Magistrat der Stadt Wien MAGISTRATSABTEILUNG 39 Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Stadt Wien PTPA Labor für Strahlenschutz Standort: Währinger Gürtel 18 20 Ebene 04, Leitstelle 4B A-1090 WIEN Tel.: (+43 1) 79514-39450 Fax: (+43 1) 79514-99-39450 E-Mail: ptpa@ma39.wien.gv.at Homepage: www.ma39.wien.at Ausbildungskurse für Strahlenschutz und Qualitätssicherung allgemeine Informationen Kursort: MA 39 PTPA Labor für Strahlenschutz Währinger Gürtel 18 20 Ebene 04, Leitstelle 4B 1090 Wien Kontakt: Tel.: (+43 1) 79514-39450 Fax: (+43 1) 79514-99-39450 E-Mail: ptpa@ma39.wien.gv.at Kursanmeldung: Per E-Mail, Post oder Fax möglich. Die Kursanmeldung ist erst nach Einzahlung der Kursgebühr gültig. Termine: siehe letzte Seite Weitere Termine können Sie online (www.ma39.wien.at/ptpa), via E-Mail, per Post, telefonisch oder per Fax abfragen. Die MA 39 behält sich Terminänderungen sowie Druckfehler im Kursprogramm vor. Die angemeldeten Teilnehmer werden im Falle von Änderungen rechtzeitig verständigt. Bei Bedarf werden zusätzliche Kurstermine angeboten, bitte fragen Sie nach.
gesetzliche Grundlagen Die Allgemeine Strahlenschutzverordnung (BGBl. II Nr. 191/2006) regelt die Aus- und Fortbildung für Strahlenschutzbeauftragte im medizinischen Bereich durch den 41 wie folgt: 41 (1) Die für den Umgang mit Strahlenquellen in der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten oder weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauenden Personen haben nachzuweisen: 1. den erfolgreichen Abschluss a) einer Universitätsausbildung human-, zahn- oder veterinärmedizinischer Richtung oder b) einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule oder c) einer Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2005, und 2. den erfolgreichen Abschluss einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen ihrer Ausbildung gemäß Z 1 einen Unterricht auf den in Anlage 8 angeführten Fachgebieten mit Erfolg abgeschlossen hat. (2) Bezieht sich die beabsichtigte Tätigkeit ausschließlich auf nuklearmedizinische Labormethoden, so genügt der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2005, und einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8. (3) Überdies kann die Behörde eine Beschäftigung im Ausmaß von bis zu einem Jahr verlangen, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte. Im Rahmen der Ausbildung erworbene praktische Erfahrung ist dabei zu berücksichtigen. (4) Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen haben die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in der Anlage 8 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens 8 Stunden in Abständen von höchstens 5 Jahren nachzuweisen, sofern sich deren Tätigkeit auf die Ordination eines niedergelassenen Arztes oder Zahnarztes beschränkt, im Ausmaß von mindestens 4 Stunden. Die Behörde kann, wenn der Nachweis über die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nicht oder nicht vollständig erfolgt, die Anerkennung widerrufen oder mit entsprechenden Auflagen versehen. (5) Personen, die die Ausbildungserfordernisse für Strahlenschutzbeauftragte im human- oder zahnmedizinischen Bereich erfüllen, dürfen auch zu Strahlenschutzbeauftragten oder weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen im veterinärmedizinischen Bereich bestellt werden, sofern sie die entsprechende Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8 lit. B Z 2 bis 4 mit Erfolg abgeschlossen haben.
