Merkblatt: Brandschutzordnungen. Erstellungshilfe für Brandschutzordnungen Teil A C

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Transkript:

Amt für Brandschutz und Rettungswesen SG Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz Merkblatt: Brandschutzordnungen Erstellungshilfe für Brandschutzordnungen Teil A C Allgemein: Dieses Merkblatt stellt eine Arbeitsgrundlage für die Erstellung einer Brandschutzordnung dar. Weitere Informationen über eine Brandschutzordnung enthält die DIN 14096 Teil 1 bis Teil 3. Eine Brandschutzordnung ist eine auf ein bestimmtes Objekt zugeschnittene Zusammenfassung von Regeln für die Brandverhütung und das Verhalten im Brandfall. Sie muss in allen Teilen auf die bauliche Anlage abgestimmt werden. Eine Brandschutzordnung besteht aus den Teilen: A, B und C Brandschutzordnung Teil A: Muster Brandschutzordnung Teil A Herausgeber: Main-Taunus-Kreis Amt für Brandschutz und Rettungswesen -Vorbeugender Brand und Gefahrenschutz- Katharina Kemmler Strasse 1 65719 Hofheim Stand: 12/03

Erläuterungen zum Teil A der Brandschutzordnung: Diese Brandschutzordnung richtet sich an alle Personen (z.b. Bewohner, Beschäftigte, Besucher), die sich in einer baulichen Anlage aufhalten. Der Teil A ist im Format DIN A 4 mit einem 10 mm in roter Farbe versehenen Rand auszuführen. Die Buchstaben sollten schwarz auf weißem oder gelbem Hintergrund gedruckt sein. Die auf der Brandschutzordnung dargestellten Symbole können farblich abgehoben werden (z.b. Feuermelder - rot, Fluchtwegkennzeichnung - grün, usw.). Die Brandschutzordnung ist an markanten Punkten (wie am Feuerlöschkasten, in allgemein zugänglichen Aufenthaltsräumen, vor Treppenräumen, in der Nähe von Telefonen usw.) der baulichen Anlage gut sichtbar aufzuhängen. Form und Inhalt des Teiles A ist in DIN 14096, Teil 1, genau vorgegeben. Der Inhalt muss auf die Gegebenheiten des Objektes abgestimmt sein (z.b. Hinweis auf Brandmelder nur dann, wenn Brandmeldeanlage vorhanden ist). BrandschutzordnungTeil B Der Teil A der Brandschutzordnung sollte dem Teil B als Einleitung oder Anlage beigeheftet werden. Der Inhalt ist in Abschnitte mit folgender Reihenfolge gegliedert. Nicht zutreffende Abschnitte dürfen entfallen. Brandverhütung In allen Räumen ist das Rauchen sowie der Umgang mit Feuer und offenem Licht verboten. In Papierkörbe und Mülleimer dürfen z.b. keine glimmenden Tabakreste geworfen werden. Beim Aufstellen von Adventsgestecken während der Weihnachtszeit sollte auf das Abbrennen der Kerzen aus brandschutztechnischer Sicht verzichtet werden. Die Sicherheitsvorschriften (betreffend: Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten, elektrische Geräte, Gasbetriebene Geräte, andere Zündquellen) sind zu beachten. Elektrische Geräte, wie z.b. elektrische Kocher oder Kaffeemaschinen, sind auf nichtbrennbaren Unterlagen abzustellen, nahe liegende brennbare Materialien, wie z.b. Holzwerk, sind gegen Strahlungswärme zu schützen. Die Geräte sind niemals ohne Aufsicht zu betreiben und nach dem Gebrauch sofort auszuschalten. Das oben genannte gilt auch innerhalb von Teeküchen. Verlässt man nach Ausschalten der elektrischen Geräte (oder Gasgeräte) die Teeküche, so ist die Zugangstür zur Teeküche zu schließen. Beim Verlassen der Räume nach Dienst- bzw. Arbeitsschluss ist die Energiezufuhr bei allen darin untergebrachten Geräten und Einrichtungen zu unterbrechen. Aufgetretene Brandschutzmängel sind unverzüglich den zuständigen Personen zu melden. Brennbare Flüssigkeiten und sonstige feuergefährliche Stoffe sind nur in dafür bestimmten Räumen aufzubewahren. - Seite 2 -

