Hagelfest? Wetterfest? Aus Schaden wird man klug Résistant a la grêle? Résistant aux intempéries? Plus avisés grace aux sinistres. Dörte Aller, GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich Etablissement d'assurance immobilière du Canton de Zurich www.eco-bau.ch Fachtagung I Congrès eco-bau 2014
HAGELFEST? WETTERFEST? Aus Schaden wird man klug Dörte Aller, Bereichsleiterin Naturgefahren, GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich 26. September 2014
SCHÄDEN DURCH NATURGEFAHREN Sturm / Wind Hagel Schnee Überschwemmungen (Hochwasser / Oberflächenabfluss) Massenbewegungen (Erdrutsch, Murgang, Steinschlag, ) Erdbeben 2
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CHANCEN NUTZEN RISIKO KENNEN, MEIDEN/MINDERN, TRAGEN 4
TREND SCHADENSATZ GEBÄUDESCHÄDEN FEUER UND ELEMENTAR Verlauf der Schadensätze (Schaden pro Versicherungssumme) der Elementar- bzw. Feuerschäden seit 1950 über alle neunzehn KGV, VKF, 2011 5
(VERSICHERTER) HAUPTSCHADENANTEIL: ÜBERSCHWEMMUNG, HAGEL, STURM Versicherte Gebäudeschäden der Kantonalen Gebäudeversicherungen: Jahresschadensumme nach Gefahr (Quelle: VKF-Schadenstatistik) 6
STURM
STURM SCHÄDEN 8
STURM SCHÄDEN 9
STURM SCHÄDEN Sonnenstoren SIA 342, Sonnen- und Wetterschutzanlagen: Sonnenstoren/ Beschattungen: Windwiderstandsklassen 0 3, max. 48 km/h Problem: häufig! 10
STURM GEFÄHRDUNG / NORMEN im Schnitt alle 5 bis 10 Jahre 11
STURM OBJEKTSCHUTZMASSNAHMEN Konzeption Dach- und Gebäudeform Andere Gebäude in der Umgebung Sorgfältige Dimensionierung (SIA 261) Nachweis bis zur letzten Schraube Ableitung der Windlasten über Gebäudehülle auf Tragwerk bis in das Fundament Gebäudestabilisierung Bauzustände beachten Befestigung Gebäudehülle! Problem: Ingenieurmandat hört oft bei Tragwerk auf Schnittstelle zu Gebäudehülle? 12
STURM OBJEKTSCHUTZMASSNAHMEN Unterhalt: Kontroll- und Unterhaltsarbeiten nicht vernachlässigen Storen einziehen bei Nichtgebrauch! Vorwarnung: Windwächtersysteme für Storen Achtung: Wirksamkeit fraglich, da kurze Vorwarnzeiten falsche Montage, falsche Einstellungen 13
HAGEL
HAGEL Beispiele in der Schweiz 23. Juli 2009 Hagelzug in den Kantonen Waadt, Freiburg, Bern und Luzern Schaden: an Gebäuden über 300 Mio. CHF an Fahrzeugen ca. 400 Mio. CHF in der Landwirtschaft 35 Mio. CHF 15
HAGEL SCHÄDEN 16
HAGEL ALTERUNGSPROBLEMATIK
HAGEL SCHÄDEN Heutige Bauweise trägt Naturgefahren zu wenig Rechnung besonders bei Neubauten ist Verletzlichkeit hoch 18
HAGEL GEFÄHRDUNG Hagelkarte (Wiederkehrperiode 50 Jahre) 3 cm 2 cm 2 cm 1 cm 2 cm 3 cm 4 cm 2 cm Wiederkehrperioden
HAGEL OBJEKTSCHUTZMASSNAHMEN / HAGELREGISTER Hagelregister www.hagelregister.ch Einteilung der Baustoffe in Hagelwiderstandsklassen (HW) im Neuzustand GVZ empfiehlt mindestens HW3, bei hohem Schadenpotential HW4 20
ÜBERSCHWEMMUNGEN (HOCHWASSER / OBERFLÄCHENABFLUSS)
ÜBERSCHWEMMUNGEN SCHÄDEN 22
ÜBERSCHWEMMUNGEN GEFAHRENKARTE HOCHWASSER 23
ÜBERSCHWEMMUNGEN GEFAHRENKARTEN synoptische Gefahrenkarte überlagerte Darstellung aller Gefahren, Wasser und Massenbewegung Jährlichkeiten HQ30 / HQ100 / HQ300 / EHQ Intensitätskarten schwach: <50cm, mittel: 50-200cm, stark: >200cm 200cm HQ30 HQ100 HQ300 EHQ Wassertiefenkarten 50cm bis 25cm, 25-50cm, 50-75cm,
