Vereinbarung. Dr. K.-G. Heide und Dr. M. Krause, Labor für Abstammungsgenetik, Steenbeker Weg 33, Kiel (nachfolgend: die Sachverständigen)

Ähnliche Dokumente
Bemerkungen mit Bericht zur Landeshaushaltsrechnung 2013

Richtlinie für die Gutachter der Zahnärztekammer Bremen Stand 1. Mai 2016

Die Vergütung des Sachverständigen

Reglement über die Prozesskosten beim Bundespatentgericht

Reglement über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht

Saarländisches Oberlandesgericht

1.3 Die Kammer kann vom Gebührenpflichtigen einen angemessenen Vorschuss auf Gebühren und Auslagen verlangen.


Stadtentwicklung und Bau 6.16

JVEG. Kommentar. Bearbeitet von Von Hagen Schneider, Dipl.-Rechtspfleger

Merkblatt für die Vergütung von freipraktizierenden medizinischen Sachverständigen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle. (Gutachterausschussgebührensatzung)

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 6. Mai Zwischen. und

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April in der im Bereich der neuen Bundesländer anzuwendenden Fassung

Fragenkatalog Nr. 1 vom

Vorwort... V. Einführung... XI. Abkürzungsverzeichnis... XXIII

Das neue Kostenrecht in Arbeitssachen

Allgemeine Informationen zu DNA-Abstammungsgutachten

Aufgrund des 1 a des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz gibt sich der Landtag Rheinland-Pfalz folgende Verhaltensregeln:

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder.

- Entschädigungssatzung -

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986

Merkblatt für die Vergütung von medizinischen Sachverständigen in Kliniken

Vermittlung eines Sachverständigen

Vertrag. zwischen. und. vertreten durch - nachfolgend als Zuwendungsgeber bezeichnet - Vertragsgegenstand

Satzung zur Regelung der Kosten und Entschädigung des Gutachterausschusses (Gutachterausschusskostensatzung) Vom

Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 10. März Zwischen. und

Pauschalvertrag zu 70, 71 UrHG- Wissenschaftliche Ausgaben/ Erstausgaben

Gesamtvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der VG Musikedition 1

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Gebühren für Gutachter. Das novellierte JVEG vom Tipps für die Honorarabrechnung der Gerichtssachverständigen

Bietergemeinschaftsvertrag

Gebührenordnung der Börse Berlin

Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. vom 31.

Kostenordnung der Architektenkammer Thüringen

JUSTIZ- VERGÜTUNGS- und ENTSCHÄDIGUNGS- GESETZ (aus 2004)

Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 18/6496

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schweizer Leben PensionsManagement GmbH (nachfolgend SLPM genannt)

S C H L I C H T U N G S O R D N U N G

Gebührenordnung der Börse Berlin

Allgemeine Informationen zu DNA-Abstammungsgutachten

ARCHITEKTENVERTRAG FÜR FREIANLAGEN

Schiedsgerichtsordnung

letzte berücksichtigte Änderung: Anlage geänd. ( 1 Nr. 298 V. v , 286)

V e r e i n b a r u n g

MEDIATIONSVEREINBARUNG

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen

Dienstleistungsvertrag

Die polnische Strafprozeßordnung - Kodeks post$powania karnego 23

Grönland (Dänemark) I. Rechtsgrundlagen

(2) Die folgenden Dokumente sind Bestandteile des Vertrags und zwar in der angegebenen Rangordnung:

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach 25 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit Baden-Württemberg (GKZ)

B U N D E S R E P U B L I K D E U T S C H L A N D

Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz

Vereinbarung über Elternbeiträge

5. Praktische Anwendung

Beratungsvertrag. (Muster) zwischen. - nachfolgend Auftraggeber genannt - und. - nachfolgend Auftragnehmer genannt - Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Bedingungen für die Vergabe von Ingenieurleistungen

Ordnung der Schlichtungsstelle zur Beilegung kaufmännischer Streitigkeiten der Industrie- und Handelskammer zu Köln

Zwischen. und. der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft im Deutschen Gewerkschaftsbund, vertreten durch den Hauptvorstand.

veröffentlicht im Mittelsachsenkurier am

Rahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK)

Verfahrensordnung der IT-Schlichtungsstelle der IHK Bonn/Rhein-Sieg

Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, München vom Zuständigkeit

vom 10. März 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits

Preisübersicht für Maklertätigkeit Mietwohnung

Die Entschädigung von Schießstandsachverständigen

Vertrag über freie Mitarbeit

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Inhaltsverzeichnis...

Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Gesamtvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der VG Musikedition 1

Satzung der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern

Vergütung von Sachverständigen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)

1 Tagespflege. 2 Fördervoraussetzungen

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

Entgeltordnung der Musikschule im Landkreis St. Wendel e.v.

A n l a g e. R e g e l u n g e n. über Teilnehmerentgelte, Honorare und Aufwandsentschädigungen der Kreisvolkshochschule Trier-Saarburg. ab

Der Verfahrensbeistand nach 158 FamFG

Entschädigungsregelung

Tarifvertrag. 1 Geltungsbereich. 2 Entgelterhöhung

Weisung vom Inanspruchnahme von Kommunikationshilfen für hör- und sprachbehinderte Menschen

Bundesverband der Sachverständigen für Abstammungsgutachten in der Bundesrepublik Deutschland e.v. Satzung

Gegenstand und Statthaftigkeit der Beschwerde in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Vertrag über die Koordinierung von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen - SiGeKo-Vertrag -

Vergütungen für Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Seite Geleitwort der Herausgeber... V Vorwort... VII Inhaltsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis...

Verwaltungsvereinbarung

Gemeinde Friedeburg. Ortsrecht-Sammlung

Honorarverteilungsmaßstab für den Bereich der KZV Schleswig-Holstein

CARTA MESCH STIFTUNG. Unterstützungskasse. Gesundheitsplan Kompakt K1. Finden Sie hier die ausführlichen Beschreibungen zum Plan

Statuten. des Verbands Aluminium-Verband Schweiz. besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.

15. Wahlperiode B U N D E S R A T. Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz)

Satzungsnachtrag Nr.28 zur Satzung vom II I Satz 2 wird geändert; er erhält folgende Fassung:

Gebührenordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz

Transkript:

Vereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister der Justiz, dieser vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz, Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz und Dr. K.-G. Heide und Dr. M. Krause, Labor für Abstammungsgenetik, Steenbeker Weg 33, 24106 Kiel (nachfolgend: die Sachverständigen) wird aufgrund des 14 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes JVEG) folgende Vereinbarung geschlossen. I. Die Sachverständigen erhalten für jedes von einem Amtsgericht oder Landgericht im Oberlandesgerichtsbezirk oder für ein vom Oberlandesgericht Koblenz (nachfolgend: das Gericht) in Auftrag gegebene und von ihnen erstattete schriftliche, wissenschaftlich begründete Gutachten in Abstammungsangelegenheiten ohne Rücksicht auf dessen Umfang und den Zeitaufwand folgende Entschädigung: 1. Für einfache Fälle nach einer Systemkategorie (mindestens 15 STR-Systeme) unter Einbeziehung von drei Personen (Putativvater, Kindesmutter, Kind) erhalten die Sachverständigen ein Festhonorar in Höhe von 400,00 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Sachverständigen erhalten das Festhonorar auch für die Durchführung eines Gutachtens unter Einbezug des

2 Putativvaters und des Kindes, nicht aber der Kindesmutter, wenn die Kindesmutter sich einer Untersuchung nachhaltig verschließt und ihre Probe trotz Bemühens der Sachverständigen und des Gerichts nicht beigebracht werden kann. Für jede weitere Person, die in die Begutachtung mit einbezogen werden soll, erhalten die Sachverständigen ein Festhonorar von 140,00 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 2. Für komplexe Fälle (Defizienzfälle bei verstorbenem Putativvater; Verwandten- oder Mutationsfälle) nach mindestens zwei voneinander unabhängigen Systemkategorien unter Einbeziehung von drei Personen erhalten die Sachverständigen ein Festhonorar von 750,00 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für jede weitere Person, die in die Begutachtung mit einbezogen werden soll, erhalten die Sachverständigen ein Festhonorar von 140,00 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 3. Das Gericht entscheidet über die Auswahl und die Beauftragung von Sachverständigen in Abstammungsangelegenheiten in sachlicher Unabhängigkeit. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung ist aus dieser Vereinbarung nicht herzuleiten. Mit den Festpreisen nach Ziff. I 1. und I. 2. Ist der erforderliche Zeitaufwand abgegolten für II.