Brand- und Rauchausbreitung Brandschutztüren und dichtschließende Türen (Rauchabschnittstüren) sind ständig geschlossen zu halten, um eine Ausbreitung von Feuer und Rauch zu verhindern bzw. zu verzögern. Brandschutztüren oder Rauchschutztüren können aus betrieblichen Gründen mit Feststellanlagen offen gehalten werden, die bei Raucheinwirkung ein automatisches Schließen bewirken. Diese Feststellanlagen dürfen nicht außer Betrieb gesetzt werden (z.b. nicht Festbinden, nicht Unterkeilen). In Dachböden, Kellerräumen und Abstellräumen sind keine Rümpelmaterialien oder Abfallkartons zu lagern. Die o.g. Räume sollten regelmäßig aufgeräumt und entrümpelt werden, um die Brandlast möglichst gering zu halten. Die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen dürfen nicht beschädigt oder unbefugt in Betrieb genommen werden. Flucht- und Rettungswege Flure, Treppen und Ausgänge dürfen weder zugestellt noch mit Gegenständen eingeengt werden. Gegenstände in Rettungswegen bilden Stolpergefahren. Sie können auch zur Brandausbreitung beitragen. Die Lagerung von brennbaren Gegenständen in Rettungswegen ist verboten. Auch Möbel und elektrische Geräte (wie Kopierer, Kaffeemaschinen usw.) dürfen im Flurbereich bzw. im Treppenhaus nicht aufgestellt werden. Notausgänge sind stets frei und benutzbar zu halten. Rauchabschlüsse in Fluren und an Treppenräumen müssen stets geschlossen gehalten werden, damit nicht alle Rettungswege gleichzeitig verqualmen können und ausreichend Zeit für Evakuierungsmaßnahmen bleibt. Ausnahmen sind bei Türen nur dann zulässig, wenn sie beim Auftreten von Rauch automatisch schließen. Zufahrtswege und Flächen für die Feuerwehr sowie Rettungswege im Freien sind ständig von Fahrzeugen und dergleichen freizuhalten. Melde- und Löscheinrichtungen Auf den nächsten Brandmelder (Feuermelder) oder Telefon, mit denen die Feuerwehr unmittelbar und jederzeit erreicht werden kann, ist deutlich hinzuweisen. Auf die Auslöseeinrichtungen für Hausalarm (zur Räumung des Hauses) ist hinzuweisen. Es sind Angaben zu machen, wo sich der nächste Wandhydrant, Feuerlöscher, Löschbrause usw. befindet. Über den Standort und die Handhabung der Melde- und Löscheinrichtungen hat sich der Bedienstete vertraut zu machen. Feuerlöscheinrichtungen sind in vorgeschriebenen Zeitabständen auf Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und ständig betriebsbereit zu halten. Verhalten im Brandfall Im Brandfalle ist vor allem Ruhe zu bewahren und Überlegt zu handeln, damit unter allen Umständen eine Panik vermieden wird. - Seite 3 -

Brand melden Bei Ausbruch eines Brandes ist unverzüglich die Feuerwehr zu alarmieren. Die Brandmeldung erfolgt über Notruf 112 oder über den nächstgelegenen Feuermelder. Die Brandmeldung über den Notruf muss folgendes enthalten: Wer meldet? Name des Meldenden und Telefonnummer, unter der der Meldende bei etwaigen Rückfragen zurückgerufen werden kann. Was ist passiert? Was brennt oder was als brennend vermutet wird. Wie viele sind betroffen/verletzt? Wo ist etwas passiert? Straße, Hausnummer, Gebäude, Etage, Raum, günstigste Zufahrt für die Feuerwehr Warten auf Rückfragen! Alarmsignale (Gefahrmeldeanlage) und Anweisungen beachten In den Bereichen, in denen Signalhörner installiert sind, ertönt bei Gefahr ein akustisches Signal (Hupton). Es ist dann folgendes zu beachten: - Ruhe bewahren. - Geräte, die an das Stromnetz angeschlossen sind, sind sofort auszuschalten. - Fenster schließen. - Sind keine Personen mehr im Raum, die Tür schließen (aber nicht abschließen!). - Den Anweisungen der Brandschutzbeauftragten ist Folge zu leisten. Auf Lautsprecherdurchsagen ist zu achten und den Anweisungen ist Folge zu leisten. Werden Decknamen oder Stichworte in Durchsagen bei Gefahr verwendet, so sind diese jedem Mitarbeiter bekannt zu geben. In Sicherheit bringen Die Sicherheit der im Gebäude befindlichen Personen geht jeder Brandbekämpfung vor. Gefährdete, behinderte oder verletzte Personen sind mitzunehmen. - Seite 4 -

