Der Schutz der schwangeren und stillenden Frau im Unterrichtswesen

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Transkript:

Stand: 13.06.2008 Der Schutz der schwangeren und stillenden Frau im Unterrichtswesen ÜBERSICHT 1 Kontext 2 2 Gesetzliche Grundlage 2 3 Schutzmaßnahmen 3 4 Besoldung 3 4.1 Bedrohung durch eine Berufskrankheit 4 4.2 Mutterschaftsschutz 4 5 Mutterschaftsurlaub 4 6 Dienstrechtliche Folgen 5

1 Kontext Wie im Privatsektor und im gesamten öffentlichen Dienst (und somit auch im Unterrichtswesen) genießt ein schwangeres und stillendes Personalmitglied einen besonderen und umfassenden Schutz vor Risiken, die im Rahmen der Ausübung seines Berufes bestehen und eine Gefahr für das (ungeborene) Kind darstellen. Im Unterrichtswesen betreffen diese Gefahren vor allem Kindergärtnerinnen und das Personal der Förderschulen (mit Ausnahme des Verwaltungspersonals), das in den Förderschulen selbst tätig ist, da diese Personengruppen mit Kindern unter 6 Jahren arbeiten und/oder einem intensiven Kontakt mit ihren Schülern ausgesetzt sind. Der medizinische Hintergrund ergibt sich aus der Tatsache, dass der Immunhaushalt dieser Schülergruppen entweder noch nicht oder nicht vollständig aufgebaut ist (bei Kindern unter 6 Jahren) oder aber das Immunsystem beeinträchtigt ist (bei bestimmten Kategorien von Förderschülern ist dies oft der Fall). Aber auch darüber hinaus können Risiken für schwangere und stillende Personalmitglieder bestehen. Hauptrisiken bilden Infektionen, die die Folge eines intensiven Körperkontaktes sind. Hierzu zählen u.a. die Zytomegalie, die Röteln, die Hepatitis A, B und C, die Parvovirus-B19-Infektion. Diese Viren können die Gesundheit des un- oder neugeborenen Kindes schwer beeinträchtigen oder sogar Fehlgeburten auslösen. Neben Viren gibt es aber noch eine Vielzahl anderer Risiken wie das Heben von Kindern, intensiver Lärm, gewalttätiges Verhalten (z.b. bei bestimmten Förderschülern), bestimmte Chemikalien, Ionenstrahlen. Rechtlich handelt es sich um eine föderale Materie, die selbstverständlich von allen Arbeitgebern (also auch Schulträgern) anzuwenden ist. Neben dem Arbeitgeber selbst spielen die Arbeitsmedizin und der Medex (föderaler Verwaltungsgesundheitsdienst) eine zentrale Rolle bei der Anwendung dieser Gesetzgebung. In seltenen Fällen interveniert auch die Krankenkasse (Zahlung eines Ersatzeinkommens). NB: Es handelt sich wohl gemerkt um gesundheitliche Risiken für das schwangere oder stillende Personalmitglied bzw. ihr un- oder neugeborenes Kind, die im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes stehen. Es geht NICHT um anderweitige gesundheitliche Probleme, die während der Schwangerschaft auftreten und ein Fernbleiben vom Dienst zur Folge haben. Dies fällt in den Bereich der Krankheitsregelung (mit einer eventuellen Umwandlung des Krankheitszeitraums in Mutterschaftsurlaub). 2 Gesetzliche Grundlage Folgende Gesetzestexte stellen die gesetzliche Grundlage dar: 1. Gesetz vom 3. Juli 1967 (Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten), Artikel 3bi; 2. Arbeitsgesetz vom 16. März 1971, Artikel 41 ff; 3. Königlicher Erlass vom 2. März 1995 über den Mutterschaftsschutz. Die schwangeren Kindergärtnerinnen und Personalmitglieder, die in den Förderschulen arbeiten (also nicht die Integrationslehrer), fallen in die Kategorie von einer Berufskrankheit bedroht. Deshalb interveniert der Medex, der für den Bereich der Berufskrankheiten zuständig ist. Er entscheidet letztendlich, ob es sich um eine Bedrohung durch eine Berufskrankheit handelt. Ist dies nicht der Fall, greift auf jeden Fall die Gesetzgebung über den Mutterschaftsschutz. Hiervon unterschieden werden alle Risiken, denen schwangere und stillende Frauen ausgesetzt sind und die NICHT als Bedrohung durch eine Berufskrankheit eingestuft sind. Sie fallen in die Kategorie Mutterschaftsschutz. Zu dieser Kategorie zählen z.b. Einzelfallrisiken im Regelprimar- und Regelsekundarschulwesen und generell alle Risiken in Bezug auf die stillende Frau.

