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Transkript:

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/2031 14.04.2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Walsmann (CDU) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Schlachtungen ohne vorherige Betäubung in Thüringen Die Kleine Anfrage 899 vom 17. Februar 2016 hat folgenden Wortlaut: In Deutschland ist das Schlachten ohne vorherige Betäubung (Schächten) grundsätzlich verboten. 4a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes untersagt das betäubungslose Schlachten von Tieren. Allerdings sind aus religiösen Gründen Ausnahmegenehmigungen möglich. Diese können Angehörige von Glaubensgemeinschaften in Anspruch nehmen, sofern ihnen ihre Religion zwingend vorschreibt, dass nur Fleisch gegessen werden darf, wenn das Tier ohne Betäubung durch einen Kehlschnitt getötet wurde und vollständig ausgeblutet ist. Die dafür notwendige Ausnahmegenehmigung erteilen die Behörden sehr selten und wenn überhaupt dann nur unter strengen Auflagen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu der Schlachtmethode des Schächtens im Hinblick auf deren Tierschutzkonformität? 2. Welche Behörde ist in Thüringen für Ausnahmegenehmigungen vom grundsätzlichen Verbot des Schächtens zuständig? 3. In wie vielen Fällen hat die Behörde seit dem Jahr 2014 Ausnahmegenehmigungen und an wen erteilt? 4. In wie vielen Fällen wurden auf der Grundlage dieser Ausnahmegenehmigungen welche Tiere, von wem, wo und für welche Zwecke geschächtet? 5. Erwartet die Landesregierung aufgrund des Flüchtlingszustroms Auswirkungen auf die Antragssituation zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom grundsätzlichen Verbot des Schächtens? 6. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen illegal von der Schlachtmethode des Schächtens Gebrauch gemacht wurde? 7. Sofern der Landesregierung solche Fälle bekannt geworden sind: Welche Konsequenzen hatte dies für die illegalen Schlachter beziehungsweise welche Konsequenzen sieht das Tierschutzrecht vor? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 13. April 2016 wie folgt beantwortet: Druck: Thüringer Landtag, 28. April 2016

Drucksache 6/2031 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 1.: Das Schächten stellt eine zulässige Schlachtmethode nach 4a des Tierschutzgesetzes dar, sofern die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat. Bisher wurde keine Ausnahmegenehmigung in Thüringen für das betäubungslose Schächten erteilt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind u. a. der Nachweis einer entsprechenden Sachkunde. Zudem darf nur in zugelassenen Schlachtbetrieben betäubungslos geschlachtet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass durch entsprechende Beratung anstelle des betäubungslosen Schlachtens von nahezu allen potentiellen Antragstellern inzwischen das Schlachten der Tiere mit Elektrokurzzeitbetäubung akzeptiert wird. Für das Schlachten mit Elektrokurzzeitbetäubung ist eine behördliche Zulassung nach 13 Abs. 1 Nr. 3 der Tierschutz-Schlachtverordnung erforderlich. Zuständig hierfür ist das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV). Ein entsprechendes Hinweisblatt des TLV ist als Anlage beigefügt. Zu 2.: Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) nach 4a Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes ist das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz zuständig. Zu 3.: Nach den der Landesregierung vorliegenden Informationen gab es im Jahr 2014 einen Antragsteller, welcher jedoch keine geeignete Schlachtstätte nachweisen konnte. Insofern wurde keine Ausnahmegenehmigung erteilt. Zu 4.: Bisher wurden keine Ausnahmegenehmigungen erteilt. Zu 5.: Da es für das Schlachten mit Elektrokurzzeitbetäubung eine große Akzeptanz bei den in Deutschland lebenden Muslimen gibt und das so gewonnene Fleisch als "Halal" gekennzeichnet über den Lebensmitteleinzelhandel angeboten wird, sieht die Landesregierung für die Situation in Thüringen keine besonderen Auswirkungen. Derzeit ist in enger Absprache mit dem Iman der muslimischen Gemeinde in Erfurt eine entsprechende Antragstellung für das Schlachten mit Elektrokurzzeitbetäubung nach 13 Abs. 1 Nr. 3 der Tierschutz-Schlachtverordnung in Vorbereitung. Zu 6.: Der Landesregierung wurde durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eines Thüringer Landkreises im Jahr 2015 mitgeteilt, dass illegal von der Schlachtmethode des Schächtens bei zwei Schafen durch einen zum Islam konvertierten gebürtigen Thüringer Gebrauch gemacht wurde. Zu 7.: Das Schlachten eines warmblütigen Tieres ohne Betäubung vor Beginn des Blutentzugs stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß 18 Abs. 1 Nr. 6 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) dar. Im unter Frage 6 geschilderten Fall erfolgte die Abgabe an die Staatsanwaltschaft aufgrund des Verdachts des Vorliegens einer Straftat gemäß 17 Nr. 2b TierSchG, da nach Auffassung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes an der Erheblichkeit der Leiden des betäubungslos geschlachteten Tieres kein Zweifel bestand; das Verfahren ist inzwischen bei Gericht anhängig. Werner Ministerin Anlage* * Hinweis: Auf den Abdruck der Anlage wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlage erhielten jeweils die Fraktionen und die Landtagsbibliothek. Des Weiteren kann sie im Abgeordneteninformationssystem unter der oben genannten Drucksachennummer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. 2

