Nummer der Bedarfsgemeinschaft Name, Vorname Einkommenserklärung / Selbsteinschätzung zur Feststellung des Einkommens aus einer selbständigen Tätigkeit Nach 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Hilfebedürftigkeit liegt nicht vor, wenn Sie über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen. Die Pflicht zur Erfüllung von Auskünften betreffend Einkommen oder Vermögen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergibt sich aus 60 SGB I. Bitte Änderungen/Ergänzungen gesondert mit Unterschrift bestätigen. Allgemeine Angaben: Name, Vorname des Selbständigen Gewerbeart oder Tätigkeit Beginn der Tätigkeit Betriebssitz (Ort, Straße) Hinweis: Bitte beachten Sie, dass für gewerblich genutzte Räume in einer angemieteten Wohnung keine Kosten der Unterkunft nach 22 SGB II beantragt werden können. Die angemietete Wohnung wird nicht auch nicht teilweise gewerblich genutzt. Die angemietete Wohnung wird teilweise gewerblich genutzt. Anzahl der Räume: Gewerblich genutzte qm : Angaben zur Gewinnermittlung: Das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit ermittle ich anhand: einer Einkommensüberschussrechnung (EÜR) einer Bilanzierung / Gewinn- und Verlustrechnung sonstiges Zuständiges Finanzamt: Steuer-Nummer (wenn bekannt): JC BLK_Fragebogen Selbständige_10.2012 Seite 1 von 5
Angaben zum voraussichtlichen Gewinn / Selbsteinschätzung Einkommen aus selbständiger Tätigkeit: Mit der Neufassung der ALG II-V zum 01.01.2008 wird die Berechnung des Einkommens aus Ihrer selbständigen Arbeit bzw. dem Gewerbebetrieb grundlegend neu geregelt. Ausgangspunkt für die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sind die Betriebseinnahmen. Das Arbeitslosengeld II wird in der Regel für sechs Monate berechnet. Daher ist auch das zu erwartende Einkommen für diesen Zeitraum von 6 Monaten maßgeblich. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, Einnahmen und Ausgaben für die Tätigkeit innerhalb des Bewilligungszeitraumes miteinander auszugleichen. Dabei sind künftig lediglich die notwendigen und tatsächlich geleisteten Ausgaben berücksichtigungsfähig. Steuerliche Regelungen, wie zum Beispiel Abschreibungen oder pauschalierte Abzüge, finden dabei keine Berücksichtigung mehr. Keine Berücksichtigung finden deshalb Ausgaben, die ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nicht mehr als Betriebsausgaben abzusetzen sind u. a. Kosten für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte sowie Mehraufwendungen für Verpflegung bei längerer vorübergehender Abwesenheit vom Wohnort. (Diese Kosten werden erst im Rahmen der Bereinigung des Einkommens nach 3 Absatz 2 ALG II-V in Verbindung mit 11b Absatz 1 Nr. 5 SGB II berücksichtigt. Damit wird eine Gleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen bei der Anwendung des 11a, 11b SGB II erreicht.) Für betrieblich notwendige Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug werden ab dem 01.01.08 für jeden gefahrenen Kilometer 0,10 Euro als notwendige Betriebsausgaben berücksichtigt. Bedingt die Eigenart der Erwerbstätigkeit (z.b. Saisonbetrieb), dass die Einnahmen im Laufe des Jahres stark schwanken, sind die Einnahmen ab dem 01.01.08 jahresbezogen zu betrachten. Zukünftig wird also auch dass Einkommen vor der Antragsstellung berücksichtigt. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit wird ein Jahresdurchschnittseinkommen zu Grunde gelegt. Selbsteinschätzung über den aus der selbständigen Tätigkeit zu erwartenden Gewinn: Der Gewinn (Einkünfte) aus der selbständigen Tätigkeit wird vor Abzug der Freibeträge nach dem Einkommenssteuergesetz (Pauschalbeträge für Sonderausgaben und besondere Freibeträge) und vor Abzug der Steuern und der Aufwendungen zur sozialen Sicherung (Versicherungsbeiträge) wie folgt eingeschätzt: Abrechnungszeitraum vom : bis Voraussichtliche Betriebseinnahmen: Betriebsausgaben (ggf. Erläuterungen und Nachweise auf einem gesonderten Blatt): Dieser Selbsteinschätzung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Einkommenssteuerbescheid für das Jahr Einkommenssteuererklärung für das Jahr sonstige aussagekräftige Nachweise ( Gewinn und Verlustrechnung etc. ) Bitte diese Unterlagen beifügen oder Gründe angeben, weshalb eine Vorlage nicht möglich ist! (Originale werden Ihnen nach Einsichtnahme zurückgeschickt). JC BLK_Fragebogen Selbständige_10.2012 Seite 2 von 5
