AUSLÄNDERRECHT FÜR FAMILIENRECHTLER MANNHEIMER ANWALTSVEREIN

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AUSLÄNDERRECHT FÜR FAMILIENRECHTLER 23.03.2016 MANNHEIMER ANWALTSVEREIN V O R T R A G V O N İ L K N U R Ş E N O L - B A Y S U R E C H T S A N W Ä L T I N F A F. F A M R

TRENNUNG ES/ LP-ANTRAG AUFENTHALTSERLAUBNIS? Typische Fallkonstellation: - Ausländischer Mandant kommt und will sich sofort scheiden lassen. - Ausländischer Mandat kommt in die Kanzlei mit dem zugestellten Scheidungsantrag der Gegenseite und ist mit Scheidung einverstanden 2

FALLKONSTELLATIONEN Ehemann (M) Ehefrau (F) Persische STA. Heirat am 01.01.2013 in Deutschland. F kommt heute in Ihre Kanzlei am 23.03.2016 und will sofort einen Scheidungsantrag einreichen. Auf die Frage, ob man schon ein Jahr getrennt lebt antwortet sie Ja, ich will so schnell wie möglich geschieden werden! Das Paar hat keine gemeinsamen Kinder und M keine Ausbildung und keinen Job. 3

AUSWIRKUNGEN AUF DAS AUFENTHALTSRECHT NACH SCHEIDUNGSEINREICHUNG Welche Folgen hat die sofortige Einreichung der Scheidung für die F: 1. M ist Deutsch: Aufenthaltserlaubnis von M wird nicht verlängert bzw. wird befristet. Auch wenn F seit dem 01.02.2016 eine Niederlassungserlaubnis erhalten hat, wird diese zurückgenommen 2. M ist Franzose: a) M ist schon in Frankreich: Aufenthaltskarte wird ggf. durch Verlustfeststellung unwirksam b) M ist noch in D: Aufenthaltskarte bleibt wirksam, nur wenn F sich selbst versorgen kann. 3. M ist Türke: F behält ihren Aufenthalt, auch wenn sie Sozialhilfe bezieht. 4

TRENNUNG/ES AE Spannungsfeld Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft Scheidung - Tatbestandsmerkmal des Erlöschens des Aufenthaltstitels des Ausländers. - Aufenthaltstitel wird vom anderem Partner abgeleitet 5

WARUM UNTERSCHIEDLICHE ERGEBNISSE? Verschiedene Rechtsgrundlagen 1. Im Fall M = D; F = Persisch ist gilt 31 AufenthG 2. M = F gilt 3 Abs. 5 FreizügG /EU; EUGH U. v.16.07.2015 C-218/14 Singh ua. 3. M = TR gilt Art. 7 Satz 1 ARB 1 / 80 ivm Stand still 6

PRÜFUNGSREIHENFOLGE 1. Liegt ein Fall des Art. 7 ARB 1/ 80 vor? Nein 2.Ist F Unionsbürger oder Ehegatte eines Unionsbürgers+ Art. 3 Abs. 5 FreizügG / EU Nein 3. 31 AufenthG 7

RÜCKNAHME DER NIEDERLASSUNGSERLAUBNIS Auch die Niederlassungserlaubnis wird zurückgenommen 48 VwVfG, da Täuschung, weil ja bei Vergabe dieser keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr bestand. Des Weiteren ist eine Straftat erfüllt gem. 95AufenthG, für die Verlängerung kann dies ein Ausweisungsinteresse sein. Fall: 1.01.2013 Heirat, AE für drei Jahre 01.01.2013 Niederlassungserlaubnis 23.0.2013 Scheidungseinreichung 8

UNPROBLEMATISCHE FÄLLE - Wenn F mindestens ein deutsches Kind hat, welches bei ihr lebt oder sie mit diesem einen regelmäßigen Umgang hat. Ein Sozialhilfebezug ist dann unschädlich, 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG - F ist Akademikerin und hat einen entsprechenden Job - F studiert und die Finanzierung ist gesichert - F macht eine Ausbildung - F ist Unionsbürgerin - F hat ein von M unabhängiges AE 9