TLV Abteilung Gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz Tennstedter Straße 8/9 99947 Bad Langensalza Ihr/-e Ansprechpartner/-in Abteilung 2 Dezernat 22 Herr Weiß Durchwahl Telefon +49 361 37 743-221 Telefax +49 361 37 743-020 abteilung2@tlv.thueringen.de Tierschutz Informationen zum rituellen Schlachten Ihr Zeichen xxx Ihre Nachricht vom TT. Monat JJJJ Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) 22.2683.03 Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz in der Fassung vom 04.07.2013 oder einer Zulassung nach 13 Abs. 1 Nr. 3 der Tierschutzschlachtverordnung in der Fassung vom 20.12.2012 sind im Freistaat Thüringen beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz einzureichen. Bad Langensalza 27.09.2013 Zu Ihrer Information teilen wir mit: Die dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002 - BVR 1783/99 zu Grunde liegende Rechtslage hat sich insoweit geändert, als inzwischen durch die Änderung von Artikel 20a GG der Schutz der Tiere als Staatsziel in die Verfassung aufgenommen worden ist. Dem ethischen Tierschutz kommt daher in der Rechtsgüterabwägung ein größeres Gewicht als bisher zu. Daraus resultieren eine strenge Prüfungspflicht und umfassende Kontrollrechte und -pflichten der Behörden. Bei der Auslegung der Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG müssen die in Verfassungsrang erhobenen Belange des Tierschutzes mit den Grundrechten der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Berufsfreiheit und der Religionsfreiheit unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Ausgleich gebracht werden. Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Tennstedter Straße 8/9 99947 Bad Langensalza www.verbraucherschutz-thueringen.de Seite 1 von 11 Bankverbindung: Landesbank Hessen-Thüringen Konto: 300 4444 026 BLZ: 820 500 00 IBAN: DE15820500003004444026 BIC: HELADEFF820

