2.7 Der Auftragnehmer erklärt mit der Abgabe des Angebotes, Besondere Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung Juli 2012

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Transkript:

Besondere Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung Juli 2012 1 Allgemeines 1.1 Gesetzlicher Vertreter des WDR ist der / die Intendant/in. Der WDR kann auch von zwei von dem Intendanten / der Intendantin bevollmächtigten Personen vertreten werden. Auskünfte über den Umfang der Vollmachten erteilt die Justiziarin / der Justiziar des WDR. 1.2 Verträge bedürfen zu Ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform. Für Änderungen und Ergänzungen gilt dies entsprechend. Zur Abgabe der entsprechenden Willenserklärungen sind ausschließlich Vertretungsberechtigte des WDR befugt. 2 Auftragsvergabe 2.1 Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes über alle dem Angebot zugrunde liegenden Verhältnisse, insbesondere über die örtlichen Verhältnisse und über den Umfang der zu erbringenden Leistungen, einschl. aller Nebenleistungen zu informieren. 2.2 Zeichnungen können eingesehen werden. Lichtpausen der Zeichnungen können auf Kosten des Bieters angefertigt werden. Sofern der Bieter Unstimmigkeiten zwischen Leistungsverzeichnis und Zeichnungen oder sonstigen wesentlichen Punkten feststellt, ist der WDR unverzüglich zu unterrichten. 2.3 Wenn nicht im Leistungsverzeichnis mit den dazugehörigen Vorbemerkungen ausdrücklich anders vereinbart, ist dem Angebot normale Arbeitszeit (Mo. - Fr. von 07.00-17.00 Uhr) zugrunde zu legen. Trennungsentschädigungen, Wegegelder und sonstige nach den Tarifordnungen vorgesehene Zulagen sind in die Einheitspreise einzubeziehen und werden nicht besonders vergütet. 2.4 Nach Abgabe des Angebotes (Eingangsdatum) ist der Bieter für eine Frist von 40 Kalendertagen ab Eingang beim WDR an sein Angebot gebunden. 2.5 Der Auftragnehmer erklärt mit Abgabe des Angebotes, dass er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern, zur Abführung der Sozialbeiträge sowie seinen Verpflichtungen aus der Tarifordnung, der Betriebsordnung und dem Sozialgesetzbuch IX ordnungsgemäß nachkommt und, dass er Mitglied der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft ist. Der Auftragnehmer erklärt ferner, dass er die fälligen Beiträge entrichtet hat. 2.6 Der Auftragnehmer versichert mit Abgabe des Angebotes, gegen Schadensfälle im Rahmen der Auftragsdurchführung ausreichend haftpflichtversichert zu sein und die fälligen Beiträge entrichtet zu haben. Gegebenenfalls über die Versicherungssumme hinausgehende gesetzliche Schadensersatzansprüche werden hierdurch nicht eingeschränkt. 2.7 Der Auftragnehmer erklärt mit der Abgabe des Angebotes, nicht an Abreden beteiligt zu sein, die gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verstoßen, noch an solchen Abreden in den letzten zwei Jahren beteiligt gewesen zu sein. Ist der Auftragnehmer an einer solchen Abrede beteiligt oder verstößt er anderweitig gegen das GWB und steht dies im Zusammenhang mit der Vergabe, hat er 15 % der Auftragssumme an den WDR zu zahlen, es sei denn, er weist nach, dass der WDR einen geringeren Schaden hatte. Die Geltendmachung weiterer Schäden oder sonstiger vertraglicher oder gesetzlicher Ansprüche des WDR, insbesondere solche aus 8 Nr. 4 VOB/B, bleibt unberührt. 2.8 Die Möglichkeit, eine Leistung nach Losen zu vergeben, bleibt ausdrücklich vorbehalten, soweit die Ausschreibung bereits eine getrennte Vergabe nach vorbestimmten Losen vorsieht. Eine Preisänderung ist ausgeschlossen. 2.9 Vor Auftragserteilung hat der Bieter auf Verlangen die vorgesehenen Subunternehmer und deren Tätigkeitsbereiche zu benennen. 2.10 Aufträge sind für den WDR nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt werden.

