen der gegenläufige Kauf und Verkauf in einer Effekte für das Eigenhandelskonto (Nostro) eines Effektenhändlers. Unzulässige börsliche Nostro-Nostro Cross Trades werden vom Börsensystem gekennzeichnet. Die Abschlüsse erscheinen im Börsensystem. Unzulässige ausserbörsliche Nostro-Nostro Cross Trades werden vom Börsensystem zurückgewiesen. In begründeten Fällen (z.b. back-to-back Transaktionen im Rahmen einer Reorganisation) und nach vorgängiger Genehmigung durch die SIX Swiss Exchange können Nostro-Nostro Cross Trades entsprechend gekennzeichnet werden. Die Abschlüsse werden nicht publiziert und erscheinen nicht im Börsensystem. Der Ansprechpartner innerhalb der SIX Swiss Exchange ist die Abteilung Markets Supervision & Investigations. 2.2.2 Unzulässige Agent- Agent Cross 2.3 Wash trades Bei einem unzulässigen Agent-Agent Cross erfolgen der gegenläufige Kauf und Vekauf in einer Effekte für den gleichen Kunden. Wash trades sind Geschäfte, bei denen sich die Person des wirtschaftlich Berechtigten an den gehandelten Titeln nicht ändert, obwohl dem Publikum dieser Anschein erweckt wird.
Weisung 22 SIX Swiss Exchange Seite 2 In der Regel wird durch eine Serie von Geschäften versucht, bei anderen Marktteilnehmern den Eindruck zu erwecken, es fände ein Effektenhandel statt, während in Wirklichkeit der wirtschaftlich Berechtigte nicht wechselt. 2.4 Improper matched orders und Daisy Chains Improper matched orders sind Eingaben von gegenläufigen Kaufund Verkaufsaufträgen in denselben Effekten nach vorgängiger gegenseitiger Absprache mit der Absicht, Liquidität oder Preise zu verzerren. Werden solche Geschäfte von mehreren Parteien koordiniert, wird das Vorgehen als Daisy Chains bezeichnet. 2.5 Spoofing Spoofing ist das Platzieren von Scheinaufträgen für grössere Blöcke im Handelssystem in der Absicht, diese umgehend wieder zu löschen. 2.6 Kundenkompensationsaufträge Kundenkompensationsaufträge sind Kauf- und Verkaufsaufträge desselben Effektenhändlers zwischen Kunden, die zu einem Abschluss führen. Sie sind unzulässig, wenn es sich bei den Kunden um den gleichen wirtschaftlich Berechtigten handelt (z.b. Depotumbuchungen für den gleichen Kunden). 2.7 Ramping, Capping, Pegging Ramping, Capping und Pegging bezeichnen Liquiditäts- und Preisverzerrungen durch Verursachung eines Überhangs an Verkaufs- oder Kaufaufträgen. 2.8 Squeeze, Corner Beim Squeeze sowie beim Corner wird eine grosse Position aufgebaut mit der Absicht, den Markt zu verengen. 2.9 Weitere Marktmanipulationen Die in dieser Weisung aufgezählten möglichen Marktmanipulationen sind nicht abschliessend. Die SIX Swiss Exchange kann weitere Verhaltensweisen als Marktmanipulation qualifizieren. 3. INTERNE TECHNISCHE ANBINDUNGSSTRUKTUR Die interne technische Anbindungstruktur mit Bezug auf Aktivitäten für Eigenhandel (Nostro) kann offengelegt werden. Das für die Meldung zu verwendende Formular kann von der SIX Swiss Exchange angefordert werden. 3.1 Parameter Die schriftliche Darstellung der internen technischen Anbindungsstruktur umfasst folgende Parameter: 1. Depot Nr. 2. TraderID 3. MemberID 4. Abteilung/Desk
Weisung 22 SIX Swiss Exchange Seite 3 5. Raum (Örtlichkeit) 6. Hinweis, ob maschinell bzw. manuell trades eingegeben werden 7. Strategie-Code 3.2 Strategiecodes Der Strategiecode wird für Überwachungszwecke gebraucht und muss via trade type code bei jedem Auftrag an die SIX Swiss Exchange übermittelt werden. Folgende Strategiecodes stehen dem Teilnehmer zur Verfügung: 3.2.1 S1 = Delta Trading Abschlüsse sind vom Teilnehmer mit dem Strategiecode S1 zu kennzeichnen, wenn Positionen in Derivaten eingegangen werden, um das Kursrisiko einer Basiswertposition zu minimieren oder zu neutralisieren (Delta-Hedging). 3.2.2 S2 = Basket Trading Abschlüsse in Effekten sind vom Teilnehmer mit dem Strategiecode S2 zu kennzeichnen, wenn sie im Zusammenhang mit einem Basket erfolgen (z.b. wenn aufgrund von Kundenkäufen bzw. -verkäufen Anpassungen in den Basiswerten vorzunehmen sind). 3.2.3 S3 = Market Making Abschlüsse sind vom Teilnehmer mit dem Strategiecode S3 zu kennzeichnen, wenn er als Market Maker tätig ist. 3.2.4 S4 = Electronic Eye Abschlüsse sind vom Teilnehmer mit dem Strategiecode S4 zu kennzeichnen, wenn sie von Electronic Eyes generiert werden. Electronic Eyes sind Computerprogramme, die die von der SIX Swiss Exchange übermittelten Marktpreise überprüfen und analysieren. Sie erzeugen einen Auftrag, wenn die gezahlten Preise sich in der durch den Teilnehmer definierten Bandbreite bewegen. 3.2.5 S5 = Arbitrage Abschlüsse sind vom Teilnehmer mit dem Strategiecode S5 zu kennzeichnen, wenn durch gezielte Transaktionen zeitgleich Preisdifferenzen zwischen zwei Produkten ausgenutzt werden.
Weisung 22 SIX Swiss Exchange Seite 4 3.2.6 S6 = übrige Strategien Abschlüsse sind vom Teilnehmer mit dem Strategiecode S6 zu kennzeichnen, wenn S1 bis S5 nicht zur Anwendung kommen. 3.2.7 Quotes Im quotegesteurten Teil des Börsensystems werden Quotes von der SIX Swiss Exchange automatisch mit dem Strategiecode S3 versehen. 3.3 Änderungen der Anbindungsstruktur Änderungen der internen technischen Anbindungsstruktur müssen umgehend schriftlich gemeldet werden. Das für die Meldung zu verwendende Formular kann von der SIX Swiss Exchange angefordert werden. 4. TRADE REVERSAL Geschäfte, welche gegen die Ziffer 1.18 und 1.19 AGB verstossen, sind von dem beteiligten Händler und/oder bei Verwendung von technischen TraderID vom Effektenhändler umgehend mittels Trade Reversal zu stornieren. Der Storno mittels Trade Reversal kann sanktionsmindernd berücksichtigt werden, sofern die Abschlüsse nicht wissentlich herbeigeführt wurden. Beschluss der Geschäftsleitung vom 16. Oktober 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009.