Beim Schlachten von Tieren sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden: A. Schlachten von Tieren mit Betäubung nach TierSchlV = tierschutzrechtlich genehmigungsfrei B. Schlachten eines Tieres mit Behandlung nach 14 Abs. 1 Nr. 3 TierSchlV = Zulassungspflicht nach 14 Abs. 1 Nr. 3 TierSchlV C. Schlachten eines Tieres ohne Betäubung mit Ausnahmegenehmigung nach 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG Wählt der Antragsteller die Schlachtung nach Fallgruppe B mit der dort vorgesehenen Behandlung nach 14 Abs. 1 Nr. 3 TierSchlV der Tiere, kann die entsprechende Genehmigung unter erleichterten Bedingungen erteilt werden. Anforderungen an die Darlegung der zwingenden Vorschrift einer Religionsgemeinschaft Wer eine Ausnahmegenehmigung nach 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG beantragt, muss substantiiert und nachvollziehbar darlegen, dass nach der gemeinsamen Glaubensüberzeugung der betreffenden religiösen Gruppe der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen einer "Religionsgemeinschaft" und der "zwingenden Vorschriften" im Sinne des 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG muss der Antragsteller eine schriftliche und ausführliche Darstellung vorlegen. Dabei ist individuell und im Einzelnen unter Bezugnahme auf die für den Antragsteller bzw. die Gemeinschaft verbindliche Glaubensüberzeugung einzugehen, die den Verzehr von Fleisch betäubter Tiere zwingend verbietet. In der Darlegung muss der religiöse Standpunkt zum rituellen Schlachten näher und nachvollziehbar aufgezeigt werden. Dieser muss zu entnehmen sein, dass dieser Standpunkt auf einer inneren Auseinandersetzung mit dem Thema beruht und welche Konsequenzen beim Verzehr von Fleisch nicht geschächteter Tiere befürchtet werden. Soweit sich die Glaubensüberzeugung auf schriftliche Rechtsquellen stützt, sind diese zu bezeichnen und beizufügen sowie diesbezügliche Gebote oder Verbote zu benennen. Seite 2 von 11

Die Behörde prüft das Vorliegen einer gemeinsamen zwingenden Glaubensüberzeugung. Ist eine solche substantiiert und nachvollziehbar dargelegt und damit das spezifische religiöse Profil der Gemeinschaft erkennbar, so ist von dem entsprechenden Selbstverständnis der religiösen Gruppe auszugehen. Anforderungen an den Antragsteller Der Antrag muss die näher zu beschreibenden Angaben zum Schlachtbetrieb, zur Tierart und zur Anzahl der rituell zu schlachtenden Tiere, zum Schlachtablauf, zur sachkundigen Person sowie zum Verbleib des Fleisches enthalten. Antragsteller: Privatperson Der Antragsteller hat die Zugehörigkeit zu einer konkret zu benennenden religiösen Gemeinschaft nachzuweisen. Das heißt, dass der Antragsteller einer Gruppe von Menschen angehören muss, die eine gemeinsame Glaubensüberzeugung verbindet. Er muss die religiösen Vorschriften dieser Gruppe zum betäubungslosen Schlachten als zwingend gebotene rituelle Handlung darlegen. Antragsteller: Religionsgemeinschaft i.s. v. 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG Die religiöse Gemeinschaft ist zu benennen. Die religiöse Vorschrift der Religionsgemeinschaft zum betäubungslosen Schlachten als zwingend gebotene rituelle Handlung ist hinreichend darzulegen. Je nach dem Grad der "Verfasstheit" der religiösen Gruppe sind dem Antrag substantiierte und nachvollziehbare Bestätigungen der Gruppe bzw. Organisation oder aber entsprechende Äußerungen von Mitgliedern oder einzelner Gruppen von Mitgliedern beizufügen. Für die konkrete Religionsgemeinschaft sind deren Struktur und - soweit dies nach Art und Grad der "Verfasstheit" der Gruppe möglich ist - die Mitgliederzahl anzugeben. Der geplante Umfang der rituellen Schlachtung und der Verbleib des Fleisches sind zu beschreiben. Seite 3 von 11