2/7 3 Auftragsausführung 3.1 zu 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung: 3.1.0 Für die mit dem WDR abgeschlossenen Verträge gelten nacheinander a) das Auftragsschreiben b) die Leistungsbeschreibung mit den dazugehörigen Vorbemerkungen c) die Zeichnungen mit den ergänzenden technischen Angaben des WDR als Teil der Leistungsbeschreibung d) die Besonderen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen des WDR e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C) und die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/Teil B). Bei den Ziffern d) und e) ist jeweils die am Tag des Vertragsschlusses gültige Fassung maßgebend. 3.1.1 Es gelten ausschließlich die Besonderen Vertragsbedingungen des WDR. Abweichende Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch nicht, wenn der WDR ihnen nicht ausdrücklich widerspricht bzw. vorbehaltlos die Leistung annimmt. Mit der Durchführung der Leistung erkennt der Auftragnehmer die alleinige Geltung der Besonderen Vertragsbedingungen des WDR auch dann an, wenn er dieses vorher nicht schriftlich bestätigt hat. 3.1.2 Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den WDR auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft der WDR in der Regel bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung. 3.2 zu 2 VOB/B - Vergütung: 3.2.0 Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht. 3.2.1 Auf Überstunden, Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit wird der Zuschlag nur gewährt, wenn diese Arbeiten für diese Zeit vertraglich vorgesehen oder von der Bauleitung des WDR angeordnet werden. 3.2.2 Die im Angebot angegebenen Preise für Lohn und Material sind Festpreise und bleiben bei einer Änderung der Materialkosten, unter Einschluss der Rohstoffnotierungen und bei Lohnänderungen bestehen, sofern nicht Lohn- und Materialpreisgleitklauseln im Vertrag vereinbart wurden. Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. 2 Abs. 3, 5 und 7 VOB/B bleiben unberührt. 3.2.3 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem WDR verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. 3.2.4 Sind nach 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und / oder 8 Nr. 2 VOB/B Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer seine Preisermittlung für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 3.2.5 Die Regelungen der Ziffern 3.2.3 und 3.2.4 gelten auch für Nachunternehmerleistungen. 3.3 zu 4 VOB/B - Ausführung: 3.3.0 Der Auftragnehmer hat dem WDR einen verantwortlichen Fachbauleiter vor Beginn der Arbeiten zu benennen. 3.3.1 Wasseranschluss wird zur Verfügung gestellt. Wasser wird zur Verfügung gestellt. Möglichkeit zur Herstellung eines elektrischen Stromanschlusses wird zur Verfügung gestellt. Elektrischer Strom wird zur Verfügung gestellt.

3/7 3.3.2 Werden vom Auftragnehmer im Rahmen des Auftrages Ingenieur- und/oder Architektenleistungen übernommen oder Revisionsunterlagen erstellt, muss die Planung/Zeichnung und die Lieferung der Dokumentation gemäß den der gültigen CAD-Richtlinien des WDR erfolgen. Diese CAD-Richtlinien müssen beim WDR abgefordert werden. 3.3.3 Der Auftragnehmer hat stets seine eigene Anschrift als Versandadresse anzugeben. Materialsendungen an den WDR werden zurückgewiesen, sofern nicht ausdrücklich eine Materialsendung an den WDR gefordert ist. Die Materialien können auf vorhandenen Wegen an die Baustelle geschafft werden. Sie müssen von einem Beauftragten des Auftragnehmers in Empfang genommen werden. 3.3.4 Auf Wunsch des WDR sind alle am Bau beschäftigten Arbeitskräfte vor Beginn der Leistung dem WDR namentlich zu melden. 3.3.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür zu sorgen und einzustehen, dass bei der Ausführung der Leistungen nicht Leiharbeitnehmer unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) eingesetzt werden. Die Einstandspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auch auf das Verhalten Dritter, die von ihm als Nachunternehmer beauftragt oder ihrerseits von beauftragten Nachunternehmern -gleich in welchem Unterordnungsgrad- mit der Ausführung von vertraglich geschuldeten Leistungen betraut worden sind. Der Auftragnehmer hat sich die Rechte, die er benötigt, um die Einhaltung der Vorschriften über die Leiharbeit auch bei seinen Nachunternehmern überwachen zu können, vertraglich einräumen zu lassen. 