Wohngeld. Unverbindliche Hinweise zum Anspruch / Bezug von Miet- und Lastenzuschuss in Waiblingen

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Transkript:

Wohngeld Unverbindliche Hinweise zum Anspruch / Bezug von Miet- und Lastenzuschuss in Waiblingen Information der Stadtverwaltung Waiblingen / Wohngeldbehörde und des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Wer erhält Wohngeld? Seit über 40 Jahren unterstützt das Wohngeld einkommensschwache Bürgerinnen und Bürger bei ihren Wohnkosten. Das Wohngeld wird als Mietzuschuss (für Mieterinnen und Mieter), oder als Lastenzuschuss (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer) geleistet. Die Kosten teilen sich Bund und Länder je zur Hälfte. Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, sollte seinen Anspruch geltend machen. Voraussetzung ist, dass er keine Transferleistungen (z. B. Grundsicherung für Arbeitsuchende [ALG II], Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung [ALG XII]) bezieht. Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate geleistet. Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen. Antragsformulare erhalten Sie bei der örtlichen Wohngeldbehörde, an die Sie sich auch bei Fragen wenden können. Wie wird das Wohngeld ermittelt? Das Wohngeld ist abhängig von der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, von der monatlichen Miete bzw. Belastung (bei Eigentümern) und vom anzurechnenden Einkommen des gesamten Haushaltes. Das anzurechnende Einkommen ist aufgrund verschiedener Abzüge niedriger als das Bruttoeinkommen. Unter anderem wird das Kindergeld beim Wohngeld nicht als Einkommen angerechnet. Kalte Nebenkosten werden in voller Höhe mit einbezogen. Was ist neu ab 2012? Stadtpass FAMILIE und Talfelladen für Bewohner von Waiblingen Bezieher von Wohngeld, oder Harz IV Leistungen aus Waiblingen können einen Stadtpass FAMILIE, oder einen Tafelladenausweis bei der Wohngeldbehörde in Waiblingen beantragen. Leistungen für Bildung und Teilhabe Seit 1. Januar 2011 erhalten Personen für die Kinder, welche bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt worden sind und für die

Kindergeldzuschlag bezogen wird, Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz. Nähere Informationen zu den Leistungen und Anträge hierauf erhalten Sie bei folgender Stelle: - Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Geschäftsbereich Soziales - Alter Postplatz 10-71332 Waiblingen - Telefon: 07151 501 1453 Anträge sind bei dieser Stelle einzureichen Die Leistungen werden überwiegend als Sach- oder Dienstleistungen gewährt. Miethöchstbeträge in Euro ab dem 1. Januar 2011 nach Haushaltsgröße und Mietenstufe in Euro Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Mietstufe V für Waiblingen 1 385 2 468 3 556 4 649 5 737 jedes weitere Haushaltsmitglied 88 Beispielhafte Übersicht über das zu berücksichtigende Gesamteinkommen Einkommensgrenzen ab dem 1. Januar 2009 in Gemeinden der Mietenstufe V (z. B. Waiblingen). Vom Jahresbruttoeinkommen ist zuerst die Werbungskostenpauschale wie folgt abzuziehen: Jahresbruttoeinkommen Werbungskostenpauschale / 12 Monate,

Werbungskostenpauschale, Freibeträge für z.b.: Arbeitslosen-, Krankengeldbezieher 0,-- Zinserträge je Person 100,-- je Rentner 102,-- je Arbeitnehmer, Beamte 1000,-- danach die entsprechenden pauschalen Abzüge für Sozialabgaben abziehen, siehe nächste Seite. Erläuterung zur Tabelle Beispielhafte Übersicht über das zu berücksichtigende Gesamteinkommen : Die Tabelle gibt die höchstmöglichen Einkommensbeträge wieder, die in Gemeinden der Mietenstufe V (Waiblingen) gelten. In Gemeinden mit niedrigerem Mietniveau (Mietenstufen I bis IV) sind die Einkommensbeträge niedriger, in Gemeinden mit höherem Mietniveau (Mietenstufen VI) höher. Die angegebenen Einkommensbeträge werden nur bei entsprechend hohen Mieten wirksam. Bei niedrigeren Mieten sind die Einkommensgrenzen niedriger. Bei der Einkommensberechnung im Wohngeldrecht wird vom durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen ausgegangen. Von diesem Betrag werden abhängig von der jeweiligen tatsächlichen Entrichtung von 1. Steuern, 2. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und 3. Rentenversicherungsbeiträgen bestimmte Beträge abgezogen, so dass bei der Wohngeldberechnung in der Regel ein niedrigeres Einkommen zu Grunde gelegt wird. Wenn eine dieser Voraussetzungen vorliegt, werden 10 Prozent, bei zwei 20 Prozent und bei allen drei Voraussetzungen 30 Prozent vom Bruttoeinkommen abgezogen. Ist keine Voraussetzung erfüllt, werden 6 Prozent abgezogen. Nach der Berechnung muss das Ergebnis ein Einkommen unter der Grenze für das monatliche Gesamteinkommen sein, dann besteht voraussichtlich ein Anspruch auf Wohngeld / Lastenzuschuss.

Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Grenze für das monatliche Gesamteinkommen in Euro Entsprechendes monatliches Bruttoeinkommen (ohne Kindergeld und Werbungskosten) bei einem Verdiener vor einem pauschalen Abzug von % (in Euro) 6% 10% 20% 30% 1 840 894 933 1.050 1.200 2 1.140 1.213 1.267 1.425 1.629 3 1.410 1.500 1.567 1.763 2.014 4 1.850 1.968 2.056 2.313 2.643 5 2.110 2.245 2.344 2.638 3.014 Beispiel 1 Wohngeld für ein Ehepaar mit 2 Kindern unter 12 Jahren, Mietenstufe V Waiblingen, bei versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit und einem Jahresbruttoeinkommen von ca. 24.600,00 und einer anrechenbaren Miete von 600,00 1. Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder: 4 2. zu berücksichtigendes Einkommen: monatliche Bruttoeinnahme 2.050,00 abzüglich Werbungskosten Pauschbetrag - 83,33 (1000 / jährlich) Zwischenergebnis 1.966,67 pauschaler Abzug: 30 % für Steuer, Kranken- - 590,00 und Rentenversicherung Ergebnis 1.376,67 3. zu berücksichtigende Miete: Bruttokaltmiete 600,00 Höchstbetrag 649,00 zu berücksichtigen sind 600,00

Wohngeld / Monat ca. 177,00 Hinzu können bis zu 280 Kinderzuschlag (maximal bis zu 140 je Kind) kommen. Beispiel 2 Wohngeld für eine allein erziehende Mutter, Kind unter 12 Jahren, Mietenstufe V Waiblingen bei Versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit und einem Jahresbruttoeinkommen von ca. 16.800,00 und einer Miete von 470,00 1. Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder: 2 2. zu berücksichtigendes Einkommen: monatliche Bruttoeinnahme 1.400,00 abzüglich Werbungskosten Pauschbetrag - 83,33 (1000 / jährlich) Zwischenergebnis 1.316,67 pauschaler Abzug: 30 % für Steuer, Kranken- - 395,00 und Rentenversicherung Ergebnis 921,67 abzüglich Freibetrag für Alleinerziehende - 50,00 Ergebnis 871,67 3. zu berücksichtigende Miete: Bruttokaltmiete 470,00 Höchstbetrag 468,00 zu berücksichtigen sind 468,00 Wohngeld / Monat ca. 142,00 Hinzu können je Kind bis zu 140 Kinderzuschlag kommen.

Beispiel 3 Wohngeld für einen allein stehenden Rentnerhaushalt, Mietenstufe V Waiblingen bei einem Jahresrentenbetrag brutto von ca. 8.400,00 und einer Miete von 350,00 1. Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder: 1 2. zu berücksichtigendes Einkommen: monatliche Bruttorente 700,00 abzüglich Werbungskosten Pauschbetrag (102 / - 8,50 jährlich) Zwischenergebnis 691,50 pauschaler Abzug: 10 % Krankenversicherung - 69,15 Ergebnis 622,35 3. zu berücksichtigende Miete: Bruttokaltmiete 350,00 Höchstbetrag 358,00 zu berücksichtigen sind 350,00 Wohngeld / Monat ca. 106,00 Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: http://www.bmvbs.de/de/bauenundwohnen/wohnraumfoerderung/wo hngeld/wohngeld_node Neben den Ratschlägen und Hinweisen zum Wohngeld 2011 kann in Wohngeldtabellen das Wohngeld für Haushalte mit bis zu 8 Haushaltsmitgliedern abgelesen werden. Außerdem steht eine Liste der Mietenstufen aller Gemeinden bereit. Diese Internet-Informationen sollen Sie unterstützen und Sie über Ihre Ansprüche aufklären. Für den Vollzug des Wohngeldrechts sind die Länder zuständig.

Die örtlich zuständige Wohngeldbehörde (in Großen Kreisstädten die Wohngeldbehörde vor Ort oder das Landratsamt bei allen anderen Städten und Gemeinden im Kreis) erteilt gern weitere Auskünfte. Haben Sie noch Fragen zum Wohngeld, Stadtpass FAMILIE, oder Tafelladen? Weitere Informationen und Beratung zu den sozialen Leistungen in Waiblingen (mit den Ortschaftsverwaltungen Beinstein, Bittenfeld, Hegnach, Hohenacker und Neustadt) erhalten Sie beim Fachbereich Bürgerdienste, Abteilung Soziale Leistungen, Wohngeldbehörde im Rathaus Waiblingen 07151 / 5001-651 Zimmer 109 07151 / 5001-250 Zimmer 110 Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag, 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag, 14.30 Uhr bis 18.30 Uhr : soziales@waiblingen.de sowie im Internet unter: www.waiblingen.de http://www.bmvbs.de http://www.mfw.baden-wuerttemberg.de www.service-bw.de Quelle: Flyer des Bundesministerium für Verkehrt, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) Herausgeber: Stand März 2013 Stadt Waiblingen Fachbereich Bürgerdienste Abteilung Soziale Leistungen Wohngeldbehörde Rathaus, Kurze Str. 33 71332 Waiblingen