Für die Übernahme und Ausführungen von Aufträgen gilt als verbindlich vereinbart:

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) der Firma, diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Thorsten Walther, Erlenweg 2, 64665 Alsbach-Hähnlein, - im Folgenden AN (Auftragnehmerin) genannt - Grundsätzliches Für die Übernahme und Ausführungen von Aufträgen gilt als verbindlich vereinbart: 1. das Angebot, das Leistungsverzeichnis und diese Leistungsgrundlagen 2. die einschlägigen, anerkannten Regeln der Bautechnik, wie sie in den Fachregeln des Deutschen Dachdeckerhandwerks einschließlich der Flachdachrichtlinien und der Hinweise festgelegt sind, und 3. die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und Teil C. Angebote, Kostenvoranschläge, Preise, usw. 1. Angebotstexte und Zeichnungen bleiben geistiges Eigentum der AN und dürfen ohne deren Zustimmung nicht anderweitig verwendet werden. 2. An das Angebot hält sich die AN 4 Wochen gebunden. Erfolgt innerhalb dieser Frist eine verbindliche Auftragserteilung (Vertragsschluss), so gelten die in dem Angebot, bzw. im Leistungsverzeichnis angegebenen Einheitspreise für die Dauer von zwei Monaten. Danach eintretende Lohn- und Materialmehrkosten, zuzüglich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlages, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Das gilt auch, wenn die Leistung für einen späteren Zeitpunkt als vier Monate nach Vertragsschluss vorgesehen ist. Bei Metallen (Kupfer usw.) gilt die DEL-Notiz am Tage der Lieferung. 3. Maßgebend für Mengen- und Größenangaben ist das örtliche Aufmass. 4. Zusätzliche im Angebot, bzw. Leistungsverzeichnis nicht enthaltene Arbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst werden, oder nach den Umständen notwendig sind, werden gesondert berechnet. 5. Sagen dem Auftraggeber zur Verarbeitung vereinbarte Materialien nicht zu und müssen diese zurückgenommen werden, so geht der Mehraufwand zu Lasten des Auftraggebers. Sonderstücke oder Sonderanfertigungen, die nicht marktgängig sind, müssen voll bezahlt werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. Seite 1 von 6

Ausführungsfristen Ausführungsbeginn und Ausführungsdauer der zu erbringenden Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung. Überschreitet die AN verbindlich zugesagte Fristen, so kann der Auftraggeber schriftlich, unter Berücksichtigung der witterungsbedingten Ausführungsmöglichkeiten, eine Nachfrist von mindestens drei Wochen setzen, nach deren fruchtlosen Ablauf der Auftraggeber die Rechte nach 5, Ziffer 4, VOB/B in Verbindung mit 8, Ziffer 3, VOB/B, hat. Material-Lieferschwierigkeiten, die nachweislich ohne Verschulden der AN eintreten, wirken für die Vertragserfüllung hemmend. Erforderliche neue Ausführungsfristen sind im gegenseitigem Einvernehmen festzulegen. Witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeitsmöglichkeiten, die die Qualität der Arbeiten beeinflussen können, sind von der AN nicht zu vertreten. Maßnahmen zusätzlicher Art, um die Arbeiten trotz witterungsbedingter Behinderung fortzusetzen oder aufzunehmen, sind zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Bauseitig bedingte Terminverzögerungen (z.b. verspätete Fertigstellung von Vorabeiten) ziehen die Vereinbarung eines neuen Termins für den Ausführungsbeginn und die Ausführungsfristen nach sich und berechtigen die AN gegebenenfalls zum Rücktritt vom Vertrag. Im übrigen haftet die AN nur für ihr nachweislich anzulastende Verzögerungen. Ersetzt wird der nachgewiesene, unmittelbare Schaden. Bei Reparaturarbeiten muss möglichst genau die Schadenursache angegeben und dokumentiert werden, um eine ordnungsgemäße Reparatur zu sichern. Gründe des Schadens sind ebenfalls zu nennen. Die auf der zu bearbeitenden Fläche liegenden, nicht in Schutzrohren verlegten Leitungen (z.b. Antennenkabel), sind während der Arbeitsausführung bauseits zu entfernen. Die Wiederinstandsetzung beschädigter Leitungen, bzw. Schadensersatz werden von der AN nicht geleistet, wenn seitens des Auftraggebers keine geeigneten Maßnahmen getroffen wurden und Beschädigungen zwangsläufig eintraten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, fertig gestellte und ihm angezeigte Arbeiten innerhalb von 12 Werktagen abzunehmen. Sollte eine Rechnung über die fertig gestellten Leistungen erteilt worden sein, gilt die Zustellung der Rechnung als Aufforderung zur Abnahme. Seite 2 von 6

