Dringliche Einsatzfahrt Dringliche Einsatzfahrt

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Transkript:

Dringliche Einsatzfahrt 1 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Persönliches Pius Bernasconi Stv Leiter VSP Alexandre Vonwil Stv Oberstaatsanwalt NW 2 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Referat Psychische und physische Aspekte Gesetzliche Grundlagen Weisungen vom 06.06.2005 Besonderheiten Fragen 3 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Begriff Fahrt mit Blaulicht und Wechselklanghorn zu einem dringlichen Einsatz 4 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Risiken Subjektives Sicherheitsgefühl Erkennbarkeit der Fahrzeuge Belastung der Einsatzkräfte Komplexe Rechtslage 5 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Belastung Abrupter Beginn Zeitdruck Anspannung, Ungeduld, Ärger Aktuelle Lebenssituation Geistig-seelische Auseinandersetzung mit dem letzten Einsatz Was bringt der neue Einsatz 6 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Stressbedingte Einbussen Wahrnehmungseinengungen Aufmerksamkeitseinbussen Denkstörungen Kommunikationsstörungen 7 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Schlagzeilen 8 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Gesetzliches Themen Halter Einsatzfahrer Verkehrsteilnehmer Ausrüstung Verwendung der beso Warnsignale Straffreiheit Beachten der beso Warnsignale Verhalten im Verkehr VTS Art. 78 Weisung UVEK vom 06.06.2005 VRV Art. 16/3 Weisung UVEK vom 06.06.2005 SVG Art. 100/4 BGE 6B_20/2009 VRV Art. 56/3 Weisung UVEK vom 06.06.2005 SVG Art. 27/2 BGE 99 IV 225 SVG Art. 27/2 VRV Art. 16/1 + 2 9 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Gesetzliches (Einsatzfahrer) VRV Art. 16 Abs. 3 Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur gebraucht werden, solange die Dienstfahrt dringlich ist und die Verkehrsregeln nicht eingehalten werden können. 10 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Gesetzliches (Einsatzfahrer) Voraussetzungen für dringliche Einsatzfahrt Rechtsgüter in Gefahr Rascher Einsatz erforderlich Kleine Zeitverluste bewirken Vergrösserung des Schadens Rettung von Menschenleben Gefahr für öffentliche Sicherheit oder Ordnung abwenden Rettung von bedeutenden Sachwerten Verfolgen von flüchtenden Personen Massgebend ist die Sachlage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Einsatzes ergibt!! 11 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Gesetzliches (Einsatzfahrer) Dringlichkeit fehlt Auf Rückfahrten Bei Einsatzübungen Beim Begleiten von Fahrzeugen (Staatsbesuch, Umzüge) 12 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Gesetzliches (Einsatzfahrer) VRV Art. 56 Abs. 3 Führer von Feuerwehr-, Sanitäts- und Polizeifahrzeugen auf dringlicher Dienstfahrt (Verkehrsunfall) Weiterfahrt erlaubt, wenn: Hilfe an Verletzte sichergestellt Feststellung des Sachverhalts und Absicherung des Verkehrs gewährleistet 13 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Gesetzliches (Einsatzfahrer) Weitere Empfehlung: Unfallendstellung der Fahrzeuge einzeichnen Datenaufzeichnungsgerät sichern 14 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Strafbestimmung SVG Art. 90 Bestrafung wegen Missachtung der Verkehrsregeln Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. 16 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Strafbestimmung SVG Art. 100 Abs. 4 Der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeuges ist auf einer dringlichen Dienstfahrt wegen Missachtung der Verkehrsregeln und der besonderen Anordnungen für den Verkehr nicht strafbar, sofern er die erforderlichen Warnsignale gab und alle Sorgfalt beobachtete, die nach den besonderen Verhältnissen erforderlich war. 17 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Strafbestimmung SVG Art. 100 Abs. 4 Keine Bestrafung wegen Missachtung der Verkehrsregeln Bedingungen: Dringlichkeit der Fahrt gegeben Besondere Warnsignale abgegeben Sorgfaltspflicht gewahrt 18 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Gesetzliches (Verkehrsteilnehmer) SVG Art. 27 Abs. 2 Den Feuerwehr-, Sanitäts- und Polizeifahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten. 19 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Gesetzliches (Verkehrsteilnehmer) Urteil des Kassationshofes vom 30. November 1973 i.s. W. gegen Statthalteramt Uster (BGE 99 IV 225). Art. 27 Abs. 2 SVG, Art. 16 Abs. 2 VRV. Freigabe der Fahrbahn bedeutet nicht nur die Entfernung des eigenen Fahrzeugs aus dem Bereich des Dienstwagens, sondern auch die Behebung oder Vermeidung der durch das eigene Fahrzeug entstehenden Belästigungen, sei es durch Wasser, Schnee, Staub oder Rauch. 