Antragsteller: Muslimischer Metzger Als Antragsteller kann auch ein muslimischer Metzger auftreten, der die Versorgung für Angehörige einer Religionsgemeinschaft mit Fleisch betäubungslos geschlachteter Tiere sicherstellen und in deren Auftrag tätig werden will. Der Antragsteller hat die religiöse Gemeinschaft, der er selbst angehört sowie die Gemeinschaft/Gemeinschaften, für die betäubungslos geschlachtet werden soll, zu benennen. Sowohl bei Aufträgen von Einzelpersonen als auch von religiösen Gemeinschaften hat die Darlegung der zwingenden Vorschrift in der oben bezeichneten Weise in jedem Einzelfall zu erfolgen. Die geplante Schlachtkapazität ist darzustellen. Der Antragsteller hat zu dokumentieren, dass er von den o.a. Gemeinschaften autorisiert ist. Sicherstellung der Vertriebswege, Kundenbindung Aus der Ausgestaltung des 4a Tierschutzgesetz als Ausnahmevorschrift aus zwingenden religiösen Gründen ergibt sich, dass der Erwerb von Fleisch geschächteter Tiere in dem entsprechenden religiösen Kontext stehen muss. Das Tierschutzgesetz beschränkt den Ausnahmetatbestand auf Angehörige bestimmter "Religionsgemeinschaften". Daher muss darauf hingewirkt werden, dass Fleisch von geschächteten Tieren nur von Angehörigen entsprechender religiöser Gruppen erworben wird, die die Ausnahme nach 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG in Anspruch nehmen können. Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, dass wegen der deutlich höheren Kosten für Fleisch von geschächteten Tieren nur solche Personen dieses Fleisch nachfragen, bei denen die vom Tierschutzgesetz geforderte religiöse Motivation zugrunde liegt. Die dadurch zwangsläufig erfolgende Marktbegrenzung wird durch die Vertriebsstrukturen unterstützt, die vielfach nicht auf den allgemeinen Verkauf ausgerichtet sind. Materielle Anforderungen an die Durchführung des rituellen Schlachtens/ Schlachtens ohne Betäubung (Schächten) Angaben zum Schlachtbetrieb Das betäubungslose Schlachten darf nur in nach Fleischhygienerecht zugelassenen Betrieben genehmigt werden. Die Anforderungen der Tierschutz- Schlachtverordnung sind zu beachten. In dem Betrieb müssen geeignete Seite 4 von 11

Fixierungsmöglichkeiten vorhanden sein, damit in jedem Einzelfall das Tier ohne unnötige Belastung ruhiggestellt werden kann und eine ungehinderte und sichere Durchführung des Schächtschnittes sowie eine ungestörte Entblutung gewährleistet werden. Es ist sicherzustellen, dass ein geeignetes, funktionsfähiges und regelmäßig gewartetes Betäubungsgerät einsatzbereit am Schlachtplatz vorgehalten wird. Angaben zur Art und Anzahl der zu schächtenden Tiere Die Tierzahlen sollen insgesamt und jeweils auf die Tierart bezogen in Relation zur Größe des Kundenstamms stehen. Die benannten Schlachtzahlen sind im Verhältnis zur Anzahl sachkundiger Personen zu prüfen und die von einer Person zu schächtenden Tiere pro Schlachttag zu bestimmen. Darlegung des Schlachtablaufes Der Antragsteller hat ausführlich zu beschreiben, wie der aus religiösen Gründen erforderliche Schlachtablauf vorgegeben ist und wie er eingehalten werden soll. Angaben zur sachkundigen Person, Sachkunde Die sachkundige Person ist mit vollständigem Namen und Anschrift zu benennen; der Nachweis der Sachkunde der Person, die das rituelle Schlachten durchführt, ist vorzulegen. Wenn als Antragsteller ein Betriebsinhaber auftritt, der das rituelle Schlachten im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit in einer zugelassenen Schlachtstätte durchführt, ist eine Sachkundebescheinigung für das Schlachten nach der Tierschutz- Schlachtverordnung zu fordern. Hier ist zu beachten, dass die spezielle Sachkunde für das Schächten zusätzlich nachgewiesen werden muss. Eine im Ausland absolvierte Metzgerausbildung kann anerkannt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die geforderten tierschutzrechtlichen Aspekte erfasst sind. Auch handwerksrechtlich bedarf es einer Anerkennung einer ausländischen Metzgerausbildung. Daneben können aber auch Schlachtungen in Schlachtbetrieben stattfinden, die der Betriebsinhaber den Gläubigen zur Verfügung stellt. Hier werden die Schlachtungen i.d.r. von beauftragten Schlachtern durchgeführt, die das Seite 5 von 11