Abnahme und Gefahrübergang 1. Die Abnahme fertiggestellter Arbeiten hat durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu erfolgen. Der Aufforderung ist die Zustellung einer Rechnung über fertiggestellte Leistungen gleichgestellt. Vorhandene Mängel sind bei der Abnahme vom Auftraggeber schriftlich zu beanstanden. Erfolgt keine förmliche Abnahme, so gilt diese 12 Werktage nach dem Zugang der Fertigmeldung als erteilt. 2. Werden Nachfolgearbeiten vor der Abnahme der Arbeiten begonnen, so gilt die Leistung ebenfalls als abgenommen. 3. Die AN trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Leistung. Wird jedoch die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare von der AN nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat sie Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten nach dem Angebot. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Leistung, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Arbeit aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftraggeber die bis dahin erstellten Leistungen ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt. Gewährleistung und Sicherheitsleistung 1. Mit der Abnahme gelten die Verjährungsfristen gemäß 634a BGB. Für Reparaturen die einjährige Verjährungsfrist nach 13, Ziffer 4, VOB/B. Hemmung und Unterbrechung des Verjährungsablaufs beziehen sich nur auf den im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung nachzubessernden Teil der Leistung. 2. Bei Reparaturarbeiten bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar ausgeführte Leistung. Die Gewährleistung beschränkt sich in jedem Falle der Höhe nach auf die Auftragssumme. 3. Während der Gewährleistungszeit sowie im Rahmen von Wartungsverträgen ist der Auftraggeber verpflichtet, der AN unverzüglich Mitteilung zu machen über Art und Umfang der angeblichen Mängel. Wenn Veränderungen gleich welcher Art an den von der AN ausgeführten Arbeiten oder am Dach schlechthin (z. B. Antennenbau ) vorgenommen worden sind, sind dieses ebenfalls zu bezeichnen und die AN hiervon zu unterrichten. 4. Sicherheitsleistungen sind ausdrücklich zu vereinbaren. Seite 3 von 6

Aufmass und Abrechnung Dach- und Wanddeckungen sowie Dachabdichtungen werden nach der tatsächlich erbrachten Leistung, einschließlich der An- und Abschlüsse abgerechnet nach Aufmaß. Abgezogen werden über 2,5 m² große Aussparungen in der Deckung und Abdichtung für Schornstein, Fenster, Oberlichter, Entlüfter und dergleichen. Geht die Aussparung über den First oder Grat hinweg, so ist sie in jeder Dachfläche für sich zu berücksichtigen. Deckungen von Firsten, Graten, Kehlen, Dachkanten, An- und Abschlüsse u. ä. werden jeweils in der Mittellinie gemessen und sind nach Aufmaß abzurechnen. Abgezogen werden über 1 m lange Unterbrechungen für Schornsteige, Fenster, Oberlichter, Entlüfter und dergleichen. Bohlen und Nagelleisten bei Dachbelagsarbeiten und Abdichtungen über Bauwerksfugen nach Längenmass. Verstärkungen der Abdichtungen bei Anschlüssen an aufgehendes Mauerwerk, an Metalleinfassungen u. ä. werden nach Längenmaß bzw. Aufmaß berechnet. Anschlüsse der Dachbelagsarbeiten an Abflüssen, Rohrleitungen und sonstigen Durchdringungen werden nach Art und Größe, Stückzahl und Aufmaß berechnet. Gaubenpfosten, Gauben und Leibungen werden nach Stückzahl bzw. Aufmaß berechnet. Lüftungsziegel, Glasdachziegel und dergleichen werden nach Aufmaß abgerechnet und nach Stückzahl. Lichtkuppeln, Dachfenster, getrennt nach Art und Abmessungen, nach Stückzahl. Schneefanggitter einschließlich Stützen, nach Längenmass (m). Leiterhaken, Laufbrettstützen und dergleichen nach Stückzahl. Zahlungen Bei Erteilung eines Auftrages sind die Kosten für die notwendigen und angelieferten Materialien, die in einer Mehrwertsteuer enthaltenden Rechnung berechnet werden, sofort fällig. Die Materialien gehen nach Bezahlung in den Besitz des Auftraggebers über. Abschlagszahlungen sind innerhalb von 12 Werktagen nach Vorlage prüfungsfähiger Aufstellungen mindestens in Höhe von 95% der Vertragspreise zu leisten. Seite 4 von 6