ART. 7 ARB 1/ 80 Artikel 7 Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, - haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben; - haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. 10

ART. 7 ARB 1/ 80 TATBESTANDSMERKMALE 1. Der andere Ehepartner muss türk. STA sein + 2. Arbeitsmarktzugehörigkeit der Bezugsperson Es ist jedoch nicht die "ordnungsgemäße Beschäftigung" i gemeint ist, sondern ausschließlich die "Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt" verlangt ist. EuGH, Urteil v. 18.12.2008 - C-337/07 - (Altun) - Es genügt auch, wenn arbeitslos gemeldet. Nicht aber, wenn arbeitsunfähig auf längere Zeit 11

ART 13 ARB 1/80 Artikel 13 Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. 12

STAND STILL Der EuGH, U. v. 9.12.2010 C-300/09 u. C-301/09 Toprak u. Oguz. zurück zum Text hat klargestellt, dass das Verschlechterungsverbot nach Art 13 ARB 1/80 dynamisch auszulegen ist. Das Verschlechterungsverbot gilt mithin nicht nur bezogen auf den 1.12.1980, dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses, sondern auch in Bezug auf seitdem erfolgte Begünstigungen. Der türkische Arbeitnehmer muss aber die Voraussetzungen der bis zum 30.6.2011 gültigen Regelung in 31 I 1 Nr. 1 erfüllen,- nämlich 2 Jahre Ehebestandszeit. 13

ART 3 ABS. 5 FREIZÜGG/ EU (5) Ehegatten oder Lebenspartner, die nicht Unionsbürger sind, behalten bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und wenn 1. die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet, 2. ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung die elterliche Sorge für die Kinder des Unionsbürgers übertragen wurde, 3. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder dem Lebenspartner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange ein Festhalten an der Ehe oder der Lebenspartnerschaft nicht zugemutet werden konnte, oder 4. ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind nur im Bundesgebiet eingeräumt wurde. 14

ART. 3 ABS. 5 FREIZÜGG / EU Entscheidend für das Weiterbestehen eines Aufenthaltsrecht ist, anders als im nationalen Recht, nicht die eheliche Lebensgemeinschaft, sondern das formelle Bestehen der Ehe. Ausnahme sind nur nachgewiesene Scheinehen, also wo nie eine eheliche Lebensgemeinschaft beabsichtigt war. Trennen sich die Eheleute, ohne dass einer von ihnen einen Scheidungsantrag stellt, hat dies auf das Aufenthaltsrecht keine negative Auswirkung. 15

AUSNAHME: UNIONSBÜRGER GEHT ZURÜCK Nach dem Urteil des EuGH vom 16.7.2015 (Singh u.a.) soll anderes gelten, wenn der Unionsbürger vor Einleitung des Scheidungsverfahrens den Aufnahmemitgliedstaat verlässt. Denn das Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen ist ein abgeleitetes Recht. Verlässt der Unionsbürger den Mitgliedstaat und bleibt der Drittstaatsangehörige zurück, besteht dessen Aufenthaltsrecht nur fort, wenn einer der vier in Art. 13 Abs. 2 Freizügigkeits-RL genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Einleitung eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens vor der Ausreise des Unionsbürgers ist also Voraussetzung, damit sich der drittstaatsangehörige Ehegatte auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen kann. Ausgeschlossen ist damit nicht, dass er ein eigenständiges, nationales Aufenthaltsrecht gem. 11 Abs. 1 S. 11 ivm 31 AufenthG hat, allerdings muss er hierfür in Deutschland grds. drei Jahre mit dem Unionsbürger in ehelicher Gemeinschaft isd AufenthG zusammengelebt haben. So : Thomas Oberhäuser in :Hofmann, Ausländerrecht 2. Auflage 2016 Freizügigkeitsgesetz/EU 3 Familienangehörige Rn. 38 16

31 AUFENTHG 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten (1) 1Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder 2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. 17

3 JAHRE EHELICHE GEMEINSCHAFT IM INLAND Bis 31.05.2000 Ehebestandszeit 4 Jahre Ab 01.06.2000 Ehebestandszeit 2 Jahren Ab 01.07.2011 Ehebestandszeit 3 Jahre Für Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vor dem 01.07.2011 wurde die 2-Jahresfrist angewandt. 18

