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Zukunft selbst gestalten Merkblatt zur Patientenverfügung -

Merkblatt zur Patientenverfügung Niemand ist vor Schicksalsschlägen wie z.b. einem Verkehrsunfall, Schlaganfall oder einer Demenzerkrankung gefeit, auch wenn dies in unserer hoch technisierten Welt oft vergessen und verdrängt wird. Zu einer verantwortungsvollen Vorsorge für sich, aber auch für seine Angehörigen gehört daher neben der Errichtung eines Testamentes und einer Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung auch die Errichtung einer Patientenverfügung. Dies gilt unabhängig vom Alter! Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung zur medizinischen Behandlung für den (späteren) Fall, dass keine Einwilligungsfähigkeit mehr bestehen wird. Oft wird eine solche Verfügung auch Patiententestament genannt. Das Hauptmotiv dafür ist die begründete Angst, als Pflegefall wehrlos einer ungewollten Behandlung ausgeliefert zu sein. Die Patientenverfügung ist für Ärzte, Betreuer, Bevollmächtigte und Gerichte verbindlich, sofern die Festlegungen in der Patientenverfügung der momentanen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen klar zum Ausdruck bringen. Eigene Willensäußerungen sind vorrangig Solange Sie selbst noch mit den Ärzten reden und kommunizieren können, ist selbstverständlich allein Ihr persönlich geäußerter Behandlungswunsch maßgebend. Entscheidungsweg bei eindeutiger Patientenverfügung Können Sie sich selber nicht mehr äußern, so sieht das Gesetz vor, dass ein Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter im Ernstfall zu prüfen hat, ob die in der Patientenverfügung getroffenen Regelungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte hat dabei Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt über den Willen des Betroffenen herzustellen. Besteht Einvernehmen, wird die entsprechende Behandlung durchgeführt oder eben unterlassen. Entscheidungsweg bei fehlender oder unklarer Patientenverfügung Ist die Patientenverfügung unklar formuliert oder ist eine solche gar nicht vorhanden, so müssen Betreuer/Vorsorgebevollmächtigter und Arzt den mutmaßlichen Willen des Patienten erforschen. Kommt es hier nicht zu einem Einvernehmen zwischen den Beteiligten, ist das Vormundschaftsgericht einzuschalten. Das Vormundschaftsgericht prüft dann unter Einschaltung eines Sachverständigen, wie der Wille des Patienten ausgesehen hätte, wenn er sich noch hätte äußern können. Dass der Ausgang eines solches Verfahrens völlig unklar ist, liegt auf der Hand. 3

Grundentscheidungen zur Patientenverfügung Bevor Sie eine Patientenverfügung errichten, müssen Sie sich selbstverständlich über die einzelnen Konsequenzen Ihrer Anordnungen die auf eine Lebensverlängerung oder einen Behandlungsabbruch und damit das Sterben lassen gerichtet sein können - klar werden. Machen Sie sich unbedingt bewusst, was für Sie persönlich menschenwürdiges Leben und Sterben bedeutet. Setzen Sie sich bewusst mit Fragen auseinander wie: Welcher Grad an körperlichen und geistigen Behinderungen ist für mich hinnehmbar? Möchte ich lebenserhaltende Maßnahmen und wenn ja, welche? Möchte ich eine weitestgehende Beseitigung von Begleitsymptomen wie z.b. Schmerzen, auch wenn damit möglicherweise eine Lebensverkürzung verbunden ist? Darüber hinaus sollten Sie sich auch die Frage stellen, wo sie sterben möchten und wer Sie, wenn möglich, in dieser Zeit pflegen und begleiten soll. Sprechen Sie mit der Person Ihres Vertrauens, welche Sie als Bezugsperson in Ihrer Patientenverfügung vorgesehen haben, über diese Überlegungen und klären Sie, ob Ihre Anschauungen von menschenwürdigem Leben und Sterben nachvollzogen und verstanden werden. Regelungsreichweite Sie können sich alle Ihnen sinnvoll erscheinenden Behandlungsmethoden und Therapien wünschen bzw. ausschließen. Beispielsweise können konkrete Behandlungswünsche im Hinblick auf Bluttransfusion, Organtransplantation, Verwendung noch nicht erprobter Medikamente, Alternativmedizin oder noch nicht zugelassene Behandlungsmethoden festgelegt werden. Ihr Wunsch kann dabei ebenso auf Fortführung einer medizinischen Behandlung und eine Maximalbetreuung ausgerichtet sein, wie auch auf einen Behandlungsabbruch in bestimmten Situationen. Die Patientenverfügung gilt nach neuster Rechtslage unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung, d.h. die Begrenzung auf die unmittelbare Phase des Sterbens ist weggefallen. Es kann also ein Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen festgelegt werden für Behandlungssituationen, die eigentlich nicht tödlich verlaufen, etwa ein Wachkoma. Ein Wunsch nach medizinischer Maximalbehandlung muss übrigens nur so lange befolgt werden, als diese auch medizinisch indiziert und sinnvoll ist. Medizinisch brauchbare Formulierungen wählen Zu beachten ist, dass je ungenauer oder pauschaler die Patientenverfügung formuliert ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie ohne Probleme zur Umsetzung kommt. Die Patientenverfügung muss medizinisch brauchbar sein und darf nicht widersprüchlich formuliert sein. Der Auslegung zugängliche oder inhaltsleere Formulierungen wie Apparatemedizin, qualvolles Leiden oder menschenwürdiges Leben sollten nicht verwendet werden. Bedenklich kann auch die Verwendung von Formularen sein, in denen die einzelnen Behandlungsalternativen angekreuzt werden können. Die Verwendung von Mustern birgt die Gefahr, dass eine Patientenverfügung mal eben zwischen Tür und Angel errichtet wird und sich der Verfasser nicht ausreichend Gedanken über den Inhalt seiner Verfügung gemacht hat. Das Bundesjustizministerium schätzt übrigens, dass ca. 70% der sich im Umlauf befindlichen Formulare zur Patientenverfügung mangelhaft sind! 4