Verständigen Sie die Mitarbeiter in benachbarten Räumen. Türen (Brand- und Rauchschutztüren) und Fenster schließen (aber nicht abschließen!) und das Gebäude über die Treppe verlassen. Keine AUFZÜGE benutzen. Aufzüge können bei einem Brand zur tödlichen Falle werden. Gekennzeichneten Fluchtwegen folgen. In verqualmten Räumen ist gebückt oder kriechend vorzugehen, da in Bodennähe in der Regel noch atembare Luft und bessere Sicht vorhanden ist. Kann ein Ausgang wegen Verqualmung nicht erreicht werden, so ist in den vom Brandherd am weitesten entfernten Raum zu gehen (möglichst straßenseitig). Alle Türen sind zu schließen, Fenster zu öffnen und durch Rufen auf sich aufmerksam zu machen. Den ausgewiesenen Sammelplatz aufsuchen und die Vollständigkeit kontrollieren. Löschversuche unternehmen Bis zum Eintreffen der Feuerwehr sind Löschversuche, soweit dies ohne Gefährdung der eigenen Person möglich ist, durchzuführen. Löschversuche können mit vorhandenen Feuerlöschern oder / und mit Wandhydranten durchgeführt werden. Soweit möglich, sind leicht brennbare Gegenstände aus der Nähe des Brandes zu entfernen. Bleiben die ersten Löschversuche ohne Erfolg, dann Türen schließen und Gebäude verlassen. Brennende Personen nicht weglaufen lassen (notfalls zu Fall bringen), ihnen Decke überwerfen, sie auf dem Boden hin- und herwälzen. Die Feuerwehr ist an geeigneter Stelle zu erwarten. Der Feuerwehr den kürzesten Weg zum Brandherd zeigen. Den Anweisungen der Feuerwehr ist Folge zu leisten. Neugierige sind von der Einsatzstelle fernzuhalten. Besondere Verhaltensregeln Löschen in Sonderfällen In folgenden Fällen dürfen Brände nicht mit Wasser gelöscht, sondern sollen mit CO 2 -Löschern (Kohlensäure) nach und nach erstickt werden: - an und in elektrischen Anlagen (ab 380 V) (eingeschalteten Elektrogeräten, Datenverarbeitungsanlagen, Trafos, Verteilerkästen u.ä.), - Brände von unter Druck austretenden Gasen (Gasleitungen, Gasflaschen) Gaszufuhr sperren! Bei Gasgeruch und starker Rauchentwicklung die Räume nicht ohne Atemschutz betreten, sondern versuchen, sie gegen das Gebäudeinnere abzuschließen, nach außen lüften, keine Lichtschalter und Telefone betätigen, Funkenbildung vermeiden. Bei brennbaren Flüssigkeiten (Waschbenzin, Öle, Fette, Heizöl, Reinigungsmittel u.ä.) sind Pulverlöscher (ABC oder BC-Pulver) zu verwenden. - Seite 5 -