Es handelt sich um spezifische Einzelfälle, bei denen die Arbeitsmedizin davon ausgeht, dass ein gesundheitliches Risiko für das schwangere Personalmitglied bzw. ihr un- oder neugeborenes Kind besteht (z.b. Risiko durch einen gewalttätigen Schüler). Primar- und Sekundarschullehrer, die im Regelschulwesen arbeiten, fallen also nicht unter das generelle Risiko Infektionskrankheit und sind somit arbeitsmedizinisch nicht von einer Berufskrankheit bedroht. In Einzelfällen können aber auch andere schwangere oder stillende Personalmitglieder (z.b. eine Primarschullehrerin, die mit einem Integrationsschüler arbeitet, mit dem sie in direkten körperlichen Kontakt kommt) unter Mutterschaftsschutz gestellt werden. In solchen Fällen ist es aber fast immer möglich, dass das betreffende Personalmitglied die Stelle mit einer Kollegin oder einem Kollegen tauscht. 3 Schutzmaßnahmen Grundsätzlich muss der Arbeitgeber (Schulträger) zusammen mit der Arbeitsmedizin eine Risikoanalyse vornehmen. Diese Risikoanalyse enthält neben der Feststellung der in den Schulen des Schulträgers bestehenden Risiken für das schwangere und stillende Personalmitglied auch die Festlegung von Schutzmaßnahmen. Die Personalmitglieder sind über diese Risikoanalyse zu informieren. Sobald ein Personalmitglied Kenntnis von seiner Schwangerschaft hat und eine Risikofunktion ausübt, ist es verpflichtet, den Schulträger (Schulleiter) über seine Schwangerschaft zu informieren. Es setzt den Schulträger auch davon in Kenntnis, wenn es stillt. Sobald diese Mitteilung erfolgt ist, muss der Schulträger sofort präventiv dafür Sorge tragen, dass das betreffende Personalmitglied nicht länger dem Risiko ausgesetzt ist und es zur Arbeitsmedizin senden. Trifft die Arbeitsmedizin die Entscheidung, dass für das Personalmitglied in der Tat ein Risiko besteht und es diesem Risiko folglich nicht ausgesetzt werden darf, ist der Arbeitgeber verpflichtet folgende Maßnahmen in der nachstehenden Reihenfolge zu treffen: a) Anpassung der Arbeitsbedingungen; b) falls dies nicht möglich ist: Zuweisung einer anderen Stelle oder Tätigkeit (z.b. im Sekretariat einer Schule); c) falls dies ebenfalls nicht möglich ist: Freistellung von der Arbeit. Falls es zu der in Punkt c) erwähnten Maßnahme kommt, gilt die Befreiung bis zur sechsten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin (wird nachträglich auf der Grundlage des realen Geburtstermins eventuell angepasst). Dann beginnt automatisch der Mutterschaftsurlaub. Für stillende Personalmitglieder erstreckt sich die Schutzmaßnahme auf höchstens fünf Monate (gerechnet ab dem Datum der Geburt). Der Schulträger teilt dem Ministerium auf dem Zahlungsdokument (E12 / S 12 / Dok. 2) mit, dass für ein schwangeres oder stillendes Personalmitglied eine der o.e. Schutzmaßnahmen getroffen wurde. Er reicht zugleich den entsprechenden Beschluss der Arbeitsmedizin ein. Das Ministerium wiederum stellt diesen Beschluss der Arbeitsmedizin dem Medex zu, der entscheidet, ob es sich um eine Bedrohung durch eine Berufskrankheit handelt. NB: Diese Maßnahmen sind nicht zu verwechseln mit dem Urlaub aus prophylaktischen Gründen (s. Urlaubsdatenbank auf www.unterrichtsverwaltung.be). 4 Besoldung