Formerfordernis der Schriftlichkeit Die Patientenverfügung muss schriftlich errichtet werden. Hierfür genügt ein hand- oder maschinenschriftliches Dokument, welches Sie mit Ort und Datum versehen sowie mit Vor- und Zunamen unterschreiben. Außerdem sollten Zeugen beispielsweise der Ehepartner, der Hausarzt oder andere Vertrauenspersonen aufgeführt sein, die bestätigen, dass Sie als Unterzeichner im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte gehandelt haben. Tipp: Um zu verdeutlichen, dass der von Ihnen geäußerte Behandlungswunsch immer noch aktuell ist, sollte die Patientenverfügung in Abständen von ca. ein bis zwei Jahren durch erneute Unterschrift bestätigt werden und gegebenenfalls auch neuen Lebensumständen angepasst werden. Wollen Sie die Patientenverfügung nicht regelmäßig unterschreiben, müssen sie auf jeden Fall eine Klausel mit aufnehmen, welche verdeutlicht, dass die Patientenverfügung bis zur Äußerung eines ausdrücklichen, entgegenstehenden Willens fortgelten soll. Eine Patientenverfügung kann selbstverständlich jederzeit frei widerrufen werden. Der Widerruf ist an keine Form gebunden. Empfohlene Inhalte einer Patientenverfügung Folgende Punkte sollten in der Patientenverfügung enthalten sein (Checkliste): Eingangsformel Wertvorstellungen, d.h. moralische und ethische Grundeinstellungen Erfahrungen mit dem Thema Krankheit und Tod z.b. in der Familie oder mit Freunden Situationen, für die die Patientenverfügung gelten soll, d.h. exemplarische Situationen Festlegungen zur Einleitung ärztlicher/pflegerischer Maßnahmen bezogen auf die exemplarischen Situationen Wünsche zu Ort (Familienheim, Hospiz, Krankenhaus) und Begleitung (Angehörige, Hospizmitarbeiter, Pfarrer) während der Sterbephase Aussagen zur Verbindlichkeit Hinweise auf weitere Vorsorgeverfügungen (Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung) Hinweis auf beigefügte Erläuterungen zur Patientenverfügung Vorstellungen zur Organspende Schlussformel, d.h. Verzicht auf weitere ärztliche Aufklärung für gewünschte oder nicht gewünschte Behandlungen Datum, Unterschrift Zeugen hinsichtlich Geschäftsfähigkeit und Unterschrift Aktualisierungen (Datum/Unterschrift) 5