Sollten die betrieblichen Aufwendungen u.a. auch durch einen / mehrere Bankkredite finanziert werden, ist davon auszugehen, dass Sie an die (kreditfinanzierenden) Banken zur Einschätzung der Liquidität und zur Festsetzung der Kreditlinien ebenfalls regelmäßig eine Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen haben. In diesem Fall ist Ihrem Antrag, die von Ihrem Steuerberater unterschriebene, für die Banken ausgestellte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Kalenderjahres, beizufügen. Leistungen nach dem SGB II werden nach 2 SGB II nur gezahlt, sofern Sie alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung Ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen ( 2 SGB II) und bestehende vorrangige Leistungsansprüche beantragen und geltend machen. Sollten Sie demnach aus Ihrer Selbständigkeit zumindest mittelfristig kein Einkommen im Sinne des 11 SGB II erzielen, so kann das Jobcenter Burgenlandkreis Sie dazu auffordern, zur Beendigung bzw. Verringerung der Hilfebedürftigkeit eine Nebenbeschäftigung oder eine versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen. Der Gewinn hat sich gegenüber den Vorjahren verändert? nein ja, positiv ja, negativ Sofern sich der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb in der Vergangenheit nicht positiv verändert hat, bitte ich um eine detaillierte Stellungnahme, aus welchen Gründen eine positive Gewinnentwicklung für die Zukunft erwartet wird. Hier bitte ich insbesondere anzugeben, welche Maßnahmen Sie zur Gewinnsteigerung eingeleitet haben bzw. einleiten werden. Angaben zu Privateinlagen bzw. Privatentnahmen Es wurden während des nachfolgenden Abrechnungszeitraums folgende Privateinlagen bzw. Privatentnahmen getätigt. Abrechnungszeitraum vom : bis Privatentnahmen aus dem Gewerbebetrieb Privateinlagen in den Gewerbebetrieb Privatentnahmen sind von Ihnen mitzuteilen und zu belegen die leistungsrechtliche Prüfung erfolgt durch das Jobcenter Burgenlandkreis. Aufwendungen zur sozialen Sicherung, die keine Betriebsausgaben darstellen Die Aufwendungen zur sozialen Sicherung (für den Fall der Krankheit, des Alters und der Invalidität) betragen: Art und Zweck der Aufwendung (bitte Nachweise beifügen) Monatsbetrag in Jahresbetrag in Vermerk des Jobcenter Burgenlandkreis JC BLK_Fragebogen Selbständige_10.2012 Seite 3 von 5
Hinweise: Kranken- und Pflegeversicherung Wird eine selbständige Tätigkeit ausgeübt und liegen gleichzeitig auch die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II vor, so sind Sie nach 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V durch das Jobcenter Burgenlandkreis gesetzlich in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Für die Dauer des Leistungsbezuges können somit Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht als einkommensmindernde Ausgaben anerkannt werden, da Ihnen diese ggf. von Ihrer Krankenkasse wieder erstattet werden. Vorläufige Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II werden Ihnen grundsätzlich nach 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit 328 SGB III nur in vorläufiger Höhe bewilligt. Nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes ist daher, möglichst zügig, über den endgültigen Leistungsanspruch zu entscheiden. Daher haben Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben abschließend, innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungsabschnittes, gegenüber