Herzlich Willkommen. zum Vortrag: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Sonntag:

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Transkript:

Herzlich Willkommen zum Vortrag: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Sonntag: 22.11.2015 Referenten: RA Dr. Sebastian Trappe, Fachanwalt für Erbrecht RA Dr. Pierre Plottek, Fachanwalt für Erbrecht

AGENDA I. Begrüßung II. Einführung in das Thema III. Vorsorgevollmacht IV. Patientenverfügung V. Muster VI. Kosten

II. Einführung ein paar Zahlen Anteil der Befragten 0,0% 10,0% 20,0% 30,0% 40,0% 50,0% 60,0% 70,0% 80,0% 90,0% 100,0% Kenne Möglichkeit der Patientenverfügung 93% Habe bereits Patientenverfügung verfasst 15% Plane Patientenverfügung 40%

Unter 45 Jahre 45-59 Jahre 60-69 Jahre 70 Jaher und älter 120,0% 100,0% 90% 98% 96% 93% 80,0% Anteil der Befragten 60,0% 50% 42% 40,0% 37% 28% 32% 32% 20,0% 15% 4% 0,0% Kenne Möglichkeit der Patientenverfügung Habe bereits Patientenverfügung verfasst Plane Patientenverfügung

II. Einführung Verhältnis von Vollmacht und Betreuung Gemäß 1896 Abs.2 S.2 BGB keine Anordnung einer Betreuung, wenn Bevollmächtigter vorhanden! Vorsorgevollmacht kann aber nicht in allen Fällen eine Betreuung vermeiden! 1. Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers Bei Errichtung Geschäftsfähigkeit (+) 2. Generelle Geeignetheit des Bevollmächtigten Bevollmächtigte darf nicht zum Personenkreis des 1897 Abs. 3 BGB gehören, z.b.: Mitarbeiter eines Altersheim 3. Konkrete Geeignetheit des Bevollmächtigten (-), wenn zu befürchten ist, dass die Wahrnehmungen der Interessen des Vollmachtgebers durch den Bevollmächtigten eine konkrete Gefahr für das Wohl des Vollmachtgebers begründen. Dies ist der Fall, wenn er wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint. (so BGH, 26.04.2014)

III. Die Vorsorgevollmacht Vorsorgevollmacht = gewöhnliche Vollmacht, allein der Grund ist ein anderer Nämlich: Hinderungsgrund durch Geschäftsunfähigkeit 1. Wirkung und Zulässigkeit Bestellung eines Betreuers soll verhindert werden. Beachte jedoch: Für bestimmte Bereiche ist ein Handeln durch Bevollmächtigte ausgeschlossen erbrechtliche Rechtsgeschäfte sind höchstpersönlich die Entgegenahme eines Widerrufes einer wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament. Kann nur ein Betreuer entgegen nehmen! Anfechtung einer letztwilligen Verfügung Eidesstattliche Versicherungen Eheschließung ist höchstpersönlich

III. Die Vorsorgevollmacht 2. Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht Unterscheidung vermögensrechtliche Angelegenheiten persönliche Angelegenheiten

III. Die Vorsorgevollmacht 2. Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht a) Besonderheiten für vermögensrechtliche Angelegenheiten konkrete Aufzählungen der Befugnisse ratsam, Generalvollmacht eher vermeiden ausdrückliche Erwähnung der Befugnis zur Vornahme von Schenkungen Geschäftsunfähigkeit als Bedingung für Wirksamkeit der Vollmacht Befreiung von 181 BGB, also vom Verbot des Insichgeschäfts? Wirksamkeit über den Tod hinaus, sog. transmortalevollmacht Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten Form der Vollmacht? Grundsatz: Formfrei! Ratsam: notarielle Form!

III. Die Vorsorgevollmacht 2. Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht b) Besonderheiten für persönliche Angelegenheiten Änderungen durch das 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz Es bedarf einer Vollmacht für die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, Entscheidungen über freiheitsentziehende Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahmen (Schriftform + ausdrückliche Anordnung) Zusätzlich muss die Nichteinwilligung und der Widerruf einer Einwilligung ausdrücklich aufgenommen werden, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen gesundheitlichen (schweren oder längeren dauernden) Schaden erleidet. Tipp: Vollmacht in enger Anlehnung des 1904 / 1906 BGB formulieren

III. Die Vorsorgevollmacht 2. Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht c) Registrierung der Vorsorgevollmacht Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, über Internet möglich (www.vorsorgeregister.de) oder per Post. Folge: Die Vormundschaftsgerichte prüfen vor Einrichtung einer Betreuung, ob Eintragungen vorliegen. So wird kein Betreuer bestellt, wenn eine wirksame Vorsorgevollmacht vorliegt!