Die Schlusszahlung einschließlich der Mehrwertsteuer ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten. Skonto-Abzüge werden nicht akzpetiert. Kommt der Auftraggeber trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Werktagen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist die AN berechtigt, Verzugszinsen mit 1% über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, falls nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird gemäß 280, 286 BGB. Wird die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers erkennbar oder werden ordnungsgemäß angeforderte Abschlagszahlungen nicht fristgerecht geleistet, so ist die AN berechtigt, die Arbeit einzustellen und über die ausgeführte Leistungen eine Schlussrechnung zu erteilen. Das Recht, Forderungen abzutreten, bleibt vorbehalten. Dem Auftraggeber stehen Rückbehaltungs- oder Aufrechnungsansprüche nicht zu. Besondere Zahlungsverpflichtungen Sollten Gerüste und besondere Vorkehrungen erforderlich werden, gelten die Vorschriften der Berufsgenossenschaft, so dass eine Abrechung gemäß DIN 18 338 gesondert erfolgen wird. Wurde die AN zur Abgabe eines Kostenvoranschlages mit Leistungsverzeichnis ohne vorausgegangene, umfassende Ausschreibung durch den Auftraggeber aufgefordert und kommt es nicht zum Auftrag, sind der AN die angefallenen Kosten zu erstatten. Mitbenutzung an der Baustelle Der AN wird genehmigt, vorhandene Gerüste und Lagerplätze kostenlos zu benutzen, sowie Wasser und Strom zu entnehmen. Für Verunreinigungen, die bei bituminösen Arbeiten nicht zu vermeiden sind, wird nicht gehaftet. Eigentumsvorbehalt Gelieferte, noch nicht eingebaute und nicht bezahlte Materialien bleiben Eigentum der AN. Dies gilt auch für bereits eingebaute und eingebundene Materialien. Diesbezüglich wird ein verlängertes Eigentumsrecht vereinbart. Seite 5 von 6

Rücktritt vom Vertrag 1. Unvorhersehbare Ereignisse besonders schwerwiegender Art, die auf den Betrieb der AN einwirken und die diese nicht schuldhaft zu vertreten hat, berechtigen sie, vom Vertrag ohne Schadensersatzleistung zurück zu treten. 2. Veränderungen in der Vermögenslage des Auftraggebers, die Zahlungsunfähigkeit erkennen lassen, und Ausbleiben fälliger Zahlung, trotz einer Nachfrist von 14 Tagen, erlauben der AN den Rücktritt vom Vertrag. Die AN hat dann Anspruch auf Abrechnung der bereits ausgeführten Leistungen nach den Einheitspreisen und Ersatz sonstiger entstandener Kosten, zuzüglich 10% der Auftragssumme als Schadensersatz. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswirksamkeit Gerichtsstand ist der Erfüllungsort (Baustelle). Unter Vollkaufleuten gilt der Betriebssitz der AN als Gerichtsstand. Eine evtl. eintretende, rechtliche Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Leistungsgrundlagen berührt die Wirksamkeit in allen anderen Teilen nicht. Der Vertrag bleibt dann im Übrigen wirksam. Es ist eine Vereinbarung zu wählen, die den wirklichen und mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien am nahesten kommt. Diese Leistungsgrundlagen gelten in der vorstehenden Fassung für alle mit diesem Bauvertrag in Verbindung stehenden Leistungen einschließlich solcher, die zusätzlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabreden bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform. Stand: Alsbach-Hähnlein, den 28.01.2014 Seite 6 von 6