Tagesschulverordnung. Einwohnergemeinde Grindelwald

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Transkript:

Tagesschulverordnung Einwohnergemeinde Grindelwald Gültig ab 0. August 0

- - Gestützt auf - Volksschulgesetz vom 9. März 00 inkl. Änderung vom. August 008 - Volksschulverordnung vom 8. Mai 008 - Tagesschulverordnung des Kantons Bern vom 8. Mai 008 inkl. Änderung vom. August 008 - Funktionendiagramm mit Tagesschulangebot - Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Grindelwald - Schul- und Kindergartenreglement (inkl. Tagesschule) der Einwohnergemeinde Grindelwald Erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Art. Die Tagesschule der Einwohnergemeinde Grindelwald ist eine nach kantonalem Recht freiwillige, pädagogische Institution zur familienergänzenden Kinderbetreuung. Angebot Art. Die Tagesschule bietet Betreuung für Schul- und Kindergartenkinder ausserhalb der Unterrichtszeit an. An Samstag, Sonntagen, allgemeinen Feiertagen und während den Schulferien ist die Tagesschule geschlossen. Das Tagesschulangebot umfasst während der Schulzeit von Montag bis Freitag folgende Betreuungseinheiten: a. Frühbetreuung vor Unterrichtsbeginn b. Mittagsbetreuung einschliesslich Mittagessen c. Aufgabenbetreuung und d. Nachmittagsbetreuung nach Schulschluss Tagesschulangebote können aus den genannten vier Betreuungseinheiten mit verschiednen Inhalten bestehen. 3 Die Betreuungseinheiten werden bei einer Teilnehmerzahl von mindestens 6 Kindern durchgeführt. II. Schülerinnen und Schüler Teilnehmende Art. 3 An der Tagesschule Grindelwald können Kinder ab dem Kindergarten bis zur 9. Klasse teilnehmen.

- - Anmeldung Art. 4 Die Anmeldung zum Besuch der Tagesschule erfolgt bis spätestens 30. April und ist für die bestellten Einheiten während des ganzen nachfolgenden Schuljahres verbindlich. Die Anmeldung hat jedes Jahr neu zu erfolgen. 3 Wird eine Betreuungseinheit mangels Teilnehmerzahl nicht angeboten, besteht kein Anspruch auf Ersatzleistung durch die Einwohnergemeinde. 4 Anmeldungen werden in begründeten Fällen auch nach Anmeldeschluss berücksichtigt. Abmeldung Art. 5 In begründeten Fällen können Kinder auf das Semesterende hin vom Besuch der Tagesschule abgemeldet werden. Diese Abmeldung hat bis spätestens 5. Dezember auf Ende Januar (Semesterende) schriftlich an die Tagesschulleitung zu erfolgen. Bei Wegzug aus der Gemeinde kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Monates abgemeldet werden. 3 Vorübergehende Abmeldungen haben keine Reduktion des Elternbeitrages zur Folge. 4 Bei länger dauernder Abwesenheit (ab einer Woche) infolge Krankheit oder Unfall des Kindes (Arztzeugnis) erfolgt eine Gebührenreduktion von 50% des Elternbeitrages. Ausschluss Art. 6 Kinder können bei Vorliegen wichtiger Gründe vom Besuch der Tagesschule ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss ist den Erziehungsberechtigten vorgängig mit Fristansetzung anzudrohen. Zuständig ist die Kommission Bildung. Für das Ausschlussprozedere gilt sinngemäss Art. 8 VSG. III. Betreuung und Infrastruktur Betreuung Art. 7 Die Betreuungsarbeit an der Tagesschule wird von qualifiziertem Personal übernommen und richtet sich nach dem pädagogischen Konzept der Tagesschule. Dabei können auch geeignete Personen ohne pädagogische Ausbildung zur Betreuung eingesetzt werden. Für die Betreuung von zehn Schülerinnen und Schülern ist mindestens eine Betreuungsperson einzusetzen. Transport Art. 8 Der Weg vom Schulort zum Tagesschulort und zurück liegt in der Verantwortung der Gemeinde. Es gelten die gleichen Bestimmungen bezüglich Zumutbarkeit des Weges wie für die Volksschule. Räumlichkeiten Art. 0 Die Räumlichkeiten und Einrichtungen haben den Bedürfnissen der Kinder zu entsprechen. Es muss ausreichend Platz für Gemeinschaftsaktivitäten, Rückzugsmöglichkeiten und Aktivitäten im Freien vorhanden sein. Neben den eigentlichen Tagesschulräumen können so weit als möglich auch Aussenanlagen, Werkräume, die Turnhalle und dergleichen genutzt werden. 3 Die Verwendung von Räumlichkeiten der Schule ist vorgängig mit der Schulleitung abzusprechen.