III. Die Vorsorgevollmacht 2. Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht c) Sicherungsmöglichkeiten gegen Vollmachtsmissbrauch Gesamtvertretung: Es dürfen immer nur mind. zwei Bevollmächtigte gemeinsam handeln. Nachteil: Vertretung wird aufwendiger. Aber: Untervollmacht für einen Bevollmächtigten möglich, um alltägliche Rechtsgeschäfte abwickeln zu können (Rechtsgeschäfte sollten dann konkret benannt werden). Kontrollbevollmächtigter Sichere Verwahrung der Ausfertigung der Vollmachtsurkunde: Sollte zunächst von dem Vollmachtgeberverwahrt werden. Solange Bevollmächtigter nicht im Besitz der Ausfertigung der Urkunde ist, kann dieser den Vollmachtgeber nicht wirksam vertreten und somit Vollmacht nicht missbrauchen. Die Erteilung einer weiteren Ausfertigung kann zudem von der Prüfung des Vorliegens der Geschäftsunfähigkeit durch den Notar abhängig gemacht werden. Einsetzung eines Kontrollbetreuers gem. 1896 Abs. 3 BGB: Muss das Vormundschaftsgericht anordnen, wenn der Bevollmächtigte seine Pflichten verletzt.

III. Die Patientenverfügung Erneut eine interessante Statistik vorweg:

Einstellen lebensverlängernder Maßnahmen auf Wunsch des Patienten Sollen lebensverlängernde Maßnahmen eingestellt werden, wenn ein Patient das zuvor ausdrücklich verlangt hat?* 80,0% 74% 70,0% 60,0% Anteil der Befragten 50,0% 40,0% 30,0% 20,0% 21% 10,0% 5% 0,0% Bin dafür Kommt darauf an Bin dagegen Hinweis: Deutschland; 527 Befragte; Krankenhaus- und niedergelassene Ärzte Weitere Angaben zu dieser Statistik, sowie Erläuterungen zu Fußnoten, sind auf Seite 8 zu finden. Quelle: IfD Allensbach; ID 163314

III. Die Patientenverfügung Was muss man sich darunter vorstellen? Grundsatz: Mit einer Patientenverfügung kann man selber bestimmen, wie man behandelt werden möchte, wenn man krankheitsbedingt nicht mehr zu einer Willensäußerung in der Lage ist. Beachte: Jeder ärztliche Eingriff ist eine Körperverletzung! Er ist nur bei Einwilligung des Patienten gerechtfertigt und damit straffrei. Grundgesetz: Jeder hat das grundrechtlich geschützte Recht, frei zu entscheiden, ob er einer ärztlichen Behandlung zustimmt oder sie verweigert Das Dilemma der Ärzte: Der Arzt befindet sich im Spannungsverhältnis zwischen Strafbarkeit und Straffreiheit.

III. Die Patientenverfügung Gesetzliche Regelungen Bindungswirkung nun in 1901a Abs. 1 BGB gesetzlich normiert. Danach sind alle schriftlichen Behandlungsfestlegungen bindend und von den Adressaten (Ärzte, Pfleger, Betreuer) zu befolgen, wenn der Verfasser Festlegungen gerade für diejenige Lebens-und Behandlungssituation getroffen hat, die nun zu entscheiden sind, sie nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen sie nicht widerrufen wurden und in der vorliegenden Lebens-und Behandlungssituation noch aktuell sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Patientenverfügung durch äußeren Druck oder aufgrund eines Irrtums zustande gekommen ist. Beachte: Schriftformerfordernis ( 126 BGB)!

III. Die Patientenverfügung Wie hat sich der Vertreter (Betreuer oder Bevollmächtigte) nun zu verhalten? Grundsatz: alle Adressaten der Patientenverfügung haben diese ohne weitere auszuführen. der Vertreter prüft, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung die aktuelle Lebenssituation erfassen. Wenn ja, dann ist es Aufgabe des Vertreters dem Behandlungswillen des Betroffenen Ausdruck zu verschaffen ( 1901b Abs. 1 BGB) wenn nicht in Patientenverfügung Lebenssituation erfasst, dann entscheidet der Vertreter eigenständig! Der mutmaßliche Wille ist sodann heranzuziehen ( 1901b Abs. 2 BGB). Besteht zwischen Arzt und Vertreter kein Konsens darüber, ob Nichtbehandlung oder Behandlung dem Willen entspricht, dann bedarf es der Genehmigung durch das Betreuungsgericht.