20 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Gesetzliches (Verkehrsteilnehmer) VRV Art. 16 Abs. 1 Den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität und Polizei, die sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, müssen alle Strassenbenützer den Vortritt lassen, auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale. 21 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Gesetzliches (Verkehrsteilnehmer) VRV Art. 16 Abs. 2 Wenn es zur sofortigen Freigabe der Fahrbahn unerlässlich ist, müssen die Fahrzeugführer mit der gebotenen Vorsicht auf das Trottoir ausweichen. Wer einem vortrittsberechtigten Fahrzeug folgt, hat einen Abstand von rund 100 m zu wahren. 22 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Gesetzliches (Verkehrsteilnehmer) SVG Art. 99 Abs. 5 Nachahmung der besonderen Warnsignale Verwendung der Kennzeichen der Feuerwehr, Sanität und Polizei 23 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Weisungen vom 06.06.2005 Fahrzeuge mit eingeschaltetem Blaulicht und Wechselklanghorn, die ihr besonderes Vortrittsrecht beanspruchen, bedeuten grundsätzlich ein erhöhtes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer und sind selbst höheren Gefahren ausgesetzt. Die Führer dürfen, unter Wahrung der gebotenen Sorgfalt, von den Verkehrsregeln abweichen. 24 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Weisungen vom 06.06.2005 Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur so lange gebraucht werden, als die Dienstfahrt dringlich ist und die Verkehrsregeln nicht eingehalten werden können. Die Fahrt muss ausgenommen bei Einsatzfahrzeugen der Polizei durch die Einsatzzentrale angeordnet worden sein. 25 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Weisungen vom 06.06.2005 Solange nur das Blaulicht eingeschaltet ist, besteht kein besonderes Vortrittsrecht! Muss der Fahrzeugführer dieses beanspruchen, hat er auch nachts Blaulicht und Wechselklanghorn zusammen zu betätigen! 26 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Weisungen vom 06.06.2005 Bei der Einfahrt in eine Verzweigung, bei der andere Strassenbenützer normalerweise den Vortritt haben, muss der Führer so langsam fahren, dass er noch rechtzeitig anhalten kann, falls andere Verkehrsteilnehmer die besonderen Warnsignale übersehen oder nicht beachten. 27 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Weisungen vom 06.06.2005 Mit Fahrzeugen, bei denen die Zulassungsbehörde aus technischen Gründen die Höchstgeschwindigkeit beschränkt hat, darf auch auf dringlichen Einsatzfahrten nicht schneller gefahren werden! 28 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Weisungen vom 06.06.2005 29 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Fahren auf Autobahn 30 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Fahren abseits der Fahrbahn Erhöhtes Risiko für übrige Verkehrsteilnehmende Masse und Dimensionen nicht bekannt In der Regel nur minimer Zeitgewinn 31 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Beherrschen des Fahrzeuges SVG Art. 31 Abs. 2bis lit. b Der Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten: Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren. 32 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Sonntags- / Nachtfahrfahrverbot VRV Art. 91 Abs. 3 Unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen: a) Schwere Motorwagen b) Gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen c) Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht von über 5 t 33 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Sonntags- / Nachtfahrfahrverbot VRV Art. 91a Abs. 1 Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind ausgenommen: d) Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Sanität, der Polizei und des Militärs sowie Fahrten zur Hilfeleistung bei Katastrophen 34 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Überholweg SVG Art. 35 Abs. 2 a V 1 Überholweg Fahrzeuglänge nicht berücksichtigt Fahrzeuglänge berücksichtigt V x 1 V 1 V x 1 (V 1 + a + b) Ue s = Ue s = V 1 - V 2 V 1 - V 2 b 35 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Pflichten Beifahrer Einflussnahme auf Fahrer Mitdenken / Vorausschauen Bedienung der Gerätschaften 36 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Das Ziel ZIEL: SCHNELL UND SICHER ANS ZIEL Beso Warnsignale: Nebenerscheinung: Stress Rechtslage: Entscheid: Verantwortung: Empfehlung: Vortrittsrecht, höheres Risiko Wahrung beso Sorgfalt, Blaulicht + Horn Aufgrund vorhandener Infos Liegt beim Fahrer Nachts nur Blaulicht, solange nicht von den Verkehrsregeln abgewichen und das Vortrittsrecht nicht beansprucht werden muss 37 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Bitte langsam, es pressiert!! 38 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt

Fragen 39 06.03.2015 Dringliche Einsatzfahrt