Maßnahmen bei Verbrennungen, Verbrühungen Die betroffenen Gliedmaßen sofort unter fließendes kaltes Wasser halten, bis Schmerzlinderung eintritt, anschließend Brandwunde keimfrei bedecken. Keine Wasseranwendung und keine Wundbedeckung bei Verbrennungen im Gesicht. Maßnahmen bei Unfällen mit elektrischem Strom Stromunterbrechung durch Ausschalten, Stecker ziehen, Sicherung herausnehmen. - sofortige Ruhelage, - Atmung und Puls kontrollieren, - bei Atemstillstand Atemspende, - bei Kreislaufstillstand Herz-Lungen-Wiederbelebung, - bei Bewusstlosigkeit und vorhandener Atmung Seitenlagerung, - keimfreie Bedeckung der Brandwunden. Erläuterungen zum Teil B der Brandschutzordnung: Die Brandschutzordnung Teil B ist, für Personen bestimmt, die sich nicht nur vorübergehend in einer baulichen Anlage aufhalten, denen aber keine besonderen Aufgaben zur Gefahrenabwehr von der Geschäftsleitung des Hauses übertragen wurden. Der Umfang dieses Teiles richtet sich nach der Art des Gebäudes und nach den davon ausgehenden Gefahren, er kann daher für jede bauliche Anlage verschieden sein; der Inhalt ist in Form von Merkblättern, Broschüren o.ä. zusammenzufassen. Es hat sich als nützlich erwiesen, wenn derjenige Personenkreis, an den sich dieser Teil richtet, davon jeweils ein Exemplar zur persönlichen Unterrichtung erhält, dessen Empfang, insbesondere im Hinblick auf spätere Änderungen zur Aktualisierung, bestätigt werden sollte. Brandschutzordnung Teil C Der Teil C wird im Format A4 nach DIN 476-1 erstellt. Für Pläne und Zeichnungen darf auch das Format A3 verwendet werden. Schrift und graphische Gestaltung sind freigestellt. Graphische Symbole und Sicherheitszeichen dürfen verwendet werden, sofern diese anderen Vorschriften nicht entgegenstehen (siehe DIN 14034-1 bis DIN 14034-6 sowie VBG 125 bzw. GUV 0.7.). Gliederung und Inhalt des Textes müssen sich nach den jeweiligen Gegebenheiten richten. Der Text muss eindeutig und leicht verständlich sein. Der Inhalt muss in Abschnitte mit folgenden Überschriften in nachstehender Reihenfolge gegliedert sein. Nicht zutreffende Abschnitte dürfen entfallen, andere sind nicht zulässig. Brandverhütung Alarmplan Sicherheitsmassnahmen für Personen, Tiere, Umwelt und Sachwerte Löschmaßnahmen Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr Nachbereitung / Nachsorge - Seite 6 -

Erläuterungen zum Teil C der Brandschutzordnung: Der Teil C der Norm wendet sich ausschließlich an Personen innerhalb der baulichen Anlage, denen die Geschäftsleitung des Hauses besondere Aufgaben für den Gefahrenfall zugewiesen hat, z.b. leitende Angestellte, Brandschutz- oder Sicherheitsbeauftragte, Aufsichts-personal, Haus- oder Betriebsfeuerwehr, Pförtner o.ä. Der Umfang des Teiles C richtet sich nach der Art des Gebäudes, den von ihm ausgehenden Gefahren sowie nach den zu übertragenden Aufgaben. Der Inhalt ist auf die einzelne Aufgabe auszurichten und sollte als persönliche Unterlage den Einzelnen zur Verfügung stehen. Auf die notwendige Aktualisierung dieser Sonderanweisung muss besonders hingewiesen werden, damit sich keine Unzulänglichkeiten im Ablauf der Gefahrenabwehr ergeben. Umfang und Inhalt sind im Einzelfall mit Brandschutzamt des Main Taunus Kreises abzustimmen. SCHLUSSBEMERKUNG: Der Text der Brandschutzordnung muss eindeutig und leicht erfassbar sein. Bei seiner Abfassung ist zu berücksichtigen, welcher Personenkreis angesprochen werden soll. Graphische Symbole dürfen verwendet werden. Es muss sichergestellt sein, dass die Brandschutzordnung stets auf aktuellem Stand ist. Sind in dem Objekt ausländische Mitarbeiter tätig oder halten sich häufig ausländische Mitbürger im Objekt auf, so sind entsprechende fremdsprachige Übersetzungen der Brandschutzordnung auszuhängen bzw. auszugeben. Zur Erarbeitungen einer Brandschutzordnung wird auf die folgenden Festlegungen aus anderen Normen, Richtlinien oder Veröffentlichungen hingewiesen: DIN 14034-1 Graphische Symbole für das Feuerwehrwesen- Einheiten, Fahrzeuge, Einrichtungen DIN 14034-2 Graphische Symbole für das Feuerwehrwesen- Besondere Risiken DIN 14034-3 Graphische Symbole für das Feuerwehrwesen- Bedienvorgänge DIN 14034-4 Graphische Symbole für das Feuerwehrwesen- Feuerwehrruf 112, Notruf 110 DIN 14034-5 Graphische Symbole für das Feuerwehrwesen- Geräte DIN 14034-6 Graphische Symbole für das Feuerwehrwesen- Bauliche Einrichtungen DIN 14095 Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen DIN 14090 Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken ArbStättV Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV) BGV A 8 Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz. GUV 07 Unfallverhütungsvorschrift Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz mit Durchführungsanweisungen *Alle Normen und Gesetze in der jeweils gültigen Fassung. - Seite 7 -