III. Die Patientenverfügung Welche Anforderungen werden an die Patientenverfügung überhaupt gestellt? Mindestvoraussetzungen: Einwilligungsfähigkeit: (+), wenn volljährige Personen die natürliche Einsichtsund Steuerungsfähigkeit besitzt, Art, Bedeutung, Tragweite und die Risiken einer konkreten ärztlichen Maßnahme zu erfassen und seinen Willen danach zu richten. formelle Anforderungen: Schriftform, notarielle Beurkundung nicht zwingend, aber aufgrund ratsam, da Notar Geschäftsfähigkeit selber geprüft haben muss inhaltliche Anforderungen: Sollte klar und bestimmt die Wünsche erfassen! Keine allgemeinen Formulierungen (also nicht!: Falls mein Leben nicht mehr lebenswert ist,.. ).

III. Die Patientenverfügung Welche Anforderungen werden an die Patientenverfügung überhaupt gestellt? wichtig daher die Lebenssituation, für die die Patientenverfügung gelten soll klar zu benennen und Aussagen über jeweilige Maßnahmen treffen: z.b.: Sterbephase Nicht aufhaltbare schwere Leiden Dauernder Verlust der Kommunikationsfähigkeit (Koma, schwere Demenz) Akute Lebensgefahr Irreversible Bewusstlosigkeit

III. Die Patientenverfügung Welche Anforderungen werden an die Patientenverfügung überhaupt gestellt? Um zudem mutmaßlichen Willen besser ermitteln zu können empfiehlt es sich daher schriftlich festzuhalten, wie die Lebenseinstellung ist die religiöse Überzeugung die Bewertung von Schmerzen und schweren Schäden

III. Die Patientenverfügung Bekanntmachung? Tipp: Damit die Patientenverfügung auch zur Kenntnis genommen wird, sollte ein entsprechender Hinweis in der Brieftasche mitgeführt werden! Zudem Registrierung im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer abermals möglich!

IV. Muster Muster_Vorsorgevollmacht_Patientenverfügung.pdf

V. Kosten: Die Kosten für die Beurkundung einer allgemeinen Vollmacht bestimmen sich nach dem Wert Ihres Vermögens. Maximal darf die Hälfte Ihres Vermögens als Geschäftswert angesetzt werden ( 98 Abs. 3 S. 2 GNotKG). Der Geschäftswert für eine Patientenverfügung ist gem. 36 Abs. 2 GNotKGnach billigem Ermessen zu bestimmen. Im Regelfall dürfte ein Geschäftswert von 5.000 Euro angemessen sein.

V. Kosten: Beispiel Herr Meier verfügt über einen Anteil an einer Eigentumswohnung (anteiliger Wert 100.000 Euro), sowie über sonstiges Vermögen im Wert von 50.000 Euro. Er möchte eine Vorsorgevollmacht beurkunden lassen, in welcher er seine beiden Kinder zu Bevollmächtigten ernennt. Ferner möchte er zusammen mit der Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung errichten. Für die Beurkundung der Vollmacht und der Patientenverfügung fällt gem. KV-Nr. 21200 GNotKGeine 1,0 Gebühr an. Der Geschäftswert für die Vorsorgevollmacht beträgt je nach Ausgestaltung zwischen 30 und 50 Prozent des Vermögens, hier also zwischen 45.000 und 75.000 Euro. Für die Beurkundung der Patientenverfügung kommt ein weiterer Geschäftswert in Höhe von regelmäßig 5.000 Euro hinzu. Die 1,0 Gebühr gem. KV-Nr. 21200 GNotKGaus einem Geschäftswert von 50.000 Euro (45.000 Euro Vollmacht und 5.000 Euro Patientenverfügung) beträgt 165,00 Euro. Bei einem Geschäftswert von 80.000 Euro würde die Gebühr 219,00 Euro betragen. Hinzukommen etwaige Auslagen für Papier und Porto, sowie die Mehrwertsteuer. Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister sollte der Notar ebenfalls für Sie übernehmen. Im Beispielsfall wäre eine Registrierung bereits für einmalig 11,00 Euro möglich.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Trappe & Plottek Rechtsanwälte // Fachanwälte // Steuerberater Ansprechpartner: RA Dr. Sebastian Trappe RA Dr. Pierre Plottek StB Eberhard Trappe Anschrift: Kohlenstraße 70, 44795 Bochum Tel.: 0234/54468889 Email: info@trappeplottek.de Achtung! Ab 01.01.2016 neue Adresse: Clemensstraße 25, 44789 Bochum