4.1 Bedrohung durch eine Berufskrankheit Handelt es sich um eine Schutzmaßnahme im Rahmen einer Bedrohung durch eine Berufskrankheit (siehe Punkt 3), gelten folgende Bestimmungen: a) Bei definitiv ernannten Personalmitgliedern wird das Gehalt zu 100% von der Gemeinschaft weiterbezahlt. Dies gilt übrigens auch für den Mutterschaftsurlaub, der im Falle einer Freistellung von jeglicher Tätigkeit ab der sechsten Woche vor dem Geburtstermin beginnt. b) Bei zeitweilig beschäftigten Personalmitgliedern, die auf unbestimmte Dauer bezeichnet/ eingestellt sind, wird ebenfalls das Gehalt zu 100% von der Gemeinschaft weiterbezahlt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Freistellung von jeglicher Tätigkeit der Mutterschaftsurlaub ebenfalls sechs Wochen vor dem Geburtstermin beginnt, dieser aber bei Zeitweiligen bekanntlich von der Krankenkasse bezahlt wird. c) Bei zeitweilig beschäftigten Personalmitgliedern, die auf bestimmte Dauer bezeichnet/ eingestellt sind, und bei vertraglich eingestellten Personalmitgliedern (BVA) gilt für die Dauer der Bezeichnung/Einstellung bzw. des Arbeitsvertrags dasselbe Prinzip wie in b). Ist ein Personalmitglied bereits im vorhergehenden Schuljahr im Rahmen einer Schutzmaßnahme von jeglicher Tätigkeit frei gestellt worden und erhält es beim selben Schulträger und in derselben Risikofunktion erneut eine Bezeichnung/Einstellung/Arbeitsvertrag, dann erhält es keine Gehaltsfortzahlung, sondern eine Entschädigung in Höhe von 90% seines durchschnittlichen Gehaltes. Wechselt es hingegen den Schulträger bzw. das Amt, muss es am ersten Tag den Dienst antreten und den Arbeitgeber sofort über seine Schwangerschaft informieren. Dann muss ggf. erneut eine Schutzmaßnahme getroffen werden. Es wird von der Gemeinschaft zu 100 % besoldet. 4.2 Mutterschaftsschutz Im Falle einer Schutzmaßnahme im Rahmen des Mutterschaftsschutzes (s. Punkt 3) gelten folgende Bestimmungen: a) Bei definitiv ernannten Personalmitgliedern wird das Gehalt zu 100% von der Gemeinschaft weiter bezahlt. Dies gilt übrigens auch für den Mutterschaftsurlaub, der im Falle einer Freistellung von jeglicher Tätigkeit ab der sechsten Woche vor dem Geburtstermin beginnt. b) Bei zeitweilig beschäftigten Personalmitgliedern, die auf unbestimmte Dauer eingestellt sind, wird das Gehalt zu 100% von der Gemeinschaft weiterbezahlt, es sei denn, das Personalmitglied ist von der Ausübung jeglicher Tätigkeit (seltener Fall) frei gestellt. In diesem Fall zahlt die Krankenkasse ein Ersatzeinkommen zu 60%. Auch ist darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Freistellung von jeglicher Tätigkeit der Mutterschaftsurlaub ebenfalls sechs Wochen vor dem Geburtstermin beginnt, dieser aber bei Zeitweiligen bekanntlich von der Krankenkasse bezahlt wird. c) Bei zeitweilig beschäftigten Personalmitgliedern, die auf bestimmte Dauer bezeichnet sind, und bei vertraglich eingestellten Personalmitgliedern (BVA) gilt für die Dauer der Bezeichnung/Einstellung bzw. des Arbeitsvertrags dasselbe Prinzip wie in b). Ist ein Personalmitglied bereits im vorhergehenden Schuljahr in den Genuss einer Schutzmaßnahme gekommen und erhält es beim selben Arbeitgeber und in derselben Risikofunktion erneut eine Bezeichnung/Einstellung/Arbeitsvertrag, dann läuft die Schutzmaßnahme weiter. Wechselt es hingegen den Schulträger bzw. das Amt, muss es am ersten Tag den Dienst antreten und den Arbeitgeber sofort davon in Kenntnis setzen, dass es schwanger ist oder stillt. Dann muss ggf. erneut eine Schutzmaßnahme getroffen werden. 5 Mutterschaftsurlaub

