Vereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister der Justiz, dieser vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz, Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz und Dr. K.-G. Heide und Dr. M. Krause, Labor für Abstammungsgenetik, Steenbeker Weg 33, 24106 Kiel (nachfolgend: die Sachverständigen) wird aufgrund des 14 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes JVEG) folgende Vereinbarung geschlossen. I. Die Sachverständigen erhalten für jedes von einem Amtsgericht oder Landgericht im Oberlandesgerichtsbezirk oder für ein vom Oberlandesgericht Koblenz (nachfolgend: das Gericht) in Auftrag gegebene und von ihnen erstattete schriftliche, wissenschaftlich begründete Gutachten in Abstammungsangelegenheiten ohne Rücksicht auf dessen Umfang und den Zeitaufwand folgende Entschädigung: 1. Für einfache Fälle nach einer Systemkategorie (mindestens 15 STR-Systeme) unter Einbeziehung von drei Personen (Putativvater, Kindesmutter, Kind) erhalten die Sachverständigen ein Festhonorar in Höhe von 400,00 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Sachverständigen erhalten das Festhonorar auch für die Durchführung eines Gutachtens unter Einbezug des
2 Putativvaters und des Kindes, nicht aber der Kindesmutter, wenn die Kindesmutter sich einer Untersuchung nachhaltig verschließt und ihre Probe trotz Bemühens der Sachverständigen und des Gerichts nicht beigebracht werden kann. Für jede weitere Person, die in die Begutachtung mit einbezogen werden soll, erhalten die Sachverständigen ein Festhonorar von 140,00 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 2. Für komplexe Fälle (Defizienzfälle bei verstorbenem Putativvater; Verwandten- oder Mutationsfälle) nach mindestens zwei voneinander unabhängigen Systemkategorien unter Einbeziehung von drei Personen erhalten die Sachverständigen ein Festhonorar von 750,00 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für jede weitere Person, die in die Begutachtung mit einbezogen werden soll, erhalten die Sachverständigen ein Festhonorar von 140,00 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 3. Das Gericht entscheidet über die Auswahl und die Beauftragung von Sachverständigen in Abstammungsangelegenheiten in sachlicher Unabhängigkeit. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung ist aus dieser Vereinbarung nicht herzuleiten. Mit den Festpreisen nach Ziff. I 1. und I. 2. Ist der erforderliche Zeitaufwand abgegolten für II.
3 1. die vorbereitenden Arbeiten einschließlich der Durchsicht der Akten und des Literaturstudiums, 2. die Befunderhebung, 3. die Auswertung, Beurteilung und Zusammenfassung aller für die Beantwortung der Beweisfragen erheblichen Befunde, 4. die Erstattung des Gutachtens, 5. ein biostatistisches Zusatzgutachten, 6. die Abfassung, das Diktat und die Korrektur des Gutachtens, 7. die Anfertigung von Kopien, 8. eine Fotodokumentation, 9. das Porto 10. ergänzende Stellungnahmen ohne Zusatzuntersuchung. III. In den Festpreisen gem. Ziff. I.1 und I.2 sind alle Kosten, Gebühren und Auslagen nach 10, 12 JVEG einschließlich der Kosten, die für auswärtige Blutentnahmen in Rechnung gestellt werden (durchlaufende Posten), wenn und soweit kein in Ziff. IV. geregelter Fall vorliegt. IV. Kosten für die Blutentnahme, die 9,00 EUR pro Person übersteigen, können gegen Kostennachweis gesondert in Rechnung gestellt werden. Probenentnahmen im Ausland unter Einbezug der konsularischen Dienste der Bundesrepublik Deutschland und Probeentnahmen, die nach den 1072 ff. ZPO erfolgen, werden zu den der Sachverständigen von diesen Stellen oder von dem dortigen Vertrauensarzt in Rechnung gestellten Gebühren durchgeführt. Diese
4 Kosten werden den Sachverständigen über das Festhonorar hinaus in nachgewiesener Höhe erstattet. V. Erübrigt sich der Gutachtenauftrag aus prozessualen Gründen, werden die bis dahin erbrachten Leistungen des Sachverständigen bis zur Höhe des für die jeweilige Leistung vereinbarten Pauschalbetrags nach den Vorschriften des JVEG vergütet. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt die Fortführung der Gutachtenerstellung durch das Gericht angeordnet werden, werden die vom Gericht auf diesen Auftrag geleisteten Zahlungen voll angerechnet. Im Übrigen wird die Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt. VI. VII. Die Begutachtung erfolgt nach den Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten der Bundesärztekammer vom 8. März 2002 (Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 10, Seite A665-A667) und den Leitlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten, herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft der Sachverständigen für Abstammungsgutachten in der Bundesrepublik Deutschland e.v. vom 19. März 2002. Die eingesetzten analytischen Verfahren müssen eine kombinierte Allgemeine Vaterschafts-Ausschluss-Chance (AVACH) von mindestens 99,99 % erreichen. VIII. Die Zahlungen erfolgen an das Labor für Abstammungsgenetik, Kiel. IX.
5 Diese Vereinbarung kann unbeschadet der Ziff. X. mit zweimonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. X. Im Falle einer Änderung der die Sachverständigenvergütung betreffende Regelungen des JVEG kann diese Vereinbarung zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung erlischt, wenn es nicht bis zum Ende des zweiten Kalendermonats ausgeübt worden ist, der auf das Inkrafttreten der Änderungen des JVEG im vorgenannten Sinne folgt. Eine Kündigung, die nach diesem Zeitpunkt dem anderen Vertragsteil zugeht, gilt als Kündigung im Sinne der Ziff. IX. dieser Vereinbarung. Wird die Vereinbarung gekündigt, so sind erstattete Gutachten noch nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu entschädigen, wenn der Auftrag vor dem Wirksamwerden der Kündigung erteilt wurde. Die vereinbarte Vergütung gilt für alle nach dem 1. August 2010 in Auftrag gegebenen Gutachten. XI. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. XII. XIII. Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der Vereinbarung vom 27./28. Oktober 2008.
6 Koblenz, den Kiel, den für das Oberlandesgericht Koblenz Dr. G.-H. Heide Dr. M. Krause Im Auftrag