EHELICHE LEBENSGEM. RECHTMÄSSIG Die eheliche Lebensgemeinschaft wird rechtmäßig isd 31 I 1 Nr 1 geführt, - wenn die Ehe rechtswirksam besteht u. - der Aufenth beider Ehepartner, - dh. sowohl des Ausl, der die Ert der AE nach 31 I begehrt ( Ehegatten ) - als auch des Ausl, zu dem der Ehegattennachzug erfolgt ist ( Ausl ) während der dreijährigen Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist. Dabei muss der die Verlängerung der AE nach 31 I 1 Nr. 1 begehrende Ausl zuletzt über eine AE zum Ehegattennachzug verfügt haben, da es nach 31 I 1 Nr. 1 um deren Verlängerung geht. 19

RECHTMÄSSIGER AUFENTHALT Nicht erforderlich ist indes, dass der rechtmäßige Aufenth des die Verlängerung der AE als eigenständiges AufR begehrenden Ausl während der in 31 I 1 Nr. 1 geregelten Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft von mindestens drei Jahren auf einer AE zum Ehegattennachzug beruht hat. Insoweit genügen vielmehr auch Zeiten, in denen er über einen sonstigen AufTit oder bei späterer Titelerteilung zunächst nur über ein fiktives AE nach 81 III oder IV verfügt hat. Also ab der Zeit der Einreise (Visum ) oder Zeiten eines Studentenaufenthaltserlaubnis werden angerechnet. 20

UNUNTERBROCHEN DREI JAHRE Die Zeiträume des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft nach einer Trennungsphase werden nicht addiert. Die Vorschrift des 31 I 1 Nr. 1 setzt voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ununterbrochen für die Dauer von drei Jahren bestanden hat. Eine Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft führt danach zum Erlöschen der von dem ausl Ehegatten bis dahin erworbenen Anwartschaft auf ein eigenständiges AufR, u. zwar auch dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft später wieder begründet wird. In der späteren Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt vielmehr deren Neubegründung, so dass die nach 31 I 1 Nr 1 erforderliche Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft erneut zu laufen beginnt. 21

INDIZIEN EINER DAUERHAFTEN TRENNUNG Eine dauerhafte Trennung mit der RF, dass die drei Jahre Bestandszeit bei nachfolgender Wiederaufnahme der ehelichen LG neu zu laufen beginnen ist indiziert wenn, - Antrag nach dem GewschG - Scheidungseinreichung - Änderung der Steuerklasse - Anschreiben des Anwalt an Gegner, dass Trennung eingeleitet. 22

EIGENSTÄNDIGES RECHT AUS DER VOREHE Heiratet ein Ausl, der aufgrund der ersten Ehe bereits ein eigenständiges AufR erlangt hatte, erneut u. scheitert die zweite Ehe, bevor der Mindestbestandszeit von drei Jahren erreicht wurde, so ist ihm aufgrund der ersten Ehe eine AE nach 31 zu erteilen, wenn die weiteren ErtVoraussetzungen erfüllt sind. Denn der Ausl hat grds Anspruch auf zwei AufTit: eine AE aufgrund der erneuten Eheschließung u. eine AE aufgrund des eigenständigen AufR. Da der AufTit nach 31 I Voraussetzung für den späteren Verlängerungsanspruch nach 31 IV 1 ist, kann der Ausl die Ausstellung dieses Titels auch verlangen, obwohl er gegenüber einem AufTit nach 28 oder 30 keine weitergehenden Rechte vermittelt. Durch Ausstellung dieses weiteren Titels kann vermieden werden, dass eine Verschlechterung der aufrechtl Stellung eintritt, die sich zu einem faktischen Ehehindernis verdichten kann. Denn Ausl könnten zur Vermeidung des Verlustes des eigenständigen AufR davon absehen, erneut die Ehe zu schließen. Beantragt der Ausl die Ert eines 23

FAZIT Daher prüft sich auch, wer sich für ewig trennt. 24