Tipp: Hinsichtlich der Aufbewahrung ist sicherzustellen, dass im Ernstfall das Original gefunden und dem behandelnden Arzt zugeleitet wird. Daher ist es ratsam, eine Hinweiskarte bei seinen persönlichen Unterlagen mit sich zu führen und darauf zu vermerken, wo sich das Original befindet. Recht auf Sterbehilfe Ein Recht auf aktive Sterbehilfe gibt es in Deutschland nicht. Jeder, der dem Wunsch eines Patienten auf Sterbehilfe nachkommt, macht sich wegen Tötung auf Verlangen gem. 216 Strafgesetzbuch strafbar. Vor Eintritt des Hirntods kann daher eine aktive Einflussnahme auf den Krankheits- und Sterbeprozess durch zum Beispiel Verabreichung eines todbringenden Medikaments mit empfindlicher Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verfolgt werden. Das heißt also, vor Eintritt des Hirntodes wird niemand eine aktive Einflussnahme auf den Krankheits- und Sterbeprozess durch Verabreichung eines todbringenden Medikamentes vornehmen. Ein Fall aus dem Leben: Die 75-jährige Witwe Frau Müller leidet an zunehmender Altersdemenz sowie an einer Krebserkrankung im Anfangsstadium. Frau Müller begibt sich jedoch nicht in ärztliche Behandlung. Die beiden Kinder von Frau Müller leben berufsbedingt in anderen Städten. Eine Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung sowie eine Patientenverfügung hat Frau Müller nicht errichtet. Auch hat Frau Müller über diese Themen nie mit ihren Kindern gesprochen. Nach einem halben Jahr ist die Altersdemenz so weit fortgeschritten, dass Frau Müller ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten nicht mehr alleine besorgen kann. Nach Einleitung eines vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens wird für Frau Müller ein Betreuer bestellt, welcher Frau Müller bis dato unbekannt war. Der Betreuer sorgt zunächst für eine Unterbringung von Frau Müller in einem Pflegeheim, wobei Frau Müller sich für ihr Alter eigentlich ein anderes Pflegeheim gewünscht hatte. Frau Müller stürzt bei einem Spaziergang schwer und wird in das örtliche Krankenhaus eingeliefert. Hier stellen die Ärzte fest, dass das Krebsleiden von Frau Müller bereits ein lebensbedrohliches Stadium erreicht hat. Bei einer sofortigen Therapie beträgt die voraussichtliche Lebenserwartung maximal noch 1 Jahr. Die Ärzte stehen nun vor der Frage, eine lebenserhaltende bzw. lebensverlängernde Therapie durchzuführen oder sich auf palliativmedizinische Behandlungen, d. h. auf Linderung der Krankheitssymptome und somit letztendlich auf Schmerzlinderung zu beschränken. 6

Die Ärzte wenden sich nun an den Betreuer, um den Willen von Frau Müller hinsichtlich einer Behandlung zu ermitteln. Der Betreuer kann hier jedoch nicht weiterhelfen, da er die persönlichen Wünsche von Frau Müller für den Fall der eingetretenen Situation nicht kennt. Doch auch die Kinder können den Ärzten hier nicht weiterhelfen, da ihre Mutter über solche Fragen mit ihnen niemals gesprochen hat. Fazit: Die Entscheidung über die weitere Behandlung muss sich hier am mutmaßlichen Willen von Frau Müller orientieren. Da hier aber niemand mit Anhaltspunkten weiterhelfen kann und insbesondere Frau Müller in gesunden Tagen keine schriftliche Regelung in einer Patientenverfügung getroffen hat, ist die Entscheidung der Ärzte und des Betreuers bzw. des hier u.u. einzuschaltenden Vormundschaftsgerichts ungewiss. Die sich ergebende Situation hätte Frau Müller verhindern können, wenn sie vor der einsetzenden Demenz eine Patientenverfügung errichtet hätte. Darüber hinaus hätte Frau Müller mit einer Betreuungsverfügung bestimmen können, in welchem Heim sie im Falle einer Betreuung unterzubringen ist. Bei weiteren Fragen zur Patientenverfügung oder auch zur Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung stehen wir Ihnen mit unserer Kanzlei gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an! Wir freuen uns auf Ihren Anruf (Tel.: 02235 956092) oder Ihre E-Mail (reuss@kanzlei-reuss.de). Wir sind überregional tätig! gez. RA Prinz Reuß Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Alle Rechte bleiben vorbehalten! 7

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