3.3.6 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer vergeben, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Anforderungen erfüllen. Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Weitervergabe Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem WDR schriftlich mitzuteilen. Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung des WDR gemäß 4 Abs. 8 Nr. 1 Satz 2 VOB/B einzuholen. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der WDR hat zuvor schriftlich zugestimmt; die beiden vorstehenden Absätze gelten entsprechend. 3.3.7 Der Auftragnehmer trägt Sorge dafür, dass die Lieferungen/ Leistungen neben den Vorgaben der Leistungsbeschreibung/des Pflichtenheftes den Auflagen der Behörden und Berufsgenossenschaften, den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen Industrienormen (DIN-Normen, EN- Normen, ISO-Normen, VDI/VDE-Richtlinie), den geltenden Unfallverhütungsvorschriften und den gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften entsprechen. Insbesondere ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) mit seinen Rechtsverordnung zu beachten. Die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sind bei der Ausführung des Auftrags einzuhalten. Zu liefernde Materialien, Maschinen und Geräte müssen zudem die grundlegenden Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) bzw. der Europäischen Richtlinie erfüllen, insbesondere im Hinblick auf Zertifizierung, Kennzeichnung und Dokumentation. 3.3.8 Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit (Mo. - Fr. von 07.00-17.00 Uhr) sind grundsätzlich vor Ausführung mit dem zuständigen Bauleiter des WDR abzustimmen. Mit Rücksicht auf die besonderen Betriebsverhältnisse ist der Auftragnehmer verpflichtet, feuergefährliche Arbeiten wie Schweißen, Brennen, Schleifen, Schneiden usw. sowie Arbeiten, die zu Baustaubbelastungen

4/7 von Betriebseinrichtungen führen können, vor der Ausführung beim bauleitenden Personal des WDR - jeweils der Dringlichkeitssituation entsprechend - schriftlich, mündlich oder fernmündlich anzuzeigen und eine entsprechende Genehmigung beim WDR einzuholen. Die einschlägigen Sicherheitsvorschriften und besondere Sicherheitsauflagen des WDR werden hierbei vom Auftragnehmer gewährleistet. In Notfällen muss diese Anzeige zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens sofort nach Beendigung der Arbeiten, erfolgen. 3.3.9 Verwendete Verpackungsmaterialien für Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen müssen der Verpackungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und sind grundsätzlich vom Auftragnehmer für den WDR kostenfrei zurückzunehmen. Andernfalls behält sich der WDR die Annahmeverweigerung vor. Die dann zusätzlich anfallenden Kosten trägt der Auftragnehmer. Bei Lieferung bzw. Verarbeitung von Chemikalien, lösungsmittelhaltigen Klebern und Anstrichen ist die jeweils geltende Gefahrstoffverordnung, die u. a. die Vorschriften zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe regelt, zu beachten. Die entsprechenden DIN-Sicherheitsblätter sind dem WDR vor Arbeitsbeginn vorzulegen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine asbesthaltigen Produkte zu liefern bzw. einzubauen. Bei Demontage oder Umbauarbeiten vorgefundene Materialien, die aus Asbest bestehen oder mit Asbest durchsetzt sind, müssen umgehend - auch im Zweifelsfall - dem zuständigen Bauleiter oder Fachbauleiter des WDR schriftlich gemeldet werden. 3.3.10 Über den Verlauf der Arbeiten auf der Baustelle sind vom Auftragnehmer Wochenberichte zu führen, aus denen die Zeitabschnitte für die Ausführung der einzelnen Arbeiten, besondere Ereignisse, Abnahmen etc. zu ersehen sind. Die Berichte sind dem WDR wöchentlich vorzulegen. 3.3.11 Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des WDR zulässig. 3.4 zu 5 VOB/B - Ausführungsfristen: Der Auftragnehmer hat, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, innerhalb von 8 Werktagen nach der Auftragserteilung mit der Leistung zu beginnen. Dabei handelt es sich um eine verbindliche Frist (= Vertragsfrist) im Sinne des 5 Abs.1 VOB/B. 3.5 zu 8 VOB/B Kündigung durch den WDR: Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt auch vor, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des WDR mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahe stehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden. In diesen Fällen gilt 8 Abs. 3, 5, 6 und 7 entsprechend. 