Öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Beiträge für Unterricht und Forschung

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Transkript:

Universität Stuttgart Zentrale Verwaltung Stabsstelle Recht Öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Beiträge für Unterricht und Forschung Zulässig ist gemäß 52a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) 1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder 2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Vorbemerkung: 52a UrhG enthält eine ganze Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe, über deren Auslegung sich Literatur und Rechtsprechung nicht einig sind. Die Rechtsbegriffe und die Reichweite von 52a UrhG sind höchstrichterlich nur teilweise geklärt. Die nachfolgenden Ausführungen können daher lediglich eine Orientierung liefern und geben den derzeitigen Rechtsstand (05.05.2014) wieder. I. 52a Abs. 1 Ziffer 1 UrhG ermöglicht die öffentliche Zugänglichmachung von veröffentlichten kleinen Teilen eines Werkes, Werken von geringem Umfang sowie einzelnen Beiträgen aus Zeitungen oder Zeitschriften (Periodika) zur Veranschaulichung im Unterricht unter anderem an Hochschulen. 1. Ein kleiner Teil eines Werkes liegt dann vor, wenn dieser im Vergleich zum Gesamtwerk so unbedeutend ist, dass er das Werk nicht ersetzen kann. Zur weiteren Konkretisierung werden als Obergrenze eines kleinen Teils, jedenfalls bei Sprachwerken (Schriftwerken, siehe 2 Abs. 1 Ziffer 1 UrhG), maximal 12% der Seiten des gesamten Werkes und nicht mehr als 100 Seiten angesehen, wobei es für die Bewertung des kleinen Teils auf den jeweiligen Gesamtumfang eines Werkes ankommt, also einschließlich von Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung, Literaturverzeichnis, Namensregister und Sachregister. Dabei sind Leerseiten außer Acht zu lassen. Ferner sind nur Seiten zu berücksichtigen, deren Inhalt überwiegend aus Text und nicht etwa überwiegend aus Bildern, Fotos oder Abbildungen besteht. Für andere Werke als Sprachwerke sieht der derzeit geltende Gesamtvertrag mehrerer Verwertungsgesellschaften, außer der VG Wort, mit den Bundesländern als Obergrenze eines kleinen Teils maximal 15% eines Werkes, bei Filmen jedoch nicht mehr als 5 Minuten Länge vor. 2. Ob es sich um Werke geringen Umfangs handelt, ist quantitativ im Hinblick auf die Werkart zu ermitteln. Werke geringen Umfangs können Bilder, Fotos, Abbildungen, Aufsätze, Lieder, kleinere Novellen sowie Gedichte und kleinere wissenschaftliche Arbeiten sein. Ein

2 Druckwerk darf, um noch als Werk geringen Umfangs angesehen werden zu können, 25 Seiten, bei Musikeditionen 6 Seiten, nicht überschreiten. Eine wissenschaftliche Monografie wird im Gegensatz zu einem fünfseitigen Beitrag in einer Fachzeitschrift nicht als Werk von geringem Umfang eingeordnet. Als Werke geringen Umfangs werden im Anwendungsbereich des derzeit geltenden Gesamtvertrages mehrerer Verwertungsgesellschaften, außer der VG Wort, mit den Bundesländern ein Film von maximal 5 Minuten Länge, maximal 5 Minuten eines Musikstücks sowie vollständige Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen angesehen. 3. Einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften sind nur einige wenige Beiträge. 4. Die Zugänglichmachung der genannten Werke bzw. Werkteile darf nur zur Veranschaulichung im Unterricht und ausschließlich für den abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern erfolgen und muss durch den Unterrichtszweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt sein. a) Von einer Veranschaulichung im Unterricht ist auszugehen, wenn der Einsatz ausschließlich zu Lehrzwecken und nicht auch zu anderen Zwecken wie etwa für Belange der Hochschulverwaltung erfolgt. Das Zugänglichmachen im Unterricht ist allerdings nicht durch die zeitliche und räumliche Grenze des Unterrichts beschränkt, sondern kann sich auf andere Zeiten wie die Vor- oder Nachbereitung des Unterrichts und andere Orte wie etwa den häuslichen