besondere Vertrauen innerhalb der Gemeinschaft der Gläubigen genießen; ausnahmsweise bekunden auch einzelne Privatpersonen Schlachtabsicht. Privatpersonen, die einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach 4a Abs. 2 TierSchG stellen und das rituelle Schlachten selbst durchführen wollen, müssen eine entsprechende Sachkundebescheinigung mit ausgewiesenen Kenntnissen über das Schächten vorlegen. Die Überprüfung der Sachkunde von Personen, die vom Antragsteller mit der rituellen Schlachtung beauftragt werden, obliegt im Einzelfall der zuständigen Behörde. Dabei ist sicherzustellen, dass eine gleichwertige Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne der Tierschutz-Schlachtverordnung zum Schächten erfolgt. Es sind in jedem Fall hohe Maßstäbe anzusetzen, um die Belange des Tierschutzes zu wahren. Die Sachkunde kann auf Grund eines Gesprächs oder auf Grund sonstiger Erkenntnisse geprüft werden. Dabei sind mögliche Erfahrungen dieser Personen zu berücksichtigen. Der Bewerber muss Grundkenntnisse in der Anatomie und Physiologie des Schlachttieres nachweisen; insbesondere müssen Kenntnisse über die Dauer bis zum Verlust des Bewusstseins und die darauf einflussnehmenden Faktoren vorhanden sein. Für die Erteilung der Sachkunde sind im Freistaat Thüringen die Veterinärund Lebensmittelüberwachungsämter der Kreise und kreisfreien Städte in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen verantwortlich. Tierschutzrechtliche Anforderungen an die Durchführung des rituellen Schlachtens Beim betäubungslosen Schlachten kann es infolge der Art und Weise der Ruhigstellung, des Hautschnitts, der Durchtrennung der Weichteile des Halses bis auf die Wirbelsäule und der Atemnot durch Aspiration von Blut in Bronchien und Lunge zu erheblichen Schmerzen und Leiden kommen. Umgang mit dem Schlachttier Der Schlachtraum ist so zu gestalten, dass eine Einsichtnahme von Außen nicht möglich ist. Im Schlachtraum dürfen sich nur die für die Schlachtung erforderlichen Personen aufhalten. Die Anwesenheit von Kindern ist nicht zu gestatteten. Die Tiere sind schonend zu behandeln, der Zutrieb der Tiere muss ruhig erfolgen. Seite 6 von 11

Es ist sicherzustellen, dass die Tiere einzeln und nacheinander in den räumlich abgetrennten Schlachtbereich geführt werden, wenn alle Vorbereitungen getroffen sind und die sachkundige Person zum Schächten bereit ist. Im Schlachtbereich müssen unnötige Beunruhigungen der Tiere durch andere Tiere, Tierkörper, Personenverkehr, Lärm und Blutgeruch vermieden werden. Ggf. sind Boden und Schlachteinrichtung nach jedem rituellen Schlachtvorgang zu reinigen. Rituelles Schlachten von Schafen Das rituelle Schlachten von Schafen kann im Stehen oder nach Verbringen in sitzende Position sowie auf einem Schragen im Liegen in Frage kommen. Die Tiere sind sorgfältig zu fixieren, eine vollständige Fesselung ist aber abzulehnen. Als schonende Methode wird die manuelle Ruhigstellung von Schafen in Seiten- oder Rückenlage auf einem Schlachtschragen bezeichnet, wenn diese ohne Greifen in das Vlies und ruhig durchgeführt wird. Es ist sicherzustellen, dass die Wolle die Schnittführung nicht behindert, dazu ist im Bedarfsfall der Hals des Tieres im Bereich des Schächtschnittes zu scheren. Sofern es als ausreichend erachtet wird, die Wolle nur zu scheiteln, ist darauf zu achten, dass die Wolle durch den Schnittführenden nicht nur zur Seite gepresst, sondern die Haut ausreichend freigelegt wird, denn das Aufsetzen des Messers und Schneiden auf der Wolle führen zum extremen Abstumpfen, so dass der Schächtschnitt nicht mehr optimal durchgeführt werden kann. Rituelles Schlachten von Rindern Für Rinder ist in jedem Fall eine geeignete mechanische Fixationseinrichtung vorzuhalten. Darüber sind Unterlagen über die bauliche Gestaltung und Funktion der Fixationseinrichtung dem Antrag beizulegen. Die zuständige Behörde kann zur Beurteilung der Eignung einen Sachverständigen hinzuziehen oder ein entsprechendes Gutachten einer autorisierten Stelle einfordern. Vor der ersten Inbetriebnahme ist die Fixationseinrichtung zu prüfen. Die Verwendung eines Weinbergapparates zum Schächten von Rindern wird nach derzeitigem Kenntnisstand und den bisherigen Erfahrungen grundsätzlich als nicht geeignet angesehen. Problembereiche sind vor allem der Zutrieb, der häufig nur unter Zuhilfenahme von Elektrotreibstöcken möglich ist, die Stressbelastung der Tiere durch das Kippen in die unphysiologische Rü- Seite 7 von 11