3.6 zu 10 VOB/B Haftung der Vertragsparteien: Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem WDR unverzüglich mitzuteilen. 3.7 zu 12 VOB/B - Abnahme: 3.7.0 Der WDR verlangt eine förmliche Abnahme aller Leistungen des Auftragnehmers. 3.7.1 Die Abnahmefrist im Sinne von 12 Abs. 1 VOB/B beträgt 15 Arbeitstage (Montag bis Freitag). Sie beginnt mit Eingang der letzten verlangten Abnahmeunterlagen. 3.7.2 Muss die Abnahme oder müssen Messungen oder ähnliche Handlungen aus Gründen wiederholt werden, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so trägt dieser die dem WDR dadurch entstehenden Mehrkosten. 3.7.3 Bei Aufträgen betreffend Anlagen der Programmverbreitung und der technischen Gebäudeausrüstung ist

5/7 Bestandteil der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers: die Feststellung der Betriebsfertigkeit durch Erfüllung der Sollwerte, die durch Messungen und Vorlage einer Gegenüberstellung der Ist- und Sollwerte nachgewiesen ist, und die Einregulierung der Anlagen, soweit erforderlich, die Einweisung des Betriebspersonals, der Abschluss der erforderlichen behördlichen und TÜV-Abnahmen mit Erfolg, die Vorlage der vollständigen Betriebsbeschreibungen, Bedienungs- und Wartungsanweisungen, Revisionszeichnungen, Messprotokolle und Schaltschemata durch den Auftragnehmer in deutscher Sprache, die Inbetriebnahme und die Vorlage der Protokolle über die Probeläufe. Die vorgenannten Leistungen gehören zur vertragsmäßigen Herstellung des Werks. Eine Abnahme kann daher erst dann durchgeführt werden, wenn diese Leistungen erbracht sind. 3.8 zu 13 VOB/B - Mängelansprüche: 3.8.0 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche im Sinne von 13 Abs. 4 VOB/B beträgt grundsätzlich 5 Jahre. Für folgende Leistungen beträgt die Verjährungsfrist abweichend: Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten 10 Jahre für vom Feuer berührte Teile einer Feuerungsanlage 2 Jahre 3.8.1 Für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat im Sinne von 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ebenfalls 5 Jahre. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer nicht mit der Wartung beauftragt wird. Bedingung hierfür ist jedoch, dass die Wartung durch eine Fachfirma durchgeführt wird. 3.9 zu 14 VOB/B - Abrechnung: 3.9.0 Die Rechnungen müssen die in 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) und in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen vorgeschriebenen Angaben enthalten. 3.9.1 Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung zu richten an: Westdeutscher Rundfunk Köln, Rechnungseingangsstelle, 50600 Köln, 3.9.2 Zu allen Rechnungen sind Auftrags-Nr., Gebäude-Nr., die komplette Kontierung sowie die Bezeichnungen der Teilleistungen und die Nummern der Positionen des Leistungsverzeichnisses anzugeben. In jeder Abschlagsrechnung sind Umfang und Nettowert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen einzelnen Abschlagszahlungen anzugeben. 3.9.3 Abrechnungszeichnungen, Mengenberechnungen, Aufmasszusammenstellungen und andere Belege, die der WDR zur Prüfung und Feststellung der Rechnung benötigt, sind der jeweiligen Rechnung beizufügen. Alle Massen und sonstigen Angaben müssen unmittelbar daraus zu ersehen sein. 3.9.4 Um den Zahlungsfluss nicht zu gefährden, ist bei jeder Rechnungslegung eine vom Finanzamt erteilte Freistellungsbescheinigung nach 48b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) einzureichen, deren Geltungsdauer mindestens den Zeitraum des Auftragsverhältnisses umfasst. Andernfalls erfolgt ein Steuerabzug in Höhe von 15 % der Rechnungssumme gem. 48 EStG. Ein eventueller Widerruf dieser Freistellungsbescheinigung ist unverzüglich mitzuteilen. 3.10 zu 15 VOB/B - Stundenlohnarbeiten: 3.10.0 Bei Stundenlohnarbeiten müssen die Stundenlohnzettel folgende Angaben enthalten: a) Ort und Datum der ausgeführten Leistung, b) Name des Handwerkers oder Monteurs,