Arbeitsplatz erstrecken. Zur Veranschaulichung dient die öffentliche Zugänglichmachung der genannten Werke bzw. Werkteile dann, wenn dadurch der Lehrstoff verständlicher dargestellt und besser, leichter erfassbar wird. Das ist auch dann der Fall, wenn die Lektüre der zugänglich gemachten Texte dazu geeignet ist, den im Unterricht behandelten Lehrstoff zu vertiefen oder zu ergänzen. b) Das Erfordernis eines bestimmt abgegrenzten Teils von Unterrichtsteilnehmern verlangt einen Bezug zum konkreten Unterricht. Die Materialien dürfen nur denjenigen Studierenden online zugänglich gemacht werden, die am Unterricht teilnehmen, und nicht etwa allen Studierenden des Studiengangs oder der Hochschule. Im universitären Bereich dürfen alle Teilnehmer einer Lehrveranstaltung, aber auch nur diese, zugreifen. Ein Zugriff von Studierenden die nicht zum Personenkreis der jeweiligen Lehrveranstaltung gehören, muss daher technisch durch geeignete Zugangskontrollsysteme (wie passwortgeschützter Zugriff und Benutzername) vermieden werden. c) Die öffentliche Zugänglichmachung ist nur dann und auch nur in dem Umfang zustimmungsfrei zulässig, in dem die Zugänglichmachung zu dem Unterrichtszweck geboten, also erforderlich und geeignet ist. Geboten ist jedoch nicht im Sinne von unbedingt erforderlich zu verstehen. Insoweit ist im Einzelfall eine Gesamtabwägung zwischen dem Bedürfnis der Zugänglichmachung und dem Grad der Beeinträchtigung des Rechtsinhabers vorzunehmen. Das Öffentlich-Zugänglichmachen ist nicht zu dem jeweiligen Zweck geboten und damit unzulässig, wenn der Rechtsinhaber die genannten Werke oder Werkteile in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet. Das setzt allerdings nicht nur voraus, dass die geforderte Lizenzgebühr angemessen ist, sondern auch, dass das Lizenzangebot unschwer aufzufinden ist und die Verfügbarkeit des Werkes oder der Werkteile schnell und unproblematisch gewährleistet ist. Sobald der Unterrichtszweck eine Bereitstellung der Materialien nicht mehr erforderlich macht, entfällt die Zulässigkeit der Zugänglichmachung. d) Nicht zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung der genannten Werke bzw. Werkteile zu kommerziellen Zwecken. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Unterricht und das Zugänglichmachen der Werke bzw. Werkteile nicht der Gewinnerzielung dient. Es ist folglich nicht erlaubt, dass bspw. eine Hochschule für die Zugänglichmachung der Werkteile ein Entgelt verlangt. Auch wenn Zugangsgebühren grundsätzlich gegen einen privilegierten Zweck sprechen, dürfte es unschädlich sein, wenn eine Universität im Rahmen eines

3 weiterbildenden gebührenpflichtigen Masterstudiengangs (z.b. Master-Online-Studiengangs) Materialien im Rahmen des 52a Abs. 1 Ziffer 1 UrhG zugänglich macht, sofern für den Studiengang lediglich kostendeckende Gebühren erhoben werden. Dabei wird maßgeblich darauf abgestellt, ob der Zugang zum Studiengang öffentlich ist und allgemeingültige Abschlüsse vergeben werden, was auf weiterbildende Masterstudiengänge an Universitäten zutrifft, selbst wenn diese (kostendeckend) gebührenpflichtig sind. e) Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung erlaubt nicht nur ein Bereithalten der genannten Werke bzw. Werkteile zum Lesen am Bildschirm. Gestattet ist das Zugänglichmachen der genannten Werke bzw. Werkteile vielmehr auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ermöglicht wird, diese Texte auszudrucken oder abzuspeichern und damit zu vervielfältigen. II. Die öffentliche Zugänglichmachung zu Zwecken der eigenen wissenschaftlichen Forschung ist durch 52a Abs. 1 Ziffer 2 UrhG gedeckt, soweit es sich um veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften handelt. 