ckenlage oder die langsame Ausblutung in Rückenlage, die noch verzögert wird, wenn der Schächtschnitt nicht auch die Halsarterien eröffnet. Folge zu langsamen Ausblutens ist dann eine zu vermutende länger anhaltende Schmerzempfindlichkeit der Tiere, wofür zu beobachtende koordinierte Bewegungen bis hin zu Aufstehversuchen sowie Reaktionen auf Berührungen nach dem Auswurf aus dem Apparat sprechen. Die Abwehr- und sonstigen Bewegungen der Rinder nach dem Entbluten sind auch aus der Sicht des Arbeitsschutzes als nicht akzeptables Risiko für das Personal zu werten. Über die Eignung von Fixationseinrichtungen, die das Schächten im Stehen oder in Seitenlage gestatten, liegen bisher keine verwertbaren Erkenntnisse vor. Aus den dargelegten Gründen ist eine tierschutzbeachtende Schächtung von Rindern derzeit nicht möglich. Insofern können für das Schächten von Rindern derzeit keine positiven Bescheide erteilt werden. Für den Fall, dass in der Zukunft geeignete Fixationseinrichtungen vorgestellt werden, ist eine andere Betrachtung nicht ausgeschlossen. Wird eine Behandlung nach 14 Abs. 1 Nr. 3 TierSchlV vorgenommen, ist eine abweichende Handhabung möglich. Das Schächtinstrument Für den Schächtschnitt ist ein langes und scharfes, schartenfreies Messer zu verwenden. Die Länge muss mindestens der doppelten Halsbreite des zu schächtenden Tieres entsprechen. Das Messer ist vor jedem Schächtschnitt auf Schärfe zu prüfen. In der Regel wird nach jedem Schächtschnitt ein Nachschärfen oder ein Messerwechsel erforderlich werden. Der Schächtschnitt Das Tier muss so fixiert werden, dass eine sichere Schnittführung möglich ist. Der Schnitt muss unmittelbar nach Abschluss der Ruhigstellung zügig erfolgen. Dazu muss der Kopf des Tieres gestreckt werden. Der Schnitt muss in einem Zug ausgeführt werden. Dabei sind auch die Arterien sofort mit zu durchschneiden und dürfen dabei nicht gedehnt werden. Es muss gewährleistet sein, dass die Wunde während und nach dem Schnitt offen bleibt. Die Wundränder dürfen sich nach dem Schnitt nicht berühren, da sonst die Gefahr besteht, dass sich die Hauptschlagadern durch Blutgerinnsel und Ver- Seite 8 von 11

