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Transkript:

Marktanteilsschwelle Zugang zu technischen Informationen Für quantitativen selektiven Vertrieb: Lieferant bis zu 40%. (Art. 3 Abs. 1) Der Kfz-Lieferant darf den unabhängigen Marktbeteiligten den Zugang zu technischen Informationen nicht verweigern. (Art. 4 Abs. 2) Hier gelten die Bestimmungen aus Verordnung (EU) Nr. 330/2010 jedes an der Vereinbarung beteiligte Unternehmen bis zu 30%. (Art. 3 Abs. 1) Bleibt erhalten; wird jedoch nicht mehr in der GVO sondern in den dazugehörigen Leitlinien geregelt; unabhängigen Marktteilnehmern muss Zugang zu technischen Informationen gewährt werden. (Leitlinien zur Verordnung (EU) Nr. 461/2010 Randnummer 62 ff.) Hat eine Vertragspartei mehr als 30 % der Marktanteile, fallen die Vereinbarungen nicht unter die GVO es gilt Art. 101 AEUV. Der rein qualitative Selektivvertrieb fällt unter bestimmten Umständen in der Regel nicht unter Art. 101 AEUV. (Leitlinien zur Verordnung (EU) Nr. 461/2010 Randnummer 43) Auch weiterhin muss unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu technischen Informationen gewährt werden. 2010 WFEB e. V. 1/5

Vertrieb von Ersatzteilen Der Verkauf von Ersatzteilen von Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems an unabhängige darf nicht beschränkt werden. (Art. 4 Abs. 1 Buchst. i) Bleibt so erhalten. (Art. 5 Buchst. a) Vertragswerkstätten dürfen auch weiterhin Ersatzteile an unabhängige verkaufen. Ein Lieferant von Originalersatzteilen, Instandsetzungsgeräten etc. darf beim Verkauf dieser Waren an zugelassene oder unabhängige Händler/ oder Endverbraucher nicht beschränkt werden. (Art. 4 Abs. 1 Buchst. j) Bleibt so erhalten nur das hier von Ersatzteilen gesprochen wird und nicht von Originalersatzteilen. (Art. 5 Buchst. b) Ein Ersatzteillieferant darf auch weiterhin Ersatzteile an zugelassene Händler/ sowie an Endverbraucher verkaufen. Anbringung von Waren- oder Firmenzeichen auf den Teilen Ein Lieferant von Bauteilen, die zur Erstmontage verwendet werden, darf sein Waren- oder Firmenzeichen auf diesen Teilen oder Ersatzteilen effektiv und gut sichtbar anbringen. (Art. 4 Abs. 1 Buchst. l) Bleibt so erhalten. (Art. 5 Buchst. c) Ein Ersatzteillieferant darf auch weiterhin sein Waren- oder Firmenzeichen auf Ersatzteilen anbringen, die für die Erstmontage vorgesehen sind. 2010 WFEB e. V. 2/5

Vertragslaufzeit/ Mindestkündigungsfristen Begründung der Kündigung Übertragungsrecht Mindestlaufzeit: fünf Jahre Mindestkündigungsfrist: zwei Jahre (kann sich in bestimmten Fällen auf ein Jahr verkürzen). (Art. 3 Abs. 5) Die schriftliche Kündigung muss eine ausführliche objektive und transparente Begründung enthalten. (Art. 3 Abs. 4) Lieferant muss der Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung auf eine andere Werkstatt des Vertriebssystems zustimmen. (Art. 3 Abs. 3) Weggefallen; soll durch nationalstaatliches Vertragsrecht und einen Verhaltenskodex geregelt werden. Weggefallen. Weggefallen. Zur Klärung solcher Fragen muss sich die Vertragswerkstatt an nationalstaatlichem Recht und am Verhaltenskodex des Herstellers orientieren. Der Vertragswerkstatt kann ordentlich gekündigt werden, ohne dass sie dafür eine objektive Begründung erhält. Eine Vertragswerkstatt kann ihren Vertrag nicht ohne Zustimmung des Herstellers übertragen. 2010 WFEB e. V. 3/5

Verpflichtung zum Schlichtungsverfahren Wartungen und Reparaturen während der Garantielaufzeit Jede Vertragspartei hat das Recht bei Meinungsverschiedenheiten einen unabhängigen Schiedsrichter anzurufen. (Art. 3 Abs. 6) Verbraucher darf sein Fahrzeug außerhalb der Gewährleistung auch in unabhängigen reparieren lassen ohne dass die Gewährleistungspflicht des Herstellers erlischt (falls die Arbeiten nicht fehlerhaft ausgeführt werden). (Leitfaden zur GVO 1400/2002 Frage 37) Weggefallen; soll durch Verhaltenskodex geregelt werden. Grundsätzliche keine Veränderung. (Leitlinien Randnummer 69) Die Vertragswerkstatt findet für die Verpflichtung zu einem Schiedsverfahren keine Regelung in der GVO. Im Verhaltenskodex ist eine solche Verpflichtung aber enthalten. Auch unabhängige dürfen Reparaturen außerhalb der Garantie durchführen ohne dass die Gewährleistungspflicht des Herstellers erlischt. 2010 WFEB e. V. 4/5

Gebrauch von Ersatzteilen während der Garantielaufzeit Ein Händler oder eine zugelassene Werkstatt darf nicht darin beschränkt werden, für die Wartung und Instandsetzung eines Fahrzeugs Originalersatzteile oder qualitativ gleichwertige Ersatzteile von einem dritten Unternehmen zu beziehen. (Art. 4 Abs. 1 Buchst. k) Bleibt erhalten; für Reparaturen, die nicht unter die Gewährleistung fallen, darf der Hersteller nicht die Verwendung von Ersatzteilen mit seinem Markenzeichen vorschreiben. (Leitlinien Randnummer 69) Für Reparaturen außerhalb der Garantie dürfen auch andere als die vom Hersteller gelieferten Originalersatzteile verwendet werden ohne dass die Gewährleistungspflicht des Herstellers erlischt. Link zur Homepage des WFEB e.v. 2010 WFEB e. V. 5/5