1. Zur Definition der Werke geringen Umfangs sowie der einzelnen Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften wird auf die Ausführungen oben unter Abschnitt I. 2. und 3. Bezug genommen. Anders als 52a Abs. 1 Ziffer 1 UrhG erlaubt dessen Ziffer 2 nicht nur die Zugänglichmachung von veröffentlichten kleinen Teilen eines Werkes, sondern von veröffentlichten Teilen eines Werkes. Im Ergebnis bedeutet dies, dass hier ein großzügigerer Maßstab anzulegen ist, als bei der Verwendung für den Unterricht. Teile eines Werkes dürfen jedenfalls nicht anstelle des Gesamtwerkes treten können, es muss sich immer um einen untergeordneten Werkbestandteil handeln, der vom Umfang her, jedenfalls bei Sprachwerken (Schriftwerken, siehe 2 Abs. 1 Ziffer 1 UrhG), bei maximal 25% des Gesamtwerkes liegen muss, jedoch nicht mehr als 100 Seiten umfassen darf. Zulässig dürfe bspw. die öffentliche Zugänglichmachung einzelner Buchkapitel sein. Für andere Werke als Sprachwerke sieht der derzeit geltende Gesamtvertrag mehrerer Verwertungsgesellschaften, außer der VG Wort, mit den Bundesländern als Obergrenze von Teilen eines Werkes maximal 33% eines Druckwerkes vor. Die Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes darf den Erwerb des Gesamtwerks durch den Nutzer nicht obsolet machen. 2. Die öffentliche Zugänglichmachung der genannten Werke bzw. Werkteile darf nur für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung erfolgen. Der zugelassene Kreis ist durch konkrete und nach dem jeweiligen Stand der Technik wirksame Vorkehrungen ausschließlich auf Personen einzugrenzen, die das Angebot für eigene wissenschaftliche Zwecke abrufen. Gedacht ist hierbei an kleine Forschungsteams. Nicht zulässig ist es, die genannten Werke bzw. Werkteile so in das Intranet einer Universität einzustellen, dass sämtlichen dort tätigen Forschern die Nutzung des Werkes ermöglicht wird. Eine ausreichende Abgrenzung des Benutzerkreises lässt sich durch passwortkontrollierte Intranet-Angebote etc. sicherstellen; es wäre zulässig, wenn in einem wissenschaftlichen Institut Artikel aus Fachzeitschriften so ins Intranet gestellt würden, dass nur die in einem entsprechenden Forschungsteam arbeitenden Mitarbeiter passwortgeschützten Zugriff haben. 3. Die öffentliche Zugänglichmachung ist nur dann und auch nur in dem Umfang zustimmungsfrei zulässig, in dem die Zugänglichmachung durch den Zweck der eigenen wissenschaftlichen Forschung geboten, also erforderlich und geeignet ist. Als wissenschaftliche Forschung ist in diesem Sinne nicht nur die Forschung, d.h. das methodisch-systematische Streben nach Erkenntnis an universitären Forschungsinstituten, sondern auch die selbstständige Anfertigung von wissenschaftlichen Arbeiten im Rahmen des Studiums anzusehen. Insoweit ist auch hier im Einzelfall eine Gesamtabwägung zwischen dem Bedürfnis der Zugänglichmachung und dem Grad der Beeinträchtigung des Rechtsinhabers vorzunehmen. Sobald der Zweck der eigenen wissenschaftlichen Forschung

4 eine Bereitstellung der Materialien nicht mehr erforderlich macht, entfällt die Zulässigkeit der Zugänglichmachung. Die Gebotenheit (Zulässigkeit) entfällt außerdem, wenn der Rechtsinhaber (Verlag) die genannten Werke oder Werkteile in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet oder wenn durch die öffentliche Zugänglichmachung im Intranet der käufliche Erwerb des Buches entbehrlich wird. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen oben unter Abschnitt I. 4. c). 4. Auch die privilegierte Zugänglichmachung für Forschungszwecke ist nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt. Es kommt hierbei nicht auf die organisatorische Struktur und die Finanzierung der betreffenden Einrichtung (Universität) an, sondern auf die Forschungstätigkeit als solche, die Auftragsforschung ist daher nicht privilegiert. 5. Auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zu Forschungszwecken erlaubt nicht nur ein Bereithalten der genannten Werke oder Werkteile zum Lesen am Bildschirm. Gestattet ist das Zugänglichmachen der genannten Werke oder Werkteile auch dann, wenn dem (bestimmt abgegrenzten) Benutzerkreis dadurch ermöglicht wird, diese Texte auszudrucken oder abzuspeichern und damit zu vervielfältigend. Es wird auf die Ausführungen oben unter Abschnitt I. 4. e) Bezug genommen. III. Für die oben genannten öffentlichen Zugänglichmachungen ist gemäß 52a Abs. 4 UrhG eine angemessene Vergütung an die zuständige Verwertungsgesellschaft zu zahlen. Die oben genannten öffentlichen Zugänglichmachungen sind also vergütungspflichtig. Mit Ausnahme von Sprachwerken (Schriftwerken, siehe 2 Abs. 1 Ziffer 1 UrhG) sind die Ansprüche der Verwertungsgesellschaften aus 52a UrhG, außer der VG Wort, durch einen bis 2014 verlängerten Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach 52a UrhG mit den Bundesländern (von September 2007) http://www.bibliotheksverband.de/dbv/vereinbarungen-und-vertraege/urheberrechtgesamtvertraege.html abgegolten, so dass für die zulässige öffentliche Zugänglichmachung von Werken und Werkteilen im Rahmen des 52a UrhG, die vom oben genannten Gesamtvertrag erfasst werden (insbesondere Bilder, Fotos, Musik, Filme), mit Ausnahme von Sprachwerken (Schriftwerken), für die Laufzeit des Gesamtvertrages keine (weitere) Vergütung von den Universitäten (Instituten) bezahlt werden muss. Nach dem oben genannten Gesamtvertrag bestehen jedoch für die Universitäten (Institute) Meldepflichten an eine von den Verwertungsgesellschaften benannte Einrichtung (siehe 5 des Gesamtvertrags). Näheres hierzu ist über die jeweils zuständige Verwertungsgesellschaft in Erfahrung zu bringen. Für den wichtigen Bereich der Sprachwerke (Schriftwerke, siehe 2 Abs. 1 Ziffer 1 UrhG) muss jedoch für die zulässige öffentliche Zugänglichmachung von Werken und Werkteilen im Rahmen des 52a UrhG durch Einrichtungen der Universitäten (Institute) eine angemessene Vergütung an die VG Wort bezahlt werden, die die Rechte der Autoren von Sprachwerken aller Art und der Verlage wahrnimmt, da es bisher mit der VG Wort noch keinen gültigen Gesamtvertrag über die Abgeltung von Ansprüchen nach 52a UrhG für das öffentliche Zugänglichmachen von Sprachwerken für Zwecke des Unterrichts und der Forschung an Hochschulen gibt. Zu einem solchen Gesamtvertrag ist derzeit ein Gerichtsverfahren beim OLG München anhängig. Das genaue Procedere steht derzeit wegen des anhängigen Gerichtsverfahrens noch nicht fest. IV. Zum Schutz der Urheber ist gemäß 63 Abs. 2 Satz 2 UrhG bei den oben genannten öffentlichen Zugänglichmachungen die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets deutlich anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist. Neben dem Namen des Urhebers, ergibt sich der erforderliche Inhalt der Quellenangabe aus dem Regelungszweck.

5 Da die Quellenangabe im konkreten Fall geeignet sein soll, die Herkunft des ohne die Einwilligung des Urhebers benutzten Werkes oder Werkteils zu belegen, müssen sämtliche Informationen angegeben werden, die eine eindeutige Zuordnung sicherstellen und es dem Publikum ermöglichen, das Originalwerk aufzufinden. In Fällen der Nutzung von auf Webseiten (im Internet) veröffentlichten Werken, ist neben dem Titel des Werkes und dem Namen des Autors bzw. Urhebers die dortige genaue Fundstelle, zumindest die URL, anzugeben. Der Nutzer trägt die Beweislast dafür, dass ihm die Angaben zur Quelle nicht möglich waren. V. Sofern die Zugänglichmachung nicht den genannten Anforderungen des 52a UrhG entspricht, bestehen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers nach den 97 ff. UrhG. Auch im Falle eines Verstoßes gegen die Pflicht zur korrekten Quellenangabe ( 63 Abs. 2 Satz 2 UrhG) entstehen (beschränkt) Ansprüche des Urhebers aus den 97 ff. UrhG, so Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus 97 Abs. 1 UrhG in Bezug auf die konkrete Form der Benutzung ohne korrekte Quellenangabe und ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener korrekter Quellenangabe. VI. 52a UrhG ist mit Ablauf des 31.12.2014 nicht mehr anzuwenden ( 137k UrhG). Es bleibt abzuwarten, ob die Bestimmung des 52a UrhG (erneut) verlängert wird, geändert wird oder künftig zeitlich unbeschränkt Anwendung findet. Stabsstelle Recht Wilhelm Kloor 05.05.2014