dem Jobcenter Burgenlandkreis nachzuweisen. Sollten die erforderlichen Nachweise nicht innerhalb von 2 Monaten vorliegen, erfolgt die endgültige Festsetzung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf Grundlage der Schätzung seitens des Jobcenter Burgenlandkreis ( 3 Absatz 6 ALG II-V). Sonstiges Die Leistungen nach dem SGB II sind vom Gesetzgeber so bemessen, dass diese den für das Existenzminimum notwendigen Bedarf gerade deckt, so dass u.a. auch ein Ausgleich eines (geldwerten) Verlustes Ihrer Selbständigkeit in der Regel nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass das Jobcenter Burgenlandkreis bei einem (geldwerten) Verlust aus der selbständigen Tätigkeit einen Nachweis abfordern wird, aus welchen Einkünften bzw. Vermögenswerten der tatsächliche Verlust aus der selbständigen Tätigkeit abgedeckt wird. Können diese von Ihnen nicht glaubhaft nachgewiesen werden, kann das Jobcenter Burgenlandkreis u.a. auch davon ausgehen, dass Hilfebedürftigkeit im Sinne des 9 SGB II nicht vorliegt, da die zur Deckung des tatsächlichen Verlustes aus der selbständigen Tätigkeit genutzten Einkünfte bzw. Vermögenswerte auch zum Lebensunterhalts verwendet werden könnten. Sollten Sie zur Deckung eines (geldwerten) Verlustes Zuwendungen Dritter (Darlehen etc.) erhalten, sind die entsprechenden schriftlichen Unterlagen incl. der bargeldlosen Nachweise Eingang auf dem Geschäftskonto - einzureichen. Hier wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zahlungen betrieblich zweckgebunden sein müssen, d.h. auch in der Gewinn- und Verlustrechnung des Betriebes verbucht werden müssen. Sofern diese betriebliche Zweckbestimmung nicht ausdrücklich dokumentiert ist bzw. die Zuwendungen nicht auf das Geschäftskonto überwiesen werden, gelten die Zuwendungen als Einkommen nach 11 SGB II und sind von Ihnen für den Lebensunterhalt zu verwenden. Mitwirkungspflicht nach den 60 ff Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) Das von Ihnen angegebene voraussichtliche Ergebnis aus der selbständigen Tätigkeit bildet die Grundlage der Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II. Sollte sich an Ihrer wahrheitsgemäß abgegebenen Ergebnisprognose in nächster Zeit etwas ändern, so ist dies von Ihnen mitzuteilen und entsprechend in Zahlen darzulegen und zu belegen. JC BLK_Fragebogen Selbständige_10.2012 Seite 4 von 5
Privatentnahmen sind von Ihnen mitzuteilen und zu belegen die leistungsrechtliche Prüfung erfolgt durch das Jobcenter Burgenlandkreis. Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II Bitte reichen Sie mit der erneuten Antragstellung eine aussagekräftige Einnahme - und Überschussrechnungen für den bereits bewilligten Zeitraum ein. Eine Verpflichtung des Leistungsträgers zur Zahlung von Leistungen nach dem SGB II kommt nur dann in Betracht, wenn Sie die Hilfebedürftigkeit glaubhaft machen und sich dann ergibt, dass ein bestimmter Teil Ihres hilferechtlichen Bedarfs nicht gedeckt ist. Zur Darstellung Ihrer Hilfebedürftigkeit ist es erforderlich, dass Sie die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb aktuell und lückenlos darstellen, damit für die weitere Gewährung der Leistungen das tatsächliche Ergebnis aus der Selbständigkeit zugrunde gelegt werden kann. Die alleinige Behauptung, mittellos zu sein, genügt nicht, um Ihre Bedürftigkeit gegenüber dem Jobcenter Burgenlandkreis glaubhaft zu machen. Ihr Antrag auf Leistung nach dem SGB II wäre bei nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit bei Abwägung Ihrer persönlichen Interessen mit denen der (steuerzahlenden) Allgemeinheit abzulehnen. Die o.g. Hinweise haben wir zur Kenntnis genommen und bestätigen hiermit die Richtigkeit der Angaben. Wir versichern, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Datum Unterschrift (Antragsteller) Unterschrift (Selbständiger) JC BLK_Fragebogen Selbständige_10.2012 Seite 5 von 5