Strahlenschutz Grundausbildung Strahlenschutzausbildung in der Human- und Zahnmedizin gemäß 41 Abs. 1 Z 2 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung (BGBl. II Nr. 191/2006) siehe Anlage 8 A. Z 1 der der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung (BGBl. II Nr. 191/2006): Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen Strahlenquellen Grundlagen der Strahlenbiologie Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung Dosimetrie Grundlagen des Strahlenschutzes Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes Messgeräte Ärztliche und physikalische Kontrolle Strahlenunfälle, Erste Hilfe Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern 25 Stunden, davon 4 Stunden Übungen 1. Tag: 08:00 12:00 theoretischer Unterricht 13:00 16:00 theoretischer Unterricht 16:00 18:00 praktische Übungen 2. Tag: 08:00 12:00 theoretischer Unterricht 13:00 16:00 theoretischer Unterricht 16:00 18:00 praktische Übungen 3. Tag: 08:00 12:00 theoretischer Unterricht 13:00 15:00 theoretischer Unterricht 15:00 16:00 Überprüfung der erworbenen Kenntnisse 500,--
Strahlenschutz Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen und Gammastrahlen Strahlenschutzausbildung in der Human- und Zahnmedizin gemäß 41 Abs. 1 Z 2 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung (BGBl. II Nr. 191/2006) siehe Anlage 8 A. Z 2 der der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung (BGBl. II Nr. 191/2006) Röntgeneinrichtungen für Diagnostik Umschlossene radioaktive Stoffe in der Diagnostik Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere Patienten, bei den verschiedenen Untersuchungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition Schutzmaßnahmen bei diagnostischen Anwendungen; Schutz des Patienten Qualitätssicherungsmaßnahmen Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik 14 Stunden, davon 2 Stunden Übungen 1. Tag: 08:00 12:00 theoretischer Unterricht 13:00 15:00 theoretischer Unterricht 15:00 17:00 praktische Übungen 2. Tag: 08:00 12:00 theoretischer Unterricht 13:00 14:00 praktische Übungen 14:00 15:00 Überprüfung der erworbenen Kenntnisse 400,--
Strahlenschutz Fortbildung ( Auffrischungskurs ) in der Human- und Zahnmedizin zum Erhalt der Anerkennung als Strahlenschutzbeauftragte/r Strahlenschutzausbildung in der Human- und Zahnmedizin gemäß 41 Abs. 4 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung (BGBl. II Nr. 191/2006) Grundlagen der Kernphysik und der Physik ionisierender Strahlung Strahlenbiologie, Strahlenschäden Dosimetrie, Messgeräte Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes Röntgeneinrichtungen für Diagnostik Schutzmaßnahmen bei diagnostischen Anwendungen; Schutz des Patienten Qualitätssicherungsmaßnahmen Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung, Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik 8 Stunden, davon 2 Stunden Übungen 1 Tag: 08:00 12:00 theoretischer Unterricht 13:00 15:00 theoretischer Unterricht 15:00 17:00 praktische Übungen 200,--
Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik Konstanzprüfungen Ausbildung für Qualitätssicherung (Konstanzprüfungen) in der humanmedizinischen Röntgendiagnostik; Schulung entsprechend 11 Abs. 1 der Medizinischen Strahlenschutzverordnung (BGBl. II Nr. 197/2010) Rechtsgrundlagen der Qualitätssicherung Grundlagen des Normungswesens Dosimetrie, Messgeräte Röntgeneinrichtungen für konventionelle Aufnahmetechnik Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen Röntgeneinrichtungen für Mammographien Röntgeneinrichtungen für digitale Subtraktionsangiographie analoge und digitale Bildempfänger Bildwiedergabegeräte (Monitore) Bilddokumentationssysteme (Imager) Qualitätssicherungsmaßnahmen Fehlererkennung Übungen: Handhabung von Geräten zur Qualitätssicherung, Konstanzprüfungen an den verschiedenen Systemen 8 Stunden, davon 4 Stunden Übungen 1 Tag: 08:00 12:00 theoretischer Unterricht 13:00 17:00 praktische Übungen 250,-- Bei entsprechender Teilnehmerzahl können wir dieses Modul auch als In-House-Training durchführen
Termine 2013 für Strahlenschutzausbildungen in der MA 39 PTPA (Stand vom 01.10.2012) Strahlenschutz Grundausbildung Kusbeginn Kursende 18. März 2013 20. März 2013 10. Juni 2013 12. Juni 2013 23. September 2013 25. September 2013 09. Dezember 2013 11. Dezember 2013 Strahlenschutz Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen und Gammastrahlen Kusbeginn Kursende 21. März 2013 22. März 2013 13. Juni 2013 14. Juni 2013 26. September 2013 27. September 2013 12. Dezember 2013 13. Dezember 2013 Strahlenschutz Fortbildung ( Auffrischungskurs ) in der Human- und Zahnmedizin zum Erhalt der Anerkennung als Strahlenschutzbeauftragte/r Kusbeginn Kursende 11. März 2013 11. März 2013 03. Juni 2013 03. Juni 2013 16. September 2013 16. September 2013 02. Dezember 2013 02. Dezember 2013 Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik Konstanzprüfungen derzeit noch keine Termine festgelegt.