6/7 c) prüfbare Leistungsbeschreibung, d) Beginn und Ende der Arbeitszeit, e) geleistete Stunden (ohne Ruhepausen - Ruhepausen werden nicht vergütet), f) Mehrarbeit, Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit, g) Erschwernisse, h) Lohnnebenkosten, Fahrgelder, Auslagen, i) Materialverbrauch, j) besonders zu vergütende Geräte- und Gerüstkosten, k) bei Fahrzeugeinsatz: Angabe des Kfz-Typs, der Gewichtsklasse und der gefahrenen Kilometer. 3.10.1 Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der WDR, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. 3.11 zu 16 VOB/B - Zahlung: 3.11.0 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v. H.-Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. 3.11.1 Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert. 3.11.2 Bei Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. 3.11.3 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisungen von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. 3.11.4 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den WDR an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. 3.11.5 Bei Rückforderungen des WDR aus Überzahlungen ( 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung ( 818 Abs. 3 BGB) berufen. Ansprüche des WDR aus Überzahlungen verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. 3.11.6 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz des 247 BGB zu zahlen. 3.12 zu 17 VOB/B - Sicherheitsleistung: 3.12.0 Abschlagszahlungen gem. VOB können, abzüglich eines 10 v. H. Sicherheitseinbehaltes, bis zu 90 v. H. des Rechnungswertes der durch Zwischenrechnungen nachgewiesenen Leistungen gewährt werden. Der Sicherheitseinbehalt wird auf WDR-Eignen Verwahrkonten verbucht und nach mängelfreier Schlussabnahme ausgezahlt. Die Richtigkeit der eingereichten Zwischenrechnungen wird durch die Leistung von Abschlagszahlungen nicht bestätigt. 3.12.1 Bei einer Auftragssumme einschl. aller Nachträge über brutto 250.000,00 ist grundsätzlich Sicherheit für Vertragserfüllung in Höhe von 10 v. H. der Auftragssumme zu leisten. Die Sicherheit für die Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung ein-

7/7 schließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz. 3.12.2 Nach Abnahme und Erfüllung aller erhobenen Ansprüche einschließlich evtl. Schadensersatz wird die Sicherheit für die Vertragserfüllung in eine Mängelansprüchesicherheit umgewandelt. Die zu leistende Sicherheit für Mängelansprüche beträgt 5 v. H. der Auftragssumme. Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich evtl. Schadensersatz und Ansprüche aus der Abrechnung nach Abnahme. 3.12.3 Für die Vertragserfüllung und die Mängelansprüche kann Sicherheit wahlweise durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden. 3.12.4 Der Auftragnehmer kann die einmal von ihm gewählte Sicherheit durch eine andere der vorgenannten ersetzen. 3.12.5 Für vereinbarte Abschlagszahlungen ( 16 Abs. 1 VOB/B) und für vereinbarte Vorauszahlungen ( 16 Abs. 2 VOB/B) ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten. 3.12.6 Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllung binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss (Zugang des Auftragsschreibens) weder durch Hinterlegung noch durch Vorlage einer Bürgschaft, so ist der WDR berechtigt, Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. 3.12.7 Der Rückgabezeitpunkt gem. 17 Abs. 8. Nr. 2 VOB/B ist der Ablaufzeitpunkt der Verjährungsfrist für Mängelansprüche. 3.12.8 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärungen des Bürgen: Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde. Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem WDR und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. Gerichtsstand ist Köln. 3.12.9 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. 3.12.10 Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind. 3.12.11 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist. 3.13 zu 18 VOB/B - Streitigkeiten: 3.13.0 Gerichtsstand ist Köln ( 18 Abs. 1 VOB/B). 3.13.1 Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 3.13.2 Sollten einzelne Bestimmungen und/oder einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich in einem solchen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck, der mit dem Vertrag erreicht werden soll, möglichst nahe kommt. Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede