Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN

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Transkript:

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. September 2014-7 BV 9/14 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 12. März 2015-1 TaBV 7/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Bestimmungen: Nichtzulassungsbeschwerde - Vertretungszwang ArbGG 11 Abs. 2, Abs. 4, 72a Abs. 2 bis 7, 92 Abs. 2 Satz 2, 92a, 94 Abs. 1; ZPO 78b, 555 Leitsatz: Nach 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG muss sich eine Partei vor dem Bundesarbeitsgericht grundsätzlich durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dieser Vertretungszwang gilt auch für die Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Beschlussverfahren.

BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABN 32/15 1 TaBV 7/14 Landesarbeitsgericht Hamburg BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller zu 1., Beschwerdeführer zu 1. und Nichtzulassungs- beschwerdeführer zu 1., 2. 3. Antragsteller zu 3., Beschwerdeführer zu 3. und Nichtzulassungs- beschwerdeführer zu 2., 4. ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0-2 -

- 2-7 ABN 32/15 5. hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 18. August 2015 beschlossen: Die Beschwerden des Beteiligten zu 1. und des Beteiligten zu 3. gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 12. März 2015-1 TaBV 7/14 - werden als unzulässig verworfen. Gründe I. Die Beteiligten zu 1. und zu 3. haben als wahlberechtigte Arbeitnehmer zusammen mit dem früheren Beteiligten zu 2., einem weiteren wahlberechtigten Arbeitnehmer, den Antrag verfolgt, die Wahl des zu 4. beteiligten Betriebsrats im Betrieb der zu 5. beteiligten Arbeitgeberin vom 7. April 2014 für unwirksam zu erklären. Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und zu 3. und des damaligen Beteiligten zu 2. mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag als unzulässig verworfen wird. Es hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist den Beteiligten zu 1. und zu 3. am 8. Mai 2015 zugestellt worden. 1 2 ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0-3 -

- 3-7 ABN 32/15 Mit ihrer Beschwerde erstreben die Beteiligten zu 1. und zu 3. die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. und zu 3. hat sein Mandat nach fristgerechter Einlegung, aber noch vor Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde niedergelegt. Der Beteiligte zu 3. hat seine Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet. Der Beteiligte zu 1. hat mit E-Mail vom 27. Juni 2015 mitgeteilt, seine Anstrengungen, einen neuen Verfahrensbevollmächtigten zu finden, seien ergebnislos verlaufen. Am 7. Juli 2015 hat der Beteiligte zu 1. eine von ihm selbst gefertigte und unterzeichnete Beschwerdebegründung eingereicht und die Ansicht vertreten, diese genüge ausnahmsweise zur Begründung der Beschwerde, weil es ihm trotz größter Anstrengungen nicht gelungen sei, einen Ersatz für den bisherigen Verfahrensbevollmächtigten zu finden. Am 10. Juli 2015 hat der Beteiligte zu 1. mit einem weiteren selbst gefertigten und unterzeichneten Schriftsatz die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde ergänzt. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2014 hat der Beteiligte zu 1. die Aussetzung des Verfahrens nach 148 ZPO mit der Begründung beantragt, sein früherer Verfahrensbevollmächtigter habe sich im Zusammenhang mit der Niederlegung des Mandats strafbar gemacht. II. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beteiligten zu 1. und zu 3. sind unzulässig. 1. Nach 92a Satz 2 ivm. 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses des Landesarbeitsgerichts zu begründen. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss - ebenso wie ihre Einlegung - auch im Beschlussverfahren durch einen Rechtsanwalt oder einen der anderen in 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 ivm. 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG genannten postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten unterzeichnet sein (vgl. Hauck in Hauck/Helml/Biebl ArbGG 4. Aufl. 92a Rn. 6; Schwab/Weth/Busemann 3. Aufl. ArbGG 92a Rn. 8; Düwell/Lipke/Düwell 3. Aufl. 92a Rn. 2; GWBG/Greiner ArbGG 8. Aufl. 92a Rn. 4; ErfK/Koch 15. Aufl. 92a ArbGG Rn. 1; GK-ArbGG/Mikosch Stand September 2014 92a Rn. 13; GMP/Matthes/Schlewing 8. Aufl. 92a Rn. 10). 3 4 5 ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0-4 -

- 4-7 ABN 32/15 Dies ergibt sich aus 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG. Danach muss sich eine Partei - von hier nicht relevanten Ausnahmefällen abgesehen - vor dem Bundesarbeitsgericht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist zwar eine Vertretung durch Verfahrensbevollmächtigte nur für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde vorgesehen; insoweit verweist 94 Abs. 1 ArbGG auf 11 Abs. 4 ArbGG. Im Übrigen besteht im Rechtsbeschwerdeverfahren kein Vertretungszwang, da 92 Abs. 2 Satz 2 ArbGG nicht auf 11 Abs. 4 ArbGG verweist. Eine Ausnahme vom Vertretungszwang nach 11 Abs. 4 ArbGG ist jedoch für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht vorgesehen. Hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde verweist 92a Satz 2 ArbGG auf 72a Abs. 2 bis 7 ArbGG. Damit gelten für die Nichtzulassungsbeschwerde im Beschlussverfahren dieselben Regelungen wie für die Nichtzulassungsbeschwerde im Urteilsverfahren. Dazu gehört auch der Vertretungszwang bei der Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (BAG 20. September 2011-9 AZN 582/11 - Rn. 5). Dies ist auch von Sinn und Zweck des Vertretungserfordernisses geboten, da sich die Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Urteils- und im Beschlussverfahren nicht unterscheiden. 2. Danach sind die Nichtzulassungsbeschwerden der Beteiligten zu 1. und zu 3. nicht ordnungsgemäß begründet und damit unzulässig. a) Der Beteiligte zu 1. hat die Beschwerde innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form begründet. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist dem Beteiligten zu 1. am 8. Mai 2015 zugestellt worden. Bis zum Ablauf der Frist am 8. Juli 2015 ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht durch einen von einem Verfahrensbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatz begründet worden. Die durch den nicht postulationsfähigen Beteiligten zu 1. unterzeichnete Beschwerdebegründung vom 7. Juli 2015 wahrt die Frist nicht. 6 7 ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0-5 -

- 5-7 ABN 32/15 Der Beteiligte zu 1. macht ohne Erfolg geltend, es sei ihm nicht gelungen, einen neuen Verfahrensbevollmächtigten zu finden. Dieser Einwand lässt den Vertretungszwang nicht entfallen, sondern eröffnet die Möglichkeit, nach 92a, 72 Abs. 5 ivm. 555, 78b ZPO die Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu beantragen. Einen solchen Antrag hat der Beteiligte zu 1. nicht gestellt. Ein solcher Antrag hätte auch keinen Erfolg gehabt. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint ( 78b Abs. 1 ZPO). Von einer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist auszugehen, wenn aus den Akten kein Grund ersichtlich ist, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach 92a, 72 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen könnte (vgl. BAG 28. Dezember 2007-9 AS 5/07 - Rn. 2, BAGE 125, 230 für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision). So ist es hier. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde erscheint aussichtslos. Soweit der Beteiligte zu 1. eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, ist die Rüge offensichtlich unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beteiligten in der Anhörung vom 12. März 2015 darauf hingewiesen, dass der verfahrenseinleitende Schriftsatz vom 14. April 2014 möglicherweise nicht die Anforderungen an eine Wahlanfechtung erfüllt. Damit bestand für den Beteiligten zu 1. die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern. Anhaltspunkte dafür, dass das Landesarbeitsgericht die Ausführungen des Beteiligten zu 1. nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, sind nicht erkennbar. Es stellt keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar, dass das Landesarbeitsgericht der Rechtsauffassung des Beteiligten zu 1. nicht gefolgt ist. Auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit der vom Beteiligten zu 1. formulierten Rechtsfrage nicht befasst. Es ergeben sich auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen. Das Verfahren ist auch nicht nach 148 ZPO auszusetzen. Die Voraussetzungen des 148 ZPO liegen nicht vor. 8 9 ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0-6 -

- 6-7 ABN 32/15 b) Auch der Beteiligte zu 3. hat die Beschwerde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht begründet. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist dem Beteiligten zu 3. am 8. Mai 2015 zugestellt worden. Eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht eingegangen. 10 Gräfl Kiel M. Rennpferdt ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0