änderungen der Arterienwände verschließen und der Bewusstseinsverlust verspätet eintritt. Es darf keine Manipulation des Tierkörpers erfolgen, bevor die Gehirntätigkeit erloschen ist. Unbetäubte Tiere können erhebliche Leiden und Schmerzen erleiden, wenn der Tierkörper vor dem Eintritt des Bewusstseinsverlustes manipuliert wird (Positionsänderungen, Auswurf aus einer Fixierungseinrichtung, Anschlingen oder Hochziehen an einer Hintergliedmaße). Der Genickbruch vor oder nach dem Schächtschnitt ist nicht zulässig. Auch die Durchtrennung des Rückenmarks hat zu unterbleiben, da dadurch Abwehrbewegungen des Tieres augenblicklich zum Erliegen kommen und damit der Eintritt der Bewusstlosigkeit vorgetäuscht wird. Nach dem Entbluteschnitt muss vor einer Positionsänderung oder jeglicher Manipulation am Tier in jedem Fall das Eintreten der Bewusstlosigkeit sichergestellt sein. Bei Tieren mit ausgeprägtem Abwehrverhalten oder Fehlschnitten (mangelhafter Blutfluss) oder bei absehbarer Nichtverwertung des Tierkörpers durch die Religionsangehörigen muss sofort eine Betäubung durchgeführt werden. Tierärztliche Überwachung In Übereinstimmung mit den Vorgaben des Tierschutzes ist eine intensive Überwachung sicherzustellen. Alle Schlachtungen, die ohne Betäubung durchgeführt werden, müssen unter amtlicher Aufsicht eines Tierarztes stattfinden. Die Tierärzte kontrollieren den schonenden Umgang mit den Schlachttieren, die ausreichende Fixierung, den ordnungsgemäßen Schächtschnitt und die Schlachtung durch sachkundige Personen. Wenn bereits während oder unmittelbar nach dem Schnitt abzusehen ist, dass das Tier nicht korrekt geschnitten wurde, insbesondere wenn kein rascher Blutverlust erfolgt oder Manipulationen zum Offenhalten der Wunde erforderlich sind, ist sicher zu stellen, dass das Tier unverzüglich nach den Vorgaben der Tierschutz-Schlachtverordnung unter Einsatz einer Elektrozange oder eines Bolzenschussgerätes betäubt wird. Seite 9 von 11

Anträge auf Zulassung einer Behandlung nach 14 Abs. 1 Nr. 3 Tier- SchlV Nach den einschlägigen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.01.2002 sind dem Schlachttier mögliche Schmerzen und Leiden zu ersparen. Unter Tierschutzgesichtspunkten ist es vorzuziehen, wenn vor einem Schächtschnitt eine Behandlung vorgenommen wird, die den Tieren Schmerzen und Leiden lindert. Wählt der Antragsteller diese Methode, so ist wie folgt vorzugehen: Bei Schafen und Ziegen ist die Schläfenregion der Tiere zu reinigen und anzufeuchten. Mit einer Elektrozange (Mindeststromstärke 1 Ampere) sind die zuvor vorbereiteten Stellen für mindestens 2 Sekunden fest zu berühren, so dass ein Stromfluss durch das Gehirn erfolgt. Sofort nach Beendigung des Stromflusses ist der Schächtschnitt zu vollziehen, damit ein möglichst vollständiger und schneller Blutabfluss insbesondere durch die Halsarterien sichergestellt wird. Die Durchströmung des Körpers oder des Herzens ist in diesen Fällen zu vermeiden. Die Behandlung nach 14 Abs. 1 Nr. 3 TierSchlV muss zugelassen werden. Weitergehende veterinär- und lebensmittelrechtliche Vorschriften Neben den tierschutzrechtlichen Erfordernissen sind primär weitere veterinär- und lebensmittelrechtliche Vorschriften zwingend zu berücksichtigen, u.a.: Tierseuchenrecht/ Tierkörperbeseitigung Lebensmittel- und Fleischhygienerecht Seite 10 von 11

Sofern noch weitere Fragen bestehen sind wir gern bereit, auf schriftlich zugegangene Anfragen entsprechende Auskünfte zu geben. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Carsten Weiß Seite 11 von 11