15. Kommunales IuK-Forum Niedersachsen Varel, 3. September 2015 Fachanwalt für IT-Recht Justiziar
Über den Referenten Studium der Rechtswissenschaften in Köln und Concord, NH, USA Justiziar und Datenschutzbeauftragter der Heise Medien in Hannover (z.b. c t, ix, Technology Review, heise online, Telepolis) Daneben seit 2001 als Rechtsanwalt für Internet- und Medienrecht in Hannover tätig Fachanwalt für Informationstechnologierecht Sachverständiger für IT-Produkte (ULD Schleswig Holstein/rechtlich) Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) Lehrbeauftragter Hochschule für Musik, Theater und Journalistik Hannover Fachanwalt für IT-Recht Justiziar
Worum geht es hier? Zwischen Trollen und Hatern Typische Rechtsverletzungen Haftungsrisiken für die Betreiber von Foren, Blogs, Social Media Netzwerken Rechtliche Möglichkeiten für einen Ausschluss von Nutzern (Virtuelles Hausrecht) Tipps zur Moderation und Strafanzeigen 3
Begriffsbestimmung Shitstorm Massive öffentliche Erregung über eine Ereignis, das im Netz seinen Ausgang genommen hat und dann in die Offline-Welt überwechselt. Troll Person, die Aufmerksamkeit sucht und daher andere in Online- Medien massiv provoziert. Streisand-Effekt Versuch, etwas Unangenehmes möglichst unbemerkt aus dem Netz zu entfernen und dabei das genaue Gegenteil zu bewirken. 4
Ausgangslage heise online Forum des Heise Zeitschriften Verlags heise online 2015: 140 Mio. Page Impressions, 25 Mio. Visits 25,2 Millionen Posts in 266.000 Foren seit 1997 499.156 registrierte Forennutzer Mehr als 150.000 Foren-Postings monatlich, In Spitzenzeiten mittags rund sechs Postings pro Minute Anzahl der gesperrten Beiträge: 68.224 (0,28% der gesamten Postings) 5
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Typische Rechtsverletzungen durch Trolle und Hater Beleidigungsdelikte Schmähkritik Falsche Tatsachenbehauptungen Veröffentlichung von personenbezogenen Daten Rechtsextremistische Äußerungen Volksverhetzung / Leugnung des Holocaust Urheberrecht Stalking 7
Haftung für fremde Inhalte I 10 TMG Speicherung von Informationen Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern 1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder 2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. 8
Die Sache mit der Kenntnis In der Regel hat der Betreiber eines größeren Internetforums keine Kenntnis von allen Postings. Der Nachweis der Kenntnis obliegt dem Anspruchsteller. Kenntnis bedeutet Kennen der Inhalte, nicht der Rechtswidrigkeit! Kenntnis aber in Ausnahmefällen möglich. Beispiele: - Forenbetreiber antwortet auf Posting - Moderator antwortet auf Posting (str.) - Manuelle Freischaltung jedes einzelnen Forenbeitrags! Wer Foreninhalte manuell freischaltet, hat im Zweifel Kenntnis von jedem einzelnen Posting! 9
BGH: Chefkoch.de n BGH, Urteil vom 12. November 2009, Az.: I ZR 166/07 n Sonderfall: Die Beklagte hat sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht. Für diese Inhalte muss sie daher wie für eigene Inhalte einstehen. n Die Beklagte hat nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliert die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weist ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. n Zudem verlangt die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf. n Der BGH hat dem Kläger auch Schadensersatz zugesprochen. Die Beklagte habe nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustünden. 10
Der Betreiber als Richter Ist der Betreiber eines Forums von einem Posting in Kenntnis gesetzt worden, so steht er vor der Wahl: - Löschen des Beitrags oder - Volle Haftung für den Beitrag! Rechtliche Probleme im Bereich der Unterscheidung Tatsachenbehauptung/Meinungsäußerung/Schmähkritik Der Betreiber fungiert als Richter über fremde Äußerungen! 11
Typische Fehler in Abmahnungen Herausgabe von Userdaten wird verlangt 14 Abs. 2 TMG Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist. 12
