Feuerwehrsatzung (Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze u.a.)

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Transkript:

Feuerwehrsatzung (Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze u.a.) Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Auf Grund des Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFwG), BayRS 215-3-1-I, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2001 (GVBl. S. 140), erlässt der Markt Teisendorf folgende Satzung: 1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Der Markt Teisendorf erhebt im Rahmen des Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen seiner Feuerwehren: 1. Einsätze; 2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG); 3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen. Einsätze werden in den für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.

(2) Der Markt Teisendorf erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme seiner Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehr gehören; 2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch. Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. 2 Schuldner (1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

3 Fälligkeit Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig. 4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr vom 21.12.1999 einschließlich Anlagen außer Kraft. zuletzt geändert am 01.01.2002 ANLAGE Der Markt Teisendorf erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende Satzung 1 Die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 05.11.2007 (Amtsblatt Nr. 46 vom 05.11.2007) wird wie folgt geändert:

Die Anlage zur Satzung erhält folgende Fassung: Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Verzeichnis der Pauschalsätze Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummer 1 bis 3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen. 1. Streckenkosten Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für a) Drehleiter 13,00 b) Tanklöschfahrzeug 6,00 c) Löschfahrzeug 7,00 d) Hilfeleistungslöschfahrzeug 7,00 e) Tragkraftspritzenfahrzeug 4,00 f) Gerätewagen-Logistik 4,50 g) Pulverlöschanhänger 1,00 2. Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstungen abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je Stunde für

a) Drehleiter 200,00 b) Tanklöschfahrzeug 90,00 c) Löschfahrzeug 110,00 d) Hilfeleistungslöschfahrzeug 130,00 e) Tragkraftspritzenfahrzeug 75,00 f) Gerätewagen-Logistik 54,00 g) Pulverlöschanhänger 15,00 3. Arbeitsstundenkosten Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für a) Rettungsspreize, -zylinder, -schere 27,00 /Std. b) Tragkraftspritze 20,00 /Tag c) Motorsäge 20,00 /Std. d) Scheinwerferanlage 13,00 /Std. e) Pressluftatmer 27,00 /Std. f) Tauchpumpe 10,00 /Std. g) Stromgenerator 20,00 /Std. h) Pneumatisches Hebekissen 20,00 /Std. i) Saug- und Druckschlauch 1,00 /Tag j) Schlauchbrücke - Je Garnitur 7,00 /Tag

k) Strahlrohr, sonstige Armaturen 7,00 /Tag l) Greifzug 27,00 /Tag m) Be- und Entlüftungsgerät 13,00 /Std. n) Turbosauger 7,00 /Std. o) Allzweckpumpe 7,00 /Std. 4. Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. 4.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet: 20,00 (Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.) 4.2 Sicherheitswachen Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für

a) einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden ( 11 Abs. 4 AVBayFwG) 11,40 b) einen sonstigen Bediensteten, wenn Sicherheitswache in der Freizeit wahrgenommen wird 11,40 Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet. 2 (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. * (2) Gleichzeitig tritt die Anlage zur Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr vom 05.11.2007 außer Kraft. Zuletzt geändert am 03.09.2012 * = Bekanntmachung am 11.09.2012 im Kreisamtsblatt BGL