- 3 - Versicherung Art. Die Kinder sind privat gegen Unfall zu versichern (analog Schule). Die Betreuungspersonen sind durch die Gemeinde gegen Haftpflicht versichert. 3 Die Eltern oder Erziehungsberechtigte haben zu ihren Lasten eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. IV. Finanzierung Finanzierung Art. Die Tagesschule wird finanziert durch: a. Beiträge der Eltern nach kantonalem Recht b. den kantonalen Lastenausgleich c. die Gemeinde d. freiwillige Zuwendungen Dritter (Spenden, Legate etc.) Elternbeiträge Art. 3 Die Beiträge der Eltern richten sich nach dem Tarif der kantonalen Tagesschulverordnung vom 8. Mai 008. Die Gebühr wird aufgrund der Anzahl effektiv vereinbarter Betreuungseinheiten, umgerechnet in Stunden, berechnet. 3 Zur Erhebung der Elterngebühren füllen die Eltern bei der Anmeldung eine Selbstdeklaration ihres Einkommens und Vermögens aus. Das massgebende Einkommen ist nachzuweisen. Die Deklaration muss bei der Finanzverwaltung der Einwohnergemeinde Grindelwald eingereicht werden. 4 Kann aufgrund der fehlenden Einkommens- und Vermögensdeklaration keine Tarifeinstufung vorgenommen werden, wird der Höchsttarif verrechnet. 5 Die Kosten für die Mahlzeiten werden den Eltern gesondert in Rechnung gestellt und betragen: Kindergarten bis 6. Klasse: Fr. 8.00 7. Klasse bis 9. Klasse: Fr. 0.00 6 Die Elternbeiträge werden halbjährlich im Voraus erhoben und sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Die Fakturierung und das Inkassoverfahren erfolgt durch die Finanzverwaltung der Einwohnergemeinde Grindelwald. Betreuungspersonen Anstellung und Entschädigung Art. 4 Die Anstellungsbedingungen für die Betreuungspersonen richten sich nach den personalrechtlichen Bestimmungen der Einwohnergemeinde Grindelwald. Dies gilt auch für die Lehrpersonen der Volksschule, welche an der Tagesschule angestellt werden. V. Unterstellung/Aufsicht Unterstellung Kommission Bildung Art. 5 Die Tagesschule ist der Kommission Bildung unterstellt. Art. 6 Die Aufsicht über die Tagesschule obliegt der Kommission Bildung.

- 4 - VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 7 Für Angelegenheiten die nicht explizit durch diese Verordnung geregelt wurden, kommen sinngemäss das Funktionendiagramm (eingangs erwähnt) und das Betriebskonzept sowie übergeordnete Erlasse zu Tragen. Diese Verordnung tritt am. August 00 in Kraft Vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde Grindelwald an der Sitzung vom 0. April 00 beschlossen. Grindelwald, 3. August 0 GEMEINDERAT GRINDELWALD Der Präsident Der Sekretär Emanuel Schläppi Herbert Zurbrügg