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Virtuelles Hausrecht LG Bonn (Urteil v. 10.11.1999, Az. 10 O 457/99 OLG Köln (Beschluss v. 25.08.2000, Az. 19 U 2/00) Ausschluss eines Teilnehmers aus einem unentgeltlichen und ohne Zugangskontrollen oder Nutzungsbedingungen bereit gehaltenen Online-Chats LG Bonn bejahte die Existenz eines virtuellen Hausrechts, auf dessen Basis der Anbieter grundsätzlich berechtigt sei, einzelne Nutzer auszuschließen. Dieses Recht könne der Anbieter aber nicht willkürlich ausüben und Nutzer nach Belieben ausschließen. Vielmehr müsse er Gründe nachweisen, wie etwa eine Störung des Betriebsablaufes oder eine nicht übliche Nutzung jenseits des üblichen Chat-Verhaltens". OLG Köln bestätigt, dass ein virtuelles Hausrecht grundsätzlich besteht (ließ jedoch offen, ab welcher Beeinträchtigungsintensität von diesem Hausrecht Gebrauch gemacht werden darf). 14
Die Entscheidung des LG München Dem Betreiber eines Forums steht ein virtuelles Hausrecht zu, auf dessen Basis er Nutzer von der weiteren Teilnahme ausschließen kann. Bei der Anmeldung zu einem Internetforum wird ein Vertrag geschlossen. Dieser verpflichtet den Nutzer unter anderem zur Einhaltung bestimmter Regeln, da der Betreiber durch die Postings der Teilnehmer "nicht unerheblichen Haftungsrisiken" ausgesetzt sei. Hieraus ergibt sich auch ein virtuelles Hausrecht des Anbieters, dem die Befugnis zustehe, Beiträge zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren. Diesen Vertrag habe der Verlag wirksam gekündigt. Ein weiteres Festhalten an der Vereinbarung sei nicht zumutbar gewesen, da der Nutzer gegen seine Vertragspflichten verstoßen und damit die Interessen des Verlags verletzt habe. LG München, Urteil vom 25. Oktober 2006 (Az. 30 O 11973/05) 15
Virtuelles Hausrecht in der Praxis Insbesondere die vermeintliche oder tatsächliche Anonymität verleitet User dazu, in Beiträgen die Grenzen des rechtlich Erlaubten zu überschreiten. Sperrungen sind notwendig, da häufig nur noch eine Sperrung von Usern die Diskussion wieder in sachliche Bahnen lenken kann. Aber: Neben rechtlichen Problemen vor allem große tatsächliche und technische Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Users User nicht identifizierbar, nur Sperrung der IP, der Mail-Adresse oder des Nicknames möglich, jedoch weitgehend sinnlos Das virtuelle Hausrecht besteht nur auf dem Papier und ist in den allerwenigsten Fällen faktisch durchsetzbar! Daher in Zukunft nur noch Foren mit verifizierten Nutzern wahrscheinlich (z.b. Anmeldung via Facebook!). 16
Meinungsäußerung vs Tatsachenbehauptung 17
Meinungsfreiheit Jede Äußerung ist entweder Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung 18
Die Meinungsäußerung (Werturteil) Eine Meinungsäußerung liegt vor bei: Beurteilungen, Wertungen oder Einschätzungen oder wenn Ansichten geäußert werden. Eine Meinung kann nicht richtig oder falsch sein. Meinungsäußerungen sind grundsätzlich immer zulässig. Hoher Schutz durch das Grundgesetz. Im Zweifel erfolgt eine Abwägung mit dem Recht des durch eine Aussage Betroffenen. Eine Grenze ist dort erreicht, wo sich die Äußerung als reine Schmähkritik darstellt oder die Grenzen der Strafbarkeit überschritten werden. Zusätze wie meiner Ansicht nach, offenbar oder ich denke führt nicht dazu, dass aus einer Tatsachenbehauptung eine Meinungsäußerung wird. Beispiel: Meiner Meinung nach hat das Produkt des Herstellers XY einen Defekt. 19
Schmähkritik vs. Meinungsäußerung Herabsetzendende und diffamierende Werturteile, die sich weit jenseits jeder sachbezogenen Auseinandersetzung in der Herabsetzung von Personen/Unternehmen/Produkten erschöpfen. Aussage "jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik aus der bloßen Herabsetzung des Gegenüber" Keine Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund Beispiele: - Bezeichnung eines Abtreibungsarztes als Babykiller - Bezeichnung eines Produktes als Müllhaufen oder Schrott Aber: Abgrenzung Frage des Einzelfalls, auch harte und harsch formulierte Kritik erlaubt ( Dialerparasit, Dummschwätzer ) 20
Die Tatsachenbehauptung Eine Tatsachenbehauptung muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auf der Basis nachweisbarer Fakten eindeutig belegt werden können. Tatsachenbehauptungen sind nur dann zulässig, wenn sie wahr sind. Eine Tatsachenbehauptung liegt dann vor, wenn bei der Äußerung aus Sicht des Empfängers die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens gegenüber den zugrunde liegenden Tatsachen in den Hintergrund treten. Gegen Tatsachenbehauptung möglich: Unterlassung, Berichtigung, Gegendarstellung, Schadensersatz, Schmerzensgeld. Grenze überschritten, wenn: Falsche Tatsachenbehauptung 21
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Strafrecht Häufig vorkommende Delikte: Beleidigungsdelikte Volksverhetzung Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole 23
Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole 90a StGB Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) 1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder 2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (...) 24
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen 166 StGB Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen (1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. 25
Belohnung und Billigung von Straftaten 140 StGB Belohnung und Billigung von Straftaten Wer eine der in 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und in 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, 1. belohnt oder 2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) billigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (...) 26
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten 111 StGB Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter ( 26) bestraft. (2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden. 27
Volksverhetzung 130 StGB Volksverhetzung (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (...) 28
Was ist eine Beleidigung? Vorsätzliche und rechtswidrige Angriff auf die Ehre eines anderen Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber dem Beleidigten oder Dritten. Dabei ist der Sinn aufgrund der Begleitumstände und des gesamten Zusammenhangs, in dem die Kundgabe steht, zu bestimmen. Die Kundgabe muss ehrverletzend sein, was bei bloßen Unhöflichkeiten oder Taktlosigkeiten noch nicht der Fall ist. Der ethische oder soziale Wert des Beleidigten muss geringer dargestellt werden, als er tatsächlich ist. 29
Beleidigungsdelikte 185 StGB Beleidigung Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 186 StGB Üble Nachrede Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 30
187 StGB Verleumdung Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 31
188 StGB Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) eine üble Nachrede ( 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (2) Eine Verleumdung ( 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 32
Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten 103 StGB Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten (1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) begangen, so ist 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen. 33
Bedrohung 241 StGB Bedrohung (1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe. 34
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Tipps für die Moderation Schaffen von Forenregeln, die der User bei der Anmeldung bestätigen muss Vorabprüfung Nachteil: Haftungsrisiken, arbeitsintensiv Bei eigenen Angeboten kann man ggf. bekannten, vertrauenswürdigen Usern Admin-Rechte übertragen Löschen von fragwürdigen Beiträgen Verwarnungen an die Nutzer Sperren der Nutzer Sinnvoll vor allem bei aufwändiger Anmeldung (z.b. Facebook) oder bei gut eingeführten Nicknames Strafanzeigen? 36
Mit Strafrecht gegen den Hass? Soweit Äußerungen auch strafrechtliche relevant sind, wie etwa Beleidigungen, kann eine Strafanzeige gestellt werden. Angesichts der kurzen Speicherfristen von IP-Adressen bei den Providern (i.d.r. 7 Tage) muss dies schnell erfolgen. In den allermeisten Fällen keine sehr große Bereitschaft der Strafverfolgungsbehörden, in diesem Sachen zu ermitteln. Möglich z.b. über Online-Meldestellen. 37
Heise Medien Fachanwalt für IT-Recht Heise Medien GmbH & Co. KG Karl-Wiechert-Allee 10 30625 Hannover Telefon: 05 11-53 52 0 www.heise.de joerg.heidrich@heise.de Twitter: @dasgesetzbinich 38