Ergänzungsleistungen zur AHV / IV Jsabella Bruni / AHV-Zweigstelle Thun
mein Name ist Ich darf mich kurz vorstellen Jsabella Bruni und ich arbeite seit 2008 bei der AHV-Zweigstelle in Thun. Seite 1
Organisation / Verfahren (Dreisäulenprinzip) 1. Geschichte und Bedeutung Wie ist die soziale Vorsorge in der Schweiz aufgebaut? 1948 Einführung der AHV 1960 Einführung der IV 1966 Einführung der EL 1972 Dreisäulenprinzip (u.a. Verfassungsgrundlage der EL) Seite 2
Ergänzungsleistungen (Berechnungsgrundlagen) Gestützt auf Artikel 10 + 11 ELG legen die Kantone folgende Werte fest: Betrag für Lebensbedarf Betrag persönliche Auslagen von HeimbewohnerInnen Kostenobergrenze Tagestaxe Heim Vermögensverzehr (bei Heimbewohner max. 1/5) Seite 3
Organisation und Verfahren Der Bundesrat hat die Aufsicht über die Durchführung des Gesetzes. Er hat dies an das BSV delegiert, welches dem Departement des Inneren unterstellt ist. Es ist Sache der Kantone, die EL Durchführungsstelle zu bezeichnen. Finanzierung ausschliesslich durch die öffentliche Hand. (5/8 Bund / 3/8 Kantone) Krankheitskosten = Kantone Seite 4
Meldepflicht Im Gegensatz zu den AHV/IV-Renten werden Ergänzungsleistungen nur aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse ausgerichtet, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Leistungsempfänger hat deshalb jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der EL- Durchführungsstelle unverzüglich zu melden. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückerstattet werden. Seite 5
Rechtspflege Der Anspruch auf EL wird durch eine Anmeldung auf dem amtlichen Formular geltend gemacht Das Gesuch ist bei der wohnörtlichen AHV-Zweigstelle (zivilrechtlicher Wohnsitz) einzureichen Seite 6
Die AHV-Zweigstelle prüft die Angaben auf der Anmeldung und leitet diese, zusammen mit dem Antrag (Berechnung), an die EL-Durchführungsstelle (Kanton Bern: AKB) weiter Seite 7
Auf EL besteht ein klagbarer Anspruch. Aus diesem Grund werden Entscheide über die Höhe des Anspruchs bzw. deren Ablehnung mittels beschwerdefähiger Verfügung mitgeteilt. Aufgrund dieser Verfügung kann der Gesuchsteller folgende Beschwerdeinstanzen anrufen: 1. Instanz = Verfügende Behörde = AKB 2. Instanz = Verwaltungsgericht des Kts. Bern 3. Instanz = EVG, Eidg. Versicherungsgericht Luzern Seite 8
Anspruchsvoraussetzungen Den Schweizer Bürgern ist ein Anspruch auf EL einzuräumen, wenn sie Anspruch auf eine der folgenden Sozialversicherungsleistungen haben, bzw. haben könnten: Seite 9
a. entweder einen eigenen Anspruch auf eine Rente der AHV einen Anspruch auf eine Rente der IV einen Anspruch auf eine HE zur AHV/IV ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen Seite 10
b. oder gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllen und das Rentenalter erreicht haben und zudem in der Schweiz Wohnsitz haben und sich hier gewöhnlich aufhalten und ihre von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen Seite 11
Wie sieht es in der Praxis aus?
Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung vollständig ausfüllen Der Anmeldung sind die nachstehend aufgeführten Unterlagen beizulegen Seite 13
Krankenkasse Police Bei IV-RentnerInnen muss auch die Beitragspflicht überprüft werden (NE-Beitrag).Dieser wird bei den Ausgaben berücksichtigt, falls nicht ein Erwerbseinkommen in die Berechnung kommt. Mietvertrag/Eigenmietwertblatt/Hypothekarzinsbelege/Tarifausweis und Angaben darüber, wie viele Personen im gleichen Haushalt leben (Kopfteilung) Rentenverfügung der AHV/IV Seite 14
Rentenverfügung BVG Steuererklärung (Eigendeklaration) Lohnausweis, Lohnabrechnungen und Arbeitsvertrag Kontobelege sämtlicher Konten per 31.12. inkl. Zinsausweis Abtretungsverträge, Schenkungsurkunden, Darlehensverträge etc. Unterlagen anderer Einkommen Antrag unterschreiben und zusammen mit den Unterlagen an die AHV-Zweigstelle des Wohnortes einreichen Seite 15
Die Anmeldung wird von der AHV-Zweigstelle auf die Vollständigkeit überprüft. Noch fehlende Unterlagen werden eingeholt. Die AHV-Zweigstelle erstellt eine provisorische Berechnung und leitet alles zusammen an die Kantonale Ausgleichskasse weiter. Die beschwerdefähige Verfügung wird ausschliesslich durch die kantonale Ausgleichskasse erstellt. Seite 16
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Krankheits- und Behinderungskosten Im Rahmen der Ergänzungsleistungen besteht ein Anspruch auf die Vergütung von ausgewiesenen Kosten für: Seite 20
Kostenbeteiligung der Krankenkasse (Franchise und 10 % Selbstbehalt) Zahnarzt Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause (SPITEX) Temporärer Heimaufenthalt Hilfe, Pflege und Betreuung in Tagesstrukturen Bade- und Erholungskuren Notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt Transporte Hilfsmittel Seite 21
Eine Berücksichtigung von Krankheits- und Behinderungskosten bei der Berechnung der ordentlichen EL ist nur dann möglich, wenn diese Kosten zum Voraus feststehen und dauernden Charakter haben: Volle Pflege und Betreuung durch Familienangehörige Angestellte Pflegekraft Einreichefrist 15 Monate, bei Todesfall der versicherten Person 12 Monate. Seite 22
FRAGEN? Seite 23