Beim Mutterschaftsurlaub muss der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die o.e. Schutzmaßnahmen (z.b. Freistellung von der Ausübung jeglicher Tätigkeit) während der Sommermonate ausgesetzt sind, da im Juli und August kein Risiko besteht. Bei zeitweiligen und vertraglich beschäftigten Personalmitgliedern endet, wie oben erwähnt, jede Schutzmaßnahme mit der Bezeichnung/Einstellung bzw. dem Arbeitsvertrag, da danach kein Risiko mehr besteht. Beispiele: - Eine Kindergärtnerin, die auf bestimmte Dauer bezeichnet/eingestellt ist, wird im Januar, dem zweiten Monat ihrer Schwangerschaft, von jeglicher Tätigkeit frei gestellt. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnis am 30. Juni ist sie im siebten Monat schwanger. Im Juli und August erhält sie ein Feriengehalt ( différé -Gehalt). Da der voraussichtliche Geburtstermin der 1. September ist, beginnt der Mutterschaftsurlaub spätestens am 25. August, es sei denn, das betreffende Personalmitglied wünscht einen früheren Beginn. - Eine definitiv ernannte Kindergärtnerin wird im Februar, dem zweiten Monat ihrer Schwangerschaft, von jeglicher Tätigkeit frei gestellt. Der voraussichtliche Geburtstermin ist der 1. Oktober. Vom 1. Juli bis zum 31. August ist die Schutzmaßnahme unterbrochen. Der Mutterschaftsurlaub beginnt folglich am 1. September, es sei denn, das betreffende Personalmitglied wünscht einen früheren Beginn. - Eine Kindergärtnerin (zeitweilig oder definitiv beschäftigt) wird im Dezember, dem zweiten Monat ihrer Schwangerschaft, von jeglicher Tätigkeit befreit. Da der voraussichtliche Geburtstermin der 1. August ist, beginnt der Mutterschaftsurlaub verpflichtend am 20. Juni (6- Wochen-Regelung). NB: Beginnt bei einem Personalmitglied, das bei mehreren Schulträgern oder in mehreren Ämtern tätig ist, der verpflichtende Mutterschaftsurlaub bei einem Schulträger oder in einem Amt, dann beginnt er automatisch in allen Beschäftigungsverhältnissen. 6 Dienstrechtliche Folgen Der Zeitraum der Schutzmaßnahme (mit Ausnahme des Zeitraums, der von der Krankenkasse vergütet wird) gilt als ein mit dem aktiven Dienst gleichgestellter Dienst. Er ist anrechenbar für die Ermittlung des finanziellen Dienstalters sowie die Berechnung des Feriengehalts ( différé- Gehalts), des Urlaubsgeldes und der Jahresendprämie. Er wird nicht auf die Krankentage angerechnet. Was die Ermittlung der Dienste für die zeitweilige Bezeichnung (Vorrangsregel) und die definitive Ernennung betrifft, wird der Zeitraum der Maßnahme als effektiver Dienst im Ursprungsamt betrachtet und somit mitgerechnet. Falls das Personalmitglied von der Ausübung jeglicher Tätigkeit freigestellt ist, fällt diese Zeitspanne in den Zeitraum der 210 Tage, die im Rahmen der 600 effektiv zu leistenden Diensttagen anrechenbar sind.