ÜBERSCHWEMMUNGEN EINTRETENSWAHRSCHEINLICHKEITEN PRO LEBENSDAUER DES GEBÄUDES 40% 17% 25
ÜBERSCHWEMMUNGEN GEFAHRENKARTEN Achtung: Gefährdung Auswirkung (Risiko)! Risiko = Eintretenswahrscheinlichkeit x Schadenausmass Beispiel Stadt Winterthur Gefährdung Risiko 26
ÜBERSCHWEMMUNGEN SCHÄDEN Beispiel Schulhaus Oberseen 27
ÜBERSCHWEMMUNGEN DURCH OBERFLÄCHENABFLUSS VKF, Wegleitung gegen meteorologische Naturgefahren Beispiel in der Schweiz 2. Mai 2013 in Schaffhausen: rund 25 Mio. CHF... alleine oder in Kombination mit Hochwasser an Flüssen / Bächen Weitere Wassergefahren: Grundwasser und Rückstau aus der Kanalisation 28
ÜBERSCHWEMMUNGEN OBJEKTSCHUTZMASSNAHMEN Nasse Vorsorge: Überschwemmung wird bewusst zugelassen. Der Schaden wird gering gehalten durch Verwendung wasserunempfindlicher Materialien und angepasster Gebäudenutzung Abdichtung: Das Gebäude wird wasserdicht als weisse oder schwarze Wanne ausgebildet. Schäden entstehen lediglich durch Verschmutzung der Gebäudehülle. (Achtung bei Wärmedämmung! Wasserunempfindlich?) Abschirmung: Das Wasser wird mittels Barrieren oder durch Höherlegung des Gebäudes ferngehalten. 29
ÜBERSCHWEMMUNGEN OBJEKTSCHUTZMASSNAHMEN Beispiele Bauliche, permanente Massnahmen sind zu bevorzugen (Geländeüberhöhungen, Ablenkmauern, Lichtschachterhöhungen, ) 30
WIE GEHE ICH VOR?
WIE GEHE ICH VOR? SCHRITT 1: GEFÄHRDUNG Ist mein Objekt in einem Gefahrenbereich? Und wenn ja, wie häufig muss ich damit rechnen? Gefahrenkarte Hochwasser und andere gravitative Naturgefahren (liegen für die meisten Gemeinden vor) Kanalisation schluckt (nur) den 5 bis 10 jährlichen Oberflächenabfluss Im Kanton Zürich hagelt es an jedem Ort im Schnitt alle 5 Jahre 2 cm Körner und alle 20 Jahre 3 cm Körner... 32
WIE GEHE ICH VOR? SCHRITT 2: AUSWIRKUNGEN Verschärfte Bedingungen (Muldenlage bei Überschwemmung) Widerstandsfähigkeit von Konstruktionen und Materialien Betriebsunterbruch! Umtriebe (aufräumen, reinigen, organisieren)... 33
WIE GEHE ICH VOR? SCHRITT 3: SCHUTZMÖGLICHKEITEN Storen hoch! Schutz von Lichtkuppeln Überhöhung Tiefgarageneinfahrt www.wetteralarm.ch 34
WIE GEHE ICH VOR? SCHRITT 3: SCHUTZMÖGLICHKEITEN Achtung: Überschätzen des spontanen Handlungsspielraums im Ereignisfall 35
VON ANFANG AN IN DIE PLANUNG EINBEZIEHEN Schutzwirkung gegen Naturgefahren (bezogen auf die Häufigkeit und Intensität des Auftretens), Schutzdauer und Unterhaltsaufwendungen frühzeitig in Planung einbeziehen Voraussetzung damit: Ästhetisch eingebunden und nicht störend Keine oder nur minimale Kosten Je später im Projekt berücksichtigt, desto schwieriger den Schutzgrad zu erreichen, höhere Kosten, ästhetisch unbefriedigender. 36
HILFSMITTEL WWW.SCHUTZ-VOR-NATURGEFAHREN.CH 37
KONTAKT Dörte Aller Diplom Meteorologin Bereichsleiterin Naturgefahren (bis 30.11.2014) T direkt 044 308 21 52 doerte.aller@gvz.ch Bereich Naturgefahren T 044 308 21 55 naturgefahren@gvz.ch www.gvz.ch/naturgefahren Gebäudeversicherung Kanton Zürich Thurgauerstrasse 56 8050 Zürich T 044 308 21 11 F 044 303 11 20 www.gvz.ch info@gvz.ch 38