3 1. die vorbereitenden Arbeiten einschließlich der Durchsicht der Akten und des Literaturstudiums, 2. die Befunderhebung, 3. die Auswertung, Beurteilung und Zusammenfassung aller für die Beantwortung der Beweisfragen erheblichen Befunde, 4. die Erstattung des Gutachtens, 5. ein biostatistisches Zusatzgutachten, 6. die Abfassung, das Diktat und die Korrektur des Gutachtens, 7. die Anfertigung von Kopien, 8. eine Fotodokumentation, 9. das Porto 10. ergänzende Stellungnahmen ohne Zusatzuntersuchung. III. In den Festpreisen gem. Ziff. I.1 und I.2 sind alle Kosten, Gebühren und Auslagen nach 10, 12 JVEG einschließlich der Kosten, die für auswärtige Blutentnahmen in Rechnung gestellt werden (durchlaufende Posten), wenn und soweit kein in Ziff. IV. geregelter Fall vorliegt. IV. Kosten für die Blutentnahme, die 9,00 EUR pro Person übersteigen, können gegen Kostennachweis gesondert in Rechnung gestellt werden. Probenentnahmen im Ausland unter Einbezug der konsularischen Dienste der Bundesrepublik Deutschland und Probeentnahmen, die nach den 1072 ff. ZPO erfolgen, werden zu den der Sachverständigen von diesen Stellen oder von dem dortigen Vertrauensarzt in Rechnung gestellten Gebühren durchgeführt. Diese

4 Kosten werden den Sachverständigen über das Festhonorar hinaus in nachgewiesener Höhe erstattet. V. Erübrigt sich der Gutachtenauftrag aus prozessualen Gründen, werden die bis dahin erbrachten Leistungen des Sachverständigen bis zur Höhe des für die jeweilige Leistung vereinbarten Pauschalbetrags nach den Vorschriften des JVEG vergütet. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt die Fortführung der Gutachtenerstellung durch das Gericht angeordnet werden, werden die vom Gericht auf diesen Auftrag geleisteten Zahlungen voll angerechnet. Im Übrigen wird die Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt. VI. VII. Die Begutachtung erfolgt nach den Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten der Bundesärztekammer vom 8. März 2002 (Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 10, Seite A665-A667) und den Leitlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten, herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft der Sachverständigen für Abstammungsgutachten in der Bundesrepublik Deutschland e.v. vom 19. März 2002. Die eingesetzten analytischen Verfahren müssen eine kombinierte Allgemeine Vaterschafts-Ausschluss-Chance (AVACH) von mindestens 99,99 % erreichen. VIII. Die Zahlungen erfolgen an das Labor für Abstammungsgenetik, Kiel. IX.

5 Diese Vereinbarung kann unbeschadet der Ziff. X. mit zweimonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. X. Im Falle einer Änderung der die Sachverständigenvergütung betreffende Regelungen des JVEG kann diese Vereinbarung zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung erlischt, wenn es nicht bis zum Ende des zweiten Kalendermonats ausgeübt worden ist, der auf das Inkrafttreten der Änderungen des JVEG im vorgenannten Sinne folgt. Eine Kündigung, die nach diesem Zeitpunkt dem anderen Vertragsteil zugeht, gilt als Kündigung im Sinne der Ziff. IX. dieser Vereinbarung. Wird die Vereinbarung gekündigt, so sind erstattete Gutachten noch nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu entschädigen, wenn der Auftrag vor dem Wirksamwerden der Kündigung erteilt wurde. Die vereinbarte Vergütung gilt für alle nach dem 1. August 2010 in Auftrag gegebenen Gutachten. XI. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. XII. XIII. Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der Vereinbarung vom 27./28. Oktober 2008.

6 Koblenz, den Kiel, den für das Oberlandesgericht Koblenz Dr. G.-H. Heide Dr. M. Krause Im Auftrag